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§ 2 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Einheit“ bezeichnet ein Rechtsgebilde, das einen eigenen Abschluss zu erstellen hat, oder eine juristische Person.
  2. 2. „Geschäftseinheit“ bezeichnet
  1. a) eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist, und
  2. b) eine Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß lit. a ist,
  1. 3. „Unternehmensgruppe“ bezeichnet
  1. a) eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Z 25) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Z 6) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder
  2. b) eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß lit. a.
  1. 4. „Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Z 14) gelegen ist.
  2. 5. „Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.
  3. 6. „Konzernabschluss“ bezeichnet
  1. a) den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Eigenkapitalbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;
  2. b) für Unternehmensgruppen im Sinne der Z 3 lit. b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;
  3. c) den Abschluss im Sinne der lit. a oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden, und
  4. d) sofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß lit. a, b oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
  1. einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
  2. einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden.
  1. 7. „Geschäftsjahr“ bezeichnet den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr.
  2. 8. „Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß §§ 69 bis 75 einzureichen hat.
  3. 9. „Staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a) Die Einheit ist Teil eines Staates oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen oder steht vollständig im Eigentum der genannten Träger,
  2. b) sie übt keine gewerbliche Tätigkeit aus und ihr Hauptzweck besteht in
  1. der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder
  2. der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets,
  1. c) sie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung und
  2. d) ihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung einem Staat zu und ihre Nettogewinne werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einzelnen Privatpersonen zugutekommt.
  1. 10. „Internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder eine vollständig in deren Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a) Sie besteht hauptsächlich aus Staaten,
  2. b) hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen und
  3. c) gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.
  1. 11. „NonProfit-Organisation“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a) Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar
  1. ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, erzieherischen oder ähnlichen Zwecken oder
  2. als Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;
  1. b) im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter lit. a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;
  2. c) sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben;
  3. d) die Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt
  1. im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,
  2. als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder
  3. als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands und
  1. e) bei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine NonProfit-Organisation oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, staatliche Einheiten oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;
  2. f) sie beinhaltet keine Einheiten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;
  3. 12. a) „Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer.
  1. eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „volltransparente Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;
  2. eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „umgekehrt hybride Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.
  1. b) „Steuerlich transparent“ bezeichnet eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.
  2. c) Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer „volltransparenten Struktur“ gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung mittelbar über eine Kette volltransparenter Einheiten gehalten wird.
  3. d) Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als „transparente Einheit“ und „volltransparente Einheit“ behandelt, sofern
  1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,
  2. sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
  3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.
  1. e) „Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die ertragsteuerlich als selbständige steuerpflichtige Person in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist.
  1. 13. „Betriebsstätte“ bezeichnet
  1. a) einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Art. 7 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;
  2. b) bei Fehlen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets auf Nettobasis besteuert, die der Besteuerung der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;
  3. c) bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECDMusterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 des OECDMusterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oder
  4. d) einen unter lit. a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Z 41) gelegen ist, steuerbefreit sind.
  1. 14. „Oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die entweder
  1. a) unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Z 21) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oder
  2. b) das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Z 3 lit b ist.
  1. 15. „Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Steuersatz von 15 %.
  2. 16. „Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß § 47 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  3. 17. „Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Z 18) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.
  4. 18. „Anerkannte PESRegelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
  1. a) den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBEMustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Z 19) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, und
  2. b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBEMustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.
  1. 19. „Niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet
  1. a) eine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Z 35) gelegen ist, oder
  2. b) eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Z 36) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  1. 20. „Zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
  1. a) die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält und
  2. b) nicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Z 22), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.
  1. 21. „Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Z 25) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Z 41) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.
  2. 22. „Im Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
  1. a) die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,
  2. b) zu mehr als 20 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe sind, und
  3. c) die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.
  1. 23. „Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.
  2. 24. „Muttergesellschaft“ bezeichnet
  1. a) eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit handelt,
  2. b) eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder
  3. c) eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.
  1. 25. „Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.
  2. 26. „Zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
  3. 27. „Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte;
  4. 28. „Anerkannte NESRegelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – eine Mindeststeuer umsetzt und dabei
  1. a) die Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBEMustervorschriften (Z 46) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBEMustervorschriften (Z 46) regelt und
  2. b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBEMustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.
  1. 29. „Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht.
  2. 30. „Investmenteinheit“ bezeichnet
  1. a) einen Investmentfonds (Z 31), Immobilieninvestmentvehikel (Z 32) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Z 47),
  2. b) eine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt oder
  3. c) eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der §§ 18 und 19 erzielt.
  1. 31. „Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
  1. a) Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;
  2. b) sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;
  3. c) sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu streuen;
  4. d) sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;
  5. e) Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Erträge aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;
  6. f) sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Investmentfonds, einschließlich angemessener Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird und
  7. g) sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.
  1. 32. „Immobilieninvestmentvehikel“ bezeichnet eine Einheit im Streubesitz, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge auf einer einzigen Besteuerungsebene erfasst werden, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.
  2. 33. „Pensionsfonds“ bezeichnet
  1. a) eine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene Leistungen oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn
  1. diese Einheit als solche den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder
  2. die genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der Unternehmensgruppe sicherzustellen.
  1. b) eine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Z 34).
  1. 34. „Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Z 33 lit. a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Z 33 lit. a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.
  2. 35. „Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Unternehmensgruppe ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Unternehmensgruppe in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  3. 36. „Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste“ bezeichnen die Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge einer Geschäftseinheit, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3, 7 und 8 angepasst wurden.
  4. 37. „Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und
  1. dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann, oder
  2. bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann.
  1. 38. „Anerkannte Anrechnungssteuer“ bezeichnet eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu entrichtende oder bereits entrichtete Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu entrichtenden oder bereits entrichteten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung oder Gutschrift
  1. a) von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird,
  2. b) einem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
  3. c) einer natürlichen Person gewährt wird, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, welches die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
  4. d) einer staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen NonProfit-Organisation, einem gebietsansässigen Pensionsfonds, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungsgesellschaft gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Dabei gilt Folgendes:
  1. aa) Eine NonProfit-Organisation oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie oder er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird.
  2. bb) Eine Investmenteinheit gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt.
  3. cc) Eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.
  1. 39. „Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet
  1. a) eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
  2. b) im Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.
  1. 40. „Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist.
  2. 41. „Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst.
  3. 42. „Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.
  4. 43. „Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das
  1. a) eine Körperschaftsteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilsinhaber tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
  2. b) eine Körperschaftsteuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
  3. c) am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war.
  1. 44. „Anerkannte SESRegelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und
  1. a) den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBEMustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PESRegelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, und
  2. b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBEMustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.
  1. 45. „Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den §§ 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.
  2. 46. „GloBEMustervorschriften“ bezeichnet die im von der OECD veröffentlichten Bericht: „Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS“ enthaltenen Mustervorschriften.
  3. 47. „Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Z 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Z 32 fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.

Schlagworte

Drittgebiet, Niedrigsteuergebiet, Nettoverlust, Landwirtschaftsverband, Eigentumsrecht, Anfangswert, Transaktionskosten, Recherchekosten, Versicherungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258634

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