§ 15 Abs 2 StGB, § 12 Abs 1 SGG, § 14 Abs 1 SGG, § 16 Abs 1 Z 2 SGG
Das Verstecken von Suchtgift, um es später ins Ausland zu verbringen, ist noch keine ausführungsnahe Handlung zum Tatbild nach § 12 SGG; es kann hierin jedoch eine Verabredung oder Verbindung zu diesem Delikt gelegen sein. – § 14 SGG trifft hinsichtlich dieser Beteiligungsformen eine selbständige, vom StGB (§§ 277 und 278) zum Teil verschiedene Regelung.