Normen
15 Os 21/00 | OGH | 13.04.2000 |
14 Os 142/06y | OGH | 12.06.2007 |
Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst vielmehr jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T1) |
14 Os 87/08p | OGH | 05.08.2008 |
Auch; Beisatz: Ein sexueller Lustbezug ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung einer Handlung als geschlechtlich kommt es ausschließlich auf den objektiven Sexualbezug an. (T3) |
13 Os 62/09f | OGH | 18.06.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1 |
12 Os 5/09s | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T4)<br/>Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T5)<br/>Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T6) |
15 Os 103/13f | OGH | 21.08.2013 |
Auch; Beis wie T1 |
11 Os 11/14y | OGH | 08.04.2014 |
Auch; Beis wie T1 |
14 Os 44/14y | OGH | 17.06.2014 |
Auch; Beis wie T4 |
12 Os 165/14b | OGH | 05.03.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T4 |
15 Os 94/15k | OGH | 07.10.2015 |
Auch |
12 Os 71/18k | OGH | 23.08.2018 |
Auch; nur: Eine „geschlechtliche Handlung“ liegt bei einer nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Verhaltensweise vor, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. (T7)<br/>Beisatz: Bei Übermittlung einer Abbildung eines entblößten Genitals ohne sexualbezogene Selbst- oder Fremdberührung liegt keine geschlechtliche Handlung vor. (T8) |
14 Os 147/18a | OGH | 05.03.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T4; nur T7 |
11 Os 68/20i | OGH | 22.07.2020 |
Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T9) |
14 Os 53/21g | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T10) |
11 Os 117/22y | OGH | 20.12.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0150OS00021_0000000_001
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