VwGH 88/07/0052

VwGH88/07/005226.11.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des J und der MS in S, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Februar 1988, Zl. 710.764/01-OAS/88, betreffend Zusammenlegung S, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
B-VG Art12 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs5 idF 1979/055;
BauRallg;
B-VG Art12 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs5 idF 1979/055;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zusammenlegungsplan S wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 4. bis zum 18. Dezember 1984 von der zuständigen Agrarbehörde erster Instanz (AB) erlassen.

Über Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde dieser Zusammenlegungsplan mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 2. Dezember 1985 behoben und an die AB zurückverwiesen.

Als eine neuerliche Entscheidung der AB nicht rechtzeitig erlassen wurde, wendeten sich die Beschwerdeführer im Devolutionswege neuerlich an den LAS, der nun in der Sache selbst entschied und den Zusammenlegungsplan mit Bescheid vom 11. Februar 1987 hinsichtlich der Beschwerdeführer dahin abänderte, daß ihnen nunmehr das Abfindungsgrundstück Nr. 3546 sowie anstelle des Grundstückes Nr. 3618 im Ausmaß von 890 m2 das Grundstück Nr. 3617 im Ausmaß von 980 m2 zugeteilt wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1988 gemäß den §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 20 ff des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (LGBl. Nr. 40/1970 idF gemäß LGBl. Nr. 55/1979, in der Folge kurz: FLG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer fühlten sich in erster Linie durch den Umstand verletzt, daß das nach dem für S in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan im Grünland liegende (einer anderen Partei zugewiesene) Abfindungsgrundstück Nr. 3601, in dessen Bereich sich ein nicht unerheblicher Teil des Altbesitzes der Beschwerdeführer befunden habe, nicht als "Bauhoffnungsland" bzw. als Grundstück mit besonderem Wert bewertet worden sei. Das Argument, das Grundstück Nr. 3601 sei falsch bewertet worden, könne indes schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil dem Zusammenlegungsplan ein rechtskräftiger, vor der belangten Behörde nicht mehr anfechtbarer Bewertungsplan zugrunde liege. Die belangte Behörde stellte dazu fest, daß Teile von Altgrundstücken der Beschwerdeführer im Gesamtausmaß von 983 m2 im Bauland gemäß dem Flächenwidmungsplan gelegen gewesen seien. Der LAS habe nun den Beschwerdeführern das Grundstück Nr. 3617 im Ausmaß von 980 m2, somit ein entsprechendes Grundstück mit besonderem Wert im gleichen Ausmaß, zugeteilt, welches wie die erwähnten Altgrundstücksteile durch einen Kanalanschluß und einen asphaltierten Gehsteig aufgeschlossen sei. Die fehlenden 3 m2 könnten nur zu einer Breitenkorrektur von maximal 19 cm führen. Das Abfindungsgrundstück Nr. 3601 könne auch nicht unter den Begriff "Hausgärten" subsumiert und auf diesem Wege als Grundstück mit besonderem Wert angesehen werden, weil es als "Wiese" ausgewiesen sei. Auch in der Natur sei von Hausgärten nichts zu sehen gewesen. Der Einblick in den Flächenwidmungsplan habe somit eindeutig ergeben, daß weitere Teile der Altgrundstücke der Beschwerdeführer ebensowenig im Bauland gelegen seien wie das Abfindungsgrundstück Nr. 3601.

Dennoch sei die belangte Behörde auf Grund ihrer Erhebungen zu dem Schluß gekommen, daß das Grundstück Nr. 3601 durch seine Situierung am Rand des verbauten Gebietes und durch das Wegenetz ein Grundstück von besonderem Wert sei, nur könne dieser Begriff "im Burgenland und in diesem Zusammenhang nicht juristisch verstanden werden", und zwar im wesentlichen deshalb, weil das burgenländische FLG im Gegensatz zu Flurverfassungs-Landesgesetze anderer Bundesländer seit der Novelle BGBl. Nr. 55/1979 nur mehr eine taxative und keine bloß demonstrative Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert kenne. Danach komme die Einordnung von sogenanntem "Bauerwartungsland" im Burgenland nur dann in Frage, wenn noch kein Flächenwidmungsplan vorliege. Im gegenständlichen Verfahren liege jedoch ein Flächenwidmungsplan vor, in welchem das am Rande des verbauten Gebietes gelegene Grundstück Nr. 3601 als Grünland gewidmet sei. Die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Vorbringen daher "in einem anderen Bundesland durchaus Recht bekommen; aufgrund der Gesetzeslage im Burgenland konnten die diesbezüglichen Argumente jedoch nicht erfolgreich sein".

Entgegen der weiters von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung handle es sich nach Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei den Agrarsenaten um "unabhängige und unparteiische Gerichte". Der LAS sei verfassungsgemäß zusammengesetzt gewesen; auch bedürften die Agrarsenate nach der geltenden verfassungsrechtlichen Lage keiner festen Geschäftsordnung. Der Berufung habe somit insgesamt ein Erfolg versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung im Zusammenlegungsverfahren verletzt und beantragen, allenfalls nach Anfechtung des § 12 Abs. 5 FLG und des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 55/1979 zum FLG vor dem Verfassungsgerichtshof, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Beschwerde gehen die Beschwerdeführer selbst bereits davon aus, daß die belangte Behörde als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen ist. Sie halten aber an ihrem Vorbringen fest, daß es dieser Behörde an einer im voraus festgelegten festen Geschäftsverteilung mangle, was den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen lasse. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt befaßt, mit dem Ergebnis, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof anschließe, für Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG, zu denen die belangte Behörde jedenfalls zählt, eine feste Geschäftsverteilung nicht essentiell ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt, wie im folgenden zu zeigen ist, auch weder die Auffassung, daß auf Grund der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen des FLG in höherem Maße als geschehen Altgrundstücke der Beschwerdeführer als solche mit besonderem Wert anzusehen gewesen seien, noch die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 5 FLG vorbringen. Diese Bestimmung hatte in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 40/1970 folgenden Wortlaut:

(5) Grundstücke mit besonderem Wert sind insbesondere:

a) verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine baubehördliche Genehmigung vorliegt;

b) Grundflächen, die laut Flächenwidmungsplan der Verbauung gewidmet sind oder, falls ein solcher nicht vorliegt, auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Lage innerhalb oder am Rande des verbauten Gebietes für die Verbauung geeignet erscheinen;

  1. c) an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
  2. d) mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten:
  3. e) dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;
  4. f) für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen.

    Durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1979 wurde diese Bestimmung - abgesehen von einer im Beschwerdefall nicht relevanten Neuformulierung der lit. e - dahin gehend abgeändert, daß das der Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert vorangestellte Wort "insbesondere" wegfiel. Nach den Erläuterungen des Burgenländischen Landtages zu dieser Novelle ist diese Änderung

    "... notwendig geworden, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.7.1978, Zl. 2168/75, unter Hinweis auf die beispielsweise Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert die Meinung vertreten hat, daß Grundflächen, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, zwar jedenfalls Grundstücke mit besonderem Wert seien, daraus dürfe aber nicht der Schluß gezogen werden, daß Grundstücke, die nicht im Bauland liegen, keine mit besonderem Wert seien. Es müsse auch die Möglichkeit einer künftigen Eignung als Bauland in Betracht gezogen werden.

    Da bei Befolgung dieser Rechtsansicht jede gesicherte Grundlage der Bewertung unmöglich wäre, weil besonders im Umland um das ausgewiesene Baulandgebiet die meisten Grundstücke verbauungsfähig sind und daher jede Grenze zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet wegfallen würde, wird ebenso wie in anderen Bundesländern die demonstrative Aufzählung durch eine taxative Aufzählung ersetzt."

    Auch ohne diese Erläuternden Bemerkungen ist indes nach dem nunmehrigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 FLG unzweifelhaft, daß in dieser Bestimmung die Grundstücke mit besonderem Wert taxativ aufgezählt werden.

    Gemäß Art. II der Novelle LGBl. Nr. 55/1979 ist die neue Fassung des § 12 Abs. 5 FLG

    "... auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der Agrarbehörde sind dem weiteren Verfahren zugrundezulegen."

    Mit Rücksicht auf diese Übergangsbestimmung hat die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht die durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1979 geschaffene Neufassung des § 12 Abs. 5 FLG der Beurteilung der Frage zugrundegelegt, in welchem Umfang die Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren Sigleß Grundstücke mit besonderem Wert eingebracht haben.

    Der Verwaltungsgerichtshof folgt ferner auch der Auffassung der belangten Behörde, daß - ausgehend von einer taxativen Aufzählung der als Grundstücke mit besonderem Wert geltenden Grundflächen im § 12 Abs. 5 FLG - die Aufnahme von sogenanntem "Bauhoffnungsland" unter diese Grundstücke nicht in Betracht kam.

    Die von den Beschwerdeführern gegen die Annahme einer taxativen Aufzählung vorgebrachten Beschwerdegründe müssen schon am klaren Wortlaut des Gesetzes scheitern. Unbestritten ist, daß für das Zusammenlegungsgebiet ein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan besteht, auf dessen Basis die Beschwerdeführer 983 m2 Bauland in die Zusammenlegung eingebracht haben. Andere als ausdrücklich als Bauland gewidmete Flächen kommen nach § 12 Abs. 5 lit. b FLG nur dann als Grundstücke mit besonderem Wert in Betracht, wenn ein Flächenwidmungsplan nicht besteht. Wo ein solcher besteht, können hingegen wegen des klar gegenteiligen Gesetzeswortlautes auch nicht im Wege einer "Analogie" Grundflächen, die auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Lage innerhalb oder am Rande des verbauten Gebietes für die Verbauung geeignet erscheinen, zusätzlich als solche mit besonderem Wert Anerkennung finden. Daß die von den Beschwerdeführern eingebrachten Grundflächen auch nicht gemäß § 12 Abs. 5 lit. c FLG ("Hausgärten") als solche mit besonderem Wert in Frage kamen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überzeugend dargelegt. Die dagegen von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, wonach praktisch jede an eine Baufläche anschließende Grünfläche als Hausgarten zu verstehen sein müsse, muß schon an dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des "Hausgartens" scheitern, der eine besonders intensive gartenmäßige Nutzung solcher Grundflächen voraussetzt, wie sie im Beschwerdefall hinsichtlich der von den Beschwerdeführern eingebrachten Grundstücke jedenfalls nicht vorlag.

    Die Beschwerdeführer behaupten zwar des weiteren, sie wären für die von ihnen als "Bauhoffnungsgebiet" betrachteten, in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücksteile auch dann nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden, wenn man diese Grundflächen nicht als solche mit besonderem Wert qualifizieren müßte; zu diesem Ergebnis konnten die Beschwerdeführer aber wiederum nur unter der Annahme gelangen, daß "Bauhoffnungsgebiet" in Wahrheit anders zu bewerten gewesen wäre als bloßer Wiesengrund. Die belangte Behörde hat demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, daß sie bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindungen von dem längst in Rechtskraft erwachsenen Bewertungsplan auszugehen hatte. Daß ihre Abfindung unter diesem Gesichtspunkt dem Gesetz nicht entspreche, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.

    Im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer auch kein Vorbringen dahin erstattet, daß das ihnen zugewiesene Abfindungs- (Bau-)grundstück Nr. 3617 im Ausmaß von 980 m2 nicht dem Verkehrswert der eingebrachten Baufläche von rund 983 m2 entspräche, und zwar weder hinsichtlich des Ausmaßes noch hinsichtlich der Lage und der Aufschließung. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen stellen deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen dar. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die zugewiesenen Flächen dem im Bauland gelegenen Altbestand gleichwertig waren.

    Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich den Antrag gestellt, "der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag stellen, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung des § 12 Abs. 5 LGBl. 55/1979 und Art. II LGBl. 55/1979 bgld. FLG als verfassungswidrig aufheben". Zu einem derartigen Antrag hat sich der Verwaltungsgerichtshof indes nicht veranlaßt gesehen. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag einerseits damit, daß § 12 Abs. 5 FLG dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (FGG) widerspreche, und andererseits mit einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes deshalb, weil im Unterschied zum Burgenland in anderen Bundesländern die Grundstücke mit besonderem Wert demonstrativ aufgezählt würden, sodaß Bauhoffnungsland dort in jedem Falle darunter zu zählen sei.

    Das FGG sieht die Kategorie von Grundstücken mit besonderem Wert nicht ausdrücklich vor, schließt aber diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen nicht aus. Eine insoweit unterschiedliche Ausführungsgesetzgebung der Länder ist daher verfassungsrechtlich zulässig. Diesbezügliche Unterschiede in den einzelnen Ländern verstoßen schon deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie im föderalistischen Staatsgefüge begründet sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung der Beschwerdeführer nicht, wonach eine Regelung im burgenländischen FLG, die sich von jener anderer Bundesländer unterscheidet, verfassungswidrig wäre, bzw. eine verfassungskonforme Auslegung des § 12 Abs. 5 FLG nur zu dem Ergebnis führen dürfe, daß diese Bestimmung auch nach dem Wegfall des Wortes "inbesondere" eine bloß demonstrative Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert enthalte.

    Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde ohne Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte dabei abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

    Wien, am 22. November 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte