272. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer im Kalenderjahr 2027 ein Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 180 Euro monatlich, anzusetzen und ab dem Kalenderjahr 2028 ein Sachbezugswert von 0,625% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 300 Euro monatlich, anzusetzen.
- a) Der reduzierte Sachbezugswert ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.
- b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Sachbezugswerte hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die weitere Entwicklung der Elektromobilität (insbesondere basierend auf den Neuzulassungen bzw. dem Bestand an Fahrzeugen) im Jahr 2030 zu evaluieren.“
2. In § 4 Abs. 6a wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Sind unter diesen Fahrzeugen ausschließlich Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Abs. 1 Z 3), ist im Kalenderjahr 2027 ein Sachbezug von maximal 180 Euro bzw. ab dem Kalenderjahr 2028 von maximal 300 Euro anzusetzen.“
3. In § 4 Abs. 7 wird im zweiten und dritten Satz jeweils die Wendung „Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch die Wendung „Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.
4. In § 8 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 6a und Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2026 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.“
Marterbauer
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