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BGBl II 92/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Verordnung: Kontenregister-Durchführungsverordnung - KontReg-DV

92. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (Kontenregister-Durchführungsverordnung - KontReg-DV)

Auf Grund von § 3 Abs. 1 und § 6 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes -(KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015, wird verordnet:

Verfahren

§ 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute an den Bundesminister für Finanzen.

(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

Teilnehmer

§ 2. (1) Teilnehmer sind die Kreditinstitute nach § 1 Abs. 2 KontRegG. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.

Datenübermittlung

§ 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind:

  1. 1. die im § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kreditinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist, und
  2. 2. zum Zweck der Identifikation des Kreditinstituts in FinanzOnline dessen Abgabenkontonummer.

(2) Bei Gemeinschaftskonten von Miteigentumsgemeinschaften und bei Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften sind die wirtschaftlichen Eigentümer nur zu melden, wenn ihr jeweiliger Anteil mehr als 25 % beträgt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Anderkonto handelt.

(3) Bei nach Inbetriebnahme (Abs. 6 Z 1) neu angelegten Anderkonten sind auch die Namen aller Treugeber zu übermitteln. Bis zum 31. Jänner 2017 hat das Kreditinstitut dem Bundesminister für Finanzen die Anzahl jener Anderkonten zu melden, die vor der Inbetriebnahme bereits bestanden haben und hinsichtlich derer dem Kreditinstitut kein Treugeber bekannt gegeben worden ist. Bei Sammelanderkonten der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten müssen Treugeber nicht gemeldet werden.

(4) Bei Vorlage von Dispositionsscheinen für Verfügungen betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 40 Abs. 5 erster Satz BWG müssen ab dem Datum der Inbetriebnahme des Kontenregisters (Abs. 6) die Identitäten der Vorleger im Rahmen bestehender elektronischer Systeme festgehalten werden.

(5) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

(6) Für die Datenübermittlungen gilt:

  1. 1. Die Inbetriebnahme des Kontenregisters erfolgt mit 10. August 2016.
  2. 2. Erstübermittlung: Ab der Inbetriebnahme des Kontenregisters und bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2016 ist als Initiallieferung der Datenbestand zum 1. März 2015 zu übermitteln. Die Übermittlung hat auch die vom 1. März 2015 bis einschließlich 31. Juli 2016 erfolgten Änderungen im Datenbestand, welche mit Ablauf des 31. Juli 2016 im Vergleich zum 1. März 2015 noch bestehen (Stichtagsvergleich), sowie die Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) hat als gesetzliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen den Empfang von Datenübermittlungen zu Testzwecken ab dem 25. Mai 2016 und für Echtübermittlungen ab der Inbetriebnahme des Kontenregisters technisch zu ermöglichen.
  3. 3. Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem 31. Juli 2016 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen. Folgeübermittlungen betreffend August 2016 sind spätestens am 26. September 2016 vorzunehmen, wenn die Erstübermittlung vor dem 16. September 2016 erfolgt ist. Alle anderen Folgeübermittlungen betreffend August und September 2016 sind spätestens am 25. Oktober 2016 vorzunehmen.
  4. 4. Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Z 3 sinngemäß anzuwenden.

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Die Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Einsicht, ausgenommen die Einsicht durch die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, die Abgabenbehörden, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht, erfolgen im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) und beginnen mit dem 5. Oktober 2016.

(2) Den betroffenen Personen und Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, ist die Auskunft, welche sie betreffenden Daten übermittelt und in das Kontenregister aufgenommen sind, ausschließlich in FinanzOnline zu ermöglichen. Eine solche Abfrage steht nur dem Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 zu. Parteienvertretern im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 und anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu.

(3) Die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde hat an den betroffenen Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 und im Fall erteilter Bevollmächtigung nach § 90a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung an seinen Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 FonV 2006, nicht jedoch an andere Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 oder an andere Teilnehmer an FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung der Information an den Parteienvertreter hat erst ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfolgen.

Schelling

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