OGH 13Os18/00; 14Os67/05t; 14Os60/07s; 13Os93/21g; 13Os56/23v (RS0113408)

OGH13Os18/00; 14Os67/05t; 14Os60/07s; 13Os93/21g; 13Os56/23v20.9.2023

Rechtssatz

Werden seitens der Parteien in Hinsicht auf die Art der Befragung von Zeugen keine Anträge gestellt (§ 238 StPO) fällt diese in die (alleinige) Kompetenz des Vorsitzenden, nicht des Gerichtshofes, was die §§ 248 ff StPO sogar ausdrücklich anordnen. Dazu ergangene prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden sind nur dann Gegenstand einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof, wenn sie eine ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung betreffen. § 250 Abs 3 StPO sieht eine solche Sanktion nicht vor.

Normen

StPO §238
StPO §248
StPO §249
StPO §250 Abs3

13 Os 18/00OGH15.03.2000
14 Os 67/05tOGH17.01.2006

Vgl; Beisatz: Das Recht der Verfahrensparteien, an in der Hauptverhandlung zu vernehmende Personen Fragen zu stellen, ist in § 249 Abs 1 StPO (Art 6 Abs 3 lit d MRK) festgeschrieben. Eine Verletzung dieser Vorschrift steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, sondern könnte nur bei entsprechender Antragstellung aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO releviert werden. (T1)

14 Os 60/07sOGH28.08.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

13 Os 93/21gOGH16.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden, einen Zeugen im Weg einer Zoom-Konferenz zu vernehmen. (T

13 Os 56/23vOGH20.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20000315_OGH0002_0130OS00018_0000000_001

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