Rechtssatz
Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.
14 Os 130/18a | OGH | 29.01.2019 |
Auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T1) |
15 Os 38/22k | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier nur: Körperliche oder seelische Qualen sind Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0120OS00070_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)