zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Verordnungsermächtigung
§ 79.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
- 1. der Mindeststeuerbericht,
- 2. die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3,
- 3. die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
- 4. der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
- 5. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
- 6. die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
- 7. die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4
- elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40273530
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