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§ 76 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung

§ 76.

(1) Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuert werden alle Geschäftsjahre, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (Voranmeldungszeitraum).

(2) Abgabepflichtige der Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird, ist:

  1. 1. Die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
  2. 2. wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,
  3. 3. wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.

(3) „Oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit“ bezeichnet eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die entweder

  1. 1. unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten hält und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung hält, oder
  2. 2. das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 2 Z 3 lit. b in Österreich ist.

Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (§ 2 Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.

(4) Bei Ausscheiden der abgabepflichtigen Geschäftseinheit aus der Unternehmensgruppe oder Untergang der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums kann die oberste Muttergesellschaft innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden oder Untergang eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragen. Erfolgt keine Beauftragung, ist die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Abs. 2 Z 2 und Z 3 zum Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zu bestimmen. Die nunmehr abgabepflichtige Geschäftseinheit tritt für abgelaufene Voranmeldungszeiträume an die Stelle der bis zum Ausscheiden oder Untergang abgabepflichtigen Geschäftseinheit; im Fall des rückwirkenden Ereignisses (§ 77 Abs. 4) gilt dies auch für Voranmeldungszeiträume, für die eine Voranmeldung bereits eingereicht wurde.

(5) Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft oder über deren Widerruf ist vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 2) bzw. vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Abs. 4) von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Das Ausscheiden oder der Untergang einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit sind dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.

(6) Nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse kann die abgabepflichtige Geschäftseinheit von anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer fordern. Dieser Ausgleich ist steuerneutral.

(7) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit haftet für die Mindeststeuer. Bei der Ermessensübung hat das Finanzamt für Großbetriebe insbesondere die hierarchische Stellung der haftungspflichtigen Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe, ihre rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung mit der gemäß Abs. 2 abgabepflichtigen Geschäftseinheit, das Beteiligungsausmaß nicht gruppenzugehöriger Gesellschafter an diesen sowie deren Beitrag zur Höhe der Mindeststeuer zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258708