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§§ 2, 142 und 143 StGB; §§ 338 und 345 Z 8 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1983, 494 Heft 17 und 18 v. 3.9.1983

§ 2 StGB, § 142 StGB, § 143 StGB, § 338 StPO, § 345 Z 8 StPO

Das „Ingerenzprinzip“ verpflichtet denjenigen, der eine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt hat, nur zur Abwendung einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (das ist damit typischerweise verbundenen), nicht aber einer anderen, vom Garanten nicht selbst herbeigeführten Gefahr.

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