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§ 12 FlugAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Verordnungsermächtigung

§ 12

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung

  1. 1. der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,
  2. 2. der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,
  3. 3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und
  4. 4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4

    mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40130644