Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §54;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §1;
WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §2 Abs4;
WRG 1959 §2;
WRG 1959 §31 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §54;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §1;
WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §2 Abs4;
WRG 1959 §2;
WRG 1959 §31 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 30. September 1993 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) den Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie (Beschwerdeführer) haben am 23.12.1991 um
ca. 16.30 Uhr die aus Ihrem Schlachtbetrieb in E. Nr. 4 anfallenden Abwässer (es handelte sich um eine übelriechende konzentriert rotbraun gefärbte Flüssigkeit) in den zwischen den Anwesen E. Nr. 1 und E. Nr. 3 gelegenen G-Graben abgeleitet, wodurch es zu einer das Maß der Geringfügigkeit bei weitem überschreitenden Verunreinigung des G-Grabens gekommen ist. Diese Verunreinigung konnte am 23. 12. 1991 um 16.45 Uhr in einem ca. 3 x 2 m großen Tümpel, welcher sich nur durch die Straße getrennt in unmittelbarer nördlicher Richtung Ihres Schlachtbetriebes befand, festgestellt werden.
Sie (Beschwerdeführer) haben somit durch Außerachtlassung der zur Reinhaltung der Gewässer gebotenen Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.
Sie (Beschwerdeführer) haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 31 Abs. 1 i.V.m. § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 i.d.F. BGBl. Nr. 252/1990."
Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000.- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt.
In ihrer Begründung führte die BH aus, daß die Verwaltungsübertretung durch die Zeugenangabe des Gendarmeriebeamten O. sowie durch die Analyse der gezogenen Wasserprobe des Amtssachverständigen für Chemie und die Zeugenangaben mehrerer Personen aus der Nachbarschaft des Tatortes erwiesen sei. Demnach stehe fest, daß Abwässer des Schlachtbetriebes des Beschwerdeführers am betreffenden Tag in den G-Graben abgeflossen seien. Den Bestreitungen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde die Aussage des Gendarmeriebeamten entgegen, der die Wasserprobe aus einem Tümpel des G-Grabens entnommen habe. Die im G-Graben vorgefundenen Abwässer konnten nach glaubwürdigen Angaben dieses Zeugen von keinem anderen Betrieb herrühren. Weiters bestätige auch die Probenanalyse, daß die gezogene Wasserprobe stark organisch belastet gewesen sei. Die Erstverantwortung des Beschwerdeführers, wonach das Abwasser durch Abschwemmen seines mit Salz bestreuten Hofareals in den G-Graben gelangt sei, sei durch die Analyse des Amtssachverständigen für Chemie widerlegt worden. Für die BH habe kein Anlaß bestanden, die Zeugenangaben und den Analysenbericht zu bezweifeln. Es sei erwiesen, daß die festgestellte Verunreinigung durch Abwässer aus dem Betrieb des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Umstand, daß das Abfließen nicht direkt beobachtet werden konnte, ändere daran nichts.
Gegen das Straferkenntnis der BH vom 30. September 1993 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, daß die Verunreinigung in einem Tümpel festgestellt worden sei, der rund 200 m vom Schlachthaus des Beschwerdeführers entfernt auf dem Grundstück des Anzeigers B. und jenseits einer öffentlichen Straße gelegen sei, die sich somit zwischen dem Schlachthaus und dem Tümpel befinden würde.
Obwohl von den erhebenden Gendarmeriebeamten in bezug auf die Entfernung des Tümpels vom Schlachthaus gänzlich verschiedene Angaben gemacht worden seien und die geschilderte örtliche Situation eher gegen eine Verunreinigung durch Abwässer aus dem Schlachtbetrieb des Beschwerdeführers spreche, zumal es sich beim G-Graben um kein fließendes Gerinne, sondern um eine Abflußmulde handle, die die meiste Zeit über trocken sei und durch eine Weide führe, habe die BH den Anträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheines keine Folge gegeben. Ohne Besichtigung der Örtlichkeit könne jedoch keine verläßliche Beurteilung erfolgen, ob die Verunreinigung des doch in beträchtlicher Entfernung vom Schlachthaus gelegenen Tümpels von Schlachtabwässern des Beschwerdeführers herrühre oder nicht. Dies gelte umso mehr, als sich der G-Graben in einem landwirtschaftlich genutzten Bereich befinde und die Strecke zwischen Schlachthaus und Tümpel über eine Weide führe, auf der ständig Pferde und bisweilen auch Rinder weiden würden. Die beiden Anwesen E. Nr. 1 und E. Nr. 3 seien landwirtschaftliche Betriebe mit entsprechenden Mistablagerungsstätten und Bereichen, über die ständig Rinder getrieben würden, sodaß die festgestellte Gewässerverunreinigung auch durchaus landwirtschaftliche Ursachen haben könne und keineswegs allein auf Abwässer des Betriebes des Beschwerdeführers zurückzuführen sei.
Kein Chemiker und umsoweniger ein Laie könne durch bloßen Augenschein feststellen, ob ein verunreinigtes Wasser, sei es auch rotbraun verfärbt, mit Blut vermengt sei und welche Ursachen eine hohe Konzentration an organischen Stoffen habe. Dies sei laut Auskunft eines vom Beschwerdeführer befragten Fachmannes nicht einmal einem Chemiker ohne entsprechende Blutanalyse beispielsweise durch eine sogenannte Billi-Rubinprobe möglich. Die rotbraune Verfärbung könne durchaus auch eisen- oder manganhaltige Stoffe zur Ursache haben. Die organischen Inhaltsstoffe könnten auch von Fäkalien stammen, wie sie sich im landwirtschaftlichen Bereich auf jeder Wiese und auf jedem Weg befänden, wo Tiere weiden oder zur Weide getrieben würden. Insoweit sei der Analysenbericht des Amtssachverständigen für Chemie keineswegs exakt und lasse insbesondere die Möglichkeit unterörtert, ob nicht auch landwirtschaftliche Fäkalien die festgestellte Gewässerverunreinigung bewirkt haben könnten. Daß es sich bei der Verunreinigung nicht um Abwässer aus dem Betrieb des Beschwerdeführers handeln könne, ergebe sich insbesondere daraus, daß direkt im Anschluß an das Schlachthaus drei flüssigkeitsdichte Senkgruben sämtliche Schlachtabwässer aufnehmen würden, sodaß es gar nicht möglich sei, daß solche Schlachtabwässer in den G-Graben abfließen würden. Dies hätte die Behörde durch einen Lokalaugenschein einwandfrei feststellen können. Auch hätte sie die beantragten Sachverständigengutachten einholen müssen, die ergeben hätten, daß die Verunreinigung des Tümpels auch durch landwirtschaftliche Fäkalien geschehen sein konnte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, es spiele keine Rolle, ob der Tümpel übelriechenden Abwassers in einer Entfernung zum Schlachthaus des Beschwerdeführers von rund 200 m oder darunter vorgefunden worden sei, weil auch eine Entfernung von 200 m als Nahbereich anzusehen sei.
Durch aktenkundige Lichtbilder würden die örtlichen Verhältnisse hinreichend geklärt erscheinen. Auch werde durch die Lichtbilder das Naheverhältnis zum Schlachtbetrieb dokumentiert. Daß allein durch die Beweidung abfließendes Schmutzwasser im gegenständlichen Ausmaß entstehen könnte, sei eine vollkommen unhaltbare Behauptung, die jeder Lebenserfahrung widerspreche. Dazu komme noch, daß der gegenständliche Vorfall vom 23. Dezember 1991 datiere und nicht angenommen werden könne, daß die Tiere des Beschwerdeführers im Winter auf der Weide seien. Die Behauptung, daß wegen der im Anschluß an das Schlachthaus befindlichen drei Senkgruben, die angeblich flüssigkeitsdicht seien und sämtliche Schlachtabwässer aufnehmen würden, keine Möglichkeit des Abfließens in den G-Graben bestünde, sei schlechthin falsch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht bestraft zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Nach § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 243 zitierte hg. Judikatur). Auch ist eine Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer - statt richtigerweise die Aufhebung - die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 251 zitierte hg. Judikatur). Da aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet, besteht zur Zurückweisung der Beschwerde kein Anlaß.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen zwecks Klärung der Ursache der Verunreinigung des G-Grabens abgewiesen hat.
Dem ist entgegenzuhalten, daß - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - die örtlichen Verhältnisse auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilder hinreichend geklärt sind. Die widersprüchlichen Entfernungsangaben von 100 m in der Anzeige und von 200 m nach den Feststellungen der belangten Behörde sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Wesentlich ist, daß sich der Tümpel im Ablauf des quer über ein Grundstück des Beschwerdeführers führenden G-Grabens nach einem Durchlaß unter der Gemeindestraße auf dem angrenzenden Grundstück des Anzeigers B. gebildet hat, der das Abfließen der Abwässer zu dem Zeitpunkt, als diese sein Grundstück erreichten, beobachtet und wegen wiederholter Vorfälle Anzeige erstattet hatte. Sind nun die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit den vorgelegten Bildern hinreichend klargestellt, bedarf es keines Lokalaugenscheines (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1991, 91/02/0077). Daß der G-Graben nur in Form einer Abflußmulde über die Weide bzw. Pferdekoppel des Beschwerdeführers führe und häufig trocken sei, wobei allfälliges vom Schlachthaus stammendes Abwasser - nach den Behauptungen des Beschwerdeführers - dort vorerst versickern würde, um erst jenseits der Gemeindestraße im dort gelegenen Tümpel wiederum an die Oberfläche zu kommen, ändert nichts an der Tatsache, daß Abwässer durch den G-Graben und das Durchlaßrohr unter der Gemeindestraße auf das benachbarte Grundstück des Anzeigers B. geflossen sind, der diese, als sie sein Grundstück erreichten, beobachtet hat.
Voraussetzung für einen Ortsaugenschein ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, 83/10/0284). Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Behauptung, wonach die Abwässer aus dem Schlachthaus vorerst versickern würden, bevor sie jenseits der Gemeindestraße an die Oberfläche gelangen und sich in einem Tümpel sammeln würden, eine solche Aufklärungsbedürftigkeit nicht aufzuzeigen. Für die entscheidungswesentliche Frage, ob die Abwässer tatsächlich vom Schlachthof des Beschwerdeführers stammen, vermag eine solche Darstellung des Kausalverlaufes nichts beizutragen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß der Vorwurf, er habe eine übelriechende und rotbraun gefärbte Flüssigkeit in den G-Graben abgeleitet, durch den von der BH eingeholten Analysenbericht in keiner Weise gedeckt sei. Im Analysenbericht werde das Aussehen der Flüssigkeit als gelblich und der Geruch als undefinierbar bezeichnet. Diese Widersprüche hätten aufgeklärt werden müssen.
Der Analysenbericht des Amtssachverständigen für Chemie vom 8. Jänner 1992 weist die von der Gendarmerie am 23. Dezember 1991 entnommene Wasserprobe aus dem G-Graben als stark organisch belastet aus und widerlegt die erste Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, wonach das Abwasser vom mit Salz bestreuten Hof stamme und (nur) durch Regen und Schneeschmelze in den G-Graben geschwemmt worden sei. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden, daß es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, 90/04/0081). Der Beweiswert von Gutachten ist sohin ausschließlich an deren Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, 89/07/0172). Wenn nun der Amtssachverständige für Chemie aufgrund des Analysenergebnisses und der Feststellungen im Gendarmeriebericht, wonach der Beginn der Verunreinigung des G-Grabens eindeutig ein Ausfluß vom Schlachthaus des Beschwerdeführers gewesen sei, zur Annahme gelangt, daß die Verunreinigung durch Abwässer aus dem Schlachthaus des Beschwerdeführers bewirkt worden sei, erweist sich dieses Gutachten als ausreichend und schlüssig, zumal der Befund nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, 89/07/0044).
Die belangte Behörde, die ihren Feststellungen diese Beweiswergebnisse zugrunde gelegt hat, ging im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht unschlüssig vor. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, 89/02/0211). Daß die Probe vom Amtssachverständigen für Chemie im Gegensatz zum Gendarmeriebericht als gelblich und der Geruch als undefinierbar beschrieben worden ist, kann an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts ändern. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, kann eine geringe Probemenge farblich wesentlich heller erscheinen als ein ganzer Tümpel und hängt andererseits das Aussehen der Probe und der Geruch auch vom Grad der Mischung mit Oberflächenwasser an der Entnahmestelle ab.
Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 370 zu E 51 angeführte
hg. Judikatur). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, daß die im Analysenbericht festgestellte stark organische Belastung der untersuchten Flüssigkeit in Verbindung mit der festgestellten hohen Amoniumkonzentration eher auf eine Wasserverschmutzung durch landwirtschaftliche Einflüsse als auf Abwässer aus dem Schlachtbetrieb hinweise, hätte der Beschwerdeführer diese Behauptung sachverständig untermauert im Verwaltungsverfahren vorbringen und so dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen. Im vorliegenden Beschwerdefall war die belangte Behörde nicht verhalten von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, da der Beschwerdeführer dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen nicht hinreichend entgegengetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 1988, 87/11/0207).
Der Beschwerdeführer räumt ein, daß mit Schlachtabfällen kontaminiertes Abwasser von Pferde- oder Kuhmist sowohl im Aussehen als auch im Geruch unterscheidbar sei, ebenso daß man den Geruch verfaulenden Blutes und von verwesenden Fleischresten von Pferde- oder Kuhmist unterscheiden könne. Jedoch gehe die belangte Behörde in diesen Punkten von Hypothesen aus, die durch nichts belegt seien, weil verfaulendes Blut und verwesende Fleischreste nirgendwo festgestellt worden seien und die diesbezügliche Annahme der Aktenlage krass widerspreche.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Anzeiger B. in seiner Vernehmung vom 18. August 1993 von mit Blut vermischten Fäkalienabwässern spricht. Damit stimmt auch die Schilderung im Gendarmeriebericht überein, in dem die Flüssigkeit als rot-braun und übelriechend beschrieben wird. Diese Beweisergebnisse sind hinreichend, um in schlüssiger Form die von der belangten Behörde getroffene Feststellung zu belegen, daß die Abwässer vom Schlachthof des Beschwerdeführers stammen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde lediglich plakativ gebrachte Vergleich hinsichtlich der Unterscheidbarkeit von verfaulendem Blut, verwesenden Fleischresten und von Pferde- bzw. Kuhmist nichts zu ändern.
Wenn die belangte Behörde zur Unterstützung der von ihr getroffenen Feststellungen Verfahrensergebnisse aus einem anderen Akt der BH zitiert, so sind diese für die von ihr bereits durch die vorliegenden Beweisergebnisse hinreichend belegten Feststellungen nicht mehr notwendig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen.
Gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.
Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 oder zutreffendenfalls des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Tatbildelement des gegenständlichen Straftatbestandes ist die Herbeiführung des Erfolges der Verunreinigung eines Gewässers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 92/07/0139). Gewässer behalten ihre rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, 90/07/0138). Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, daß der G-Graben eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle.
Aufgrund der sich dem Verwaltungsgerichtshof darbietenden Beweislage ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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