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§ 79 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Verordnungsermächtigung

§ 79.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass

  1. 1. der Mindeststeuerbericht,
  2. 2. die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3,
  3. 3. die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
  4. 4. der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
  5. 5. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
  6. 6. die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
  7. 7. die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273530

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