§ 2 StGB, § 142 StGB, § 143 StGB, § 338 StPO, § 345 Z 8 StPO
Das „Ingerenzprinzip“ verpflichtet denjenigen, der eine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt hat, nur zur Abwendung einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (das ist damit typischerweise verbundenen), nicht aber einer anderen, vom Garanten nicht selbst herbeigeführten Gefahr.