OGH 15Os21/00 (RS0078135)

OGH15Os21/0020.12.2022

Rechtssatz

Zum Begriff der geschlechtlichen Handlung: Der früher von der Legistik verwendete Begriff "Unzucht" und "unzüchtige Handlungen" wird durch die neue, inhaltsgleiche Umschreibung "geschlechtliche Handlung" ersetzt, ohne ein zusätzliches Merkmal der sexuellen Lustbetonung ins Tatbild aufzunehmen.

Normen

StGB §207

15 Os 21/00OGH13.04.2000
14 Os 142/06yOGH12.06.2007

Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst vielmehr jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T1)

14 Os 87/08pOGH05.08.2008

Auch; Beisatz: Ein sexueller Lustbezug ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung einer Handlung als geschlechtlich kommt es ausschließlich auf den objektiven Sexualbezug an. (T3)

13 Os 62/09fOGH18.06.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1

12 Os 5/09sOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T4)<br/>Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T5)<br/>Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T6)

15 Os 103/13fOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T1

11 Os 11/14yOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T1

14 Os 44/14yOGH17.06.2014

Auch; Beis wie T4

12 Os 165/14bOGH05.03.2015

Auch; Beis ähnlich wie T4

15 Os 94/15kOGH07.10.2015

Auch

12 Os 71/18kOGH23.08.2018

Auch; nur: Eine „geschlechtliche Handlung“ liegt bei einer nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Verhaltensweise vor, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. (T7)<br/>Beisatz: Bei Übermittlung einer Abbildung eines entblößten Genitals ohne sexualbezogene Selbst- oder Fremdberührung liegt keine geschlechtliche Handlung vor. (T8)

14 Os 147/18aOGH05.03.2019

Beis wie T1; Beis wie T4; nur T7

11 Os 68/20iOGH22.07.2020

Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T9)

14 Os 53/21gOGH14.09.2021

Vgl; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T10)

11 Os 117/22yOGH20.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0150OS00021_0000000_001