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§ 77 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Erhebung der Mindeststeuer

§ 77.

(1) Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (§ 76 Abs. 1) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des § 76 Abs. 4 jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.

(2) Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist § 201 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(3) Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Mitglieder der Joint Venture Gruppe sind verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt.

(4) Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES‑Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258709