VwGH 86/07/0248

VwGH86/07/02483.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der BL in H, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1986, Zl. 710.697/03-OAS/86, betreffend Zusammenlegung H (mitbeteiligte Parteien: 1.) FT, 2.) MT, 3.) JE, alle in H), zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §1;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
AgrVG §1;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren H haben u.a. die Mitbeteiligten des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge kurz: MB) Berufung eingebracht.

Dieser Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 28. Mai 1985 Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan wie folgt abgeändert:

1. Das derzeit den ... (MB) ... gehörige

Abfindungsgrundstück 767 ... wird gemäß der Darstellung in dem

einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden

Lageplan in die Grundstücke 767/1 und 767/2 unterteilt.

2. Das Grundstück 767/2 im Ausmaß von 0,3456 ha mit 1028,10

Wertpunkten wird der ... (Beschwerdeführerin) ... als

Grundabfindung zugewiesen.

3. Das bisher der ... (Beschwerdeführerin) ... gehörige

Abfindungsgrundstück 766 ... im Ausmaß von 0,3456 ha mit 1028,10

Wertpunkten wird den ... (MB) ... als Grundabfindung zugewiesen

und bildet sodann gemeinsam mit den Abfindungsgrundstücken 765 und 767/1 einen Bewirtschaftungskomplex im Gesamtausmaß von 2,2534 ha mit 6734,10 Wertpunkten.

Diese Entscheidung begründete der LAS im wesentlichen damit, daß die Zuteilung der durch das Abfindungsgrundstück 766 der Beschwerdeführerin getrennten Abfindungsgrundstücke 765 und 767 an die MB durch die erste Instanz insofern nicht dem Gesetz entspreche, als die Möglichkeit der Reduzierung auf ein größeres Abfindungsgrundstück der MB dadurch bestehe, daß das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführerin an den südöstlichen Rand des Abfindungsgrundstückes 767 verlegt und damit ein geschlossener Abfindungskomplex für die MB geschaffen werden könne. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Zustimmung der MB zu einer Teilung ihrer Abfindung durch das dazwischenliegende Grundstück der Beschwerdeführerin nicht erweislich sei; es sei dies weder von den dazu vernommenen Personen bestätigt noch durch eine Niederschrift festgehalten worden. Die Verschiebung des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin sei zulässig, weil dieser Platztausch ohne Bonitätsverschiebungen möglich sei. Die dadurch herbeigeführte Verringerung der Breite des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin von ca. 19 auf ca. 14 m bewirke keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung, da die ordnungsgemäße Bewirtschaftbarkeit auch bei einer Breite von nur 14 m gewährleistet sei.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung führte die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen an Ort und Stelle durch. Einer dabei ausgearbeiteten weiteren Lösungsmöglichkeit durch Grundtausch der Beschwerdeführerin mit anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens stimmte die Beschwerdeführerin nicht zu. Sie wies jedoch neuerlich auf das äußerst ungünstige Länge:Breite-Verhältnis des Abfindungsgrundstückes 767/2 hin, in dessen Bereich überdies ein Mast stehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1986 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Eine an § 17 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) orientierte Prüfung der Gesetzmäßigkeit habe ergeben, daß die der Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindung als (zumindest) gleichwertiger Ersatz für ihren Altbesitz anzusehen sei. Eine Gegenüberstellung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin mit den ihr zugewiesenen Abfindungskomplexen ergebe, daß sie, was ihren Anspruch auf flächen- und wertgleichen Ersatz anlange, gesetzmäßig abgefunden worden sei. Sowohl die Wertabweichung als auch die Abweichung im Fläche:Wert-Verhältnis liege weit innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen. Darüber hinaus gingen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem durch die Entscheidung des LAS hervorgerufenen ungünstigen Länge:Breite-Verhältnis eines Abfindungsgrundstückes und zu dem dort befindlichen Mast, der ebenfalls Bewirtschaftungserschwernisse hervorrufe, ins Leere. Es gebe keine ideale Grundstücksform hinsichtlich Länge oder Breite. Die durch den LAS an der Stelle des Abfindungsgrundstückes 766 nunmehr zugewiesene Abfindung 767/1 (richtig: 767/2) sei im Mittel zwar 253 m länger und demgemäß mit etwa 13,7 m auch schmäler, eine die Gesetzmäßigkeit der Abfindung beeinträchtigende Bewirtschaftungserschwernis sei dadurch jedoch zweifellos nicht eingetreten. Gehe man nämlich davon aus, daß im alten Besitzstand ein Komplex ein Länge:Breite-Verhältnis von 1:43 aufgewiesen habe, so bedeute das von 1:18,5 beim Grundstück 767/1 (richtig: 767/2) zweifellos eine Verbesserung. Durch die vom LAS angeordnete Änderung käme ferner anstelle zweier in der Grenzfurche stehender Masten, die mit je 15 m2 außer Kultur berücksichtigt worden seien, nur ein Mast etwa 3 m von der Grenzfurche entfernt in dem Abfindungsgrundstück zu stehen, der mit 30 m2 außer Kultur genau so berücksichtigt werde wie die beiden ursprünglichen Masten. Die Behinderung durch den Mast sei durch die Abwertung durchaus kompensiert, weil tatsächlich nur eine wesentlich geringere Fläche ertraglos bleibe. Im übrigen habe die NEWAG dazu mitgeteilt, daß die betreffende Leitung in nächster Zeit überholt würde, wobei eine Versetzung der Masten in die Grenzfurche ohne weiteres möglich wäre. Die Beschwerdeführerin sei daher auch nach dem Bescheid des LAS gesetzmäßig abgefunden worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung im Zusammenlegungsverfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die MB haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, dem angefochtenen Bescheid liege lediglich ein Erhebungsbericht, nicht aber ein Gutachten "des dafür gem. § 5 Abs. 2 Z. 6 AgrBehG 1950, BGBl. Nr. 1 ex 1951 idgF BGBl. Nr. 476 ex 1974 zuständigen landwirtschaftlichen Sachverständigen gem. § 52 AVG 1950" zu Grunde. Abgesehen davon, daß die Einholung eines förmlichen Gutachtens im agrarbehördlichen Verfahren nicht vorgeschrieben ist, ist der Aktenlage und diesem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin gehindert hätte, ihrer Meinung nach unzureichend geklärte Fragen im Verwaltungsverfahren aufzuwerfen und auf deren Erörterung vor den eingeschrittenen Agrarbehörden zu bestehen, die ja grundsätzlich durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Senatszusammensetzung mit den erforderlichen Fachkenntnissen ausgestattet sind. Der Beschwerde ist ferner auch nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen,

welchen Einfluß eine neuerliche Erörterung der im Verfahren vor dem LAS eingeholten Aussagen bzw die Gegenüberstellung dieser Zeugen mit der Beschwerdeführerin auf die letztlich entscheidende Frage haben sollte, ob die der Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindung dem Gesetz entspricht. Weder eine Wunschabgabe noch ein von Parteien geschlossenes Übereinkommen vermag nämlich die Behörde bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu binden, wenn sich auch im allgemeinen die Bedachtnahme auf konkrete Parteienwünsche als zweckmäßig und befriedigend erweisen wird.

Unzutreffend ist schließlich auch die im Rahmen der Verfahrensrüge von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dem LAS wäre es im Berufungsverfahren "untersagt, von sich aus inhaltliche Rechtswidrigkeiten zu beheben", zumal gemäß § 1 AgrVG 1950 auch im Zusammenlegungsverfahren § 66 Abs. 4 AVG 1950 anzuwenden ist, der die Berufungsbehörde berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid im Rahmen der Anfechtung nach jeder Richtung abzuändern.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß damit durch die belangte Behörde eine "reformatio in peius" hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 766, wie sie der LAS vorgenommen habe, bestätigt worden sei. Dazu ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß die im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan angeordnete Ausformung dieses Abfindungsgrundstückes für sie offenkundig günstiger war als jene ihres nunmehrigen Abfindungsgrundstückes 767/2, wenn dieses auch flächen- und bonitätsmäßig völlig gleichwertig ist.

Dennoch wird mit diesem Vorbringen eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1986, Zl. 85/07/0256, und vom 24. Jänner 1984, Slg. Nr. 11299/A). Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann jedoch nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220, vom 29. Mai 1984, Zl. 83/07/0330, u. a.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß diese Gegenüberstellung, ausgehend von den von der belangten Behörde bestätigten Ergebnissen des Verfahrens vor dem LAS, zu dem Ergebnis einer gesetzwidrigen Abfindung der Beschwerdeführerin führt. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, mit der das Vorliegen eines solchermaßen gesetzwidrigen Verfahrensergebnisses widerlegt wird, noch einmal näher einzugehen.

Da sich die Beschwerde aus diesen Erwägungen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 3. März 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte