Verordnungsermächtigung
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach § 3 Abs. 3 gesondert zu regeln.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20009248
Dokumentnummer
NOR40230824
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