UVP-G 2000 Anh1 Z30
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z2
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §117
WRG 1959 §12
WRG 1959 §15 Abs1
WRG 1959 §21 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W248.2269200.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerden
der XXXX (bP1),
vertreten durch Rechtsanwalt XXXX ,
des XXXX (bP2),
des XXXX (bP3) und
des Fischereivereins XXXX (bP4),
die bP3 und die bP4 vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX ,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX , GZ: XXXX wird dahingehend abgeändert, dass der zweite Absatz von Spruchpunkt 2.1 („Wasserrechtsgesetz“) lautet:
„Die wasserrechtliche Bewilligungsdauer für die Wasserbenutzungs- und Einwirkungsrechte wird unter Abwägung der in § 21 Abs. 1 WRG 1959 normierten Interessen für 90 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung festgelegt.“
II. Der Beschwerde der bP2 wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX , GZ: XXXX dahingehend abgeändert, dass der erste Absatz von Spruchpunkt 1 („Genehmigung des Vorhabens gem. § 17 UVP-G“) lautet:
„Der XXXX , vertreten durch die XXXX , wird nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung für die Revitalisierung des KW XXXX zur Anpassung an den Stand der Technik nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung der unten angeführten Nebenbestimmungen vorbehaltlich des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt.“
III. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1 Behördenverfahren bei der Steiermärkischen Landesregierung:
Mit Antrag vom XXXX beantragte die XXXX (in der Folge: Konsenswerberin) bei der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: UVP-Behörde) die Genehmigung gemäß § 3a Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 30 lit. c Spalte 1 iVm § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Änderungsvorhaben „ XXXX “ zur Anpassung an den Stand der Technik (in der Folge: Vorhaben).
Im von der UVP-Behörde daraufhin geführten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (in der Folge: UVP-Verfahren) wurden diverse Projektergänzungen eingereicht.
Mit Edikt vom XXXX wurden der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung sowie die Projektunterlagen öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom XXXX wurden die Umweltanwältin, die Standortgemeinde sowie die mitwirkenden Behörden bzw. Formalparteien und Amtsstellen verständigt bzw. eingebunden.
In der Auflagefrist von XXXX wurden von verschiedenen Personen bzw. Institutionen Stellungnahmen eingebracht bzw. Einwendungen erhoben; diese wurden zum Teil durch weitere Eingaben (nach Ablauf der Auflagefrist) ergänzt.
Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit Eingabe vom XXXX langte das Umweltverträglichkeitsgutachten bei der UVP-Behörde ein. Dieses wurde der Konsenswerberin, den mitwirkenden Behörden, der Umweltanwältin, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, dem Arbeitsinspektorat und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: BMK) sowie (u.a.) den nunmehr beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht. Alle nunmehr beschwerdeführenden Parteien äußerten sich zum Umweltverträglichkeitsgutachten.
1.2 Entscheidung der UVP-Behörde:
Mit Bescheid vom XXXX (in der Folge: angefochtener Bescheid), wurde der Konsenswerberin die Genehmigung für das Vorhaben nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk des Bescheides versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, wobei unter anderem ausgesprochen wurde, dass die Genehmigung auch als wasserrechtliche Bewilligung gilt.
Die wasserrechtliche Bewilligungsdauer für die Wasserbenutzungs- und Einwirkungsrechte wurde bis zum XXXX festgelegt.
Die Einwendungen der bP1, der bP3 und der bP4 wurden zum Teil als unbegründet abgewiesen bzw. zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen der bP2 wurden als unbegründet abgewiesen.
1.3 Beschwerden:
Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die nunmehr beschwerdeführenden Parteien (bP) XXXX (im Folgenden: bP1), XXXX (im Folgenden: bP2), XXXX ( im Folgenden: bP3) und der Fischereiverein XXXX (im Folgenden: bP4) Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung ihrer Beschwerden brachten die bP im Wesentlichen Nachstehendes vor:
1.3.1 Beschwerde der bP1:
In ihrer Beschwerde vom XXXX beantragte die bP1 die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Bewilligungsantrag keine Folge gegeben werde, in eventu die Ergänzung des Verfahrens dahingehend, dass gutachtlich die Auswirkungen der Maßnahmen des Vorhabens gegenüber einem freien Durchfluss der XXXX dargestellt würden und die Frage der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf den Fischbestand durch einen Sachverständigen für Fischerei beurteilt werden möge, in eventu die Vorschreibung der von ihr begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, wobei das maximale Stauziel jedenfalls dahingehend zu korrigieren sei, dass die Erhöhung um 30 cm vom tatsächlich bewilligten Stauziel aus erfolge; überdies möge über ihr Entschädigungsbegehren abgesprochen werden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in unausgewogener Weise die Verfahrensergebnisse würdige und weitestgehend den Darlegungen der Konsenswerberin folge, wohingegen eine konkrete Auseinandersetzung mit dem von der bP1 erstatteten Vorbringen kaum erfolge.
Das im Wasserbuch eingetragene Recht für den Betrieb des Kraftwerkes XXXX (in der Folge: Anlage) sei bis XXXX befristet gewesen; sohin sei dieses erloschen und könne keiner Änderung mehr zugeführt werden. Im Übrigen wäre auch ein Wiederverleihungsbegehren abzuweisen, da die Anlage unstrittig nicht dem Stand der Technik entspreche.
Die bP1 regte ferner an, die Rechtsmäßigkeit der Bestimmung des § 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof zuzuführen, zumal die Beschränkung der Rechte des Fischereiberechtigten, wie sie § 15 WRG vornehme, gegen Unionsrecht verstoße.
Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass aufgrund des Wiederverleihungsantrages der Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes gehemmt sei, so sei zunächst darauf zu verweisen, dass sich § 21 Abs. 3 WRG lediglich auf den Ablauf der Bewilligungsdauer beziehe, woraus folge, dass unter Beachtung der Einschränkungen in der Bewilligung die Anlage weiter betrieben werden dürfe. Das Recht selbst erlösche jedoch zwingend aufgrund der Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. c WRG.
Unzutreffenderweise werde bei der „Nullvariante“ auf die Beibehaltung der derzeitigen Situation abgestellt und dies von den Sachverständigen als zu beurteilende Grundlage herangezogen. Dies sei jedoch unzutreffend, zumal aktuell kein Recht mehr bestehe und lediglich der Betrieb bis zur Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag fortgeführt werden könne. Diese Entscheidung könne aber nur abweisend sein, da die zwingende Voraussetzung für die Wiederverleihung, nämlich das Bestehen des Standes der Technik, nicht erfüllt sei. Als „Nullvariante“ sei daher richtigerweise nicht die gegenwärtige Situation heranzuziehen, sondern eine freie Fließstrecke.
1.3.2 Beschwerde der bP2:
In ihrer Beschwerde vom XXXX brachte die bP2 vor, dass sie jederzeit mit schweren Fahrzeugen zu ihren Grundstücken über die XXXX , deren Traglast mit 40 Tonnen ausgewiesen sei, kommen müsse. Die anderen Brücken seien gewichtsbeschränkt.
Ferner sei unter der XXXX ihre Wasserleitung angemacht, diese müsse gleich wie jetzt gemacht und geführt werden.
Der Konsenswerberin sei von der bP2 keine Zustimmung gegeben worden.
Dass ein weiterer Neubau einer anderen Brücke kein Teil des UVP-Verfahrens sei, sei nur eine Meinung.
1.3.3 Beschwerden der bP3 und der bP4:
In ihren – wortgleichen – Beschwerden jeweils vom XXXX beantragten die bP3 und die bP4 jeweils, den Antrag auf Bewilligung abzuweisen, in eventu das Verfahren durch inhaltliche Behandlung der von der bP3 bzw. der bP4 gestellten Begehren bzw. der Auswirkungen der von der Konsenswerberin begehrten Änderungen der Anlage auf das Fischereirecht der bP3 bzw. der bP4 zu ergänzen, dem Verfahren zur Beurteilung der Schädigungen des Fischereirechtes der bP3 bzw. der bP4 einen Sachverständigen aus dem Fach Fischerei beizuziehen, demselben den Auftrag zu erteilen, die der bP3 bzw. der bP4 verursachten Schäden im Sinne des Vorbringens zu quantifizieren und der Konsenswerberin die Umsetzung der von der bP3 bzw. der bP4 begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und die Leistung von Schadenersatz an die bP3 bzw. die bP4 aufzuerlegen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der Anlage mit XXXX erloschen sei.
Die derzeit bestehende und nach wie vor – rechtswidrig – betriebene Anlage entspreche nicht dem Stand der Technik.
Die Ansicht der UVP-Behörde, der zufolge der Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes durch die beantragte Wiederverleihung gehemmt sei, sei unzutreffend.
Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 WRG verstoße gegen Unionsrecht. Die bP3 und die bP4 regten jeweils an, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsbegehren an den Europäischen Gerichtshof zu richten.
Auch die Rechtsansicht der UVP-Behörde, wonach für das Entschädigungsbegehren der bP3 bzw. der bP4 die Wasserrechtsbehörde zuständig sei, sei unzutreffend; die UVP-Behörde hätte der bP3 bzw. der bP4 Ersatz zusprechen müssen.
1.4 Beschwerdevorlage, Beschwerdebeantwortung:
Die Beschwerden der bP1, der bP2 und der bP3 wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , von der UVP-Behörde mitsamt dem Verwaltungsakt vorgelegt.
Die Beschwerde der bP4 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, von der UVP-Behörde mit der Erklärung vorgelegt, dass diese Beschwerde offenbar aufgrund eines technischen Fehlers nicht mitübermittelt worden sei.
Mit Beschwerdemitteilung vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Beschwerden und räumte die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen zu den Beschwerdeausführungen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, nahm die Konsenswerberin Stellung zu den Beschwerden und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Wasserbenutzungsrecht für die Bestandsanlage aufgrund des rechtzeitig eingeleiteten Wiederverleihungsverfahrens nach wie vor aufrecht sei. Die maßgebliche „Nullvariante“ sei die Bestandsanlage und nicht die frei fließende XXXX . Die Konsenswerberin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die Beschwerden als unzulässig zurückweisen bzw. als unbegründet abweisen.
1.5 Anregung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden:
Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, regte die Konsenswerberin an, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden der bP1, der bP3 und der bP4 unzulässig seien. Die von der bP2 erhobenen Beschwerdepunkte seien unbegründet.
Bereits in der Natur des Vorhabens liege das überwiegende öffentliche Interesse am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Das überwiegende Parteiinteresse der Konsenswerberin am vorzeitigen Vollzug ergebe sich unter anderem aus der – Missständen in der UVP-Behörde geschuldeten – überlangen Verfahrensdauer. Gefahr im Verzug liege vor, weil öffentliche Interessen in Gefahr seien und der „Beschwerdeführerin“ (wohl gemeint: Beschwerdegegnerin, mithin der Konsenswerberin) bei einem weiteren Aufschub ein massiver wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde, wobei der „Klimanotstand“ und die dringend erforderliche Unabhängigkeit von fossiler Energie hervorzuheben seien. Zudem handle es sich bei sämtlichen Maßnahmen der Bauphase 1 um rückführbare Maßnahmen.
1.6 Beschwerdekonkretisierungen:
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom XXXX setzte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien gemäß §§ 17, 31 Abs. 2 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG und § 40 Abs. 5 UVP-G eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer die bP ihre Beschwerden konkretisieren und sämtliche Parteien zu den Beschwerden sowie zur Anregung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden samt Beilagen und zur Stellungnahme der Konsenswerberin zu den Beschwerden Stellungnahmen und Beweisanträge bzw. Beweisanbote stellen bzw. erstatten konnten.
Mit Schreiben vom selben Tag lud das Bundesverwaltungsgericht zudem dazu ein, innerhalb von zwei Wochen zur Anregung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden Stellung zu nehmen.
1.6.1 Beschwerdekonkretisierung der bP1:
Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, nahm die bP1 Stellung und beantragte darin eine Beweisaufnahme dahingehend, dass die Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber einem freien Durchfluss der XXXX beurteilt würden, sowie eine Beweisaufnahme dahingehend, dass durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Fischerei die Auswirkungen des Vorhabens auf den Fischbestand, insbesondere unter Berücksichtigung der von der bP1 erhobenen Einwendungen sowie der von der bP1 begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, beurteilt würden.
1.6.2 Beschwerdekonkretisierungen der bP3 und der bP4:
Mit – wortgleichen – Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht jeweils eingelangt am XXXX , nahmen die bP3 und die bP4 Stellung und führten darin jeweils im Wesentlichen abermals aus, dass das Wasserbenutzungsrecht der Konsenswerberin erloschen sei. Als seinerzeitige Wasserbenutzungsberechtigte sei die Konsenswerberin verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und die Anlage rückzubauen; hinsichtlich der „Nullvariante“ sei auf die Umstände abzustellen, die sich nach der Erfüllung dieser Rückbauverpflichtung ergäben, mithin auf eine frei fließende XXXX . Die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden würden nicht vorliegen.
1.6.3 Beschwerdekonkretisierung der bP2:
Mit E-Mail-Nachricht vom XXXX ersuchte die bP2 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, zu der sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX eingeladen worden war; die Frist wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge bis zum XXXX verlängert.
Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , nahm die bP2 Stellung und beantragte darin, der Konsenswerberin aufzutragen, die Situation während des Umbaus der XXXX hinreichend zu klären. Die ungeklärte Situation der Zufahrt zu den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der bP2 während der Bauphase sei geeignet, das berechtigte Interesse der bP2 an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu begründen; das Bundesverwaltungsgericht möge von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung absehen. Des Weiteren beantragte die bP2, die XXXX in das UVP-Verfahren miteinzubeziehen. Zudem habe die bP2 ihre Zustimmung zum Vorhaben nicht erteilt; der Konsenswerberin sei daher aufzutragen, die (von ihr behauptete) Zustimmung der bP2 offenzulegen.
1.7 Weiterer Verfahrensgang:
Die Stellungnahmen der bP wurden der Konsenswerberin vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX zur Kenntnisnahme und allfälligen weiteren Verwendung übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Konsenswerberin auf, binnen zwei Wochen vier Fragen zur wasserrechtlichen Bewilligung unter Beifügung von Belegen (in Form von Bescheiden, Verhandlungsprotokollen o.ä.) begründet zu beantworten.
Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, nahm die Konsenswerberin Stellung zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Projektunterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der UVP-Behörde mit Schreiben vom XXXX am XXXX übermittelt.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen; dies brachte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Mitteilung vom XXXX zur Kenntnis.
Mit E-Mail-Nachricht vom XXXX gab die Konsenswerberin bekannt, dass ein Teil eines ursprünglich für den Neubau der XXXX benötigten Grundstücks der bP2 „mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit“ nicht benötigt werde.
Mit Schreiben vom XXXX legte die Konsenswerberin Unterlagen zum Vorhabensbereich „Neuerrichtung XXXX “ vor und führte dazu aus, dass – wie sich bereits aus der ursprünglichen Einreichung ergibt - während der Bauzeit der XXXX die XXXX temporär mittels provisorischer Unterstellung verstärkt werde, sodass hinsichtlich der Traglast eine gleichwertige Brücke wie die bisherige XXXX zur Verfügung stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verfahrensaktes der UVP-Behörde, im Besonderen aus dem angefochtenen Bescheid und aus den Beschwerden, sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, hier im Besonderen aus der von der Konsenswerberin abgegebenen Stellungnahme zu den Beschwerden (Beschwerdebeantwortung) und aus den Beschwerdekonkretisierungen.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich desgleichen aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der UVP-Behörde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde bereits im UVP-Verfahren geklärt und steht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des bei der Steiermärkischen Landesregierung gestellten Antrages der Konsenswerberin auf Genehmigung gemäß § 3a Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 30 lit. c Spalte 1 iVm § 17 UVP-G 2000 für das Änderungsvorhaben „ XXXX “, des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahrensaktes der Steiermärkischen Landesregierung, der Beschwerden gegen den aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung und der Beschwerdekonkretisierungen, der Beschwerdebeantwortung der Konsenswerberin sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Stellungnahmen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1 Zum Vorhaben:
Beim Vorhaben handelt es sich um eine Änderung des bestehenden Kraftwerks XXXX der Konsenswerberin, bestehend aus dem Stauraum XXXX , der Wehranlage in XXXX mit Fischaufstiegshilfe und Einlaufbauwerk in den Oberwasserkanal, dem Oberwasserkanal, dem Krafthaus in XXXX , dem Unterwasserkanal, der Restwasserstrecke und Teilen der 110 kV-Freiluftschaltanlage; die Engpassleistung beträgt derzeit rund 18 MW.
Im Einzugsgebiet des Kraftwerks XXXX , das Teil der Kraftwerkskette „ XXXX “ ist, befindet sich flussaufwärts das Ausleitungskraftwerk XXXX , flussabwärts das Flusslaufkraftwerk XXXX ; die Kraftwerke in der Kraftwerkskette „ XXXX “ weisen jeweils eine Engpassleistung von mehr als 2 MW auf.
Durch das Vorhaben erfolgen unter anderem eine variable und zuflussabhängige Erhöhung des Stauziels um bis zu 30 cm und eine Erhöhung der Engpassleistung um mehr als 2 MW (von derzeit rund 18 MW um 6,3 MW auf rund 24,3 MW). Mit der Erhöhung des Stauziels und der Engpassleistung gehen Auswirkungen auf die Restwasserstrecke und den Stauraum einher, wobei die Stauraumlänge um 43 Meter verlängert wird.
Dies ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag vom XXXX sowie aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden „Technischen Bericht zur UVE – REVIT KW XXXX “ in der Fassung von Oktober 2020 (vgl. Bescheid S. 12; in der Folge: Technischer Bericht), insbesondere aus Kapitel 2, und wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Alle Anlagenteile wurden dem Stand der Technik entsprechend geplant, und alle hydraulischen und statischen Berechnungen sind entsprechend erfolgt.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem wasserbautechnischen Gutachten vom XXXX , in dem alle geplanten Anlagenteile beurteilt wurden (vgl. insbesondere S. 66 ff. des zu Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde erliegenden wasserbautechnischen Gutachtens).
2.2 Zum angefochtenen Bescheid:
Der angefochtene Bescheid datiert vom XXXX .
2.3 Zu den Beschwerden der bP1, der bP3 und der bP4:
Der angefochtene Bescheid wurde der bP1, der bP3 und der bP4 jeweils am XXXX zugestellt. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die bP1 mit Schreiben vom XXXX , per E-Mail eingebracht am XXXX , und erhoben die bP3 und die bP4 jeweils mit Schreiben vom XXXX , per E-Mail eingebracht jeweils am XXXX , Beschwerden bei der UVP-Behörde. Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verfahrensaktes der UVP-Behörde.
Die bP1, die bP3 und die bP4 sind Fischereiberechtigte. Das Vorhaben hat nachteilige Folgen für ihre Fischwässer. Dies folgt aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der UVP-Behörde (vgl. dazu nur Bescheid S. 113 f) sowie aus dem Beschwerdevorbringen und wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Durch das Vorhaben verschlechtert sich weder der gewässerökologische Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers, noch derjenige des betroffenen Oberflächenwasserkörpers. Dies erschließt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, die im Verfahrensakt der UVP-Behörde erliegen (siehe zum Grundwasser etwa S. 66 des Gutachtens zu Zl. XXXX „Die hydrogeologische Eingriffsintensität wird sowohl für die Bau- als auch die Betriebsphase im Untersuchungsgebiet Stauraum mit gering bis mäßig und im Untersuchungsabschnitt der Restwasserstrecke mit gering beurteilt. […] In der Betriebsphase werden die verbleibenden Auswirkungen mit sehr gering bis gering beurteilt.“; zum Oberflächenwasser siehe z.B. S. 64 f des Gutachtens zu Zl. XXXX : „Das geplante Vorhaben führt bei projektgemäßer Umsetzung zu keinen zusätzlichen signifikanten Belastungen im Projektgebiet bzw. im betroffenen Oberflächenwasserkörper. Für die biologischen Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Phytobenthos konnte plausibel dargelegt werden, dass durch das Vorhaben keine Verschlechterung zu erwarten ist und die Zielzustandserreichung ‚gutes ökologisches Potential‘ nicht konterkariert wird.“; zum Fischschutz siehe etwa S. 59; vgl. ergänzend zu den Einwendungen hinsichtlich des Oberflächenwassers auch das Gutachten zu Zl. XXXX ; vgl. Bescheid S. 61.65).
Das Vorhaben hat auf den gewässerökologischen Zustand der Wasserkörper auch vorübergehend nur geringfügige Auswirkungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Wasserkörperzustandes führen können. Dies ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, die im Verfahrensakt der UVP-Behörde erliegen (siehe zum Grundwasser etwa S. 66 des Gutachtens zu Zl. XXXX : „Die hydrogeologische Eingriffsintensität wird sowohl für die Bau- als auch die Betriebsphase im Untersuchungsgebiet Stauraum mit gering bis mäßig und im Untersuchungsabschnitt der Restwasserstrecke mit gering beurteilt. […] Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen sind in der Bauphase im Bereich des Stauraumes sehr geringe bis geringe und im Talabschnitt der Restwasserstrecke keine bis sehr geringe verbleibende Auswirkungen zu erwarten.“; zum Oberflächenwasser siehe z.B. S. 56 des Gutachtens zu Zl. XXXX „In den ersten Wochen nach einer Entlandungsmaßnahme ist allerdings eine (vorübergehende) Verringerung der Besiedlungsdichte zu erwarten.“; vgl. Bescheid S. 61.62).
Das Wiederverleihungsansuchen um die wasserechtliche Bewilligung wurde rechtzeitig vor Ablauf des Wasserbenutzungsrechts gestellt. Dies folgt aus den Wiederverleihungsansuchen vom XXXX (Beilage ./3 zu OZ 23) und vom XXXX (Beilage ./4 zu OZ 23; vgl. auch OZ 29).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin eine neue und geänderte wasserrechtliche Bewilligung verliehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2.1).
Die bP1, die bP3 und die bP4 haben im Behördenverfahren Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt, mit denen sich die UVP-Behörde durch Behandlung in den einzelnen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat, soweit die Maßnahmen ausreichend konkret formuliert wurden. Soweit die Einwendungen der Fischereiberechtigten nicht in konkreten Maßnahmen formuliert waren, wurden sie von der UVP-Behörde zurückgewiesen.
2.4 Zur Beschwerde der bP2:
Der angefochtene Bescheid wurde der bP2 am XXXX persönlich zugestellt. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die bP2 am XXXX per E-Mail Beschwerde bei der UVP-Behörde. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der UVP-Behörde.
Die bP2 ist eine natürliche Person; sie ist Eigentümer des Grundstücks Nr. XXXX südlich des Oberwasserkanals und könnte als solcher durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden, und es könnten ihre dingliche Rechte gefährdet werden, zumal für den vorhabensgemäßen Ausbau der XXXX die Inanspruchnahme eines Teils des genannten Grundstücks erforderlich ist. Dies folgt gleichfalls aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der UVP-Behörde (vgl. dazu den Auszug aus der Grundstücksdatenbank zur Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde; Bescheid S. 115) sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die bP2 überquert regelmäßig mit Fahrzeugen die XXXX , um ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu bewirtschaften. Für diese Überfahrten ist die Traglast der XXXX ausreichend, nicht aber die Traglasten anderer anliegender Brücken. Dies ergibt sich im Besonderen aus dem Beschwerdevorbringen der bP2 und wurde von der Konsenswerberin auch nicht bestritten.
Der bP2 steht während der Bauphase der „ XXXX neu“ mit der temporär verstärkten XXXX eine hinsichtlich der Traglast zur bestehenden XXXX gleichwertige Brücke zur Verfügung; die Benützung der XXXX bringt für die bP2 nur einen geringen Umweg von wenigen hundert Metern mit sich. Die „ XXXX neu“ wird eine höhere Traglast als die bestehende XXXX aufweisen.
Dies ergibt sich aus dem genehmigten Vorhaben, nämlich konkret daraus, dass während der Bauphase der „ XXXX neu“ die gewichtsbeschränkte XXXX temporär mittels provisorischer Unterstellung verstärkt wird, sodass eine hinsichtlich der Traglast zur XXXX gleichwertige Brücke zur Verfügung steht (siehe S. 99 des Technischen Berichts; vgl. Bescheid S. 52).
Dass sich für die bP2 durch die Benützung der temporär verstärkten XXXX an Stelle der XXXX nur ein geringer Umweg ergibt, folgt aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Technischen Bericht, dem zufolge sich die XXXX bei Kanalkilometer XXXX befindet; die XXXX befindet sich bei Kanalkilometer XXXX (S. 28). Die bP2 muss während der – planmäßig rund vier Monate dauernden – Bauphase der „ XXXX neu“ somit lediglich eine nicht ganz 260 Meter weiter entfernte Brücke benützen.
Unter der bestehenden XXXX ist eine Wasserleitung der bP2 angebracht. Diese Wasserleitung ist nach Bauvollendung in einer gleichwertigen, dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Art wiederherzustellen.
Auch dies ergibt sich aus dem genehmigten Vorhaben, konkret aus Nebenbestimmung 112 des angefochtenen Bescheides, die lautet wie folgt: „Alle durch die Bauarbeiten zerstörten oder vorübergehend beseitigten Einrichtungen wie Freileitungen, Rohrleitungen, Zäune u. dgl. sind nach Bauvollendung in einer dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Art wiederherzustellen.“ (Bescheid S. 26).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP2 der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke – insbesondere eines Teils des Grundstücks Nr. XXXX – zugestimmt hätte.
Eine entsprechende Feststellung konnte nicht getroffen werden, da die Konsenswerberin zwar der UVP-Behörde mit Schreiben vom XXXX – dem keine Beilagen, wie etwa unterfertigte Zustimmungserklärungen, beigefügt sind – bestätigte, dass die Zustimmungserklärungen der jeweiligen Grundeigentümer für die (temporäre) Grundinanspruchnahme vorliegen würden (Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde; vgl. Bescheid S. 115), die bP2 in Beschwerde und Beschwerdekonkretisierung aber bestreitet, ihre Zustimmung gegeben zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem zweiten Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, auch für die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000, oder auf Grund alter Rechtslage von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann, zu erlassenden Bescheide (RV 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; VfGH 03.12.2014, E 1230/2014-8; VwGH 26.06.2014, 2013/03/0062).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht fest: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde bereits im UVP-Verfahren geklärt; aus einer Zusammenschau der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein gegenläufiger Anhaltspunkt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001; 28.02.2018, Ra 2016/04/0061).
3.2 Wesentliche Rechtsgrundlagen:
3.2.1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000):
Die §§ 1, 2, 17 und 19 UVP-G 2000 in den hier relevanten Fassungen lauten auszugsweise:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhabena) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,c) auf die Landschaft undd) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) [...]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
[...]“
„Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, diea) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oderc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
[...]“
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;[...]“
3.2.2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG):
Die §§ 12, 15, 21 und 117 WRG in den hier relevanten Fassungen lauten auszugsweise:
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“
„Einschränkung zugunsten der Fischerei.
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
[...]“
„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) [...]
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
[...]“
„Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
[...]“
§ 99 Abs. 1 WRG idF. BGBl. Nr. 144/1947 lautete:
§ 99. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetze oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz [§§ 18, Abs. (6), und 27] oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Parteien und wenigstens ein Sachverständiger zu hören; hiebei ist auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu leisten ist. Gebotenenfalls können wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen angeordnet sowie die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.“
3.3 Zu Spruchpunkt A):
3.3.1 Zu Spruchpunkt A) I. Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung:
Der zweite Absatz von Spruchpunkt 2.1 („Wasserrechtsgesetz“) des angefochtenen Bescheides lautet: „Die wasserrechtliche Bewilligungsdauer für die Wasserbenutzungs- und Einwirkungsrechte wird unter Abwägung der in § 21 Abs. 1 WRG 1959 normierten Interessen festgelegt und endet am XXXX .“.
Die Maximalfristen des § 21 Abs. 1 letzter Satz WRG (25 Jahre, 90 Jahre) sind ab Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gegenüber dem Bewilligungsinhaber zu rechnen. Wird von keiner Partei Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid erhoben, tritt Rechtskraft mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ein, sonst mit der Erlassung der (inhaltlichen) Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 21 WRG (Stand 01.01.2020, rdb.at) K5).
Beginn und Ende der von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) im Rahmen der Maximalfristen zu bestimmenden Frist richten sich nach dem Bewilligungsbescheid (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) kann für das Ende der Frist einen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt oder den Eintritt eines bestimmten Ereignisses festlegen. Sie kann aber auch einen Zeitraum festsetzen. In diesem Fall sollte auch der Beginn dieses Zeitraumes festgelegt werden. Wurde eine solche Festlegung verabsäumt, wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass der Lauf der Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gegenüber dem Bewilligungsinhaber beginnt (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 21 WRG (Stand 01.01.2020, rdb.at) K6).
Die UVP-Behörde wollte der Konsenswerberin unzweifelhaft – antragsgemäß (vgl. Genehmigungsantrag S. 5) – eine (neue und geänderte) wasserrechtliche Bewilligung für die gesetzliche Höchstdauer von 90 Jahren verleihen. Dem steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nichts entgegen. Zumal der angefochtene Bescheid aber vom XXXX datiert und es der UVP-Behörde naturgemäß nicht möglich ist, vorherzusehen, ob überhaupt Beschwerde erhoben wird, bzw. – bejahendenfalls –, wie lange das Beschwerdeverfahren dauert, erweist sich die von der UVP-Behörde in Spruchpunkt 2.1 des Bescheides gewählte Formulierung – wie von der bP1 in ihrer Beschwerde (Rz 24) zutreffend releviert wurde – als nicht gesetzeskonform. Spruchpunkt 2.1 des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend abzuändern, dass die Bewilligungsdauer für 90 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung festgelegt wird.
3.3.2 Zu den Beschwerden der bP1, der bP3 und bP4:
3.3.2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation:
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten.
Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nach der nunmehr als ständig anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (siehe Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 18 VwGVG Anm 4).
Der angefochtene Bescheid datiert vom XXXX ; er wurde der bP1, der bP3 und der bP4 jeweils am XXXX zugestellt, sodass ihre Beschwerden bis XXXX einzubringen waren. Die am XXXX bzw. am XXXX eingebrachten Beschwerden der bP1, der bP3 und der bP4 sind daher jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 15 Abs. 1 WRG kommt Fischereiberechtigten eine beschränkte (vgl. VwGH 25.05.2000, 99/07/0072; 18.11.2010, 2008/07/0194) Parteistellung zu und können sie anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Seit der WRG-Novelle 1990 können Fischereiberechtigte auch gegen solche Vorhaben Einwendungen erheben, die nicht mit der Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes verbunden sind (vgl. BGBl. Nr. 252/1990; VwGH 19.03.1991, 91/07/0022), doch erfolgte keine Gleichstellung mit Rechteinhabern gemäß § 12 Abs. 2 WRG. Insbesondere kommt dem (bloß) Fischereiberechtigten kein Recht auf Abweisung des Bewilligungsantrages zu, und seine Zustimmung ist für die Erteilung der Bewilligung nicht erforderlich (VwGH 22.06.1993, 93/07/0058).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 haben im UVP-Genehmigungsverfahren auch die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien Parteistellung, „soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt“. Parteistellungen nach Materiengesetzen gelten somit auch im UVP-Verfahren.
Bei den aus dem Materienrecht rezipierten Parteistellungen kann es sich um Parteistellungen aufgrund eingeräumter subjektiv-öffentlicher Rechte oder um Formalparteistellungen handeln. Ein Beispiel für den ersten Fall sind die Parteistellungen der Fischereiberechtigten (US 12.11.2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf), die durch das Vorhaben berührt sind (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 99 f; vgl. auch Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 15 (Stand 01.09.2020, rdb.at) Rz 11).
Die materienrechtlich bedingten Parteistellungen bestehen im UVP-Genehmigungsverfahren genau im gleichen Umfang wie nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift selbst. Ihr Inhalt und ihr Umfang leiten sich einerseits aus den eingeräumten subjektiven Rechten, andererseits aus der Definition der wahrzunehmenden Belange ab (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 101).
Die bP1, die bP3 und die bP4 sind Fischereiberechtigte.
Das Vorhaben hat potentiell nachteilige Folgen für ihre Fischwässer, vor denen § 15 Abs. 1 WRG den Fischereiberechtigten schützen will. Die Bestimmung erfasst „sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile“, für die dem Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung gebührt. Auch eine bloß geringfügige Beeinträchtigung seines Rechtes berechtigt den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Entschädigung zu fordern (VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0096; 15.09.2005, 2005/07/0071; vgl. Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 15 (Stand 01.09.2020, rdb.at) E39 und E42/19).
Insofern zwar, wie noch ausgeführt werden wird, eine dauerhafte Verschlechterung des gewässer- bzw. fischökologischen Zustandes nicht zu erwarten ist (siehe etwa S. 59 des Gutachtens zu Zl. XXXX : „Wenngleich auf Basis der geplanten Maßnahmen nicht auf eine bedeutende Verbesserung des Fischschutzes bzw. der Abstiegsmöglichkeiten gegenüber dem Ist-Zustand geschlossen werden kann, erscheint bei Realisierung des Vorhabens auch keine diesbezügliche nachteilige Auswirkung wahrscheinlich.“; vgl. Bescheid S. 71), aber für das Qualitätselement „Fische“ im Zuge der Vorhabensausführung die „Gefahr der Verdriftung, Strandung, mechanischer Schäden beziehungsweise Schädigungen der Kiemen durch Feinsedimente“ besteht und „eine Beeinträchtigung des Fischbestandes nach einer Absenkung bzw. einer Entlandungsmaßnahme daher [zwar] nicht ausgeschlossen werden“ kann (Bescheid S. 70 f; vgl. S. 56 des Gutachtens zu Zl. XXXX ), ist davon auszugehen, dass bei der Umsetzung des Vorhabens – zumindest geringfügige – Beeinträchtigungen der Fischereirechte der bP1, der bP3 und der bP4 auftreten.
Dass die bP1, die bP3 und die bP4 grundsätzlich – zumindest was Teile ihres Vorbringens betrifft – Parteistellung haben, wurde bereits von der UVP-Behörde zutreffend angenommen (vgl. Bescheid S. 107.114).
Die bP1, die bP3 und die bP4 sind daher hinsichtlich ihres jeweiligen Vorbringens, das Maßnahmen zum Schutz der Fischerei betrifft, rechtsmittelbefugt.
3.3.2.2 Zum gewässerökologischen Zustand:
Den folgenden Ausführungen zum gewässerökologischen Zustand sind die – einwandfrei gewonnenen – Feststellungen der UVP-Behörde im angefochtenen Bescheid voranzustellen, die betreffend das Grundwasser auszugsweise lauten wie folgt: „Durch das Vorhaben sind vernachlässigbare bis gering nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten. Mit einer Verschlechterung des guten mengenmäßigen und qualitativen Zustandes des berührten Grundwasserkörpers ist nicht zu rechnen.“ (Bescheid S. 61).
Bezüglich Oberflächenwasser lauten die Feststellungen der UVP-Behörde auszugsweise wie folgt: „Für den betroffenen Oberflächenwasserkörper […] bewirkt die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens zwar eine Zunahme der Staulänge im Wasserkörper um ca. 42 Meter, eine Verschlechterung bei den biologischen Qualitätselementen, konkret Fische, Makrozoobenthos und Phytobenthos, ist hingegen nicht zu erwarten. Gleichauf ist nicht davon auszugehen, dass bei Umsetzung des Projektes die Erreichung des Zielzustandes im Wasserkörper konterkariert wird. Für das eigentliche Projektgebiet ist bei Realisierung des Vorhabens durchaus absehbar, dass der Zielzustand ‚gutes ökologisches Potential‘ erreicht werden wird.“ (Bescheid S. 65).
Die UVP-Behörde hat auch festgestellt, dass die vorübergehenden Auswirkungen des Vorhabens auf den gewässerökologischen Zustand der Wasserkörper offensichtlich nur geringfügig sind und nicht zu einer Verschlechterung des Wasserkörperzustandes führen können: „Der Eingriff bzw. die Beeinflussung sind weder dauerhaft noch nachhaltig.“ (Bescheid S. 61 zum Grundwasser); „In den ersten Wochen nach einer Entlandungsmaßnahme ist allerdings eine (vorübergehende) Verringerung der Besiedlungsdichte zu erwarten.“ (Bescheid S. 62 zum Oberflächenwasser).
Die bP1, die bP3 und die bP4 wenden sich in ihren Beschwerden und Beschwerdekonkretisierungen zusammengefasst gegen die Beweiswürdigung der UVP-Behörde, wenn sie unter anderem vorbringen, „dass die im Verfahren geäußerten Fachmeinungen, wonach das gegenständliche Vorhaben der Erreichung des Zielzustandes nicht entgegenstehen würde, völlig unbegründet erfolgten, daher nicht überprüfbar und daher unbeachtlich sind“ (Beschwerdekonkretisierung bP1 Rz 14) bzw. allgemein monieren, dass der angefochtene Bescheid „in unausgewogener Weise die Verfahrensergebnisse“ würdige und „weitestgehend den Darlegungen der Bewilligungswerberin“ folge (Beschwerde bP1 Rz 1).
So stellen die bP3 und die bP4 ihre Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung der UVP-Behörde besonders nachdrücklich heraus, wenn sie jeweils beanstanden: „Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Begehren wird von der Behörde l. Instanz nicht vorgenommen, die Verweise der Behörde l. Instanz auf Ausführungen von Amtssachverständigen im Rahmen des Verfahrens sind gänzlich unzutreffend, nicht zuletzt deshalb, weil die Ausführungen der Amtssachverständigen selbst pauschal, unspezifiziert und inhaltlich nicht nachvollziehbar, beruhend auf inhaltsleeren Standardfloskeln und ohne Bezugnahme auf das vom Einschreiter im Verfahren vorgelegte Gutachten der Universität der Bodenkultur, Univ.-Prof. Dr. XXXX , erfolgen.“ (Beschwerden bP3 und bP4 S. 7).
Zum im Verfahren vorgelegten Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX ist zunächst festzuhalten, dass dieses Gutachten von Dezember 2020 datiert und sich auf eine andere Anlage – nämlich das Wasserkraftwerk XXXX – bezieht. Wie dieses – nicht für das gegenständliche Verfahren erstellte – Privatgutachten selbst einleitend postuliert, hat es zum Ziel, „die Auswirkungen de[r] geplanten [anderen Anlage] aus ökologischer und fischereilicher Sicht für das wasserrechtliche Verfahren zu beurteilen“.
Wie aus dem Privatgutachten selbst unzweifelhaft hervorgeht, hat es somit lediglich hinsichtlich ökologischer und fischereilicher Aspekte der Auswirkungen einer anderen geplanten Anlage Bedeutung; für die Beurteilung von konkreten wasserbautechnischen im Zusammenhalt mit fischereilich-ökologischen Fragen im hier gegenständlichen Änderungsvorhaben kann es schon deshalb keine Bedeutung haben, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob der Abschnitt der XXXX , auf den sich das Gutachten bezieht, dem für das gegenständliche Vorhaben relevanten Abschnitt (fischereilich-)ökologisch überhaupt vergleichbar ist.
Prägnant lässt sich formulieren, dass das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX jedenfalls nicht den selben Bezug zum gegenständlichen Fall aufweist wie die Gutachten der von der UVP-Behörde beigezogenen Amtssachverständigen.
Mit diesem Privatgutachten treten die bP den – obgleich als „pauschal, unspezifiziert und inhaltlich nicht nachvollziehbar“ gerügten (siehe oben) – Ausführungen der Amtssachverständigen, welche die UVP-Behörde dem angefochtenen Bescheid berechtigterweise zugrunde gelegt hat (vgl. auch die beweiswürdigenden Ausführungen zu Kernaussagen des koordinierenden Sachverständigen: „Positive Auswirkungen werden aus Sicht der Gewässerökologie auf die XXXX sowie auf Tiere und deren Lebensräume erwartet.“, Bescheid S. 125) mithin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und vermögen damit ihre – diametral entgegengesetzte – Ansicht, dass die durch das Vorhaben verursachten Änderungen dazu führen, „dass die bis zum Jahre 2027 herzustellende Verbesserung des Gewässerzustandes nicht nur negativ beeinflusst, sondern im Ergebnis unmöglich gemacht wird“ (Beschwerden bP3 und bP4 S. 8), nicht zu untermauern.
Insofern kann den ihre Beschwerden konkretisierenden Ausführungen der bP3 und der bP4 nicht beigetreten werden, wenn sie vorbringen, „dass sich die Ausführungen des Univ.-Prof. Dr. XXXX (Seite 72 ff des Gutachtens) generell auf Stauräume beziehen und die, dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechenden Kenntnisse über notwendige Fließgeschwindigkeiten in Stauräumen, mit dem Ziel, Kontinuumsunterbrechungen sowohl betreffend Fische als auch Makrozoobenthos zu verhindern, auf Untersuchungen einer Reihe von Stauräumen basieren und generelle Aussagekraft haben“ (Beschwerdekonkretisierungen bP3 und bP4, S. 5 f).
Diesem Vorbringen der bP3 und der bP4, dass das von ihnen vorgelegte Privatgutachten des Univ.-Prof. Dr. XXXX allgemeine Gültigkeit habe und dass die UVP-Behörde auf dieses nicht ausreichend eingegangen sei, ist zu entgegnen, dass Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen und ihr Beweiswert an deren Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen ist (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/07/0172; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 11).
Wenn die bP3 und die bP4 vermuten, dass die Führung des Verfahrens „ohne sich mit den betreffenden Detailargumenten auseinander zu setzen“ durch die UVP-Behörde „offensichtlich aus der Bestrebung[,] die beantragte Bewilligung so schnell wie möglich“ zu erteilen, resultiere (Beschwerden bP3 und bP4 S. 4), so wirkt dies schon mit Blick auf die mehr als dreieinhalbjährige Verfahrensdauer des behördlichen UVP-Verfahrens wenig plausibel.
Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der UVP-Behörde, dass diese nach der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen nachweislich aufgetragen hat, „nachträglich zur Sicherheit alle Einwendungen, die im Rahmen dieses Verfahrens erhoben wurden, auf das jeweilige Fachgebiet hin durchzuschauen, ob darin noch Dinge thematisiert werden, die in der Verhandlung nicht geklärt werden konnten“ (Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde), was sich sodann auch in deren ergänzenden Gutachten widerspiegelt.
Wenn die UVP-Behörde nun im Zuge des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Schutzgutes „Biologische Vielfalt – Tiere und deren Lebensräume“ unter dem Aspekt der Gewässerökologie zu dem Schluss gekommen ist, dass die durchgeführten Untersuchungen und Berechnungen der Gutachten „weitgehend in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die XXXX “ münden würden (Bescheid S. 70) und dass „eine dauerhafte Verschlechterung des fischökologischen Zustandes im Sinne eines Klassensprunges“ nicht prognostiziert werden könne (Bescheid S. 71), und dem vorgelegten Privatgutachten erkennbar gerade keine Aussagekraft für das gegenständliche UVP-Verfahren zugemessen hat, so ist dies im gegenständlichen Fall nicht zu beanstanden.
Was das übrige Beschwerdevorbringen der bP1, der bP3 und der bP4 zu den von ihnen im gewässerökologischen Sachverständigengutachten erblickten Mängeln betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass es den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs (vgl. VwGH 13.02.1992, 91/06/0126) und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016; 16.05.2001, 99/09/0186) offensteht, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (VwSlg 13.155 A/1990; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109), also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. VwGH 30.10.1990, 90/04/0081; 24.10.1995, 94/07/0153; 16.05.2001, 99/09/0186) – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus (VwGH 03.11.1983, 83/06/0088; 26.06.1997, 96/06/0285) –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens (VwSlg 14.731 A/1997; VwGH 27.06.2002, 98/07/0138; 25.04.2003, 2002/12/0109) auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 18.01.1994, 93/07/0009; 18.02.1999, 96/07/0124; 27.05.2003, 2002/07/0100). Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich (VwGH 21. 11.1996, 94/07/0041; 18.02.1999, 96/07/0124). Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen (vgl. VwGH 21.12.1992, 92/10/0190; 26.06.1997, 96/06/0285; 16.05.2001, 99/09/0186; 19.10.2004, 2001/03/0077) und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 01.07.2004, 99/12/0091).
Allerdings vermag das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdevorbringen, dass bestimmte Aspekte vom Sachverständigen „in keiner Weise dargelegt“ worden seien (so etwa die Beschwerde bP1 Rz 26) bzw. „mangels Nachvollziehbarkeit keine beachtliche fachkundige Äußerung“ darstellen würden (so etwa die Beschwerde bP1 Rz 29), kein tatsächliches Substrat zu erblicken.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gewässerökologische Sachverständige bereits im behördlichen UVP-Verfahren in seinem (ersten) Gutachten klar, umfassend und nachvollziehbar auf die Stellungnahmen und Einwendungen der nunmehrigen bP eingegangen ist (vgl. S. 67-75 des zu Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde erliegenden gewässerökologischen Gutachtens).
Den bP wurde in der mündlichen Verhandlung im UVP-Verfahren am XXXX (siehe die Niederschrift zu Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde) Gelegenheit gegeben, ihre Bedenken zu äußern bzw. näher auszuführen. Zu den dort erhobenen Einwendungen und den in weiterer Folge eingebrachten – wortgleichen – Stellungnahmen der bP3 und der bP4 vom XXXX (protokolliert zu Zl. XXXX und Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde) hat der limnologische Amtssachverständige hinreichend detailliert und mit nachvollziehbarer Begründung ergänzend Stellung genommen und seine bereits im (ersten) Gutachten dargetane Einschätzung in den wesentlichen Punkten ausdrücklich aufrechterhalten (Zl. XXXX ).
Etwa hat der gewässerökologische Sachverständige zugestanden, dass ihm ein von der bP3 und der bP4 vorgelegter Untersuchungsbericht zu Fischbestandserhebungen „tatsächlich noch nicht bekannt“ gewesen sei und dass auch „die Aussagen zum Thema ‚Stauraumspülungen‘ dahingehend mitgetragen werden [könnten], dass die Etablierung ökologisch optimierter Spülkonzepte für das gesamte Flusssystem bedeutend ist“, und hat in weiterer Folge ausführlich und in einer den Denkgesetzen entsprechenden Art und Weise dazu Stellung genommen (S. 3 f des ergänzenden Gutachtens zu Zl. XXXX ). Wenn der Sachverständige nun zu dem Schluss kommt, dass „auch auf Basis des vorgelegten Untersuchungsberichtes nicht gefolgert werden [kann], dass die diesbezüglich projektseitig vorgelegte Auswirkungsprognose tatsächlich anzuzweifeln wäre“ (S. 4 des ergänzenden Gutachtens zu Zl. XXXX Hervorhebung im Original), so vermag das Bundesverwaltungsgericht hier keine wie immer geartete Unschlüssigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit zu erkennen.
Ebenso wenig lässt das im UVP-Verfahren eingeholte wasserbautechnische Gutachten irgendwelche Mängel erkennen, wenn es unmissverständlich und in logisch einwandfreier Weise zu dem Schluss kommt, dass bestimmte Forderungen der bP1 und der bP4 (etwa hinsichtlich eines Laichhabitates und der Fließgeschwindigkeit) „aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls abgelehnt“ werden müssten (insbesondere S. 78 des zu Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde erliegenden wasserbautechnischen Gutachtens).
Zusammengefasst gelingt es dem auf Fischerei und Gewässerökologie bezogenen Beschwerdevorbringen der bP1, der bP3 und der bP4 nicht, Mängel in den von der UVP-Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche die UVP-Behörde dem angefochtenen Bescheid sodann – berechtigt – zugrunde gelegt hat, aufzuzeigen, wobei zu bemerken ist, dass sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen im Wesentlichen jeweils in einer Wiederholung der bereits im UVP-Verfahren erhobenen Einwendungen (auf welche die behördlichen Sachverständigen – wie gerade ausgeführt wurde – schlüssig und vollständig eingegangen sind) erschöpft, wie nicht zuletzt aus den zahlreichen Verweisen in den Beschwerden auf die bereits im UVP-Verfahren eingebrachten Schriftsätze deutlich wird.
Da nun im Allgemeinen „vom Fachgutachter somit positive Auswirkungen auf das Schutzgut [„Biologische Vielfalt – Tiere und deren Lebensräume“ unter dem Aspekt der Gewässerökologie] erwartet“ werden (Bescheid S. 73) und im Besonderen zum einen „für das Qualitätselement Makrozoobenthos weder eine zustandsrelevante Verbesserung, noch eine Verschlechterung zu erwarten“ ist (Bescheid S. 72) sowie zum anderen hinsichtlich der Fische „in der Zusammenschau mit den nunmehr geplanten Maßnahmen (Neuerrichtung der Fischaufstiegshilfe an der Wehranlage, Strukturierungsmaßnahmen bzw. Erhöhung der Pflichtwasserdotierung) die projektseitig dargestellte Prognose, wonach in der Restwasserstrecke des KW XXXX eine Verbesserung von ‚mäßig‘ auf ‚gut‘ erwartet wird, grundsätzlich nachvollzogen werden“ kann (Bescheid S. 73), ist nicht ersichtlich, welchen verfahrensrelevanten Informationsmehrwert die von der bP1, der bP3 und der bP4 beantragte Beiziehung eines Sachverständigen für Fischerei hätte; die diesbezüglichen Anträge waren demzufolge abzuweisen (zum Entschädigungsbegehren siehe unten).
Wenngleich bei der Nichtentsprechung von Beweisanträgen mit besonderer Vorsicht vorzugehen ist, unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. VwGH 20.04.2016, Ra 2016/17/0066). Im konkreten Fall ist es im Hinblick auf die klaren, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten gutachterlichen Äußerungen vor allem des limnologischen Sachverständigen gerade nicht notwendig, weitere Beweise in Form der Beiziehung eines Fischerei-Sachverständigen aufzunehmen.
Selbstverständlich besteht keine Verpflichtung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, so viele Gutachten einzuholen, bis ein für die Partei befriedigendes Ergebnis erzielt wird (VwGH 18.09.2003, 2001/06/0152; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 01.07.2005, rdb.at) Rz 14).
Das Begehren der bP, einen Sachverständigen für Fischerei „die Auswirkungen auf den Fischbestand […] beurteilen zu lassen“ (Beschwerdekonkretisierung bP1 Rz 58), kann im Hinblick darauf, dass der limnologische Sachverständige zu einem klaren Ergebnis der fischbezogenen Auswirkungen des Vorhabens gekommen ist, nur dahingehend interpretiert werden, dass es den bP erst ermöglichen soll, die vermeintlichen nachteiligen Auswirkungen auf den Fischbestand, die sie – entgegen dem schlüssigen und vollständigen gewässerökologischen Gutachten – behaupten, vorzubringen.
Aus diesem Grund erweisen sich diese Beweisanträge aber als bloße Erkundungsbeweise, insoweit sie lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 30.01.1996, 95/04/0124; 16.02.1988, 87/04/0225). Zur Entsprechung eines dahingehenden Beweisantrages ist das Verwaltungsgericht aber gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG nicht verpflichtet (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; 16.10.2002, 2002/03/0026; siehe ferner VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0162; 09.09.2016, Ra 2014/02/0059; 11.12.2002, 2001/03/0057; Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 (Stand 01.03.2023, rdb.at) Rz 16).
Aus all diesen Erwägungen ist zu folgern, dass die UVP-Behörde – entgegen der Ansicht der bP1, der bP3 und der bP4 – eine den in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen entsprechende, kritische Beweiswürdigung durchgeführt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Ausführungen der bP1, der bP3 und der bP4 die Amtssachverständigengutachten nicht zu entkräften vermochten. Dem ist vom Bundesverwaltungsgericht aus den erläuterten Überlegungen nicht entgegenzutreten.
3.3.2.3 Zum Umfang der Parteistellung der bP1, der bP3 und der bP4:
Die bP1, die bP3 und die bP4 bringen in ihren Beschwerden jeweils vor, dass die in § 15 Abs. 1 WRG festgelegte Beschränkung der Parteistellung des Fischereiberechtigten nicht unionsrechtskonform sei; im Zusammenhang damit regen sie an, „die Rechtsmäßigkeit der Bestimmung des § 15 WRG und die daraus abgeleitete Anwendung in der österreichischen Judikatur einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichthof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zuzuführen“ (so etwa die Beschwerde bP1 Rz 17).
Die Anwendung des § 15 WRG in der österreichischen Judikatur präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
Eingriffe in das Gewässer welcher Art immer können in der Regel auch eine Beeinträchtigung von Fischereirechten bewirken. Im wasserwirtschaftlichen Interesse haben Fischereirechte nicht die gleiche Position wie die in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte und können daher einer Wassernutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen (VwGH 18.06.1918, Slg 12.164; 20.12.1962, Slg 5864 A), jedoch ist im Rahmen des öffentlichen Interesses (siehe Umweltziele) eine fischereifreundliche Vorgangsweise geboten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht daher davon, dass die Parteistellung des Fischereiberechtigten eine beschränkte ist (vgl. etwa Götzl in Kerschner, WRG – Wasserrechtsgesetz § 15 Rz 6 mwN). Auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 hat der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Seit der WRG-Novelle 1990 gilt § 15 Abs. 1 nicht mehr nur für Wasserbenutzungen, sondern für alle fischereilich relevanten Vorhaben (vgl. BGBl. Nr. 252/1990; VwGH 19.03.1991, 91/07/0022).
Fischereirechte stehen der Erteilung der Bewilligung auch dann nicht entgegen, wenn dies den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes als auch unter dem des Gleichheitsgebotes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 WRG. Es ist nicht unsachlich, wenn Fischereirechte nicht im gleichen Maß wie anderweitige Wasserbenutzungen geschützt werden (VfGH 10.06.1968, Slg 5709; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 15 (Stand 01.09.2020, rdb.at) Rz 11 f).
Mit anderen Worten unterscheidet sich die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten in einem Wasserrechtsverfahren insofern von jener eines Trägers wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG, als die Einwendungen von Fischereiberechtigten nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigungen führen können. (VwGH 23.12.1994, 91/07/0130, VwSlgNF 14.179 A; Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 15 WRG (Stand 01.01.2020, rdb.at) E5).
So obliegt es nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu § 30a WRG kann von diesen nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).
Ob diese Rechtslage bzw. die einschlägige Rechtsprechung unionsrechtswidrig ist, wie die bP1, die bP3 und die bP4 dies wiederholt unter Verweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes behaupten, kann im gegenständlichen Fall dahinstehen.
Wenngleich die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft, wie der Europäische Gerichtshof festgehalten hat (EuGH 28.05.2020, C-535/18 Land Nordrhein-Westfalen), und sich wohl gute Gründe dafür finden ließen, (auch) Fischereiberechtigten zuzubilligen, dass die Verletzung dieser Pflichten sie tatsächlich unmittelbar betrifft (vgl. Rz 125 der zitierten Entscheidung mwN), so verschlechtert sich im gegenständlichen Fall, wie bereits ausgeführt wurde, der Wasserkörperzustand gerade nicht bzw. verbessert er sich sogar, und auch vorübergehend sind nur geringfügige Auswirkungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Wasserkörperzustandes führen können, zu erwarten.
Auf die von den bP aufgeworfene potentielle Unionsrechtswidrigkeit von § 15 Abs. 1 WRG kommt es für die Entscheidung im gegenständlichen Fall also gar nicht an; mithin war auch den Anregungen der bP1, der bP3 und der bP4, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, nicht zu entsprechen.
Nichtsdestoweniger ist zu den anderen von den bP angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes festzuhalten, dass diese sich teils auf die Parteistellung von Umweltorganisationen beziehen sowie teils keinen konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall erkennen lassen und daher bereits aus diesem Grund nicht einschlägig sind.
So spricht etwa die von der bP1 angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.12.2017 in der Rechtssache C-664/15 (Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation; vgl. Beschwerde bP1 Rz 10) davon, „dass ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss“.
Nun sind aber weder die bP1 noch die bP3 noch die bP4 Umweltorganisationen; ebenso wenig war ihnen die Anfechtung des UVP-Bescheides vor dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (wenngleich ihre Parteistellung – wie bereits ausgeführt – eine beschränkte ist). Aus dieser Entscheidung ist für die bP1, die bP3 und die bP4 mithin nichts zu gewinnen und der von der bP1 gezogene Größenschluss auf den „besser informierten Fischereiberechtigten“ (Beschwerde bP1 Rz 11) geht ins Leere.
Die ebenfalls von der bP1 angeführte (vgl. Beschwerde bP1 Rz 12), zur Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27.09.2017 in der Rechtssache C-73/16 (Puškár) lässt keinen konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall erkennen, zumal die bP1 selbst zugesteht, dass diese „zu einem anderen Sachbereich ergangen ist“ (Beschwerdekonkretisierung bP1 Rz 16), und auch nicht näher ausführt, inwiefern die „Voraussetzung, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung dieser Rechtsbehelfe das in dieser Vorschrift niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen“, nicht erfüllt sein sollte. Die Frage des Umfangs der Parteistellung ist eine davon getrennte; auf diese wurde bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28.05.2020 in der Rechtssache C-535/18 (Land Nordrhein-Westfalen) eingegangen.
An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Behauptung der bP1 (vgl. Beschwerde bP1 Rz 16) – zu der von der bP1 genannten Zahl kein Vertragsverletzungsverfahren (im Zusammenhang mit der Rechtsstellung von Fischereiberechtigten) gegen die Republik Österreich anhängig ist, wie das Bundeskanzleramt aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt bekanntgegeben hat; ebenso wenig werde im Ministerium ein zu einer anderen Zahl geführtes, die Rechte von Fischereiberechtigten betreffendes Verfahren geführt (OZ 18).
Zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 betreffend den Zugang der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten (Art. 9 Abs. 3 Übereinkommen von Århus) im Anwendungsbereich der FFH-RL 92/43/EWG , der Wasserrahmen-RL 2000/60/EG , der Luftqualitäts-RL 2008/50/EG und der Abfallrahmen-RL 2008/98/EG und zum diesbezüglichen Mahnschreiben der Europäischen Kommission ist lediglich – abermals – darauf hinzuweisen, dass sich der Wasserkörperzustand im gegenständlichen Fall nicht verschlechtert, sodass es auf die von den bP aufgeworfene potentielle Unionsrechtswidrigkeit des § 15 Abs. 1 WRG für die Entscheidung nicht ankommt.
3.3.2.4 Zur „Nullvariante“:
Die bP1, die bP3 und die bP4 (die bP3 und die bP4 erst in ihren jeweiligen Beschwerdebeantwortungen) bringen außerdem zusammengefasst vor, dass als „Nullvariante“ nicht die gegenwärtige Situation, sondern die freie, unbeeinträchtigte Fließstrecke der XXXX heranzuziehen sei.
Auch die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante) sind Gegenstand der UVP, wie § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 in seinem 2. Satzteil vorsieht (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 1 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 26). Mit anderen Worten ist für die Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens der Vergleich von Nullfall (Situation ohne Vorhaben) zu Planfall (Situation mit Vorhaben) im Prognosezeitpunkt (Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder ein noch weiter in der Zukunft liegender Zeitpunkt) maßgeblich (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 6 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at) Rz 13).
Die unter § 6 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 geforderten Angaben zielen auf die Dokumentation des Ist-Zustands gewisser Umweltfaktoren ab, die vom Projekt (negativ) beeinträchtigt werden könnten (z.B. Waldgebiet, Luftstatus). Bei der Erhebung und Beschreibung der Umwelt ohne das Vorhaben („Ist-Zustand“, „Nullfall“) ist zunächst der Ist-Zustand zu beschreiben (d.h. die aktuelle Umweltsituation ohne Berücksichtigung des eingereichten Vorhabens), wobei eine schutzgutbezogene Darstellung gesollt ist. Die Analyse hat alle bestehenden Umweltbelastungen zu erfassen, ungeachtet ihrer Herkunft. Gegebenenfalls kann ein rechtlich vorgegebener Referenzzustand zu berücksichtigen sein (z.B. nach wasserrechtlichen Vorschriften; N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013) zu § 6 UVP-G 2000 Rz 9).
Aus alledem ergibt sich aber, wie die Konsenswerberin in ihrer Beschwerdebeantwortung vom XXXX (OZ 6) unter Berufung auf einschlägige Literatur zutreffend ausführt, nicht, dass der Nullfall als hypothetische Situation, also auf Basis einer hypothetischen Sach- und Rechtslage, festgelegt werden dürfte, da diesfalls der Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens die Aussagekraft genommen würde.
So ist auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser auf die Darstellung der Nullvariante im Rahmen des UVP-G 2000 (§ 6 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000) übertragen hat, bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Nicht konkret absehbare Entwicklungen sind außer Betracht zu lassen.
Etwa hat der Projektwerber bei der Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt nach § 6 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 von den tatsächlich bestehenden Immissionswerten auszugehen, auch wenn er selbst nach Maßgabe der Rechtsordnung bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seiner UVE zur Herstellung einer niedrigeren Immissionssituation verpflichtet gewesen wäre, denn:
Die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens, wie sie das UVP-G 2000 vorsieht, „besäße wenig Aussagekraft, wenn sie sich bezüglich der als Basis ihrer Prüfung heranzuziehenden Ausgangswerte nicht auf das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Immissionen, sondern auf rechtlich vorgeschriebene, praktisch aber nicht verwirklichte Werte stützte“ (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035).
Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird, und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; vgl. auch Baumgartner/Ennöckl, Umweltverträglichkeitsprüfung, Jahrbuch Umweltrecht 2017, 109 (146 f)).
Diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich sinngemäß auf den gegenständlichen Fall anwenden:
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts mit Bedeutung für den Planungsnullfall kommen wird, sind nicht ersichtlich, zumal zunächst der Ablauf der Bewilligungsdauer des (bisherigen) Wasserbenutzungsrechtes der Konsenswerberin durch deren – rechtzeitig gestellte – Ansuchen um Wiederverleihung vom XXXX (Beilage ./3 zu OZ 23) und XXXX (Beilage ./4 zu OZ 23; vgl. auch OZ 29) gehemmt ist, wie sich aus § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG unmissverständlich ergibt.
Zwischenzeitlich hat aber die UVP-Behörde der Konsenswerberin mit dem angefochtenen Bescheid die zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik erforderliche neue und geänderte wasserrechtliche Bewilligung verliehen, nachdem sie zu dem – für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren – Schluss gekommen ist, dass die hiefür nötigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Ansicht der bP1, der bP3 und der bP4, dass die bestehende Anlage als nicht bestehend fingiert und die frei fließende XXXX als „Nullvariante“ herangezogen werden müsste, ist, da eine konkrete Entwicklung in Richtung eines Rückbaus (auch) aus rechtlicher Sicht nicht auszumachen ist, im Ergebnis somit nicht zutreffend.
Insofern ist der UVP-Behörde beizupflichten, wenn sie zur „Nullvariante“ im Zusammenhang mit der Wasserbautechnik ausführt: „Die ‚Nullvariante‘ ist die Fortschreibung des derzeit bestehenden Zustandes.“ (Bescheid S. 88).
Die Anträge der bP1, die Auswirkungen der Maßnahmen des Vorhabens gegenüber einem freien Durchfluss der XXXX darzustellen (Beschwerde) bzw. die Sachverständigengutachten dahingehend zu ergänzen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber einem freien Durchfluss beurteilt werden (Beschwerdekonkretisierung), sowie die diesbezüglichen Anträge der bP3 und der bP4 mussten daher erfolglos bleiben.
3.3.2.5 Zum Entschädigungsbegehren der bP1, der bP3 und der bP4:
Schließlich begehren die bP1, die bP3 und die bP4, dass über ihr Entschädigungsbegehren abgesprochen werde, bzw. beantragen, der Konsenswerberin die Leistung von Schadenersatz aufzuerlegen.
Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden.
Als Genehmigungen gelten gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
Mit „behördlichen Akten“ sind Verleihungen von Rechten gemeint, die für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens im Sinne einer Genehmigungspflicht erforderlich sind. Unterlassungen meinen die Entgegennahme oder Kenntnisnahme von Anzeigen, wenn für das Vorhaben eine Anzeige vorgeschrieben ist und die Behörde von der Befugnis zur Zurückweisung oder Abweisung der Anzeige oder von der Befugnis zur Untersagung der angezeigten Maßnahme nicht Gebrauch macht. Unter die Definition fallen jedenfalls alle bundes- und landesrechtlich normierten Genehmigungen und Bewilligungen aufgrund von Genehmigungsanträgen sowie Nicht-Untersagungen und Kenntnisnahmen aufgrund von Anzeigen für Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 40).
Im Fall des 2. Abschnitts des UVP-G 2000 werden alle nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen von der UVP-Genehmigung absorbiert. Das UVP-G 2000 nimmt den sonst zuständigen Materienbehörden ihre Zuständigkeiten als Genehmigungsbehörden und integriert sie als mitwirkende Behörden in das UVP-Verfahren (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 105).
Im (voll)konzentrierten Genehmigungsverfahren sind nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden. Von der UVP-Behörde (zusätzlich zu den Genehmigungsbestimmungen des UVP-G 2000) mitanzuwenden sind demnach die materiellen Genehmigungsbestimmungen sowohl des Bundes als auch der Länder.
Demgegenüber werden die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder vielfach enthaltenen Verfahrensvorschriften nicht mitkonzentriert. Anders wäre ein einheitliches Verfahren nicht möglich. Für das Verfahren gelten demnach ausschließlich das AVG und die Sonderregelungen des UVP-G 2000. In einigen Fällen sieht jedoch das UVP-G 2000 selbst vor, dass verfahrensrechtliche Vorschriften der Materiengesetze anzuwenden sind (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 107).
Gemäß § 15 WRG können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG).
Bei der Entscheidung über eine Entschädigung nach dieser Vorschrift handelt es sich um keine Genehmigung nach § 2 Abs. 3 UVP-G 2000, da diese keinen für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akt darstellt; im Gegenteil entsteht der Entschädigungsanspruch und der Anspruch auf behördliche Entscheidung darüber erst als Folge einer Entscheidung über die Genehmigung eines Vorhabens. Bei der Bestimmung des § 117 WRG, wonach über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder im WRG oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern das WRG (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde entscheidet, handelt es sich, wie sich bereits aus der Überschrift des 11. Abschnitts des WRG („Von den Behörden und dem Verfahren“) ergibt, um eine Verfahrensvorschrift.
Zu diesem Schluss kam der Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 1956 hinsichtlich der § 117 WRG inhaltlich – soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung – exakt entsprechenden Vorschrift des § 99 WRG idF BGBl. Nr. 144/1947 („Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetze oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sandervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz [§§ 18, Abs. (6), und 27] oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.“): „Nun bestimmt aber § 34 WRG. [idF BGBl. Nr. 144/1947] lediglich, welche besonderen baulichen Herstellungen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, während § 99 WRG. [idF BGBl. Nr. 144/1947] Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften bei der Festsetzung von Entschädigungen und Beträgen enthält.“ (VwGH 08.11.1956, 1181/53).
Als Verfahrensvorschrift wird § 117 WRG daher nicht mitkonzentriert. Anders gewendet handelt es sich auch bei § 117 WRG nicht um eine nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderliche materielle Genehmigungsbestimmung, die im (voll)konzentrierten Genehmigungsverfahren (mit)anzuwenden wäre, wie das auch bereits die UVP-Behörde zutreffend ausgesprochen hat (Bescheid S. 114: „Hinsichtlich der im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen wird gemäß § 17 UVP-G iVm § 117 WRG auf die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde verwiesen.“).
Dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorzubehalten sind, war auch die Auffassung des Umweltsenates (US 3A/2012/19-51; US 1B/2012/20-31). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Jahr 1997 ausgesprochen, dass über Entschädigungsansprüche iSd § 15 iVm § 117 WRG nicht die Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat (VwGH 10.06.1997, 96/07/0205).
Zusammengefasst wird der Wasserrechtsbehörde im UVP-Verfahren ihre Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde genommen, nicht aber ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen. Ein Ausspruch über allfällige Entschädigungsansprüche war somit nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens und ist auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; vielmehr werden Fragen zu Entschädigungen von der Wasserrechtsbehörde in einem eigenen Verfahren zu behandeln sein.
Somit war den auf den Abspruch über das Entschädigungsbegehren bzw. auf die Auferlegung von Schadenersatz durch das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anträgen der bP1, der bP3 und der bP4 der Erfolg zu versagen.
3.3.3 Zur Beschwerde der bP2:
3.3.3.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation:
Der angefochtene Bescheid datiert vom XXXX und wurde der bP2 am XXXX persönlich zugestellt. Die am XXXX per E-Mail bei der UVP-Behörde eingebrachte Beschwerde der bP2 ist daher jedenfalls rechtzeitig.
Dass es sich bei der bP2 um eine natürliche Person handelt, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnte oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, wurde bereits von der UVP-Behörde unbestritten angenommen und erschließt sich auch aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid S. 115: „Aus den Projektunterlagen kann entnommen werden, dass für den geplanten Neubau und die damit verbundene Verbreiterung der XXXX die Inanspruchnahme von kleinen Teilen von Fremdgrundstücken erforderlich ist. Vom Grundeigentümer XXXX betroffen ist hier das Grundstücke Nr. XXXX südlich des Oberwasserkanals. Ohne eine Inanspruchnahme des betreffenden Grundstücksteils ist der projektgemäße Ausbau der XXXX nicht möglich.“). Die bP2 ist daher Nachbar iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und als solcher rechtsmittelbefugt.
3.3.3.2 Zur Überquerbarkeit der XXXX :
Die bP2 macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie die XXXX „JEDERZEIT“ mit schweren Fahrzeugen überqueren können müsse, um zu ihren Grundstücken zu kommen; die anderen (in Frage kommenden) Brücken seien gewichtsbeschränkt. In der Beschwerdekonkretisierung wird dazu Folgendes ausgeführt: „Der Projektwerberin wäre daher von der erkennenden Behörde aufzutragen, die Situation während des Umbaus der XXXX hinreichend zu klären. Diesbezüglich müsste der Projektwerberin die Erstellung eines Konzepts betreffend die Befahrung der XXXX während der Bauphase zur Bewirtschaftung meiner westlich vom Kanal gelegenen Liegenschaften von meinem Stammsitz aus und/oder die Erstellung eines geeigneten Alternativkonzepts unter Beachtung von zumutbaren Umwegen, jeweils unter Ersatz der daraus resultierenden vermögensrechtlichen Nachteile, wie zB Umwegeentschädigungen udgl., vorgeschrieben werden.“.
Zunächst ist festzuhalten, dass der „Neubau der XXXX “ Teil des Vorhabens ist (Bescheid S. 36; vgl. Genehmigungsantrag S. 4.7). Im Übrigen ist die bP2 auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die auszugsweise lauten wie folgt: „Die XXXX […] wird neu errichtet. Anstelle des bestehenden Tragwerks aus Stahl mit einem Holzbohlenbelag ist eine breitere Stahlverbundbrücke mit höherer Tragkraft geplant. […] Während der Bauzeit der neuen XXXX , für welche rund vier Monate eingeplant ist, sind kleinräumige Umleitungen vorgesehen. Dies ist gut möglich, da der betreffende Ortsteil von XXXX über zwei weitere in unmittelbarer Nähe befindliche Brücken erreichbar ist. Für den Umleitungsverkehr wird die gewichtsbeschränkte XXXX temporär mittels provisorischer Unterstellung verstärkt, sodass hier eine hinsichtlich der Traglast zur XXXX gleichwertige Brücke zur Verfügung steht.“ (Bescheid S. 52).
Hiezu ist – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – anzumerken, dass sich die XXXX laut dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Technischen Bericht bei Kanalkilometer XXXX befindet; die XXXX befindet sich bei Kanalkilometer XXXX (S. 28). Die bP2 muss während der mit einer Dauer von lediglich vier Monaten veranschlagten Bauphase der „ XXXX neu“ somit lediglich eine nicht einmal 260 Meter weiter entfernte Brücke benutzen, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unproblematisch ist. So wird etwa mit dem Vorbringen, dass die Nachbarn aufgrund einer geplanten Einbahnregelung zur Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Umwegstrecken von bis zu zwei Kilometern in Kauf zu nehmen haben, weder aufgezeigt, dass die genannten Liegenschaften in ihrer Substanz gefährdet seien, noch, dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wäre. Eine bloße Erschwerung der Nutzung des Eigentums ist nicht als eine derartige Gefährdung des Eigentums zu verstehen, welche bei der Genehmigungsentscheidung nach dem UVP-G 2000 jedenfalls zu vermeiden ist (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 zu der dem hier anzuwendenden § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) UVP-G 2000 entsprechenden Bestimmung des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a) UVP-G 2000).
Aus dem Technischen Bericht geht hervor, dass auch während der Bauphase der „ XXXX neu“ der bP2 eine hinsichtlich der Traglast zur XXXX gleichwertige Brücke in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Die „ XXXX neu“ selbst wird nach ihrer Neuerrichtung eine höhere Tragkraft als die bestehende XXXX haben, was von der bP2 in ihrer Beschwerdekonkretisierung auch „grundsätzlich wohlwollend zur Kenntnis genommen“ wird.
Dass – was sich schon aus der ursprünglichen Einreichung zweifelsfrei ergibt - während der Bauzeit der XXXX temporär mittels provisorischer Unterstellung verstärkt wird, sodass hinsichtlich der Traglast eine gleichwertige Brücke wie die bisherige XXXX zur Verfügung steht, hat die Konsenswerbern in ihrer Eingabe vom XXXX nochmals bekräftigt (OZ 32).
Insofern ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht es eines darüber hinausgehenden „Konzepts betreffend die Befahrung der XXXX während der Bauphase“ oder eines „geeigneten Alternativkonzepts unter Beachtung von zumutbaren Umwegen“ bedürfen könnte. Der diesbezügliche Antrag der bP2 geht daher ins Leere.
3.3.3.3 Zur unter der XXXX angebrachten Wasserleitung:
In ihrem weiteren Beschwerdevorbringen macht die bP2 geltend, dass ihre unter der (bestehenden) XXXX angebrachte Wasserleitung „gleich wie jetzt gemacht und geführt werden“ müsse. In der Beschwerdekonkretisierung geht die bP2 hierauf nicht mehr ein.
Zunächst ist hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens auf die Beschwerdebeantwortung zu verweisen, in der die Konsenswerberin ausführt, dass sich aus einem von ihr erstellten Fachbericht ergebe, dass „die weiterhin erforderlichen [Leitungen] wieder an der neuen ‚ XXXX ‘ befestigt“ würden, hiefür stimme sich die Konsenswerberin selbstverständlich mit den jeweiligen Leitungsinhabern ab.
Zwar ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem von der Konsenswerberin zitierten Fachbericht, der lediglich davon spricht, dass „sämtliche Leitungen still zu legen und umzulegen oder provisorisch über den Oberwasserkanal zu führen“ sind, ergibt, dass die Wasserleitung der bP2 „wieder an der neuen ‚ XXXX ‘ befestigt“ werden wird, doch kann dies im Ergebnis dahinstehen.
Die bP2 ist nämlich wiederum auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, dessen Nebenbestimmung 112 unter der Überschrift „Wasserbautechnik“ lautet wie folgt: „Alle durch die Bauarbeiten zerstörten oder vorübergehend beseitigten Einrichtungen wie Freileitungen, Rohrleitungen, Zäune u. dgl. sind nach Bauvollendung in einer dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Art wiederherzustellen.“ (Bescheid S. 26).
Dass von dieser Auflage der Neubau der XXXX und die Wasserleitung der bP2 nicht erfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich; daher geht auch dieses Beschwerdevorbringen der bP2, dem die UVP-Behörde bereits entsprochen hat, ins Leere.
3.3.3.4 Zur Zustimmung der bP2:
Ferner moniert die bP2 in ihrer Beschwerde, dass der Konsenswerberin „keine wie immer geartete Zustimmung“ gegeben worden sei; sie bezieht sich damit auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, denen zufolge mit Eingabe XXXX durch die Vertreterin der Antragstellerin (der Konsenswerberin) bestätigt worden sei, „dass die Zustimmungen der betroffenen Grundstückseigentümer vorliegen“ (Bescheid S. 115); in der Beschwerdekonkretisierung beantragt die bP2 daher, „die Projektwerberin damit zu beauftragen, meine vermeintliche Zustimmung offenzulegen“.
Als Genehmigungen gelten gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
Die Einräumung von Zwangsrechten ist somit nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten – einschließlich Enteignungsrechten – aus dem UVP-Verfahren ausgenommen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 42).
Die Zwangs- und Enteignungsrechte sind – meist erst zu einem späteren Zeitpunkt – Gegenstand der einschlägigen materiengesetzlichen Verfahren, soweit bis dahin – meist im Anschluss an ein grünes Licht der UVP-Behörde – nicht ohnedies schon zivilrechtliche Übereinkünfte mit den berührten Grundeigentümern getroffen wurden und demnach Zwangsrechte für die Projektrealisierung nicht mehr erforderlich sind. Diese Materiengesetze sind in materieller Hinsicht sowohl für die Entscheidung über das Zwangsrecht selbst als auch für die Höhe der Entschädigung und in formeller Hinsicht für das Verfahren maßgeblich (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 42).
Parallel zu dieser Regelung über die Einräumung von Zwangsrechten enthält § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 eine sinnvolle Erleichterung für das UVP-Genehmigungsverfahren: Allfällige materiengesetzlich vorgesehene Nachweise über die Verfügungsbefugnis oder Zustimmungserklärungen (z.B. hinsichtlich betroffener Grundstücke oder Wasserrechte) sind im UVP-Genehmigungsverfahren nicht zu erbringen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 77).
Anders gewendet ist nach dem UVP-G 2000 die Verfügungsbefugnis über Liegenschaften, Einrichtungen oder (z.B. Wasser-)Rechte und die Zustimmung der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten keine Genehmigungsvoraussetzung. Eine solche Genehmigungsvoraussetzung kann sich nur aus anzuwendenden Materiengesetzen ergeben (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 78).
Dieses Erfordernis ist auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die fehlende Zustimmung nicht (notfalls) durch Einräumung von Zwangsrechten ersetzt werden kann. Besteht die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten, so entfällt das Erfordernis, schon vor Genehmigung entsprechende Verfügungsbefugnisse und Zustimmungserklärungen nachzuweisen.
Diese Regelung soll einen rascheren Abschluss des Genehmigungsverfahrens ermöglichen. Die eigentumsrechtlichen Fragen können nach Vorliegen des UVP-Genehmigungsbescheids – konsensual oder im Wege eines Zwangsrechts – gelöst werden. Dafür ist die jeweilige Materienbehörde zuständig (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 80).
Nach dem achten Abschnitt des für das gegenständliche Vorhaben einschlägigen WRG („Von den Zwangsrechten“) besteht eine solche Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten.
Rechtlich folgt daraus, dass die von der bP2 aufgeworfenen eigentumsrechtlichen Fragen im Nachgang zur UVP-Genehmigung von der zuständigen Materienbehörde gelöst werden können bzw. zu lösen sind.
Sollte mit der bP2 keine (zivilrechtliche) Übereinkunft erzielt werden können (und sollten demnach Zwangsrechte für die Vorhabensrealisierung erforderlich sein), werden die allenfalls erforderlichen Zwangs- und Enteignungsrechte – zu einem späteren Zeitpunkt – Gegenstand des einschlägigen materiengesetzlichen Zwangsrechtsverfahrens sein.
Auf die Zustimmung der bP2 zur Inanspruchnahme eines – wie sich aus dem angefochtenen Bescheid (S. 115) ergibt – (kleinen) Teils des Grundstücks Nr. XXXX für den geplanten Neubau und die damit verbundene Verbreiterung der XXXX kommt es daher im UVP-Genehmigungsverfahren nicht an.
Die Anträge der bP2, ihre „vermeintliche Zustimmung offenzulegen“ und den Genehmigungsantrag abzuweisen, mussten daher erfolglos bleiben, weil es auf die Zustimmung der bP2 zur Inanspruchnahme von Grundstücksteilen, an denen ihr Rechte zukommen, für die UVP-Genehmigung überhaupt nicht ankommt.
Wie bereits angedeutet, bleibt es der bP2 unbenommen, ihren Widerspruch gegen die Inanspruchnahme von Grundstücken, an denen ihr Rechte zukommen, im nachgelagerten Verfahren vor der Materienbehörde aufrechtzuerhalten, sofern bis dahin mit ihr nicht ohnehin schon eine (zivilrechtliche) Übereinkunft erzielt worden sein wird.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass § 17 Abs. 1 letzter Satz UVP-G 2000 anordnet, dass die Genehmigung bei fehlender Zustimmung Dritter (jedoch bestehender Möglichkeit von Zwangsrechten) unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen ist.
Diese Regelung hat bloß klarstellende Funktion. Sie verdeutlicht, dass die anlagenrechtliche Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 kein Recht zur Inanspruchnahme der Liegenschaften Dritter vermittelt. Dabei handelt es sich nicht um eine Bedingung mit der Wirkung, dass der Bescheid auch hinsichtlich jener Liegenschaften, an denen sich der Konsensinhaber bereits entsprechende Rechte gesichert hat, nicht konsumiert werden dürfte. Jede andere Deutung liefe darauf hinaus, dass der Gesetzgeber dem einzelnen Liegenschaftseigentümer wesentlich mehr Rechte eingeräumt hätte, als er außerhalb des UVP-G 2000 je hatte. Er könnte nämlich mit der Weigerung, der Inanspruchnahme seines Grundstücks zuzustimmen, über viel mehr als über sein Eigentum, nämlich über die Wirksamkeit der Genehmigung in ihrer Gesamtheit, disponieren. Dies war vom Gesetzgeber, der lediglich die Abgrenzung zwischen UVP-Verfahren und materiengesetzlichen Enteignungsverfahren klarstellen wollte, zweifellos nicht intendiert (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 82).
Da die UVP-Behörde aufgrund der Zusicherung der Konsenswerberin von der Zustimmung der bP2 zur Inanspruchnahme von deren Grundstück ausging (Bescheid S. 115; Zl. XXXX im Verfahrensakt der UVP-Behörde), die bP2 ihre Zustimmung – die notfalls im Wege eines Zwangsrechts ersetzt werden könnte – aber nunmehr in Beschwerde und Beschwerdekonkretisierung in Abrede stellt, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Genehmigung vorbehaltlich des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt wird.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Konsenswerberin mit E-Mail-Nachricht vom XXXX (OZ 31) bekannt gegeben hat, dass der in Rede stehende Grundstücksteil „mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit“ (doch) nicht benötigt werde, zumal die bloße („ziemliche“) Wahrscheinlichkeit der Nichtinanspruchnahme des Grundstücks der bP2 nicht hinreicht, um die Genehmigung vorbehaltlos zu erteilen.
3.3.3.5 Zur begehrten Einbeziehung anderer Brücken in das UVP-Verfahren:
Schließlich bemängelt die bP2 in ihrer Beschwerde, es sei „nur eine Meinung!“, dass ein weiterer Neubau einer anderen Brücke kein Teil des UVP-Verfahrens sei. In ihrer Beschwerdekonkretisierung führte die bP2 dazu näher aus, dass die XXXX eine „essentielle Überfahrt in der Region“ sei, „sodass diese zwingend in das UVP-Verfahren einzubeziehen wäre“; da die gesamte Anlage auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden solle, seien dazu „zwingend auch die anliegenden Brücken zu zählen“.
Der Begriff des Vorhabens ist im UVP-G 2000 zentral. Er grenzt den Gegenstand der UVP sowie den Umfang der konzentrierten UVP-Genehmigung ab (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 24).
Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Genehmigungsantrag zu, zumal das UVP-G 2000 die UVP in das (ganz oder teilweise konzentrierte) Genehmigungsverfahren integriert: Die Umschreibung des Vorhabens im Genehmigungsantrag gibt die äußersten Grenzen des Vorhabens und des Verfahrensgegenstands (damit auch die Reichweite der Entscheidungskonzentration) vor. Sind diese Grenzen zu eng gezogen, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen (vgl. US 03.12.2004, 5B/2004/11-18 Spielberg; aA Schmelz/Schwarzer, denen zufolge der Genehmigungsantrag zurückzuweisen ist; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 36).
Der Antrags- und Entscheidungsgegenstand auf der einen Seite und der Beurteilungsgegenstand auf der anderen Seite sind im UVP-Verfahren klar auseinanderzuhalten. Beurteilungsgegenstand für die UVP ist die Gesamtheit der räumlich und sachlich in einem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, Entscheidungsgegenstand ist hingegen bloß das beantragte Vorhaben (Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2 (2010) zu § 2 UVP-G Rz 12 mwN).
Während der Antragsgegenstand also mit dem Vorhaben eines Projektwerbers begrenzt ist, darf nicht übersehen werden, dass der behördliche Beurteilungsgegenstand (§ 17 UVP-G 2000) nicht nur das Vorhaben, sondern auch Wechselwirkungen und dergleichen mit anderen Vorhaben zu erfassen hat (US 31.10.1995, 05/1995/1 Untere Ybbs). Letzterer stellt daher jenen Rahmen dar, für welchen erhebliche Auswirkungen gemäß der fachlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden können; dieser ist von der Behörde bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit iSd § 17 UVP-G 2000 zu berücksichtigen (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013) zu § 5. UVP-G 2000 Rz 7).
Der Genehmigungswerber (im Gesetz als Projektwerber bezeichnet) ist demzufolge „Herr“ jedes antragsgebundenen Verfahrens. Er bestimmt den Verfahrensgegenstand. Alternativen sind – sofern nicht eingereicht – nur im Rahmen der Beurteilung des eingereichten Vorhabens (und auch insoweit nur eingeschränkt) relevant. Die Behörde hat über die Genehmigungsfähigkeit des konkret vorgelegten Vorhabens abzusprechen; darauf hat der Projektwerber einen Rechtsanspruch. Sie darf in der Genehmigung den Charakter des Vorhabens nicht verändern. Dies käme einer „amtswegigen“ Genehmigung für etwas nicht Beantragtes gleich, wodurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 5 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.at) Rz 9).
Zusammengefasst wird also der Antragsgegenstand vom Projektwerber festgelegt; die Behörde kann nicht mehr genehmigen als beantragt wurde (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013) zu § 5. UVP-G 2000 Rz 7).
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde (im Anlassfall: Bewilligung einer 380 kV-Leitung zwischen XXXX und XXXX ); insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Der Antrag bestimmt sohin die Sache des Genehmigungsverfahrens. Freilich kann der verfahrenseinleitende Antrag von der Projektwerberin in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn das „Wesen“ des Projektes nicht geändert wird. Im Anlassfall – der insofern dem gegenständlichen Fall vergleichbar ist – wollte jedoch nicht die Projektwerberin dieses ändern, sondern die Beschwerdeführer wollten dies (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).
Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher sog. projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung nicht mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorschreibung einer „Kabelvariante“ – also dass die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes unterirdisch zu verkabeln sei – ist hingegen unzulässig (siehe wiederum VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).
Eine solche projektändernde Auflage wäre es, der Konsenswerberin Sanierungsmaßnahmen für weitere Brücken über diejenigen, die ohnehin schon Vorhabensbestandteil sind, hinaus (vgl. Genehmigungsantrag S. 4: „Die bestehenden Brücken über den Oberwasserkanal werden saniert.“; Technischer Bericht S. 80 f) oder gar den Neubau einer Brücke aufzutragen. Die auflagenmäßige Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen einer weiteren Brücke bzw. weiterer Brücken – über Antrag der bP2 – ist daher rechtlich nicht möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben ohne die von der bP2 begehrten, im Projekt nicht enthaltenen Maßnahmen an anderen Brücken nicht genehmigungsfähig wäre. Selbst in diesem Fall könnten die von der bP2 geforderten Maßnahmen nicht in Auflagenform vorgeschrieben werden, sondern wäre die beantragte Genehmigung zu versagen, sofern die Konsenswerberin ihr Projekt nicht von sich aus erweitert bzw. ändert.
Entscheidungsgegenstand auch des Beschwerdeverfahrens ist (nur) das beantragte Vorhaben; über die Genehmigungsfähigkeit dieses konkret vorgelegten Vorhabens hatte die UVP-Behörde und hat das Bundesverwaltungsgericht abzusprechen. Die Anordnung einer davon abweichenden „Brückenvariante“ war der Behörde und ist auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
Weder aus der Beschwerde noch aus der Beschwerdekonkretisierung der bP2 sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Konsenswerberin die Grenzen des Genehmigungsantrages in einer Weise zu eng gezogen hätte, welche die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beeinträchtigen würde.
Im Übrigen ist die bP2 hinsichtlich der XXXX – die sie ausdrücklich erst in ihrer Beschwerdekonkretisierung erwähnt – auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass die XXXX „im Bestand erhalten und saniert“ wird (Bescheid S. 90; vgl. wiederum den Technischen Bericht S. 80 f).
Den Anträgen der bP2, den weiteren Neubau einer anderen Brücke bzw. die XXXX in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen und den Genehmigungsantrag abzuweisen, war daher nicht zu folgen.
3.4 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Hält sich das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung an jene Grundsätze, wie sie in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, kann der für den Revisionswerber ungünstige Umstand einer Beweiswürdigung – im gegenständlichen Fall der Würdigung von Sachverständigenbeweisen – in eine bestimmte Richtung nicht mit Revision bekämpft werden (vgl. VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 mwN; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105).
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