VwGH 90/04/0081

VwGH90/04/008130.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde 1) des A, 2) der B, 3) der C, 4) des D, 5) des E und

6) der F, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Jänner 1990, Zl. 310.515/3-III-3/89, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: G in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Februar 1988 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 74 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 77 Abs. 1 und 333 GewO 1973 sowie mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenablagerungsplatzes für Schotter, Humus und Erde auf den Gpn. 1784 und 1786, KG X, unter Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt.

"I) 1) Der Zwischenablagerungsplatz darf nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen darf auf dem Zwischenablagerungsplatz nicht gearbeitet werden.

2) Die Lagerung des Materials auf dem Deponiegelände hat so zu erfolgen, daß der Humus im südlichen Bereich des Lagerplatzes abzulagern ist, damit dieser gleichsam als vorgeschobener Windschutz vor dem Schottermaterial eine Staubentwicklung durch den Südwind hintanhalten soll.

3) Bei trockenem und windreichem Wetter ist das abgelagerte Material mit Wasser derart zu bespritzen, daß eine Staubentwicklung hintangehalten wird.

4) Um ein Abrutschen des gelagerten Materials auf die Nachbargrundstücke zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen (z.B. Böschung, Abplankung).

II) Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 wird angeordnet, daß der gegenständliche Zwischenablagerungsplatz erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Um die Auswirkungen der Betriebsanlage ausreichend beurteilen zu können, wird zu diesem Zweck ein Probebetrieb zugelassen.

Zur Begründung wurde nach Darstellung der Ergebnisse des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des amtsärztlichen Sachverständigen zusammenfassend ausgeführt, die Behörde sei der Auffassung, daß bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen - von ärztlicher Seite seien vor allem bestimmte Betriebszeiten vorgeschlagen worden - eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeschlossen sei und daß die Belästigungen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und unter Zugrundelegung des Maßstabes eines gesunden, normal empfindenden Menschen die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überstiegen. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten seien in sich schlüssig und hätten darüber hinaus auch durch Einwendungen der Nachbarn nicht entkräftet werden können. Es habe sich daher erübrigt, weitere Gutachten aus dem Gebiet der Lärmtechnik und der Medizin einzuholen. Als zentrale Aussage der vorliegenden Gutachten könne festgehalten werden, daß sich die Störgeräusche durch den Betrieb der Betriebsanlage im Hinblick auch auf die Betriebszeitenbeschränkung lediglich in einer akustisch kaum wahrnehmbaren Weise erhöhten. Bemerkt werde, daß vor allem zu Zeiten des Wochenendfahrverbotes für Lastkraftwagen (Samstage, Sonn- und Feiertage) auch das Arbeitsverbot auf der gegenständlichen Deponie gelte.

Auf Grund einer seitens u.a. auch der nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung verweigerte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 21. November 1988 die von der mitbeteiligten Partei begehrte Betriebsanlagengenehmigung. Dieser Ausspruch wurde u.a. durch Hinweis auf ein eingeholtes Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 4. April 1988 damit begründet, daß dieses mit der Erstbeurteilung der Zumutbarkeit durch den Lärmtechniker Ing. Y eindeutig übereinstimme. Richtig sei, daß im gegenständlichen Fall gar kein Grundgeräuschpegel festzustellen sei, sondern nur der leiseste feststellbare Umgebungsgeräuschpegel. Richtig sei auch, daß im gegenständlichen Fall wegen der widersprechenden Widmungen das Hauptgewicht der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu legen sei. Zum Antrag der mitbeteiligten Partei, der Landessanitätsdirektion aufzutragen, eine Begehung der Betriebsanlage vorzunehmen und das Gutachten zu ergänzen bzw. neu zu erstellen, sei darauf hinzuweisen, daß es zu einer solchen Begehung deswegen nicht gekommen sei, da entweder die Arbeiten auf der Betriebsanlage geruht hätten, oder es zu keiner zeitgerechten Verständigung der Landessanitätsdirektion durch die Nachbarn über eine besonders laute Lärmsituation gekommen sei. Um keine Säumnis der Behörde zu verursachen, hätte daher anhand der bisherigen Entscheidungsgrundlagen entschieden werden müssen.

Einer dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 5. Jänner 1990 insofern Folge, als der zweitbehördliche Bescheid behoben und der erstbehördliche Bescheid vom 29. Februar 1988 nach Maßgabe folgender Änderungen bestätigt werde:

"I) Der Spruchteil II) des Bescheides entfällt.

II) Folgende zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben:

'In der Betriebsanlage dürfen nur betriebseigene Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, deren Nahfeldpegel in 1 m Entfernung vom Kühlergrill 95 dB nicht übersteigt. Anstelle des Radladers, Type IHC, Hough Payloader 530, ist daher ein Radlader, der dieser Anforderung entspricht, einzusetzen.'

III) In der Betriebsbeschreibung auf Seite 3 des Bescheides entfallen die Worte '1 Caterpillar 955 H'."

Dieser Ausspruch wurde damit begründet, zur Klärung des Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten am 19. und 20. September unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums sowie eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung habe der Vertreter der mitbeteiligten Partei das Genehmigungsansuchen insofern eingeschränkt, als nunmehr ein Caterpillar 955 H in der Betriebsanlage nicht mehr verwendet werden solle. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nachstehendes Gutachten erstattete: In der Zeit von 16.50 Uhr bis 17.10 Uhr sei die Charakteristik des Umgebungsgeräuschniveaus erfaßt worden. Die Meßwerte hätten dabei um den Wert von 60 dB gependelt, die niedrigsten Werte seien bei 50 dB gewesen. Sofern auf der Bundesstraße keinerlei Vorbeifahrten von Kfz stattgefunden hätten, sei ein Grundgeräusch von der Autobahn in einer Höhe von 54 dB kennzeichnend. Bei Vorbeifahrt von Kfz auf der Bundesstraße unterhalb des Meßpunktes seien häufig Spitzenwerte von 68 dB und einzelne Spitzenwerte durch Bau-Lkw und Betonfahrmischer von 75 bis 79 dB aufgetreten. Die Eisenbahn habe einen Spitzenwert von 69 dB verursacht. Während der Meßzeit seien auf der Bundesstraße 225 Pkw und Klein-Lkw, 8 Lkw und 6 Motorräder gezählt worden. Im Anschluß an diese Messung sei eine Messung des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Leq) vorgenommen worden. Dieser habe 61,4 dB betragen. Im Anschluß daran sei von 17.20 Uhr bis 17.30 Uhr eine Messung möglicher Arbeitsgeräusche durch den Betrieb eines Radladers und eines Lkw vorgenommen worden. Anstelle des bei der Messung der Zweitbehörde vom 12. Dezember 1986 verwendeten Radladers Type IHC, sei ein Radlader Marke Hanomag 55 d verwendet worden. Die Messung sei teilweise durch Sanierungsarbeiten an der nahegelegenen Brücke der Autobahn beeinflußt worden. Es seien dabei Spitzen zwischen 74 und 76 dB aufgetreten. Auch ohne diese Spitzenwerte seien die Umgebungsgeräuschpegel und der energieäquivalente Dauerschallpegel deutlich hörbar gewesen und könnten in diesem Fall gleichwertig mit 65,9 dB angegeben werden. Folgende Arbeitsvorgänge seien simuliert worden: Aufladen von Schotter auf den Lkw, Umschichten von Humus mit Abfahrt des beladenen Lkw. Von diesen Arbeitsvorgängen seien nur drei Werte meßtechnisch erfaßbar gewesen, nämlich das Auflegen der ersten Schaufel Schotter mit 72 dB, die Abfahrt des beladenen Lkw auf der Zufahrtsrampe zur Bundesstraße mit 68 dB und das Bremsenzischen bei der Rückkunft dieses Lkw mit 73 dB. Der Grundgeräuschpegel sei während der gesamten Meßzeit nicht erfaßbar gewesen. Zu den obigen Ausführungen werde erläutert:

Der Grundgeräuschpegel sei nach allgemein anerkannter Definition jener Wert, auf welchen die Anzeige des Schallpegelmeßgerätes mehrfach zurückfalle und bei dessen Auftreten subjektiv Ruhe empfunden werde. Letzteres Kriterium sei während der Meßzeit nicht gegeben gewesen. Der Umgebungsgeräuschpegel sei jener Pegel, um welchen die Anzeige während der Meßzeit am häufigsten pendle. Er sei meistens annähernd gleichzusetzen mit dem sogenannten energieäquivalenten Dauerschallpegel. Das sei jener angenommene Pegel, durch den bei ununterbrochenem Andauern derselbe Schalldruck erreicht werde, wie durch die schwankenden Geräusche während der Meßzeit. Spitzenpegel unterschieden sich von den Werten unmittelbar davor und danach um mindestens 10 dB. Im Vergleich zur zitierten Messung der Zweitbehörde sei hinsichtlich der Umgebungsgeräuschsituation festzuhalten, daß diese in den Werten kaum nennenswerte Änderungen ergeben hätte. Dem damals angenommenen Umgebungsgeräuschpegel von 60 dB sei der am 19. September 1989 in gleicher Höhe gemessene Wert entgegenzuhalten, weiters ein gemessener Leq von 61,4. Anhand der Angaben über die Verkehrshäufigkeit von der Tiroler Landesregierung und der während der Lärmmessung gemachten Zählung lasse sich rein rechnerisch ein Leq für die Verhältnisse während der Messung von 60,5 dB und im Tagesdurchschnitt von 55,8 dB angeben. Hinsichtlich der Arbeitsgeräusche sei festzuhalten, daß der während der Messung verwendete Radlader, Marke Hanomag, offensichtlich eine geringere Schallentwicklung besitze, nämlich im Vergleich zum früher verwendeten Radlader Type IHC um mindestens 3 bis 5 dB. Nach Abschluß der oben erwähnten Messungen sei beim Radlader Hanomag eine Messung in 1 m Entfernung hinter dem Kühlergrill beim stehenden Gerät mit Vollgas vorgenommen worden. Diese habe einen Wert von 95 dB ergeben. Vor der Verhandlung am 20. September 1989 sei beim Radlader (Aufschrift: "Hough Payloader 530") unter den gleichen Bedingungen eine zweite Messung vorgenommen worden. Diese habe einen Wert von 98 bis 100 dB ergeben. Dieser Wert würde mit den Maximalwerten, die am 12. Dezember 1986 gemessen worden seien, unter Berücksichtigung der Abnahme mit der Entfernung eindeutig übereinstimmen. Bei der damaligen Messung seien für das Beladen eines Lkw annähernd gleiche Spitzenwerte ermittelt worden, der absolute Spitzenwert beim Kratzen der Schaufel am Boden habe damals 68 dB betragen (laut Gutachten Ing. Y vom 18. Dezember 1986). Der Radlader, bei welchem die Messung über den Nahfeldpegel am 20. September 1989 vor der Verhandlung vorgenommen worden sei, trage ein "IHC"-Symbol; es handle sich somit offensichtlich um jenes Gerät, das bei der Messung der Zweitbehörde eingesetzt gewesen sei. Aus diesen Messungen lasse sich der Schluß ziehen, daß einzelne Spitzengeräusche sich vom Umgebungsgeräuschniveau deutlich unterschieden, nämlich bei fallweisem Betrieb des Radladers mit Vollast (Aufladen von Schotter auf die leere Ladefläche oder Kratzen der Schaufel auf dem Boden). Diese Spitzenwerte lägen jedoch ihrerseits im gleichen Niveau wie die häufigen Spitzenwerte im Straßenverkehr von der Brenner Bundesstraße. Zumindest bei Einsatz des am 19. September 1989 verwendeten Radladers, Type Hanomag, seien keinerlei signifikante Unterschiede meßbar gewesen. Insbesondere auf Grund der auffallenden Übereinstimmung der Meßergebnisse vom 12. Dezember 1986 und 19. September 1989 und der Abschätzbarkeit der Auswirkung sei ein Probebetrieb aus technischer Sicht nicht erforderlich. Ergänzend werde festgestellt, daß bei der Messung vom 19. September 1989 auf der Autobahn kein Lkw-Verkehr infolge einer Blockade abgewickelt worden sei. Diese Tatsache habe aber im Vergleich zur Messung vom 12. Dezember 1986 keinerlei Auswirkungen gehabt, da damals annähernd der gleiche Wert mit 55 dB im Mittel festgestellt worden sei. In der Folge habe der ärztliche Amtssachverständige nachfolgendes Gutachten abgegeben: Im Rahmen des am 19. September 1989 durchgeführten Augenscheines am Standort der Betriebsanlage seien auch die subjektiven Eindrücke in bezug auf die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft erhoben worden. Der Beobachtungsplatz habe sich dabei im Vorgarten des Hauses A-Straße 5, das hangaufwärts über der A-Straße bzw. der jenseits der Straße liegenden Betriebsanlage situiert sei, befunden. In einer Entfernung von ca. 200 bis 300 m verlaufe die Autobahn. Akustisch sei die Umgebungsgeräuschsituation während der Beobachtungszeit durch den praktisch ununterbrochenen Verkehr auf der A-Straße bestimmt. Die Autobahn sei demgegenüber akustisch nicht hervorgetreten. Deutlich habe auch das Geräusch der annähernd auf dem Talboden verlaufenden Bahn vernommen werden können. Im Zuge des Augenscheines sei auch eine Simulation der auf der Betriebsanlage üblicherweise ablaufenden Arbeitsvorgänge (Schotter- bzw. Erdladearbeiten) durchgeführt worden. Dabei sei zunächst ein bereitgestellter Lkw mit Schotter mittels des auf der Betriebsanlage vorhandenden Radladers beladen worden. Von diesem Vorgang sei nur ein als Poltergeräusch der auf die Ladefläche des Lkw auftreffenden Steine der ersten Schaufeln zu hören gewesen. Das weitere Aufladen sowie auch Fahrvorgänge bzw. das Aufnehmen des Schotters mit der Schaufel durch den Radlader habe aus dem Umgebungslärm nicht herausgehört werden können. Akustisch nicht differenziert habe auch die Manipulation mit dem Erdmaterial werden können. Vor der Abfahrt des Lkw sei für einen kurzen Augenblick infolge einer relativen Verkehrspause das Motorgeräusch beim Bergauffahren aus dem Betriebsgelände in Richtung zur Brennerstraße zu hören gewesen. Bei der Zufahrt sei das kurze Zischgeräusch der Druckluftbremse des Lkw zu vernehmen gewesen. In bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen sei es erforderlich, daß diese Geräuschimmissionen vom Betroffenen in eindeutiger Weise wahrgenommen werden könnten. Im vorliegenden Fall habe der Augenschein gezeigt, daß es nur mit Mühe und entsprechender Aufmerksamkeit gelinge, die auf der Betriebsanlage auftretenden Lärmemissionen akustisch festzustellen. Dies sei darauf zurückzuführen, daß der Umgebungslärm (wie auch aus den Messungen durch den technischen Amtssachverständigen hervorgehe) derart intensiv sei, daß die betrieblich verursachten Lärmemissionen demgegenüber in den Hintergrund träten. Es sei anzunehmen, daß ohne besondere Aufmerksamkeit gegenüber den Vorgängen auf der Betriebsanlage die Betriebsgeräusche gar nicht wahrgenommen würden und ihnen daher im Vergleich zum bestehenden Umgebungsgeräusch keine eigene Störwirkung zukomme. Es sei daher davon auszugehen, daß eine Beeinträchtigung durch die gegenständliche Betriebsanlage in bezug auf die Lärmimmissionen nicht gegeben sei. Diese Aussage habe vornehmlich natürlich nur insofern Geltung, als der Umgebungslärm ein Niveau aufweise, das dem beim Augenschein entspreche. In der Nacht bzw. sonn- und feiertags werde möglicherweise ein geringeres Verkehrsaufkommen vorliegen und es könnten daher die betrieblich verursachten Lärmimmissionen stärker in den Vordergrund treten. Diesbezüglich seien aber bereits im erstbehördlichen Bescheid Vorkehrungen dahingehend getroffen worden, daß die Betriebszeit auf Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeschränkt worden sei. Aus der praktischen Erfahrung heraus könne angenommen werden, daß sich das Verkehrsaufkommen in diesen Zeiten nicht wesentlich von jenem, wie es während des Augenscheines festgestellt worden sei, unterscheide. Daraufhin habe sich der gewerbetechnische Amtssachverständige wie folgt geäußert: Wie bereits ausgeführt, betrage der kennzeichnende Wert für das Umgebungsgeräuschniveau 60 dB. Die entfernungsbedingte Abnahme des Pegels vom Lagerplatz zu den Nachbarhäusern betrage 35 dB. Bei einem maximalen Wert von 95 dB, wie er durch den Motor des Radladers, Type Hanomag, verursacht werden könne, und der auch in dieser Höhe gemessen worden sei, errechne sich somit ein Immissionspegel von ebenfalls 60 dB. Bei einer Erhöhung des Motorengeräusches würde sich somit auch der Immissionspegel vom Umgebungsgeräuschniveau deutlich unterscheiden. Rein meßtechnisch wäre dies also beim Einsatz des Radladers IHC zu erwarten. Es werde somit die Vorschreibung einer Auflage zur Begrenzung des Nahfeldpegels auf 95 dB in 1 m Entfernung vom Kühlergrill vorgeschlagen. Sinngemäß werde diese Beschränkung auch für die anderen Baugeräte vorgeschlagen. In weiterer Folge habe der ärztliche Amtssachverständige sein Gutachten wie folgt ergänzt: Aus präventiven Gründen sei in Fällen, in denen - wie hier - bereits eine hohe Lärmgrundbelastung vorliege, eine merkbare Lärmerhöhung abzulehnen. Merkbar sei eine Lärmzunahme bei annähernd gleichartigen Geräuschen (Umgebungsgeräusch und betrieblich verursachter Lärm glichen sich in ihrer Charakteristik, da beide von Kraftfahrzeugen verursacht seien) ab ca. 3 dB. Aus den Berechnungen des technischen Amtssachverständigen würde sich eine Erhöhung des mittleren Lärmpegels um ca. 3 bis 5 dB ergeben. Im Sinne des Vorgenannten wäre daher der Einsatz des lauteren Gerätes abzulehnen. Hieraus schloß die belangte Behörde, das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die durch betriebliche Tätigkeiten hervorgerufenen Lärmereignisse tagsüber zu einem großen Teil im Umgebungsgeräuschpegel untergehen würden. Das Zu- und Abfahren der Lkw sowie das Auflegen der ersten Schaufel Schotter auf die Ladefläche des Lkw seien im Bereich der Nachbarschaft nur bei besonderer Aufmerksamkeit schwach wahrnehmbar. Wie der ärztliche Amtssachverständige ausgeführt habe, wäre auf Grund des bereits jetzt bestehenden hohen Umgebungsgeräuschpegels eine weitere Lärmbelastung, die zu einer Erhöhung des mittleren Lärmpegels von ca. 3 dB und mehr führe, aus medizinischer Sicht abzulehnen. Eine derartige Erhöhung wäre bei Betrieb von Fahrzeugen mit einem Nahfeldgeräusch von 98 dB und mehr zu erwarten. Unter Würdigung des ärztlichen Amtssachverständigengutachtens und unter Bedachtnahme auf die bereits derzeit vorherrschende Umgebungslärmsituation könne diese zusätzliche Lärmbelastung nicht als zumutbar im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 für die Nachbarn angesehen werden. Es sei daher durch eine zusätzliche Auflage sicherzustellen, daß in der Betriebsanlage nur Fahrzeuge eingesetzt würden, deren Nahfeldgeräuschpegel 95 dB nicht überschreite. Im übrigen seien die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen auf Grund ihrer Intensität und Vergleichbarkeit mit den Umgebungsgeräuschen nicht geeignet, eine Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn zur Tageszeit herbeizuführen. Aus diesem Grund sei daher die von der Gewerbebehörde erster Instanz erteilte Genehmigung nach Maßgabe des Spruches aufrecht zu erhalten gewesen. Der Vorbehalt einer Betriebsbewilligung sowie die Anordnung eines Probebetriebes hätten entfallen können. Das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützten. Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei betreffend den Nahfeldgeräuschpegel sei entgegenzuhalten, daß, wie bereits ausgeführt, auf Grund der durchgeführten Lärmerhebungen der Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einem Nahfeldgeräuschpegel von 95 dB zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führe. Das Vorbringen der Nachbarn sei ebenfalls nicht geeignet gewesen, die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangen zu lassen. Die im Zuge der mündlichen Augenscheinsverhandlung gemessenen Arbeitsvorgänge könnten als repräsentativ für das Betriebsgeschehen der gegenständlichen Anlage angesehen werden. Es sei daher nicht erforderlich, diese Messungen auf sämtliche in der Betriebsanlage eingesetzten Kraftfahrzeuge auszudehnen. Wie der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt habe, sei auch bei Arbeitsvorgängen der Arbeitsmaschinen mit stark befeuchtetem Material mit keiner wesentlichen Änderung des Betriebslärmniveaus zu rechnen. Entgegen dem Nachbarvorbringen sei das eingereichte Projekt ausreichend konkretisiert. Zu den Ausführungen des Vertreters der Nachbarn hinsichtlich eines möglichen gleichzeitigen Betriebes mehrerer Arbeitsmaschinen werde auf die zu erwartenden Betriebsabläufe verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den in der Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, rechtsirrig gehe die belangte Behörde davon aus, daß die mitbeteiligte Partei einen betriebseigenen Radlader verwende, der der Lärmauflage im Punkt II) des angefochtenen Bescheides entspreche. In seinem Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagenbewilligung habe die mitbeteiligte Partei bisher immer den Radlader, Type IHC, Hough Playloader 530, angeführt. Schon aus diesem Grund wäre der mitbeteiligten Partei die Erteilung der Genehmigung zu versagen gewesen, zumal es sich gerade beim Radlader um jenes Arbeitsgerät handle, welches den größten Lärm erzeuge. Bei der Befundaufnahme am 19. September 1989 habe die mitbeteiligte Partei den der Lärmauflage entsprechenden geliehenen Radlader der Type Hanomag SSd eingesetzt, wobei auf Befragung habe zugestanden werden müssen, daß dieser Radlader nicht betriebseigen sei, sondern sich lediglich als Leihfahrzeug für die Dauer der Reparatur des betriebseigenen Radladers der Type IHC darstelle. Rein formell habe sich die Betriebsbewilligung lediglich auf jene Geräte zu beziehen, die die mitbeteiligte Partei einzusetzen beantragt habe. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei nicht stattgeben dürfen. Unabhängig davon lägen nunmehr zwei widersprüchliche amtsärztliche Gutachten vor, wobei keines der beiden glaubwürdiger sei als das andere. Auch das Gutachten im angefochtenen Bescheid sei nicht in der Lage, das bisherige amtsärztliche Gutachten zu widerlegen. Es werde daher erforderlich sein, Obergutachten erstellen zu lassen, wobei diesbezüglich die technische Universität Innsbruck wohl als einzig kompetente Stelle in Frage komme. Das Verfahren leide daher an einem wesentlichen Mangel, der eine gründliche Erörterung der Sache nicht zulasse.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach Abs. 2 ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Der belangten Behörde oblag es somit zu prüfen, ob bei Einhaltung der von ihr ins Auge gefaßten Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 auszuschließen sind, und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Hiebei handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen.

Im Beschwerdefall traf die belangte Behörde die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen auf Grund der dargestellten Ergebnisse des nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung erstatteten Gutachtens eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des hievon ausgehenden amtsärztlichen Sachverständigengutachtens.

Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden, daß es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Widerspruch steht. Die bloße Behauptung - daß "nunmehr zwei widersprüchliche amtsärztliche Gutachten vorlägen" -, wobei sich die Beschwerdeführer offenbar auf das in zweiter Instanz erstattete Gutachten der Landessanitätsdirektion beziehen, das nach den Feststellungen im zweitbehördlichen Bescheid, "um keine Säumnis der Behörde zu verursachen", ohne "Begehung" verwertet worden sei, ist in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit des Gutachtens angestellten Erwägungen der belangten Behörde in Zweifel zu setzen. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle hieraus keine Anhaltspunkte zu gewinnen, die das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Sachverständigengutachten als sachlich unrichtig oder unschlüssig erkennen bzw. die Einholung eines Obergutachtens durch die "technische Universität Innsbruck" als erforderlich erscheinen ließen.

Sofern sich aber die Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den vorgeschriebenen Auflagen ausschließlich darauf beziehen, in ihrem Betriebsanlagengenehmigungsantrag habe die mitbeteiligte Partei den Radlader der Type "IHC, Hough Payloader 530", angeführt, der aber in Ansehung der einzuhaltenden Lärmbegrenzung nicht der ergänzenden Auflage unter Punkt II) des angefochtenen Bescheides entspreche, so ist darauf hinzuweisen, daß - wie bereits dargestellt - der zweite Satz dieser Auflage lautet: "Anstelle des Radladers, Type IHC Hough Payloader 530, ist daher ein Radlader, der dieser Anforderung entspricht, einzusetzen", und daß im übrigen eine derartige Beschränkung für sich allein gesehen als ausschließlich den Konsenswerber betreffend nicht von den den Beschwerdeführern nach der Gewerbeordnung zustehenden Nachbarrechten erfaßt wird.

Die Beschwerde erweist sich sohin im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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