OGH 9Os25/84; 11Os45/92 (RS0099525)

OGH9Os25/84; 11Os45/928.3.2023

Rechtssatz

Wird die neuerliche Vernehmung eines Zeugen beantragt, der bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden war, ohne dass der Antragsteller Fragen im Sinn des nunmehr angeführten Beweisthemas gestellt hätte, ist darzutun, dass sich die Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung erst nachträglich auf Grund besonderer Umstände ergab.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B

9 Os 25/84OGH06.11.1984
11 Os 45/92OGH12.05.1992

Vgl auch; Beisatz: Der Antragsteller hätte dartun müssen, aus welchen Gründen eine abermalige Vernehmung der Zeugen ein zusätzliches relevantes Beweisergebnis erwarten lasse. (T1)

15 Os 42/92OGH26.11.1992
15 Os 103/07xOGH11.10.2007

Vgl auch; nur T1

15 Os 38/22kOGH08.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19841106_OGH0002_0090OS00025_8400000_003