Normen
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 idF 6650-2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Neun Grundstücke der Beschwerdeführerin, und zwar die Gp. 1024, 1025, 1163, 1228, 1229, 1230, 1231, 1232 und 1233 der KG X im Ausmaß von 2,8950 ha mit einem Vergleichswert von 7.241,70 Punkten wurden in das Zusammenlegungsverfahren E einbezogen. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hatte sie Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 2,7792 ha und einem Vergleichswert von 6.939,35 Punkten abgefunden zu werden. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat am 10. Oktober 1979 den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet E erlassen. Nach diesem Plan sollte unter anderem die Beschwerdeführerin die Abfindungen Nr. 3697 und 3634 erhalten.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan hat die Beschwerdeführerin berufen und ausgeführt, das zugeteilte Grundstück Y (Abfindungsgrundstück 3634) sei auf drei Seiten von Weingärten umgeben; eine gezielte moderne Bewirtschaftung sei nur erschwert möglich. Außerdem habe sie in diesem Ried zuvor kein Grundstück besessen. Mit der anderen Abfindung Nr. 3697 sei ihr ein Grundstück zugeteilt worden, in dem eine Steinplatte vorhanden sei, die mangelhaft mit wenig Erdreich überdeckt worden sei, sodaß es zu einer Beschädigung der Arbeitsgeräte führe. Sie habe keine derartig minderwertige Grundstücke zur Verfügung gestellt und erwarte, daß sie entsprechend ihren alten Grundstücke abgefunden werde. Außerdem finde sie bei der geringen Fläche von ca. 2,9 ha, bestehend aus drei zusammenhängenden Grundstücken, aus denen zwei gemacht worden seien, keinen Sinn und Zweck einer Grundstückszusammenlegung.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat mit Bescheid vom 31. März 1981 dieser Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß das Ausmaß der Abfindung 2,7511 ha und der Vergleichswert 6.941,17 Punkten betrage. Der Punktewert der Abfindung liege um 1,82 Punkte darüber, doch betrage diese Differenz nur 0,03 % des Abfindungsanspruches und sei daher im Sinne des § 17 Abs. 7 FLG unerheblich. Der Durchschnittswert der Grundstücke im alten Stand habe 2.501 Punkte/ha betragen, im neuen Stand betrage er hingegen 2.523 Punkte/ha und sei damit um 22 Punkte/ha (= 0,9 %) vergrößert worden. Der Flächenverlust gegenüber dem alten Stand betrage 0,1439 ha und beruhe auf dem Beitrag für die gemeinsamen Anlagen, der Bonitätsverbesserung, der Neuvermessungs- und Einteilungsdifferenz. Das Abfindungsgrundstück 3634 habe ein Ausmaß von 1,1954 ha und einen Vergleichswert von 3.484,10 Punkten. Es sei überwiegend mit 1. und 2. Klasse bewertet und grenze nirgends unmittelbar an Weingärten an, sei vielmehr nur von Ackergrundstücken umgeben. Der dem Grundstück der Beschwerdeführerin am nächsten gelegene Weingarten liege etwa 50 m nördlich davon in einem Gebiet, in dem terrassenartig angeordnete Äcker und Böschungen miteinander abwechseln. Weiter nördlich lägen andere Weingärten in einem mittleren Abstand von etwa 100 m von dem Abfindungsgrundstück 3634, während sich östlich desselben eine Gruppe von Weingärten in etwa 200 m Entfernung befinde. Hinsichtlich des Einwandes, die Nähe der Weingärten zwinge die Beschwerdeführerin zur Verwendung teurerer Spritzmittel, müsse festgestellt werden, daß vom Einsatz von Hormonpräparaten grundsätzlich immer dann Abstand zu nehmen sei, wenn auf benachbarten Grundstücken andere Feldfrüchte als Getreide gebaut würden. Vorkehrungen, um Schädigungen durch Wuchsstoffe hintanzuhalten, seien also nicht nur in der Nachbarschaft von Weingärten, sondern ebenso dann zu treffen, wenn auf den Nachbaräckern Rüben, Kartoffeln, Klee und andere zweikeimblätterige Pflanzen angebaut werden. Anstelle von Herbiziden seien in solchen Fällen Ätzmittel zu verwenden und die Spritzung sei zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, wenn Windstille herrsche. Zudem seien Flachstrahldüsen einzusetzen, sodaß auch wegen der so erzielten Tröpfchenbildung eine möglichst geringe Abdrift auftrete. Die Mehrkosten der Ätzmittel würden durch den geringen Mengenbedarf bei der Spritzung nahezu wettgemacht. Anläßlich einer am 11. November 1980 durchgeführten örtlichen Erhebung sei festgestellt worden, daß im Bereich einer mit Hutweide bewerteten Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 3697 (Gesamtausmaß 1,5557 ha, 3.457,07 Punkte) an der Oberfläche Sandsteinplatten mit einem größten Durchmesser von 20 bis 25 cm vorkämen; darunter befände sich Sand. Da es sich um keine kompakten Steinplatten handle, sei ein Durchackern möglich. Die betreffende Fläche sei etwa 15 m lang und rund 4 m breit. Nach Angaben des Operationsleiters seien die ehemals an dieser Stelle vorkommenden großen Steinplatten im Zuge der Kultivierungsarbeiten entfernt worden. Im übrigen sei die beschriebene Fläche, obwohl derzeit ackerfähig, der Beschwerdeführerin als Hutweide zugewiesen worden, bzw. als solche angerechnet. Die mit Hutweide bewertete Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 3697 betrage laut Abfindungsausweis 326 m2. Trotzdem sei der Durchschnittswert der Gesamtabfindung, wie schon angeführt, etwas höher als jener des alten Standes. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin betrage der Grundstücksvereinigungserfolg 5 : 2. Nach Darlegung der Rechtslage führte die belangte Behörde weiters aus, die Nähe von Weingärten stelle keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten dar, wiewohl bei Spritzungen gewisse Vorsichtsmaßnahmen erforderlich seien. Der Argumentation der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden, wonach die Vorsichtsmaßnahmen bei einem nahe gelegenen Weingarten wesentlich höher (und daher unzumutbar) seien als bei einem nahegelegenen Rübenacker, da bei diesem ein durch eine Fehlspritzung verursachter Schaden wesentlich geringer wäre als bei jenen. Es liege sicher in der Natur der Sache, daß eine Fehlspritzung den wesentlich wertvolleren Weinkulturen einen höheren Schaden zufüge als einer Rübenkultur, doch dürfe die Beschwerdeführerin nicht schon von vornherein einen durch Fehlspritzung auf ihrem Grund entstandenen Schaden auf einem Nachbargrundstück einkalkulieren, sondern müsse beim Spritzen so vorgehen, daß ein Schaden auf den benachbarten Grundstücken erst gar nicht entstehen könne, das heißt, sie müsse - gleichgültig ob es sich beim gefährdeten Nachbargrundstück um einen Weingarten oder um einen Rübenacker handle - anstelle von Herbiziden Ätzmittel verwenden und zur Spritzung einen Zeitpunkt abwarten, in dem Windstille hersche. Eine solche Vorgangsweise bedeute keineswegs eine Änderung ihres Wirtschaftssystems. Auf der Hutweidefläche des Abfindungsgrundstückes 3697 seien von den ehemals vorhandenen Steinplatten nur mehr ein Rest verblieben, dessen Entfernung keine Schwierigkeiten mehr böten und in Anbetracht der geringen Fläche auch der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne. Diese Teilfläche sei als Hutweide bewertet, ihr Vergleichswert betrage 500 Punkte/ha. Sie sei also ihrer geringen Ertragsfähigkeit wegen entsprechend niedrig eingestuft. Eine noch schlechtere Bewertung müßte auf "Außer Kultur" lauten, was jedoch den tatsächlichen Verhältnissen keineswegs entspräche, die immerhin einen Ausbau von Feldfrüchten zulassen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie könnte ihren alten Besitzkomplex (sechs Grundstücke) in Z als zusammenhängendes Grundstück betrachten, müsse festgestellt werden, daß infolge der beiden schräg verlaufenden, diesen Besitzkomplex querenden Feldwege eine gemeinsame Bewirtschaftung dieser drei Besitzstücke nicht möglich gewesen sei, und daher nicht von einem zusammenhängenden Grundstück gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei festzustellen, daß gegenüber dem alten Stand Formverbesserungen stattgefunden hätten, zum Teil seien auch die Zufahrtswege verbessert worden. Es sei daher zu erwarten, daß bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführerin zumindest der gleiche Betriebserfolg erzielt werde wie bei den alten, in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich einerseits dadurch beschwert, daß bei einer ohnedies nicht übermäßig großen Grundfläche der Altgrundstücke, verglichen mit den Abfindungsgrundstücken, ein Flächenverlust gegenüber dem alten Stand von 0,1439 ha eintrete, welcher auf dem Beitrag für die gemeinsamen Anlagen der Bonitätsverbesserung usw. beruhe, und andererseits dadurch, daß die Abfindungsgrundstücke wesentlich unwirtschaftlicher zu bewirtschaften seien als die alten Grundstücke. Auch die Tatsache, daß auf Grund eines Punktesystems Vergleichswerte der Altgrundstücke mit dem Abfindungsgrundstück errechnet worden seien und daß festgestellt worden sei, daß der Durchschnittswert um 22 Punkte/ha vergrößert worden sei, könne über die Tatsache nicht hinwegtäuschen, daß die Abfindungsgrundstücke einerseits im Flächenausmaß erheblich geringer seien und andererseits wesentlich schwieriger bewirtschaftet werden könnten. In Ausführung der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde befänden sich noch immer Steinplatten im Boden; das Abfindungsgrundstück 3697 verursache durch seine schlechte Bodenbeschaffenheit Schäden an den Ackergeräten, der Boden sei auch nahezu unfruchtbar. Bei diesem Grundstück handle es sich um eine Grundverschiebung und keine echte Verbesserung, da die Beschwerdeführerin früher ein Altgrundstück in dem gleichen Ried gehabt habe, welches von dem nunmehr zugeteilten Abfindungsgrundstück nicht sehr weit entfernt gewesen sei, jedoch eine wesentlich bessere Bodenbeschaffenheit und einen wesentlich besseren Ertrag aufgewiesen habe. Die auf dem Abfindungsgrundstück 3634 zu verwendenden Spritzmittel seien wesentlich teurer als die von der Beschwerdeführerin bisher auf den Altgrundstücken verwendeten Mittel. Eine Rücksprache im Raiffeisen-Lagerhaus habe ergeben, daß die Bewirtschaftungskosten mit Ätzmitteln ca. um ein Drittel teurer kämen als mit den herkömmlichen Mitteln. Bei dieser Preisrelation nehme sich die Feststellung der belangten Behörde, daß die Mehrkosten der Ätzmittel durch den geringeren Mengenbedarf nahezu wettgemacht werden könnten, eigenartig aus. Zusammenfassend ergebe sich, daß auf den zugeteilten Abfindungsgrundstücken nicht einmal ein zumindest gleich großer Betriebserfolg wie auf den ehemaligen Altgrundstücken erzielt werden könne. Auch der im bekämpften Bescheid dargelegte Grundstücksvereinigungserfolg sei nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist dem Vorbringen, es wäre nur ein Zusammenlegungserfolg von 3 : 2 gegeben, entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin nach dem Besitzstandausweis mit neun Grundparzellen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden ist. Das Ried Z bestand aus sechs Parzellen, da dieser Komplex nach dem Lageplan durch zwei schräg verlaufende Feldwege geteilt war. Daß die Beschwerdeführerin diese Liegenschaft als kompaktes auf einer Ebene liegendes zusammenhängendes Grundstück betrachtete, ist hiebei bedeutungslos. Wenn die Beschwerdeführerin für sämtliche eingebrachten Grundstücke nur zwei Abfindungsgrundstücke erhalten hat, dann ist durch diese Zusammenlegung die Agrarstruktur für sie im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG 1975 verbessert worden. Die Beschwerdeführerin meint, sie sei in ihren Rechten dadurch verletzt, daß sie gegenüber dem alten Stand einen Flächenverlust von 0,1439 ha erleide. Abgesehen davon, daß nicht schon jeder Flächenverlust als solcher eine Rechtsverletzung bedeutet, ist im angefochtenen Bescheid angegeben, worauf dieser zurückgeht; insbesondere ist gemäß § 13 Abs. 2 FLG 1975, LGBl. Nr. 6650-0, der Grund für gemeinsame Anlagen von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines auf einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes durch vorhandene gleichartige Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der flächenmäßigen Verminderung der Abfindungsgrundstücke gegenüber den Altgrundstücken keine Rechtsverletzung zu erblicken.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß die Abfindungsgrundstücke einerseits wesentlich unwirtschaftlicher und andererseits wesentlich schwieriger zu bewirtschaften seien, dies deshalb, weil hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 3697 auf einer unbestrittenermaßen 60 m2 großen Teilfäche Sandsteinplatten vorhanden seien und dadurch ein Schaden an den landwirtschaftlichen Geräten eintrete, und hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 3634 die Bewirtschaftungskosten durch die Anwendung von Ätzmitteln um ein Drittel teurer kämen. § 17 FLG 1975 sei nicht beachtet worden.
Gemäß § 17 Abs. 8 FLG 1975 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6650-2 haben die Grundabfindungen unter anderem aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Einen Rechtsanspruch, bestimmte andere Grundstücke zu erhalten, räumt das Gesetz der Beschwerdeführerin nicht ein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 1790/74, ausgesprochen hat, versteht es sich von selbst, daß eine Agrarbehörde von sich aus nicht in der Lage ist, volle Kenntnis von der Struktur und Leistungsfähigkeit jedes landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung im Sinne des Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muß daher von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung, sei es als ganzes, sei es nur hinsichtlich eines besonderen Grundstückes, es ihr nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg zu erzielen wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Erschwernisse sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Betriebserfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden ist. Hält man sich dies vor Augen, so zeigt sich, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde keinen Nachweis und keine Begründung einer Einbuße eines Betriebserfolges vorgebracht hat, obschon ihr das Ermittlungsergebnis der örtlichen Erhebung vom 18. November 1980 und die fachkundige Beurteilung der belangten Behörde vorgehalten worden war. Die Beschwerdeführerin hat es insbesondere unterlassen, den Ausführungen des Sachverständigen der belangten Behörde über die sorgfältige Anwendung von Spritzmitteln, die jedem Grundbesitzer obliegt, um Schaden an fremden Grundstücken zu vermeiden, und über die Ackerungsfähigkeit der Abfindung Nr. 3697 auf einem Teilstück von 60 m2 überzeugend entgegenzutreten. Die übrigens erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Anwendung von Ätzmitteln würde die Bewirtschaftungskosten hinsichtlich der Abfindung 3634 um ein Drittel erhöhen, besagt aber nichts konkretes darüber, in welchem Maße der aufgrund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Betriebserfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden ist. Es ist auch nicht aus den Akten des Verwaltungsverfahrens zu erkennen, daß die belangte Behörde gegen § 17 Abs. 1 FLG 1975 verstoßen hätte.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht festzustellen war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 14. September 1981
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