vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 EIRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2000

3. Teil

Niederlassung

1. Hauptstück

Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

§ 9

Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.