European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00038.22K.0308.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu A./b./ betreffend S*, A./e./ (B*), A./f./ (S*) und A./i./ (B* und G*) sowie zu B./d./ betreffend G*, demgemäß auch in den Strafaussprüchen betreffend B*, G* und S* (einschließlich der Vorhaftanrechnung bei G*) sowie im B* und G* betreffenden (undifferenzierten) Zuspruch an die Privatbeteiligte * A* und in der Verweisung dieser Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gegen B* und G*, in der Verweisung des Privatbeteiligten * Sp* mit seinen Ansprüchen gegen S* und der Verweisung der Privatbeteiligten * H* mit ihren Ansprüchen gegen B* und G* auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch werden die Angeklagten B*, G* und S*, B* und G* überdies mit ihren gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte A* gerichteten Berufungen ebenso auf die aufhebende Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese drei Angeklagten betreffenden Berufung.
Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten Sc* (vormals Z*) und die diese Angeklagte betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufungen der Angeklagten B*, G*, S* und Sc* (vormals Z*) gegen die nicht von der Aufhebung betroffenen Privatbeteiligtenzusprüche werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurden
* B* der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./a./, A./e./, A./g./, A./h./, A./i./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 2, 205 Abs 1 StGB (B./b./) und nach § 205 Abs 2 StGB (B./c./) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./),
* G* der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./a./, A./b./, A./c./, A./d./, A./h./, A./i./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (B./a./) und nach § 205 Abs 2 StGB (B./c./, B./d./) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./),
* S* der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./a./, A./b./, A./f./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (B./c./) und mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./) sowie
* Sc* (vormals Z*) der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./a./, A./c./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (B./c./, B./d./) und mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./)
schuldig erkannt.
[2] Danach haben in K* im Zeitraum von März 2016 bis 17. Oktober 2016 in ihrer Funktion als Pfleger im Pflegeheim „C*“ teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
A./ nachstehenden Bewohnern der Station „S*“, die ihrer Fürsorge oder Obhut unterstanden und wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos sowie aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage waren, sich zu artikulieren, „in einer Vielzahl von Angriffen“ körperliche und seelische Qualen zugefügt, und zwar
a./ * B*, * G*, * S* und * Sc* (vormals Z*), indem sie
1./ * A* (geboren am * 1931) (US 25: wiederholt) Faustschläge gegen den Bauch, den Nierenbereich und die Brust versetzten und sie an den Haaren zogen;
2./ * W* (geboren am * 1943) (US 30: wiederholt) Schläge gegen das Gesicht, den Körper und die Genitalien versetzten und ihm Rasierwasser in Augen und Mund rieben;
3./ * L* (geboren am * 1949) (US 33 f: regelmäßig) mit der Faust gegen den Bauch schlugen und ihm Rasierwasser und Deo in den Mund leerten;
4./ * K* (geboren am * 1924) (US 36: wiederholt) mit Gewalt durch Zuhalten der Nase, Zurückdrücken der Zunge und Fixieren der Arme mittels Schnabelbecher (US 36: rasch) Nahrung verabreichten (US 36: sodass die Genannte oft erbrach oder Durchfall bekam);
b./ * G* und * S*, indem „sie“ * Ha* (geboren am * 1934) gegen das Gesicht „schlugen“ und abwechselnd mit kaltem und dampfend heißem Wasser „abduschten“;
c./ * G* und * Sc* (vormals Z*), indem sie * A* (geboren am * 1931) (US 26 f: mehrmals) Deospray in die Augen und in den Mund sprühten und Franzbranntwein in die Augen und in den Mund rieben;
d./ * G*, indem er * V* (geboren am * 1935) (US 41 f: einmal) ihren eigenen Kot in den Mund drückte und ihn in ihrem Gesicht verteilte (US 42: was die Bewohnerin zum Weinen brachte);
e./ * B* indem sie * A* (geboren am * 1931) (US 27: einmal) mit einem Schnabelbecher einen kräftigen Schlag gegen die (US 27: bereits verwundete) linke Gesichtshälfte versetzte, sodass die Genannte (US 27: neuerlich) eine offene (US 27: stark) blutende Wunde oberhalb des linken Auges erlitt;
f./ * S*, indem sie * Sp*, (geboren am * 1929) „Schläge“ (US 27: einmal zumindest einen Schlag) gegen den Oberarm versetzte;
g./ * B*, indem sie * F* (geboren am * 1935) (US 43 f: wiederholt) an seinen Ohren riss (US 43: um sein Aufschreien zu bewirken);
h./ * B* und * G*, indem sie * Haa* (geboren am * 1924) (US 44: mehrmals) jeweils (US 44: heftig) an den Haaren zogen (US 44: was bei der ansonsten artikulationsunfähigen Bewohnerin ein Stöhnen auslöste);
i./ * B* und * G*, indem sie * H* (geboren am * 1929) jeweils (US 45: einmal) an den Haaren zogen;
B./ nachstehende Bewohner der Station „S*“, die wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos und aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage waren, sich zu artikulieren, unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht, und zwar
a./ * G* * Be* und * Gr* dadurch, dass er mit ihnen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er sie ohne medizinische oder pflegerische Indikation mit Mandelöl-Creme im Vaginal- und Analbereich eincremte und sie dabei mit mehreren Fingern vaginal und anal penetrierte;
b./ * B* dadurch, dass sie es entgegen ihrer den Bewohnern gegenüber bestehenden besonderen rechtlichen Verpflichtung zur Fürsorge unterließ, * G* von den zu B./a./ angeführten Handlungen zum Nachteil der * Gr* abzuhalten, indem sie tatenlos danebenstand und zusah;
c./ * B*, * G*,* S* und * Sc* (vormals Z*) * W* dadurch, dass sie an ihm außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB (US 30: wiederholt) geschlechtliche Handlungen vornahmen, indem sie ihm ohne medizinische oder pflegerische Indikation den Penis und die Hoden verdrehten und den Penis mit Franzbranntwein einrieben;
d./ * G* und * Sc* (vormals Z*) * A* dadurch, dass „sie“ an ihr (US 26 ff: mehrmals) außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB geschlechtliche Handlungen „vornahmen“, indem „sie“ ohne medizinische oder pflegerische Indikation Franzbranntwein in den Vaginalbereich „rieben“;
C./ * B*, * G*, * S* und * Sc* (vormals Z*) * St* wiederholt durch die medizinisch nicht indizierte Verabreichung von Abführmitteln und * D* wiederholt durch die medizinisch nicht indizierte Verabreichung von Maltodextrin und Abführmitteln, wodurch diese jeweils Bauchkrämpfe und Durchfall erlitten, an der Gesundheit geschädigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der vier Angeklagten.
[4] Zunächst sei angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2022, G 216–217/2021‑14, die Behandlung des von den Angeklagten aus Anlass ihrer Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG erhobenen Antrags auf Normenkontrolle abgelehnt hat.
Zum berechtigten Teil de r Nichtigkeitsbeschwerde des * G* und zu den amtswegigen Maßnahmen:
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des G* zeigt zu B./d./ zutreffend auf, dass dem Urteil keine (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs hinreichend deutlichen) Konstatierungen zur Vornahme tatbestandskonformer Ausführungshandlungen (auch) durch diesen Angeklagten entnommen werden können.
[6] Der Tatbestand des § 205 Abs 2 StGB erfordert in objektiver Hinsicht ua die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung.
[7] Unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzt. Dies gilt nicht nur für den Alleintäter, sondern auch für – im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde – Mittäter, von denen jeder eine tatbildliche Ausführungshandlung setzen muss (RIS‑Justiz RS0117320, RS0089835; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 24 ff).
[8] Nach den Feststellungen zum Tathergang zu B./d./ (US 26 f) hat am 10. September 2016 allein Sc* (vormals Z*) das Opfer ohne medizinische oder pflegerische Indikation im Vaginalbereich mit Franzbranntwein eingerieben und solcherart eine Ausführungshandlung iSd § 205 Abs 2 StGB gesetzt (vgl RIS‑Justiz RS0095733, RS0078135); G* war während der Vornahme der geschlechtlichen Handlung durch Sc* (vormals Z*) (bloß) im Zimmer anwesend und blieb – (erkennbar) das Verhalten seiner Kollegin billigend – untätig. Vor diesem Hintergrund bringt auch die weitere Konstatierung, „diese 'Aromapflege' [...] führten sie auch darüber hinaus mehrmals zu weiteren nicht mehr feststellbaren Zeiten durch“ (US 27) in objektiver Hinsicht keine ausreichend deutliche Sachverhaltsbasis für die rechtliche Annahme einer unmittelbaren (Mit‑)Täterschaft des * G* zum Ausdruck. Weiters bleibt dadurch die Urteilsaussage, wonach beide Angeklagte es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dadurch, „dass sie * A* mehrfach ohne medizinische oder pflegerische Indikation Franzbranntwein in deren Vaginalbereich rieben“, an ihr außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB geschlechtliche Handlungen vorzunehmen (US 28, 66), in Ansehung des Angeklagten G* ohne ausreichenden Sachverhaltsbezug.
[9] Unter dem Aspekt einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) des * G* wiederum fehlen Feststellungen zu einer kausalen und von entsprechendem Vorsatz getragenen (physischen oder psychischen) Unterstützung durch ihn (vgl RIS-Justiz RS0090497, RS0089799, RS0090508 [T3, T4], RS0099235; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 89 f). Für einen Beitrag durch Unterlassen (§ 2 StGB – vgl Hilf in WK2 StGB § 2 Rz 95, 159, 162; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 91;Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4 § 2 Rz 22 f; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² §§ 206–207 Rz 47) bietet das Urteil in subjektiver Hinsicht gleichfalls kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat, enthält es doch insbesondere keine Konstatierungen zu den Vorsatzerfordernissen des § 2 StGB (vgl hiezu: Hilf in WK2 StGB § 2 Rz 133, 135; RIS‑Justiz RS0089546).
[10] Diese Feststellungsdefizite zu B./d./ erforderten die Aufhebung dieses Schuldspruchs.
[11] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof weiters davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass den Schuldsprüchen der Angeklagten S* zu A./b./ und A./f./, B* zu A./e./ sowie B* und G* zu A./i./ jeweils von diesen nicht geltend gemachte, ihnen jedoch zum Nachteil gereichende Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaften:
[12] Nach den Konstatierungen zu A./b./ versetzte (allein) G* der betroffenen (pflegebedürftigen) Bewohnerin Schläge ins Gesicht und duschte sie abwechselnd mit sehr kaltem und dampfend heißem Wasser von oben bis unten ab, insbesondere auch im Bereich des Gesichts, der Genitalien und des Afters (US 40, 81 f). Die anwesende S* hatte die Bewohnerin zuvor auf das WC gestoßen, wo Letztere „zu liegen kam“. Anschließend hatte sie G* beim Auskleiden der Bewohnerin geholfen.
[13] Sohin fehlen Feststellungen zu einer tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung iSd § 92 Abs 1 StGB (auch) der Angeklagten S*, womit die Aussagen zu deren subjektiver Tatseite (US 40, 81 f) gleichfalls ohne Sachverhaltsbezug bleiben.
[14] Ebenso wenig enthält das Urteil Konstatierungen, die eine Beitragstäterschaft der Angeklagten S* im bereits dargestellten Sinn zu tragen vermögen, sodass der diese Angeklagte betreffende Schuldspruch zu A./b./ aufzuheben war.
[15] Zu A./e./ enthält das Urteil keine Feststellungen zu einem auf diesen Vorfall bezogenen Vorsatz der Angeklagten B* (US 27 f, 66), weshalb auch dieser Schuldspruch aufzuheben war.
[16] Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert in objektiver Hinsicht ua das Zufügen körperlicher oder seelischer Qualen.
[17] Körperliche oder seelische Qualen sind Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind (RIS‑Justiz RS0093099, RS0093088). Maßgeblich sind die– opferbezogen zu beurteilende – Intensität der Schmerzen, Leiden oder Angstzustände sowie deren Dauer und Häufigkeit (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 92 Rz 15 f; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 § 92 Rz 7; Oberressl in WK2 StGB § 312 Rz 11 f; vgl 12 Os 112/21v).
[18] Zu A./f./ (US 42 f, 83) hat das Erstgericht keine Feststellungen zur Intensität des Schlages, zur Art und Weise des „Ins-Bett-Schleuderns“, zu allfälligen dadurch beim pflegebedürftigen * Sp* verursachten Verletzungen oder Schmerzen sowie zu dessen Reaktion auf das (von einer Beschimpfung begleiteten) Vorgehen der Pflegerin getroffen. Insofern enthält das Urteil keine Aussage zu Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung des Wohlbefindens des * Sp* durch das von S* am 9. Oktober 2016 gesetzte Verhalten. Dass S* den genannten Bewohner wiederholt geschlagen oder misshandelt hätte, haben die Tatrichter (gerade) nicht angenommen (US 43, 83). Da den Entscheidungsgründen somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des * Sp* durch das Verhalten der Angeklagten S* – auch unter Berücksichtigung dessen Alters und Gesundheitszustands – nicht entnommen werden kann, enthält das Urteil in objektiver Hinsicht keine ausreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Annahme eines Zufügens von Qualen. Damit bleiben aber auch die in subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen, wonach S* es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, * Sp* dadurch, dass sie ihm zumindest einen Schlag gegen dessen Oberarm versetzte, körperliche und seelische Qualen zuzufügen (US 43, 84), ohne ausreichenden Sachverhaltsbezug.
[19] Dies erforderte die Aufhebung des Schuldspruchs A./f./.
[20] Nach den zu Punkt A./i./ getroffenen Konstatierungen (US 44 f) haben der diplomierte Pfleger G* und die Pflegehelferin B* zwischen März 2016 und 17. Oktober 2016 die 1929 geborene Bewohnerin * H*, die nicht mehr in der Lage war, selbständig aufzustehen, zu stehen, zu gehen oder den Rollstuhl anzutreiben, sich zu pflegen oder anzuziehen, und deren Sprachfähigkeit reduziert war, „insgesamt in zwei Angriffen, jeweils im Beisein der * E*, jeweils unabhängig voneinander“ an den Haaren gezogen (US 45).
[21] Feststellungen zu den Auswirkungen dieses gegenüber * H* von jedem der beiden Angeklagten (bloß) einmal gesetzten Verhaltens enthält das Urteil nicht: Den Entscheidungsgründen kann keine Aussage zu allfälligen Verletzungen, Schmerzen oder sonstigen Reaktionen der Bewohnerin auf das – nicht näher konkretisierte – An-den-Haaren-Ziehen entnommen werden. Dass das von G* und B* gegenüber * H* unabhängig voneinander, jeweils einmalig gesetzte Verhalten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens der Bewohnerin geführt hat, haben die Tatrichter somit nicht zum Ausdruck gebracht.
[22] Insofern bietet das Urteil in objektiver Hinsicht keine ausreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Annahme eines Zufügens von Qualen iSd § 92 Abs 1 StGB, sodass den in subjektiver Hinsicht getroffenen Ausführungen, wonach beide Angeklagten es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, * H* dadurch, dass sie diese jeweils an den Haaren zogen, körperliche und seelische Qualen zuzufügen (US 45), der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlt.
[23] Dies erforderte die Aufhebung der Schuldsprüche zu A./i./.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden i m Übrigen:
[24] Soweit die Beschwerdeführer die (Ermittlungs‑)Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, insbesondere betreffend die begehrte Beischaffung der Pflegedokumentation kritisieren, sprechen sie keinen Nichtigkeitsgrund an (vgl im Übrigen die im Ermittlungsverfahren [bereits] mit Berichten vom 19. Dezember 2016 [ON 35] und 3. April 2017 [ON 59] übermittelten Unterlagen aus der Pflegedokumentation [ON 36 S 99 ff, ON 37, ON 59 S 357 ff]; US 9 und 54).
[25] Dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 30. September 2020 gestellten Antrag auf „Beischaffung der Pflegedokumentation mit allen Details“ (ON 384a S 67) hat das Erstgericht entsprochen (ON 386 S 62 iVm ON 1 S 143) und – über die bereits vorhandenen Teile der Pflegedokumentation (ON 36 S 99 ff, ON 37, ON 59 S 357 ff, ON 383) hinaus – die gesamte Pflegedokumentation in elektronischer Form und in Papierform beigeschafft (ON 403 samt DVD und zwei Kisten). Die darauf bezogene Kritik der Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
[26] Die mit dem Vorbringen, „die Pflegedokumentation in Papierform“ sei – entgegen der Protokollierung (ON 434 S 40 bis 49) – tatsächlich nicht verlesen worden, der Sache nach behauptete Missachtung des § 252 Abs 2 StPO, begründet keine Nichtigkeit (Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 11; RIS‑Justiz RS0111533 [T8]). Eine für die erfolgreiche Geltendmachung aus Z 4 erforderliche (begründete) Antragstellung (vgl etwa die ausdrücklichen Aufforderungen zur Bekanntgabe von konkret begehrten Verlesungen aus der äußerst umfangreichen Pflegedokumentation und zur Stellung allfälliger Beweisanträge – ON 425 S 23 und ON 434 S 39, 47 f, 50 f) zur Durchsetzung von Seiten der Verteidigung vermisster Verlesungen (vgl Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 129 f; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 195) behauptet die Beschwerde auch gar nicht (vgl auch ON 434 S 52, wonach weitere Beweisanträge nicht gestellt wurden). Dass das Erstgericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen in der Hauptverhandlung mangels tatsächlicher Verlesung nicht vorgekommene (vgl § 258 Abs 1 StPO) Beweismittel verwertet hätte (Z 5 vierter Fall; vgl Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 128, 130), wird von der Rüge gleichfalls nicht behauptet.
[27] Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die am 14. Jänner 2021 erfolgte Abweisung (ON 434 S 26 ff, S 52) der an diesem Tag (ON 434 S 25, 51) sowie am 18. November 2020 (ON 425 Teil 2 S 13 ff = AS 75 ff) in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf
1./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass bei den Bewohnern * A*, * W*, * L*, * Sp*, * F*, * Gr*, * V*, * Haa*, * H*, * R*, * Ha*, * K* und * Be* im Zeitraum Jänner 2016 bis 16. Oktober 2016 „eine Änderung des Stimmungsverlaufs durch die Tätigkeit der vier Angeklagten nicht eingetreten ist“ (ON 425 Teil 2 S 14 = AS 78),
2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass die Angeklagten * A* keine Faustschläge gegen Bauch, Nierengegend und Brust versetzt haben, weil derartige Misshandlungen Spuren hinterlassen hätten, sich aus den Pflegeberichten jedoch keinerlei Spuren irgendwelcher Beeinträchtigungen ergeben, wobei der Sachverständige Dr. De* zu dieser Frage nicht Stellung genommen habe (ON 425 Teil 2 S 14 = AS 78),
3./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Pflegeberichte zum Beweis dafür, dass hinsichtlich * W* die Darstellung der Zeugin * Ge* betreffend das Versetzen von Schlägen durch die Angeklagten am 9. März 2016 nicht richtig sein könne, und zwar „in Bezug auf die Örtlichkeit“ und „in Bezug auf die behaupteten Schläge“, weil diese Spuren hinterlassen hätten, solche jedoch nicht dokumentiert seien (ON 425 Teil 2 S 14 f = AS 78 f),
4./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass * L* keine Verletzungen im Bauchbereich und auch keine Verletzungen oder Ätzungen im Mund durch Rasierwasser oder Deo aufgewiesen habe (ON 425 Teil 2 S 15 = AS 79),
5./ neuerliche Vernehmung der Zeugin * Ka* unter Beiziehung eines Dolmetschers und unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ zum Beweis dafür, dass „die Behandlung der vier Angeklagten gegenüber L* bezüglich des Bettentransports und des Transports zum Baden vollkommen richtig war“ (ON 425 Teil 2 S 15 f = AS 79 f),
6./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ zum Beweis dafür, dass die bezüglich * K* angeklagte Tatform (Verabreichung von Nahrung mittels Schnabelbecher durch Zuhalten der Nase, Zurückdrücken der Zunge und Fixieren der Arme) von jedem einzelnen Angeklagten nicht realisiert werden kann (ON 425 S 16 = AS 80).
7./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Pflegeberichte zum Beweis dafür, dass die Angeklagten die ihnen angelasteten Misshandlungen der Bewohner * Sp*, * F*, * Gr*, * V*, * Haa*, * H* und * R* nicht begangen haben, weil die angelasteten Handlungen notwendigerweise Verletzungen nach sich gezogen hätten, solche jedoch nicht dokumentiert seien (ON 425 Teil 2 S 17 = AS 81),
8./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass * G* und * S* der Bewohnerin * Gr* keine Faustschläge versetzt haben (ON 425 Teil 2 S 17 = AS 81),
9./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass die von der Zeugin * F* behaupteten Schläge gegenüber * Ha* Gesichtsverletzungen nach sich ziehen hätten müssen, solche jedoch nicht dokumentiert seien (ON 425 Teil 2 S 17 f = AS 81 f),
10./ Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Fachgebiet der Installation“ zum Beweis dafür, dass sämtliche Duschen derart reguliert seien, dass nur eine Wassertemperatur zwischen 28 und 38 Grad eingestellt werden könne (ON 425 Teil 2 S 18 = AS 82),
11./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass das Sprühen von Deo und das Reiben von Franzbranntwein in Augen und Mund bei * A* „zu Verätzungen und zu einem enormen Schmerz geführt hätten“, Verletzungen aber nicht dokumentiert seien (ON 425 Teil 2 S 18 = AS 82),
12./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Pflegeberichte zum Beweis dafür, dass * V* sich wiederholt am ganzen Körper und auch im Gesicht mit ihrem eigenen Kot beschmiert hat (ON 425 Teil 2 S 18 f = AS 82 f),
13./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Pflegeberichte zum Beweis dafür, dass * Sc* (vormals Z*) der * K* niemals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, weil dies eine sichtbare Verletzung für mehrere Tage nach sich gezogen hätte, eine solche jedoch nicht dokumentiert sei (ON 425 Teil 2 S 19 = AS 83),
14./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass * G* seine „Behandlungen“ an den Bewohnern * Be* und * Gr* im Sinn der ärztlichen Anordnungen vorgenommen hat, sowie Rekonstruktion der von der Zeugin * Ge* geschilderten Vorgangsweise „an einem Modell unter Beiziehung eines Facharztes für Altenpflege/Gerontologie“ (ON 425 Teil 2 S 19 f = AS 83 f),
15./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ samt „Modelldarstellung“ zum Beweis dafür, dass die Behandlung des * W* der „vorgegebenen ärztlichen Medikation“ entsprochen habe und das Einreiben von Hoden und Penis „mit diversen Cremen notwendigerweise eine gewisse Verdrehung oder Wendung der Geschlechtsorgane“ bedinge (ON 425 Teil 2 S 21 = AS 85),
16./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentation zum Beweis dafür, dass die Angeklagten * A* nicht im Vaginalbereich mit Franzbranntwein eingerieben haben, weil in den Pflegeberichten weder derartige „Behandlungen“ noch Verletzungen dokumentiert seien (ON 425 Teil 2 S 21 = AS 85),
17./ neuerliche Vernehmung der Zeugin * F* unter Anwesenheit eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Pflegewesens zum Beweis dafür, „dass die vorgebrachten Vorfälle zu den dort genannten Terminen nie stattgefunden haben können“, was sich aus der Pflegedokumentation ergebe (ON 425 Teil 2 S 21 = AS 85),
18./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ zum Beweis dafür, dass eine Aufrichtung der Körperposition der * A* durch Ziehen an den Haaren nicht möglich sei (ON 425 Teil 2 S 21 f = AS 85 f),
19./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Krankenpflege zum Beweis dafür, dass „die Pflegedokumentation bezüglich der in der Anklageschrift genannten Bewohner gesetzeskonform ausgeführt ist und dass sie auch lückenlos ist“ (ON 425 Teil 2 S 22 = AS 86),
20./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Ernährungsmedizin zum Beweis dafür, dass die von * St* und * D* behaupteten Darmbeschwerden ausschließlich auf deren eigene geänderte Nahrungsaufnahme zurückzuführen seien (ON 425 Teil 2 S 22 = AS 86),
21./ nochmalige Vernehmung der Zeugen * F*, * Ge*, * St*, * M*, * Ka*, * Spe*, * D*, * Bo*, * La* und * Ba* „unter Vorhalt der Pflegedokumentation und der dort enthaltenen Aufzeichnungen über die in der Anklage genannten Bewohner“, wobei sich aufgrund der Pflegedokumentation ergeben werde, dass die Anschuldigungen dieser Zeugen nicht richtig sind (ON 425 Teil 2 S 23 = AS 87, ON 434 S 51),
22./ neuerliche Vernehmung der Zeugin * Ge*, weil deren abgesonderte Vernehmung nicht gerechtfertigt gewesen sei, zumal der Zeugin die Aussage in Anwesenheit der Angeklagten zumutbar gewesen wäre, zum Beweis wofür „Befund und Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie“ angeführt wurde (ON 434 S 25),
23./ Vernehmung der Zeugen * Hai*, * Sti*, * Eb* und * Ma* zum Beweis dafür, dass die Angeklagten die ihnen angelasteten Delikte nicht begangen haben und die Zeuginnen * Ge* und * F* die behaupteten Beobachtungen aufgrund örtlicher Abwesenheit nicht haben machen können (ON 434 S 25) bzw dafür, dass die Angeklagten mit den Zeugen täglich eng zusammengearbeitet haben, die Zeugen die Tätigkeit der Angeklagten beobachten konnten und keine Übergriffe stattgefunden haben (ON 434 S 51).
[28] Durch die Abweisung der Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der „Altenpflege/Gerontologie“ unter Berücksichtigung der Unterlagen der Pflegedokumentationen, insbesondere der Pflegeberichte, wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:
[29] Dass sich * V* wiederholt selbst mit Kot beschmiert hat (12./), hat das Schöffengericht ohnedies – schon aufgrund der Angaben der Zeuginnen F* und Ge* (US 82) – als erwiesen angesehen (ON 434 S 32 f; US 41 – § 55 Abs 2 Z 3 StPO; RIS‑Justiz RS0099135).
[30] Soweit das Antragsvorbringen von der von den Tatrichtern – durch gegenteilige Konstatierungen (US 15 ff, 19, 25, 27 f, 55 f, 64 f, 69 f, 73, 76, 84) – abgelehnten Prämisse einer vollständigen und richtigen Dokumentation sämtlicher bei den Bewohnern aufgetretenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ihres psychischen und physischen Befindens ausgeht (1./, 2./, 3./, 9./, 11./, 16./), fehlt es der begehrten Beweisaufnahme an der Erheblichkeit (RIS‑Justiz RS0099721).
[31] Zu den dokumentierten Verletzungen und deren möglichen Ursachen sowie zu den zu erwartenden gesundheitlichen Folgen der den Angeklagten vorgeworfenen Taten (2./, 3./, 4./, 7./, 9./, 11./) hat der medizinische Sachverständige Dr. De* ausführlich – und zwar nach Einsichtnahme in die sehr umfangreichen Unterlagen aus dem Pflegeheim im Rahmen der Befundaufnahme (vgl ON 395 S 44 f) – Stellung genommen (vgl insbesondere ON 395 S 50 f, S 58 f, S 60 f, S 64). Soweit die Anträge auf eine Überprüfung der Ausführungen Dris. De* abzielten, käme ihnen nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO Relevanz zu; Mängel von Befund und Gutachten Dris. De* wurden von den Antragstellern jedoch nicht einmal behauptet.
[32] Im Übrigen erklärten die Antragsteller nicht, inwiefern ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ in der Lage sein sollte, Aussagen darüber zu treffen, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten nicht begangen hätten und die Darstellung der Zeugin * Ge* unrichtig wäre (3./, 7./, 8./; RIS‑Justiz RS0118444).
[33] Soweit die Beschwerdeführer das Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahmen in Ansehung der Vorwürfe des Versetzens von Faustschlägen gegen * Gr* (Anklagefaktum A./I./b./1./) und eines Schlages gegen * K* (Anklagefaktum A./I./e./) sowie hinsichtlich des ihnen vorgeworfenen Verhaltens gegenüber * R* (Anklagefakten A./I./a./5./ und A./I./g./) kritisieren (8./, 13./ und 7./), übersehen sie, dass das Erstgericht diese Vorwürfe ohnehin als nicht erwiesen erachtete (vgl US 36, 38, 49) und die Schuldsprüche nicht darauf bezog, sodass insoweit schon keine Beschwer der Angeklagten auszumachen ist (RIS-Justiz RS0098988).
[34] Zu den ärztlichen Anordnungen wurden die im Pflegeheim tätigen Ärzte Dr. * C* und Dr. * Bu* (vgl US 17 f) als Zeugen vernommen (vgl ON 395 S 31 ff, ON 419 S 66 ff). Weshalb ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ Auskunft über die ärztlichen Anordnungen bzw Verordnungen erteilen könnte (14./, 15./), machten die Antragsteller nicht klar. Ebenso wenig wurde dargetan, inwiefern ein Sachverständiger aus dem erwähnten Fachgebiet ua durch Darstellung der den Angeklagten angelasteten Handlungen an einem „Modell“, in der Lage sein sollte, Aussagen über die tatsächliche Behandlung der Bewohner * Be*, * Gr* und * W* durch die Angeklagten im Jahr 2016 (14./, 15./) zu treffen.
[35] Inwiefern für die Beurteilung der Möglichkeit der „Aufrichtung der Körperposition der * A* durch Ziehen an den Haaren“ (18./) oder der Nachvollziehbarkeit des Vorwurfs betreffend die Art der Verabreichung von Nahrung an * K* (6./) die Expertise eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Altenpflege und Gerontologie erforderlich sein sollte, ließ der Antrag nicht erkennen (RIS‑Justiz RS0097260, RS0118444).
[36] Weshalb ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet des Installationswesens (10./) in der Lage sein sollte, Aussagen über das Funktionieren der Temperaturregelungen bei sämtlichen Duschen im Jahr 2016 zu treffen, erklärten die Antragsteller nicht.
[37] Ebenso wenig wurde dargetan, inwiefern der durch die (neuerliche) Vernehmung der Zeugin * Ka* unter Beiziehung (eines Dolmetschers und) eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der „Altenpflege/Gerontologie“ (5./) angestrebte Nachweis, dass der Transport des * L* ins Bett und zum Baden von den Angeklagten ordnungsgemäß vorgenommen worden wäre, für die Schuld‑ oder Subsumtionsfrage (weiter) von Relevanz sein sollte. Ein Fehlverhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Transport des * L* wurde im Strafurteil weder inkriminiert nochfestgestellt (US 3, 33 f, 72 f), sodass die Angeklagten durch das Unterbleiben des begehrten Beweises nicht beschwert sein können (RIS‑Justiz RS0120548).
[38] Anhand welcher Unterlagen und Informationen ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Krankenpflege (19./) die Vollständigkeit der Pflegedokumentation beurteilen könnte, legte der Antrag nicht dar. Die Frage, ob die Pflegedokumentation den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl § 5 GuKG), ist nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises (vgl RIS‑Justiz RS0099342).
[39] Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Ernährungsmedizin betreffend die von * St* und * D* geschilderten Darmbeschwerden (20./) scheitert daran, dass er der Sache nach auf die Überprüfung der Expertise des Sachverständigen Dr. De* abzielte (vgl ON 395 S 44 iVm ON 118 S 74 ff [= AS 147 ff], ON 395 S 56 ff, 61, 65 f; US 87 f), weshalb (auch) ihm nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO Relevanz zukäme; Mängel von Befund und Gutachten Dris. De* wurden im Antrag jedoch nicht einmal behauptet.
[40] * Ge* wurde – in Entsprechung des diesbezüglichen Antrags des Verteidigers (ON 384a S 67, ON 419 S 130 f) – in der Hauptverhandlung am 18. November 2020 als Zeugin einvernommen (ON 425 Teil 1 S 4 ff). Die Vernehmung wurde gemäß § 250 Abs 1 StPO in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt (ON 425 Teil 1 S 3), wobei auch der Verteidiger von seinem Fragerecht (§ 249 Abs 1 StPO) Gebrauch machte (ON 425 Teil 1 S 47 ff). Die Angeklagten wurden sodann gemäß § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO vom Inhalt der Aussage der in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugin in Kenntnis gesetzt (ON 425 Teil 1 S 53 ff) und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Fragen an die Zeugin zu richten (ON 425 Teil 1 S 56 ff). Hinsichtlich der Art der Befragung der genannten Zeugin wurden vor deren Befragung keine Anträge gestellt oder Widerspruch erhoben (ON 425 Teil 1 S 4 f; RIS‑Justiz RS0113408).
[41] Der noch in der Verhandlung am 18. November 2020 gestellte Antrag (21./) auf nochmalige Vernehmung der Zeugin * Ge* „unter Vorhalt der Pflegedokumentation und der dort enthaltenen Aufzeichnungen über die in der Anklage genannten Bewohner“ (ON 425 Teil 2 S 23 [= AS 87]) konnte schon deshalb abgewiesen werden, weil nicht dargelegt wurde, weshalb die – unter anderem auch zur Pflegedokumentation befragte (ON 425 Teil 1 S 11 ff) – Zeugin von ihren eben getätigten Aussagen abweichen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0098117 [T1, T2, T3]). Auch der neuerlichen Antragstellung (21./) in der Verhandlung am 14. Jänner 2020 (ON 434 S 51) konnten keine Umstände entnommen werden, die eine nochmalige Vernehmung der Zeugin geboten erscheinen lassen.
[42] Der gleichfalls in der Verhandlung am 14. Jänner 2022 gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin * Ge* in Anwesenheit der Angeklagten (22./) konnte schon deshalb abgewiesen werden, weil Willkür in Ausübung des in § 250 Abs 1 StPO eingeräumten Ermessens (vgl ON 425 Teil 1 S 4 iVm ON 1 S 168; RIS-Justiz RS0116769) nicht dargetan wurde (vgl RIS‑Justiz RS0098271 [T2]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 251; Kirchbacher, WK‑StPO § 250 Rz 14).
[43] Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie betreffend die Zeugin Ge* (bei 22./) blieb im Übrigen auch offen, welche besonderen Umstände die Einholung einer solchen Expertise erforderlich gemacht hätten (vgl RIS-Justiz RS0098758, RS0097576). Zudemhätte der Antrag die Bereitschaft der Zeugin, sich einer Befundaufnahme zu unterziehen, darzulegen gehabt (RIS‑Justiz RS0098015).
[44] Die Zeugen * F*, * St*, * M*, * Ka*, * Spe*, * D*, * Bo*, * La* und * Ba* (17./, 21./) wurden im Ermittlungsverfahren wegen der Befürchtung einer späteren Aussageverweigerung wegen Selbstbelastungsgefahr (§ 157 Abs 1 Z 1 StPO) gemäß § 165 Abs 1 StPO kontradiktorisch vernommen (vgl ON 166, 171, 197; RIS-Justiz RS0124478); die hierüber hergestellten Bild- und Tonaufnahmen und Protokolle (ON 221 iVm ON 224, 230, 231, 236, 240, 241, 263, 264, 266) wurden in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorgeführt und verlesen (ON 382 S 126; ON 384a S 69 f; ON 386 S 55, 58, 61; ON 394 S 61; ON 395 S 19).
[45] Weshalb sich durch die begehrte Vernehmung der Zeugen ergeben sollte, dass „die Anschuldigungen nicht richtig seien“, die Zeugen insofern von ihren – vorgeführten bzw verlesenen – bisherigen Angaben in einer die Angeklagten entlastenden Weise abweichen sollten, konnte dem Antragsvorbringen nicht entnommen werden (RIS‑Justiz RS0098117).
[46] Dass die Vorsitzende den Zeugen irrigerweise – hier vorab (vgl RIS‑Justiz RS0111315 [T13]) – ein Aussageverweigerungsrecht zuerkannt habe(Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 76; Kirchbacher/Keglevic, WK‑StPO § 159 Rz 28; RIS‑Justiz RS0119860), wurde in der Hauptverhandlung nicht releviert (vgl RIS‑Justiz RS0113906; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 362, 364; 14 Os 91/14k). Eine Verletzung des § 252 Abs 1 StPO (vgl § 281 Abs 1 Z 3 StPO) behaupten die Rechtsmittelwerber auch nicht.
[47] Im Übrigen konnten dem Antrag (21./) in der Verhandlung am 18. November 2020 (ON 425 Teil 2 S 23 = AS 87) vor dem Hintergrund, dass schon im Zeitpunkt der kontradiktorischen Befragung dieser Zeugen umfangreiche Unterlagen aus der Pflegedokumentation zu den Akten gelangt waren (vgl ON 36, 37, 59, 118), keine Umstände entnommen werden, die eine nochmalige Vernehmung der Zeugen geboten erscheinen lassen (vgl RIS-Justiz RS0098117, RS0099525, vgl auch US 96 ff).
[48] Weiters blieb offen, inwiefern es der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Pflegewesens zu einer (neuerlichen) Befragung der Zeugin F* bedurft hätte (RIS-Justiz RS0097260), um die Plausibilität der inkriminierten Vorfälle an Hand der von den Pflegekräften geführten Pflegedokumentation (vgl US 15 ff, 25, 27 f, 54 ff, 64 ff, 69 f, 73, 76 f, 78, 81) zu beurteilen (17./).
[49] Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen * Hai*, * Sti*, * Eb* und * Ma* (23./) verfiel zu Recht der Abweisung, weil nicht dargetan wurde, weshalb die Zeugen im gesamten Tatzeitraum zu einer lückenlosen, die konkrete Tatbegehung ausschließenden Beobachtung aller vier Angeklagten in der Lage gewesen sein sollten (RIS‑Justiz RS0107040 [T8], RS0099189 [T20]).
[50] Soweit die Verfahrensrüge die erstrichterliche Begründung für die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen kritisiert (ON 434 S 26 ff, US 91 ff), entfernt sie sich vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0116749, RS0121628).
[51] Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
[52] Soweit die Mängelrüge (Z 5) die erstrichterlichen Feststellungen zu Wesen, Inhalt, Führung und Kontrolle der Pflegedokumentation (US 15 ff) als unvollständig und unzureichend begründet kritisiert, bezieht sie sich auf keine für die Schuld‑ oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache und verfehlt damit den Bezugspunkt der Anfechtung (RIS‑Justiz RS0117499).
[53] Das Feststellungen zum körperlichen und geistigen Zustand der (zu A./ und B./) betroffenen Bewohner im Tatzeitraum vermissende Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 9 lit a) vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die gerade dazu getroffenen Konstatierungen (vgl US 23 f, US 29, US 32 f, US 34 f, US 37, US 39, US 41–46). Deren Ableitung aus Unterlagen aus der Pflegedokumentation, aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen und aus von der PVA eingeholten Gutachten zur Einstufung des Pflegegeldes (US 9, 50; US 24, 29, 33 f, 35, 37, 39 f, 41–45, 67, 74) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
[54] Der Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen aus der Pflegedokumentation (einverständlich) in der Hauptverhandlung (durch Verlesung von Ausdrucken oder Vorführenauf einem Bildschirm) vorgekommen sind (vgl ON 434 S 42–49), ist für die Frage der Zulässigkeit ihrer Verwertung im Urteil (Z 5 vierter Fall) jedenfalls ohne Belang (§ 258 Abs 1 StPO). Eine konkrete Verwertung von in der Hauptverhandlung in (überhaupt) keiner Form vorgekommenen Unterlagen aus der Pflegedokumentation (vgl RIS-Justiz RS0111533 [T7, T9, T10, T11]) behauptet die Beschwerde auch nicht.
[55] Das den Bewohner * R* (vgl US 49) betreffende Vorbringen kann angesichts dessen, dass zu Genanntem ohnehin kein Schuldspruch gefällt wurde (US 2–5, 95), schon mangels jeglicher Beschwer der Nichtigkeitswerber auf sich beruhen.
[56] Soweit die Beschwerde zu den von C./ betroffenen Tatopfern * St* und * D* reklamiert, diese Personen seien „von den Pflegeberichten nicht umfasst“, bleibt das Vorbringen schlichtweg unverständlich, weil es sich bei den Genannten nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht um schutzbefohlene Bewohner des Pflegeheims, sondern um dort beschäftigte Mitarbeiter und Kollegen der Angeklagten handelt (US 11 ff, 23, 46).
[57] Der Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Unterlagen der Pflegedokumentation zu den Bewohnern keineswegs unberücksichtigt gelassen (vgl US 9, 15, 24, 27 f, 29, 32, 35, 37, 39, 41, 44 f, 50, 54 ff, 60, 64, 67, 71–74, 78, 81, 85).
[58] Indem die Nichtigkeitswerber eigene Erwägungen zum Beweiswert der Pflegedokumentation anstellen und daraus andere Schlussfolgerungen ziehen als die Tatrichter, wenden sie sich bloß unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[59] Die gegen den Schuldspruch B./b./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert nicht auf Basis der Konstatierungen zum Verhalten der auf der Pflegestation „S*“ für pflegerische Betreuungstätigkeiten eingesetzten und zur Fürsorge der Bewohner verpflichteten Pflegehelferin B* (US 10 ff, 18, 39, 79 f, 101), nämlich zu ihrem tatenlosen Danebenstehen und Zusehen, ohne das Vorgehen des mit ihr gut befreundeten (US 19) diplomierten Krankenpflegers G* zu unterbinden, und zu ihrer subjektiven Tatseite (US 38 f, 79 f). Solcherart verfehlt die Beschwerde den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[60] Bleibt anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin auf Basis der getroffenen Feststellungen die ihr angelastete strafbare Handlung nicht als unmittelbare Täterin, sondern als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB verwirklicht hat(Hilf in WK2 StGB § 2 Rz 159, 162; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 91; Kienapfel/Schmoller,StudB BT III² §§ 206–207 Rz 47; Philipp in WK2 StGB § 206 Rz 30, § 212 Rz 13); dies kann jedoch angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS‑Justiz RS0117604) auf sich beruhen.
[61] Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Schuldsprüche der vier Angeklagten nach § 92 Abs 1 StGB (A./) seien verfehlt, weil das Erstgericht eine „Vernachlässigung unmündiger jüngerer Personen“ nicht festgestellt habe, lässt nicht erkennen (vgl aber RIS‑Justiz RS0116569), aus welchem Grund es für die Strafbarkeit nach § 92 Abs 1 StGB auf eine Vernachlässigung schutzbefohlener Personen ankommen sollte (vgl dazu § 92 Abs 2 StGB) und weshalb ausschließlich unmündige Personen durch § 92 StGB geschützt sein sollten (vgl Leukauf/Steininger/Nimmervoll StGB4 § 92 Rz 1, 6; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 92 Rz 6 ff, 11; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 § 92 Rz 1, 4 f).
[62] Zusammengefasst war daher – großteils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten zu verweisen (§ 285e StPO).
[63] Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[64] Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch waren die Angeklagten B*, G* und S*, B* und G* auch mit ihren gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte * A* gerichteten Berufungen ebenso auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese drei Angeklagten betreffenden Berufung.
[65] Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten Sc* (vormals Z*) und die diese Angeklagte betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufungen der Angeklagten B*, G*, S* und Sc* (vormals Z*) gegen die nicht von der Aufhebung betroffenen Privatbeteiligtenzusprüche waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht zuzuleiten (§ 285i StPO).
[66] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Hinsichtlich des amtswegigen Vorgehens besteht keine Kostenersatzpflicht (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 12).
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