OGH 12Os70/87 (RS0093099)

OGH12Os70/878.3.2023

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.

Normen

StGB §92 Abs1

12 Os 70/87OGH17.12.1987
11 Os 175/97OGH27.01.1998
13 Os 82/02OGH16.10.2002

Auch

12 Os 40/16yOGH16.06.2016
14 Os 130/18aOGH29.01.2019

Auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T1)

12 Os 112/21vOGH18.11.2021

Vgl

14 Os 111/21mOGH16.11.2021
15 Os 38/22kOGH08.03.2023

vgl; Beisatz: Hier nur: Körperliche oder seelische Qualen sind Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871217_OGH0002_0120OS00070_8700000_001

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