vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 FlugAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Pflichten der Luftfahrzeughalter

§ 10.

(1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

  1. 1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
  2. 2. die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
  3. 3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
  4. 4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
  5. 5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.

(2) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.

(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:

  1. 1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
  4. 4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
  5. 5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Abflügen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3
  1. a) mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach § 5 Abs. 2 gesondert anzugeben sind,
  2. b) mit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,
  3. c) mit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes,
  1. 6. Abgabenbetrag,
  2. 7. Anzahl der
  1. a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
  2. b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
  3. c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,
  4. d) Transferpassagiere.

(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40225647