OGH 15Os42/92; 14Os87/04; 15Os111/04; 11Os129/04; 11Os24/06y; 14Os96/05g; 11Os122/06k; 11Os104/04; 15Os103/07x; 14Os2/08p; 14Os82/14m; 15Os52/14g (RS0098117)

OGH15Os42/92; 14Os87/04; 15Os111/04; 11Os129/04; 11Os24/06y; 14Os96/05g; 11Os122/06k; 11Os104/04; 15Os103/07x; 14Os2/08p; 14Os82/14m; 15Os52/14g8.3.2023

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass in dem darauf abzielenden Beweisantrag dargetan wird, aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat (9 Os 25/84; 11 Os 45, 46/92).

Normen

StPO §238 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

15 Os 42/92OGH26.11.1992
14 Os 87/04OGH10.08.2004

Vgl auch

15 Os 111/04OGH13.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Das bloße Verlangen einer Partei auf neuerliche Vernehmung bereits abgehörter Zeugen, ohne darzutun, weshalb diese von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollten, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird. (T1)

11 Os 129/04OGH08.03.2005

Vgl auch; Beis ähnlich T1

11 Os 24/06yOGH25.04.2006

Vgl auch

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T1

11 Os 122/06kOGH23.01.2007

Auch; nur: Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren. Dies setzt voraus, dass in dem darauf abzielenden Beweisantrag dargetan wird, aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Das bloße Verlangen einer Partei auf neuerliche Vernehmung bereits abgehörter Zeugen, ohne darzutun, weshalb diese von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollten, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T3)

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Auch

15 Os 103/07xOGH11.10.2007

Vgl auch; nur T1

14 Os 2/08pOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Antragsvorbringen ließ nicht nur jeden Hinweis darauf vermissen, aufgrund welcher Umstände ein geändertes Aussageverhalten der bereits vernommenen Zeugin zu erwarten wäre, sondern zielte explizit auf eine bloße Wiederholung bereits getätigter - eigene Wahrnehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen gar nicht umfassender - Aussagen, sohin auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T4)

14 Os 82/14mOGH11.09.2014

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4

15 Os 52/14gOGH14.01.2015

Auch

11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Auch

13 Os 37/16iOGH27.06.2016

Auch

20 Ds 3/18yOGH22.05.2018

Auch; Beis wie T3

14 Os 85/18hOGH11.09.2018

Auch

13 Os 115/18pOGH16.01.2019

Auch

12 Os 143/19zOGH20.01.2020

Vgl

12 Os 21/20kOGH22.07.2020

Vgl

12 Os 63/21pOGH29.07.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

12 Os 91/22gOGH29.09.2022

Vgl

15 Os 38/22kOGH08.03.2023

vgl; Beisatz wie T1; nur T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_018

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