91. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes (Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung - KapAbfl-DV)
Auf Grund des § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, wird verordnet:
Verfahren
§ 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) an den Bundesminister für Finanzen.
(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
Teilnehmer
§ 2. (1) Teilnehmer sind die Kreditinstitute und die Zahlungsinstitute (§ 1 Z 1 und 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes), sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen müssen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.
Ermittlung und Übermittlung der Daten
§ 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind
- 1. bei Kapitalabflüssen die im § 3 Abs. 3 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages,
- 2. bei Kapitalzuflüssen die im § 6 Abs. 3 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes bezeichneten Daten einschließlich des Betrages, sowie
- 3. in den Fällen der Z 1 und 2 als Bezeichnung des Kreditinstituts, Zahlungsinstituts bzw. der ÖBFA sein bzw. ihr Bank Identifier Code („BIC“), sowie zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline seine bzw. ihre Abgabenkontonummer,
- 4. in den Fällen der Z 1 und 2 bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Firmennamen.
(2) Für die Ermittlung von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen gilt:
- 1. Die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren im Inland ist als Kapitalabfluss meldepflichtig, wenn eine Depotübertragung mittels freier Lieferung erfolgt und es sich nicht um bloße Eigenüberträge handelt.
- 2. Meldepflichtige Kapitalzuflüsse auf Depots sind wie folgt zu ermitteln:
- a) Bei Vorliegen von Kapitalzuflüssen von jeweils unter 50 000 Euro aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder dem Fürstentum Liechtenstein auf einem inländischen Bankkonto, ist zu überprüfen, ob relevante Zuflüsse auf einem Depot desselben Inhabers vorliegen. Hinsichtlich der Herkunft der Zuflüsse ist dabei auf die liefernden Kreditinstitute (auftraggebende Kreditinstitute) abzustellen.
- b) Erfolgt eine Meldung aufgrund eines Kapitalzuflusses von mindestens 50 000 Euro auf einem Konto, kann eine gesonderte Meldung von Zuflüssen auf Depots unterbleiben.
(3) Bei Einmalzahlung für Zuflüsse (§ 8 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes) sind verbleibende Zuflüsse, für die keine Einmalzahlung vorgenommen wird, zu melden, auch wenn diese Zuflüsse unter 50 000 Euro liegen.
(4) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
(5) Für die Datenübermittlungen gilt:
- 1. Datenübermittlungen in Bezug auf Kapitalabflüsse sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig, doch hat die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als gesetzliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen den Empfang von Datenübermittlungen spätestens ab folgenden Terminen technisch zu ermöglichen:
- a) für Kapitalabflüsse im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 ab dem 5. Oktober 2016,
- b) für Kapitalabflüsse im Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ab dem 1. Jänner 2017,
- c) für laufende Meldungen von Kapitalabflüssen ab dem 1. Jänner 2017 jeweils ab dem ersten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats.
- 2. Verbundene Transaktionen: Kapitalabflüsse, die als eine verbundene Transaktion im Sinn des Kapitalabfluss-Meldegesetzes anzusehen sind, sind quartalsweise zusammenzurechnen und gelten im gesamten zusammengerechneten Betrag mit Ultimo des Kalenderquartals als abgeflossen, in welchem die Summe den Betrag von 50 000 Euro erstmals oder neuerlich erreicht.
- 3. Datenübermittlungen in Bezug auf Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und aus dem Fürstentum Liechtenstein sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig, doch hat die BRZ GmbH als gesetzliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen den Empfang von Datenübermittlungen spätestens ab dem 1. Dezember 2016 technisch zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Übermittlung von Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz.
Schelling
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