Rechtssatz
Der Vorsatz des Unterlassungstäters muß sich auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen.
14 Os 73/90 | OGH | 07.08.1990 |
Beisatz: Das gebotene Tun muss nicht bis ins einzelne konkret vorgestellt werden. Der Unterlassungstäter muss sich nur dessen bewusst sein, dass er erfolgswendend tätig werden könnte und muss sich entschließen, das zu unterlassen. (T1) |
14 Os 118/21s | OGH | 18.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtsbelehrung an die Geschworenen (§ 321 StPO) muss daher auch eine Aufklärung über diese Vorsatzelemente enthalten, ebenso eine solche zum Gleichwertigkeitskorrektiv. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19830314_OGH0002_0110OS00023_8300000_004