VwGH 88/07/0062

VwGH88/07/006228.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der Dr. WZ in W, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1987, Zl. 710.693/02-OAS/87, betreffend den Zusammenlegungsplan H, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §6;
AVG §55;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §6;
AVG §55;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zusammenlegungsplan H wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 17. bis einschließlich 31. Oktober 1984 vom Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) erlassen.

Über Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde dieser Zusammenlegungsplan mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 29. Oktober 1985 dahin abgeändert, daß das der Beschwerdeführerin zugeteilte Abfindungsgrundstück Nr. 5992 und das benachbarte J. und M. H. zugewiesene Abfindungsgrundstück Nr. 5989 zusammengelegt und in der Form neu aufgeteilt wurden, daß der Beschwerdeführerin das neue Abfindungsgrundstück Nr. 5992 zugewiesen wurde. Dieses neue Abfindungsgrundstück wurde nordseitig durch die neu geschaffene Wegparzelle Nr. 5991 und südseitig durch die Wegparzelle Nr. 5969 begrenzt. Die Grundstücksgrenze zwischen den der Beschwerdeführerin zugewiesenen Abfindungsgrundstücken Nr. 5984 und 5985 einerseits und den der M. H. zugewiesenen Abfindungsgrundstücken Nr. 5982 und 5983 wurde teilweise neu festgelegt. Soweit mit der Berufung eine Begradigung der Grundstücke Nr. 5984 und 5985 begehrt worden war, wurde sie als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Neugestaltung des Abfindungsgrundstückes Nr. 5992 sei deshalb zu verfügen gewesen, weil dem Einwand der Beschwerdeführerin, die seinerzeitige Ausformung dieses Abfindungsgrundstückes als "Spitzacker" ziehe Wirtschaftserschwernisse nach sich, Berechtigung zugekommen sei und weil durch die nunmehrige Ausformung des Grundstückes parallele Grenzen, ein günstiges Verhältnis von Länge zu Breite und eine geringere Entfernung zum Haus habe erreicht werden können. Als Umkehrmöglichkeit zwischen dem Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin und dem anschließenden Abfindungsgrundstück von J. und M. H. sei ein Streifen öffentlichen Gutes in Breite von 4 m eingeschoben worden. Die Änderung der Grenze der Abfindungsgrundstücke Nr. 5984 und 5985 zu den Grundstücken der M. H. habe sich als erforderlich erwiesen, weil die in diesem Bereich befindlichen Altgrundstücke der Beschwerdeführerin und der M. H. auf Grund einer gemeinsamen Einfriedung als Wirtschaftseinheit aufgefaßt worden seien und einer der Beschwerdeführerin zugesprochenen Minderzuteilung im Ausmaß von 5,85 % eine in diesem Bereich der M. H. zugesprochene gleichgroße Mehrzuteilung entspreche. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verschwenkung der Grundstücke Nr. 5984 und 5985 sei nicht um 50, sondern lediglich um 13 m erfolgt und sei erforderlich gewesen, um die Grundstücke parallel führen zu können. Bei einem Vergleich dieser Grundstücke mit den Altgrundstücken sei eine schlechtere Ausformung der Abfindungsgrundstücke nicht erkennbar.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Oktober 1986 den Bescheid des LAS gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an diese Behörde zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, der bekämpfte Bescheid des LAS sei in der vorliegenden Form wegen einer Weigerung der Gemeinde H, den neugeschaffenen Wegstreifen GP. 5991 ins öffentliche Gut zu übernehmen, nicht vollziehbar. Demzufolge könne über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht befunden werden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 1987 entschied daraufhin der LAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin, wobei eine Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem Spruch des Bescheides dieser Behörde vom 29. Oktober 1985 im wesentlichen nur insoweit erfolgte, als die seinerzeit neugeschaffene Wegparzelle Nr. 5991 nunmehr wieder aus dem Rechtsbestand entfernt wurde, sodaß das Abfindungsgrundstück Nr. 5992 der Beschwerdeführerin direkt an das Abfindungsgrundstück Nr. 5989 des J. und der M. H. grenzen sollte. In der Bescheidbegründung führte der LAS über die Begründung seines in der Angelegenheit vorangehend erlassenen Bescheides hinausgehend aus, durch ein Gutachten der agrartechnischen und landwirtschaftlichen Sachverständigen sei klargelegt, daß das Abfindungsgrundstück Nr. 5992 in seiner Ausformung geeignet sei, jede Art einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu ermöglichen und daß es zumutbar sei, bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf diesem Grundstück selbst umzukehren. Der als weitere Umkehrmöglichkeit eingeschobene Wegstreifen (Parzelle Nr. 5991) habe daher aufgelassen werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht erforderlich, daß dieses eine Zufahrtsmöglichkeit auf zwei Seiten aufweise. Der Zufahrtsweg zum Abfindungsgrundstück Nr. 5992 der Beschwerdeführerin weise einen ausgezeichneten Zustand auf und gestatte in der Regel ganzjährig die Zufahrt. Wohl könnten auf Grund einer von der Beschwerdeführerin gerügten, im unteren Teil dieses Grundstückes auftretenden Vernässung kurzzeitig Zufahrtsschwierigkeiten entstehen, doch sei eine Sanierung dieses Mißstandes auf Kosten der Agrargemeinschaft vorgesehen. Allerdings sei dieses Vorhaben bisher am Widerstand der Beschwerdeführerin durch Verweigerung ihrer Zustimmung gescheitert. Dies könne aber die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht in Frage stellen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer ungeknickten Grenzziehung der Abfindungsgrundstücke Nr. 5984 und Nr. 5985 sowie hinsichtlich einer durchgehenden Zuteilung des Abfindungsgrundstückes Nr. 5992 vom Weg Nr. 5969 bis zum Weg Nr. 6000 hielt der LAS entgegen, die Ausformung der Abfindungsgrundstücke in diesem Bereich sei durch das geschlossene Siedlungsgebiet im Osten als natürlicher Operationsgrenze und dadurch bestimmte, daß auf zwei bestehende Wohnhäuser sowie Gärten habe Rücksicht genommen werden müssen. Die Knickung der neu zugeteilten Grundstücke habe bis zum Grundstück von Familie H. beibehalten werden müssen, da dort ein Haus mit Garten zu berücksichtigen gewesen sei. Diese Knickung betreffe die Beschwerdeführerin nur mehr bei den Abfindungsgrundstücken Nr. 5984 und 5985, während die unregelmäßige Figuration beim Neugrundstück Nr. 5992 durch die nunmehr gewählte Ausformung dieses Grundstückes habe beseitigt werden können. Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Weiterziehung der Knickung in der Winkelsymmetrale hätte zur Folge gehabt, daß weitere 10 Grundeigentümer von der Knickung betroffen gewesen wären, was aller Voraussicht nach deren heftigste Widerstände nach sich gezogen hätte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines bereits im Verfahren vor dem LAS eingeholten Gutachten eines Privatsachverständigen geltend, für das neue Grundstück Nr. 5992 seien zwei Grundstücke mit jeweils zwei Zufahrten, günstiger Flächenlänge und guter Bewirtschaftungsmöglichkeit eingebracht worden. Das nunmehrige Abfindungsgrundstück weise nur eine einzige, durch Vernässungsgefahr unsichere Zufahrt auf. Dies bedinge unzumutbare Wirtschaftserschwernisse und eine Bewirtschaftungsunsicherheit, woraus sich eine erhebliche Wertminderung sowie eine permanente Einkommensminderung und ein stark reduzierter Betriebserfolg ergebe. So habe der Pächter dieses Grundstückes bereits mit der Kündigung des Pachtvertrages gedroht. Die selbst von der Behörde zugegebene zeitweise Unbefahrbarkeit des Grundstückes vom südlichen Weg her könne bei einer etwa 14 Tage andauernden Behinderung der Zufahrt einen Totalausfall und einen Totalverlust (gemeint wohl: der Ernte) zur Folge haben. Diese Unbefahrbarkeit könne auch durch eine Drainagierung nicht beseitigt werden. Darüberhinaus stelle sich die vorgesehene Drainagierung als ökologischer Fehler dar. Auch ansonsten weise dieses Abfindungsgrundstück keine tunlichst gleiche Beschaffenheit auf, weil anstelle von zwei Zufahrten lediglich eine vorhanden sei und das Verhältnis der Breite zur Länge im Vergleich zu optimalen Werten von 1:15 bis 1:20 lediglich einen Wert von 1:7 betrage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. November 1987 wies die belangte Behörde gemäß § 1 AgrBehG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 21, 22 und 25 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (FLG), die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, es sei ihr gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 verwehrt, die Bewertung der Grundstücke zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin habe 5 aus 6 Grundstücken bestehende Besitzkomplexe in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht und sei mit 3 aus 4 Grundstücken bestehenden Besitzkomplexen abgefunden worden. Wohl sei punktemäßig ein Wertverlust eingetreten, doch bewege sich dieser innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen. Ebenso sei eine Steigerung des Wert:Fläche-Verhältnisses eingetreten, die sich aber auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewege. Ein Vergleich des gesamten alten Besitzstandes mit der Gesamtheit der Abfindungen ergebe, daß die Abfindungsgrundstücke Nr. 5984 und 5985 de facto den Altgrundstücken Nr. 2725/2 und 2726 in den Podwornica-Äckern entsprächen. Die Beschwerdeführerin sei auch Eigentümerin der in rund 1500 m Entfernung gelegen gewesenen Altgrundstücke Nr. 4265/1 und 4266 in der Ried Habat-Halbe gewesen. Diese beiden Grundstücke seien rund 70 m lang und 5 m breit bzw. ca. 390 m lang und im Durchschnitt rund 7 m breit und zusätzlich durch einen Graben in zwei ungleich große Teile geteilt gewesen. Ein Altgrundstück der Beschwerdeführerin in den Triftäckern sei etwa 825 m lang und ca. 7 m breit gewesen. Für das Altgrundstück Nr. 755 in der Ried Mechotta habe die Beschwerdeführerin das etwa gleich große Abfindungsgrundstück Nr. 5421 in vergleichbarer Lage und Größe erhalten. Wohl sei das Abfindungsgrundstück Nr. 5992 lediglich vom öffentlichen Weg Nr. 5969 aus erschlossen, doch bestehe kein im Gesetz begründeter Anspruch auf eine zweiseitige Erschließung. Im Zuge der Erhebungen hätten von der Beschwerdeführerin behauptete Vernässungen im südlichen Bereich dieses Grundstückes nicht festgestellt werden können, doch könnten solche im Frühjahr kurzfristig auftreten. Durch die Verlegung eines Drainagestranges werde dieser Zustand in seinen negativen Folgen so weit gemindert werden, daß Behinderungen nur mehr unmittelbar nach starkem Regen auftreten könnten. In solchen Fällen sei aber eine Feldbearbeitung ohnehin nicht zielführend. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine derartige Drainagierung (Bedarfsdrainage) sei als ökologischer Fehler anzusehen, müsse entgegengehalten werden, daß der betreffende Grundstücksteil immer Ackerfläche gewesen sei, also mit der Entwässerung eines Biotops oder eines Wegrandstreifens (als ökologisch wertvolle Fläche) in keiner Weise etwas zu tun habe. Die Schlaglänge dieses Grundstückes sei zwar nicht optimal, ein quantifizierbarer Nachteil sei daraus aber selbst bei Nichtbeachtung der Situation des alten Besitzstandes nicht ableitbar. Obwohl dieses Grundstück vom Weggrundstück Nr. 6000 nicht erreichbar sei, habe sich die mittlere Entfernung der Abfindungsgrundstücke von vorher 1370 m auf 980 m verkürzt. Für die etwas ungünstige Verschmälerung und Knickung des Grundstückes Nr. 5985 seien der vorgegebene Altbesitz sowie die Operationsgrenze ausschlaggebend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder Altgrundstücke im Bauland besessen, noch sei der Altbesitz so gelegen gewesen, daß von Grundstücken von besonderem Wert hätte gesprochen werden können. Von der Beschwerdeführerin angedeutete Schwierigkeiten mit der Verpachtung ihrer Grundstücke könnten nicht als mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Zusammenhang stehend angesehen werden. Hiefür sei der Betriebserfolg maßgeblich, der aber nichts mit Pachtverhältnissen zu tun habe. Bei der von der Beschwerdeführerin für die Ausformung des Abfindungsgrundstückes Nr. 5992 vorgeschlagenen Variante wären zumindest 7 weitere Grundbesitzer von einer Verschlechterung der Grundstücksform durch Knickung der Abfindungsrichtung betroffen. Demgegenüber trete auch bei der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Variante in der Gesamtabfindung der Beschwerdeführerin ein Erfolg im Vergleich zum alten Besitzstand ein.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluß vom 25. Februar 1988, B 1412/87-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung im Zusammenlegungsverfahren verletzt und wendet sich gegen das Fehlen einer Geschäftsordnung für die belangte Behörde sowie dagegen, daß nicht alle entscheidenden Mitglieder der belangten Behörde eine persönliche Anschauung über die dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Verhältnisse in der Natur gehabt hätten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Eine Replik der Beschwerdeführerin hiezu, in der diese insbesondere geltend machte, im Bereich ihres Grundstückes Nr. 5992 sei eine Drainagierung bescheidmäßig nicht vorgesehen, wurde in das Verfahren einbezogen und der belangten Behörde übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß die belangte Behörde als Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK über eine feste Geschäftsverteilung (die Beschwerde spricht von "Geschäftsordnung") verfügen müsse. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit dem Ergebnis befaßt, daß nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes für Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG, zu denen die belangte Behörde zählt, eine feste Geschäftsverteilung nicht essentiell ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169, und vom 22. November 1988, Zl. 88/07/0052).

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die entscheidenden Mitglieder der belangten Behörde hätten keine persönliche Anschauung aus der vorangegangenen Erhebung dieser Behörde über den Beschwerdefall gehabt und hätten sich auf die Ausführungen ihres agrartechnischen Mitgliedes verlassen müssen, ist der Beschwerdeführerin, die damit offenbar auf einen Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens anspielt, entgegenzuhalten, daß ein derartiger Grundsatz im Verwaltungsverfahren nicht gilt. Dies bedeutet, daß Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne, dazu bestimmte amtliche Organe vorgenommen werden dürfen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Wien 1987, Rz. 330 ff und die dort zitierte Judikatur). In dem Umstand, daß nicht alle an vorangegangenen Erhebungen teilnehmenden Beauftragten der belangten Behörde an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben, kann sohin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe keine Gelegenheit gehabt, die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Mitglieds der belangten Behörde, welches an der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mitgewirkt hat, kennenzulernen, ist festzuhalten, daß eine derartige Stellungnahme in den Akten nicht enthalten ist und nach den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auch nicht existiert. Diese Rüge erweist sich sohin als unbegründet.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften auch darin, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall schon einmal unter Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht den Zusammenlegungsplan behoben und nunmehr über ihre eigene Rechtsansicht entschieden habe. Dadurch werde sie "zum Richter in eigener Sache". Bei dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1986 handelt es sich um eine durch die seinerzeitige Berufung der Beschwerdeführerin veranlaßte, auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte Aufhebung des Bescheides des LAS vom 29. Oktober 1985. Es entspricht dem Wesen des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges, daß die Behörde, die gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 einen Bescheid einer Unterinstanz behoben hat, zuständig ist, über eine Berufung gegen einen in dieser Angelegenheit von der Unterinstanz neuerlich erlassenen Bescheid zu entscheiden. In dem einer auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Bescheidaufhebung folgenden Verfahren sind sowohl die Behörde der unteren Instanz wie auch die Berufungsbehörde an die tragenden Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides gebunden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 13. Juli 1982, Zl. 82/05/0104). Abgesehen davon, daß die nochmalige Entscheidung durch die Berufungsbehörde wie auch die von einem dem Rechtsbestand angehörenden Aufhebungsbescheid ausgehende Bindungswirkung sich aus dem Gesetz ergeben und somit eine Gesetzwidrigkeit nicht bewirken können, waren die die seinerzeitige Aufhebung tragenden Gründe (Nichtübernahme des neugeschaffenen Weges ins öffentliche Gut) für die durch den angefochtenen Bescheid zu lösenden Fragen nicht mehr von Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin vermeint, das Abfindungsgrundstück Nr. 5985 stelle keine gesetzmäßige Abfindung dar, weil dieses Grundstück im Gegensatz zu 12 anderen parallel verlaufenden Abfindungsgrundstücken in dieser Ried von 16,95 m Breite auf 12,71 m Breite verschmälert worden sei. Dies bewirke, daß ein gleicher Betriebserfolg wie vor Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens nicht erreicht werden könne. Demgegenüber handelt es sich nach Ausweis der in den Verwaltungsakten befindlichen Planunterlagen bei diesem Abfindungsgrundstück um die Wiederzuteilung von im wesentlichen in dieser Lage und Ausformung bereits bestandenen Altgrundstücken der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin muß entgegengehalten werden, daß, wollte sie behaupten, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, sie gehalten gewesen wäre, den Nachweis dafür zu erbringen, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1981, Slg. N.F. Nr. 10.495/A, und vom 14. September 1981, Zl. 81/07/0082). Auch kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 3. März 1987, Zl. 86/07/0248, und vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0093).

Durch die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes Nr. 5992 erachtet sich die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt. So entspreche die Ausformung dieses Grundstückes mit einem Breite-Länge-Verhältnis von 1:7 nicht dem Gebot einer günstigen Ausformung. Eine solche wäre erst bei einem derartigen Verhältnis von etwa 1:15 bzw. 1:20 gegeben. Das Grundstück weise auch im Gegensatz zu den anderen umliegenden Abfindungsgrundstücken lediglich eine Zufahrtsmöglichkeit auf, sodaß bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung auf dem Pflanzenbestand umgekehrt werden müsse. Insbesondere weise das Grundstück aber im Bereich der Zufahrt eine Naßstelle auf, die, auch wenn sie nicht das ganze Jahr über vorhanden sei, im Fall einer etwa 14 Tage andauernden Verhinderung der Zufahrt einen Totalverlust der Ernte nach sich ziehen könnte. Auch aus dem Umstand, daß an der Pachtung des Grundstückes der Beschwerdeführerin kein Interesse mehr bestehe, lasse sich auf den nunmehr zu erwartenden geringeren Betriebserfolg schließen.

Gemäß § 21 Abs. 3 FLG haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.

Diese Gesetzesbestimmung verleiht den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens entgegen der offenbar von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht nicht einen Anspruch auf eine bestimmte optimale Schlaglänge oder auf eine mehrseitige Erschließung von Abfindungsgrundstücken. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde auch nicht näher dargetan, in welcher Weise die von ihr kritisierte Schlaglänge (das Grundstück Nr. 5992 weist eine Länge von annähernd 215 m auf) den von ihr befürchteten schlechteren Betriebserfolg bewirken soll. Auch aus dem Umstand, daß bei den benachbarten Grundstücken größere Schlaglängen und Zufahrtsmöglichkeiten von zwei Seiten gegeben sind, läßt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei nicht maßgebend ist, inwieweit andere Verfahrensparteien abgefunden wurden. Ebensowenig kann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf mangelndes Interesse an der Pachtung ihrer Grundstücke für die Untermauerung ihres Standpunktes herangezogen werden, weil aus diesem Hinweis allein noch kein Schluß auf das Nichtvorliegen einer dem Gesetz entsprechenden Abfindung gezogen werden kann.

Dennoch erweist sich die Beschwerde insofern als berechtigt, als eine mangelhafte Erschließung des Abfindungsgrundstückes Nr. 5992 wegen Vernässung geltend gemacht wurde. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, Behinderungen infolge von Vernässungen hätten im Zuge ihrer Erhebungen nicht festgestellt werden können, seien aber insbesondere im Frühjahr nicht auszuschließen. Die im Rahmen der Errichtung der gemeinsamen Anlagen vorgesehene Verlegung eines Drainagestranges sei aber geeignet, die negativen Folgen solcher kurzfristig auftretender Zustände zu mindern. In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auf den die Drainagierung bewilligenden, rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 5. Juni 1985, Zl. V/1-353/169-1985, hingewiesen. Mit diesem vom Verwaltungsgerichtshof beim Amt der Burgenländischen Landesregierung angeforderten Bescheid wurde der Zusammenlegungsgemeinschaft H gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 und § 88 FLG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Entwässerungsanlage "Melioration H - Zusammenlegungsgebiet" nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche genehmigten Projektsunterlagen bzw. der im Abschnitt A festgelegten Entwurfsbeschreibung erteilt. Diese Entwurfsbeschreibung sieht zwar im Ried Podwornica die Errichtung eines Drainagesystems vor, doch enthält der vorletzte Absatz der Entwurfsbeschreibung (Seite 4 des Bescheides) nachstehenden Passus: "Auf den Grundstücken Nr. 5985 und 5992 werden entgegen der Plandarstellung keine Entwässerungsstränge vorgesehen." Daraus ist zu schließen, daß im Bereich der Vernässungsstelle des Abfindungsgrundstückes Nr. 5992 keine Entwässerungsanlagen errichtet werden sollen. Darüber, daß allenfalls auf Nachbargrundstücken befindliche Teile des Drainagesystems geeignet sein könnten, auch ohne Errichtung von Entwässerungssträngen auf dem angeführten Grundstück eine Trockenlegung der dort befindlichen Vernässungsstelle zu bewirken, finden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen.

Demzufolge hat die belangte Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der ins Treffen geführten Vernässungsstelle nicht hinreichend geklärt. Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 28. Februar 1989

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