Normen
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der im Zusammenlegungsverfahren H ergangene, die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 1987, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deswegen aufgehoben worden, weil mit diesem Bescheid Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer von ihr behaupteten Vernässung ihres Abfindungsgrundstückes 5992 im Zufahrtsbereich mit dem Hinweis auf eine in diesem Bereich vorgesehene Entwässerungsanlage als unbegründet abgewiesen worden waren, dem diese Entwässerungsanlage bewilligenden Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz aber zu entnehmen war, daß auf dem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin keine Entwässerungsstränge vorgesehen seien. Weiters wurde in den Entscheidungsgründen des angeführten Vorerkenntnisses darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde auch keine Feststellungen darüber getroffen hatte, ob etwa auf den Nachbargrundstücken befindliche Teile des Drainagesystems geeignet sein könnten, auch ohne Errichtung von Entwässerungssträngen auf dem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin eine Trockenlegung der dort befindlichen Vernässungsstelle zu bewirken.
Mit dem nunemhr angefochtenen Bescheid vom 6. September 1989 wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in dessen Verlauf zwei Lokalaugenscheine durchgeführt, ein Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt eingeholt und seitens der Beschwerdeführerin ein Gegengutachten eines Sachverständigen für Landwirtschaft beigebracht worden war, die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 21, 22 und 25 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (FLG), als unbegründet ab. In der beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde aus, im Zuge der von zweien ihrer Mitglieder jeweils nach Niederschlägen (hiebei habe es sich bei einem Niederschlagsereignis vom 27. April bis 1. Mai 1989 um einen Starkniederschlag mit gut der halben durchschnittlichen langjährigen Monatsniederschlagssumme der Monate April oder Mai gehandelt) am 19. April und am 3. Mai 1989 durchgeführten Lokalaugenscheine habe festgestellt werden können, daß das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin mit einem Gersten-Luzerne-Gemenge bebaut gewesen sei und keine Naßstellen aufgewiesen habe. Die Zufahrt vom Weggrundstück 5969 sei nicht behindert gewesen. Die vom Grundstück 5993 bis etwa zum Grundstück 6001 verlaufende Entwässerungsanlage habe keinen Abfluß aufgewiesen und auf den benachbarten bewachsenen und unbewachsenen Grundstücken seien weder Vernässungen noch Abschwemmungen feststellbar gewesen. Auf Grund des zu diesem Ermittlungsergebnis erstatteten Vorbringens der Beschwerdeführerin sei in der Folge noch ein Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt eingeholt worden. Darin sei die genannte Anstalt zu dem Schluß gekommen, die durchgeführten Meliorationsmaßnahmen (Regulierung und Eintiefung des Dorfbaches, Anlage von Drainagen) insgesamt hätten sich auf den Bodenwasserhaushalt des Grundstückes 5992 der Beschwerdeführerin entwässernd ausgewirkt. Im Muldenbereich (Geländemulde parallel zum Weg) seien Vernässungen zwar denkbar, doch könne es sich hiebei nur um selten, in Perioden wassergesättigten Bodens auftretende Ereignisse handeln, während derer ein Acker ohnedies nicht befahren werden sollte. Derartige "Vernässungen" träten auch bei im kulturtechnischen Sinn nicht vernäßten oder auch bei entwässerten Böden naturgemäß auf. Wohl könne vermutet werden, daß derartige Ereignisse im Bereich des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin häufiger auftreten als bei drainagierten Nachbargrundstücken, doch sei diesbezüglich eine quantifizierende Aussage nicht möglich.
Auf Grund dieser Erhebungsergebnisse könne nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden, daß die Einfahrtssituation auf dem Abfindungsgrundstück 5992 geeignet sei, mit Ausnahme von witterungsbedingten Ausnahmefällen, in denen auf Grund der herrschenden klimatischen Verhältnisse die Einfahrt in Ackergrundstücke in diesem Gebiet grundsätzlich nicht sichergestellt sei, die Zufahrt zu gewährleisten. Allfällige Schäden in der Landwirtschaft könnten daher nicht auf die Einfahrtsmöglichkeiten dieses Grundstückes zurückgeführt werden, sondern lägen in einem natürlichen witterungsbedingten Rahmen. Dem von der Beschwerdeführerin in der von der belangten Behörde am 6. September 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwand, die Ermittlungen an Ort und Stelle hätten nach Ankündigung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden müssen, hielt die belangte Behörde entgegen, daß eine Verpflichtung zur Beweisaufnahme in Gegenwart der Verfahrensparteien im AVG 1950 nicht vorgesehen sei. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe für ihre Lokalaugenscheine ungünstige Zeitpunkte gewählt, seien die an der Meßstelle B festgestellten Starkniederschlagsereignisse im fraglichen Zeitraum gegenüberzustellen. Während des von der Beschwerdeführerin für die Durchführung örtlicher Erhebungen beantragten Zeitraumes von Anfang Juni bis Mitte Juli seien an der angeführten Meßstelle keine Niederschläge registriert, aber am 18. Juni 1989 die Erhebungen für das Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, der belangten Behörde Mitteilung über konkrete Zeitpunkte, in denen auf dem Abfindungsgrundstück Wasser gestanden sei, zu machen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich bei der örtlichen Erhebung in der Parzelle geirrt, sei angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde bereits vorher an Ort und Stelle Erhebungen durchgeführt habe und ihr sohin das Gelände bekannt gewesen sei, als Unterstellung zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stütze sich der angefochtene Bescheid nicht auf die "heurige Trockenheit", sondern auf öffentlich zugängliche Daten langjähriger Beobachtungen des Niederschlages. Gemessen an diesen Aufzeichnungen sei die Summe der Niederschläge in den Monaten März bis Juni 1989 nahezu ident mit dem langjährigen Mittel.
Soweit in dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten auf Fragen Bezug genommen werde, die bereits im hg. Vorerkenntnis behandelt worden seien, erübrigte sich im Hinblick auf die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses ein weiteres Eingehen. Die in diesem Gutachten im Zusammenhang mit der Schlaglänge des Abfindungsgrundstückes angestellten Berechnungen beruhten auf einer Fehlmeinung, weil hiebei der dem Gesetz entsprechende Vergleich des alten Besitzstandes mit dem neuen Stand unterblieben sei. Von der Anerkennung einer auf Grund der Vernässung mangelhaften Erschließung des Abfindungsgrundstückes durch das hg. Vorerkenntnis könne entgegen der Meinung des Privatsachverständigen keine Rede sein. Auch könne der Ansicht dieses Sachverständigen in bezug auf die Bodenwasserverhältnisse nicht gefolgt werden, weil dem durch Bodenproben belegten Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt entnehmbar sei, daß sich die Meliorationsmaßnahmen insgesamt auf den Bodenwasserhaushalt des Abfindungsgrundstückes entwässernd ausgewirkt hätten. Soweit in diesem Zusammenhang die Lokalisierung der Probebohrungen kritisiert worden sei, müsse dem entgegengehalten werden, daß von den sechs Probebohrungen drei entlang der für das Vorliegen einer Vernässung und für die Einfahrtsverhältnisse besonders aussagekräftigen Tiefenlinie der Mulde gesetzt worden seien. Zur Auffassung der Beschwerdeführerin, kulturtechnische Aussagen seien für landwirtschaftliche Fragen wegen der Zeitgebundenheit letzterer nicht aussagekräftig, sei festzuhalten, daß die Klärung der Bodenwasserverhältnisse eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der behaupteten Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung darstelle. Auch habe die Beschwerdeführerin selbst ein hydrogeologisches Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt beantragt, dessen grundsätzliche Eignung sie nun in Zweifel ziehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erblickt die Unzuständigkeit der belangten Behörde in der Beiziehung zweier ihrer Ansicht nach nicht die Voraussetzung eines erfahrenen Beamten des höheren Ministerialdienstes erfüllender Mitglieder. In der Verfahrensrüge macht die Beschwerdeführerin insbesondere die ihrer Ansicht nach mangelhafte Durchführung der Lokalaugenscheine bzw. der Erhebungen für die Gutachtenserstellung wie auch das Unterbleiben einer Entscheidung über einen von ihr beantragten Lokalaugenschein geltend. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß ihr - den Aussagen des von ihr beigebrachten Gutachtens zufolge - die Erzielung des gleichen Betriebserfolges wie vor der Zusammenlegung wegen der durch die häufiger als auf Nachbargrundstücken auftretenden Vernässungen nicht ausreichenden Erschließung nicht möglich sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Die Beschwerdeführerin hat in einer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde insbesondere neuerlich auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Erfahrung zweier Mitglieder der belangten Behörde hingewiesen und betont, daß der von ihr beigezogene Sachverständige über die venia legendi verfüge, während der Verfasser des Gutachtens der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt sein Studium erst 1985 abgeschlossen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 gehören dem Obersten Agrarsenat als stimmberechtigte Mitglieder an:
..........
- 4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Ministerialdienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
- 5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Ministerialdienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
- 6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.
Die Beschwerdeführerin meint, die dem erkennenden Senat der belangten Behörde angehörenden Mitglieder Dipl.Ing. F. und Dipl.Ing. Dr. S. könnten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 leg.cit. nicht erfüllen, weil sie nicht erfahrene Beamte des höheren Ministerialdienstes seien. Was die Zugehörigkeit zum höheren Ministerialdienst anlangt, ist dem von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Standpunkt beizutreten, daß dem Agrarbehördengesetz 1950 durch das Beamtendienstrechtsgesetz 1979 insoweit derogiert wurde, als der Begriff des höheren Ministerialdienstes weggefallen und durch den Begriff des höheren Dienstes ersetzt wurde. Letzterem gehören aber die beiden genannten Beamten, die den Dienstrang eines Kommissärs bzw. eines Oberkommissärs bekleiden, an. Hiebei versieht nach den Angaben der belangten Behörde Dipl.Ing. F. seit 12. August 1987 Dienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und wurde Dipl.Ing. Dr. S. am 1. Juli 1987 in den höheren Dienst übernommen. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde mangelnde Erfahrung der beiden Beamten vor allem in Hinblick auf deren Lebensalter (Geburtsjahrgang 1955 bzw. 1958) ins Treffen führt und die Auffassung vertritt, von hinreichender Erfahrung könne erst nach einer Dienstausübung während eines Zeitraumes von sieben bis zehn Jahren gesprochen werden, übersieht sie zunächst, daß das Gesetz einen bestimmten Zeitraum gar nicht vorsieht. Außerdem hat die Beschwerdeführerin keine konkreten und relevanten Umstände aufgezeigt, aus denen der bei den zwei Mitgliedern der belangten Behörde behauptete Mangel an Erfahrung ableitbar wäre. Der angeführte Hinweis auf die von den beiden Senatsmitgliedern gewählte Bezeichnung des Bewuchses kann, da diese für die im Verwaltungsverfahren zu beantwortenden Fragen ohne Relevanz war, keinesfalls als Indiz für einen Mangel an Erfahrung gewertet werden. Da die Beschwerdeführerin sohin eine unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde nicht schlüssig aufzuzeigen vermochte, konnte die geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
In Ausführung der Verfahrensrüge wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unvollständige Protokollierung ihres Verhandlungsvorbringens vor, weil ein von ihr erstatteter Hinweis auf den Umstand, daß ein Nachbargrundstück ihres Abfindungsgrundstückes im Bereich der vernäßten Mulde entlang des Weges nicht gepflügt sei, ebensowenig wie ihr damit im Zusammenhang stehender Antrag, dies an Ort und Stelle zu besichtigen, in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu erweisen, weil gemäß § 15 AVG 1950 eine gemäß den Bestimmungen des § 14 aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Die Beschwerdeführerin hat es aber unterlassen, ihr Vorbringen unter Beweis zu stellen und auch nicht behauptet, gegen die Vollständigkeit der Verhandlungsschrift Einwendungen erhoben zu haben. Demzufolge hatte der Verwaltungsgerichtshof von der Vollständigkeit der Verhandlungsschrift auszugehen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe über einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht abgesprochen, entsppricht zwar der Aktenlage; darin liegt allerdings kein wesentlicher Verfahrensmangel: Angesichts des von der belangten Behörde durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens konnte sie auch bei Durchführung des beantragten Lokalaugenscheins nicht zu einem anderen Bescheid gelangen, weil sie davon ausgegangen ist, daß im Bereich des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin und der Nachbargrundstücke zeitweise auftretende Vernässungen möglich sind.
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sich auf das von ihr eingeholte Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt gestützt zu haben, obwohl dieses gravierende Mängel aufweise. So habe diese Bundesanstalt im Jahre 1979 eine akute Vernässung der Flächen im Bereich des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin festgestellt und nunmehr, obwohl Entwässerungsmaßnahmen nicht ergriffen worden seien, ausgeführt, die Meliorationsmaßnahmen insgesamt hätten sich entwässernd ausgewirkt. Diese Argumentation geht an der auf dem Gutachten der genannten Bundesanstalt aufbauenden Begründung des angefochtenen Bescheides vorbei, weil weder in diesen Gutachten noch in der Bescheidbegründung davon ausgegangen wurde, die Verbesserung der Bodenwasserverhältnisse des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin sei auf ursprünglich zwar geplante, in der Folge aber nicht ausgeführte Entwässerungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die belangte Behörde hat vielmehr dem schlüssigen Gutachten der Bundesanstalt folgend die Verbesserung dieser Verhältnisse auf die Gesamtheit der übrigen unbestrittenerweise durchgeführten Meliorationsmaßnahmen, die in der Verlegung von Entwässerungssträngen auf benachbarten Grundstücken und in der Regulierung und Tieferlegung des im Nahbereich des Abfindungsgrundstückes verlaufenden Dorfbaches bestanden, zurückgeführt. Daß aber im benachbarten Bereich des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin Drainageleitungen verlegt wurden, geht aus dem von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachten Gutachten hervor, dem ein Ausführungsplan der in diesem Bereich durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen beigelegt ist.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde wohl den Vorwurf, die für die Erstellung des Gutachtens der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt durchgeführten Probebohrungen seien nicht an der richtigen Stelle - nämlich nicht unmittelbar entlang des Weges - zur Ausführung gelangt, wiederholt, hiebei aber die Argumentation der belangten Behörde, daß zumindest drei dieser Bohrungen in dem für die Frage des Vorliegens von Vernässungen höchst aussagekräftigen Bereich der Tiefenlinie der entlang des Weges bestehenden Mulde gesetzt worden seien, nicht entkräftet. Da die auf das Gutachten der angeführten Bundesanstalt gestützte Argumentation der belangten Behörde schlüssig ist, kann darin ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Soweit die Beschwerdeführerin darauf Bezug nimmt, daß dem angeführten Gutachten zufolge im Bereich ihres Abfindungsgrundstückes Vernässungen häufiger auftreten könnten als bei benachbarten Grundstücken, übersieht sie, daß in diesem Gutachten Vernässungen generell nur in solchen Perioden als möglich erachtet werden, in denen wegen des wassergesättigten Bodens Äcker ohnedies nicht befahren werden sollten. Wenn bei dieser Sachlage die belangte Behörde davon ausging, daß eine Beeinträchtigung der Zufahrt für die Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, kann ihr in dieser Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt zu haben.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Umstand, daß es sich bei der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt um eine dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachgeordnete Dienststelle handelt, die Unbefangenheit dieser Bundesanstalt bzw. des das gegenständliche Gutachten verfassenden Mitarbeiters nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hat gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 die Behörde die ihr beigegebenen oder ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Hiebei unterliegen auch Amtssachverständige der Wahrheitspflicht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. In der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde bzw. Nachordnung der Dienststelle eines im Verfahren tätig werdenden Amtssachverständigen kann sohin kein Befangenheitsgrund erblickt werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. April 1982, Zl. 81/07/0209, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in ausführlicher, durch hydrographische Daten belegte Weise dargelegt, daß die Niederschlagsmenge im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 1989 für das gegenständliche Gebiet nahezu ident mit dem langjährigen Mittel dieses Wertes war. Der bereits im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand einer extremen Trockenheit im untersuchten Zeitraum wird durch die vorgenannten hydrographischen Daten widerlegt und vermag sohin eine Unschlüssigkeit der Argumentation der belangten Behörde und damit auch einen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat es die belangte Behörde nicht unterlassen, sich mit dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten auseinanderzusetzen. Wenn die belangte Behörde hiebei den Standpunkt vertrat, hinsichtlich der bereits im hg. Vorerkenntnis behandelten Fragen an die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden zu sein, kann mit Hinblick auf die Regelung des § 63 Abs. 1 VwGG keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Aber auch hinsichtlich der Fragen des Vorliegens einer Vernässung des Abfindungsgrundstückes und der Wirksamkeit von im Nahbereich dieses Grundstückes durchgeführten Entwässerungs- und Meliorationsmaßnahmen hat die belangte Behörde einen durch das von ihr eingeholte schlüssige Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt gestützten, dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten zuwiderlaufenden Standpunkt eingenommen. Da das letztere Gutachten, die Aussagen des Gutachtens der genannten Bundesanstalt - welches sich auf hydrographische Daten und gezogene Bodenproben stützt - nicht zu widerlegen vermochte, hat die belangte Behörde jenem Gutachten zu Recht geringeren Beweiswert beigemessen. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde aus dem Umstand, daß der von ihr konsultierte Sachverständige über die "venia legendi" verfüge, während der Sachbearbeiter des Gutachtens der genannten Bundesanstalt sein Studium erst 1985 abgeschlossen habe, Schlüsse auf das fachliche Niveau der Gutachten zu ziehen versucht. Der Beweiswert von Gutachten ist nämlich ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen.
Hinsichtlich des unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemachten, nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mehr erreichbaren gleichen oder größeren Betriebserfolges hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Gründe vorgebracht, die sie bereits zum Gegenstand des dem hg. Vorerkenntnisses zugrundegelegenen Verfahrens gemacht hatte, und die der Verwaltungsgerichtshof in diesem Vorerkenntnis als nicht geeignet erkannt hat, dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin schlüssig zu untermauern. Ein nochmaliges Eingehen auf diese Argumente erübrigt sich daher. Soweit auch unter diesem Beschwerdegrund auf die im Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt aufgezeigte Möglichkeit einer im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken häufigeren Vernässung des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin Bezug genommen wird, wurde bereits in Behandlung der Verfahrensrüge aufgezeigt, daß der belangten Behörde bei der Beurteilung der Zufahrtsverhältnisse keine Fehler unterlaufen sind, sodaß darin auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dem angefochtenen Bescheid nicht angelastet werden kann.
Die sich insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)