OGH 11Os182/08m (RS0124478)

OGH11Os182/08m20.1.2009

Rechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 Abs 1 StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff „zu besorgen" ist keineswegs nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt.

Normen

StPO §165 Abs1
StPO §252 Abs1 Z2a

11 Os 182/08mOGH20.01.2009
15 Os 146/10zOGH15.12.2010

Beisatz: Die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung iSd § 165 Abs 1 StPO ist nicht unzulässig, wenn ein Zeuge anlässlich seiner Belehrung nach Abs 5 leg cit vor ihrem Beginn erklärt, auch in einer allfälligen Hauptverhandlung aussagen zu wollen. (T1); Beisatz: Auch eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren, an der sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter trotz Fehlens der in § 165 Abs 1 StPO genannten Besorgnis beteiligen durften, entspricht den in § 252 Abs 1 Z 2a normierten Verlesungsvoraussetzungen. (T2)

12 Os 144/14iOGH15.01.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20090120_OGH0002_0110OS00182_08M0000_001

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