Normen
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089, 68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus - jeweils dem Kennzeichen nach bestimmt - einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger, am 14. Juni 2000 von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG am 14. Juni 2000 um 17:00 Uhr an der Hauptmautstelle Schönberg i.St. auf der A 13 bei km 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. festgestellt worden sei. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im LKW angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen, über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 i.V.m. § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (EUR 1453,46) (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Transitfahrt durchgeführt habe, und dass das im Fahrzeug eingebaute Ecotag funktionstüchtig und die vom Beschwerdeführer anlässlich der Einfahrt vorgenommene Deklaration "ökopunktebefreite Fahrt" gewesen sei. Dass seitens des Beschwerdeführers eine Transitfahrt durchgeführt worden sei, habe sich auf Grund der Anzeige und der Frachtpapiere, in denen jeweils ausgewiesen gewesen sei, dass die Übernahme der transportierten Güter in Deutschland erfolgt sei und die Auslieferung in Italien erfolgen sollte, ergeben. Die Deklaration zum Zeitpunkt der Einfahrt sei durch das anlässlich der Anhaltung angefertigte Kontrollzertifikat ausgewiesen gewesen. Anhaltspunkte für einen Defekt am im Fahrzeug eingebauten Ecotag seien keine vorgelegen, was auch der Information der Firma Kapsch zu entnehmen gewesen sei, wonach "an Hand der Fahrtenliste kein Defekt des Ecotags erkennbar sei". Der Fahrtenliste sei in Bezug auf den im gegenständlichen LKW eingebauten Ecotag für den Zeitraum 31. März 2000 bis 4. Oktober 2000 zu entnehmen, dass hinsichtlich der bis zum Tattag durchgeführten und datenmäßig erfassten Fahrten (insgesamt 33 Fahrten) ca. die Hälfte die Deklaration ökopunktebefreite Fahrt und die Hälfte die Deklaration ökopunktepflichtige Fahrt aufgewiesen haben, während bei sämtlichen nach dem Tattag ausgewiesenen Fahrten (insgesamt 49 Fahrten) bis auf zwei Ausnahmen jeweils die Deklaration ökopunktepflichtige Fahrt ausgewiesen gewesen sei. Dies lasse einen Defekt des Ecotags als nahezu ausgeschlossen erscheinen. Die Nichtentrichtung von Ökopunkten sei nicht auf einen Funktionsfehler des Gerätes zurückzuführen gewesen, sondern habe ihren Grund darin gehabt, dass der Beschwerdeführer keine Transitdeklaration durchgeführt, sondern die Transitfahrt als ökopunktebefreite Fahrt deklariert habe. Bei diesem Sachverhalt habe von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers bzw. von einem "sehr geringen Sorgfaltsverstoß" keine Rede sein können.
1.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 der Kommission vom 21. September 2000 in Betracht.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 der Kommission, hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular
oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von
Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als
"Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrtzeug eingebautes elektronisches
Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht
und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten
Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß
Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es
sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung wird, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet.
§ 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung vor der am 11. August 2001 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. I Nr. 106/2001, ordnete u.a. an, dass bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 die Geldstrafe mindestens S 20.000,-- zu betragen hat. Gemäß der angeführten Novelle sieht § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 nunmehr vor, dass ein Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen ist.
2.2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unbestritten, dass er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt hat. Er führt aber aus, er sei davon ausgegangen, dass die Ökopunkte ordnungsgemäß abgebucht werden würden, er habe sich vor Fahrtantritt von der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes durch Ein- und Ausschalten überzeugt und diesbezüglich auch mit seinem Arbeitgeber Rücksprache gehalten. Es hieße, die Sorgfaltsanforderungen an den Normunterworfenen zu überspannen, wenn man eine darüber hinausgehende Erkundigungs- bzw. Informationspflicht annehmen würde. Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer aber von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde, gegen deren Unbedenklichkeit in der Beschwerde kein konkreter Einwand erhoben wurde, war die Nichtabbuchung der Ökopunkte nicht auf einen Funktionsfehler des Gerätes zurückzuführen, sondern hatte ihren Grund darin, dass der Beschwerdeführer keine Transitdeklaration durchführte, sondern die Transitfahrt als ökopunktbefreite Fahrt deklarierte. Bei dieser Sachlage kann aber von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Ökopunkte keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0234). Vor diesem Hintergrund konnten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - allfällige Feststellungen dahingehend, ob sich der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt von der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes durch Ein- und Ausschalten überzeugt hat und sich auch bei seinem Arbeitgeber hinsichtlich des Ökopunkte-Guthabens ausdrücklich erkundigt hat, unterbleiben.
2.3. Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ferner darin, dass er einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 iVm Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idgF für schuldig befunden worden sei. Es sei ihm aber - im Sinn der lit. b des Art. 1 leg.cit. - vorgeworfen worden, dass durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt sei, weil er den im LKW angebrachten Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt habe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat würde somit diesem Vorwurf nicht entsprechen, weshalb die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbildmäßig nicht gegeben sei. Dem mag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten: Im Beschwerdefall war der im Fahrzeug eingebaute Umweltdatenträger - wie schon ausgeführt - auf "ökopunktbefreite Fahrt" gestellt und wurde somit nicht "benutzt". "Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benützt", kommt Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hätte daher - weil die Tatbestände der lit. c und d des Art. 1 Abs. 1 der angeführten Verordnung nicht gegeben waren - gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Ökokarte mitzuführen gehabt, auf der die erforderliche Anzahl von Ökopunkten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung aufzukleben und zu entwerten gewesen wären. So gesehen ist die Anführung der genannten Bestimmungen der Verordnung als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z. 2 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0089).
2.4. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, dass die Angabe der Tatzeit im angefochtenen Bescheid nicht gemäß § 44a VStG erfolgt sei, da die Angabe des Kontrollzeitpunktes nicht ausreichend sei, um der Konkretisierungspflicht Genüge zu tun. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf die näher beschriebene Transitfahrt durch Österreich, während der an der Hauptmautstelle Schönberg i.St. auf der A 13 bei km 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. am 14. Juni 2000 um 17:00 Uhr eine Kontrolle stattgefunden hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe dieses Zeitpunktes der Kontrolle ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers noch wird der Beschwerdeführer durch diese Umschreibung der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0373).
2.5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein bestimmter Beweisantrag (Einholung eines Gutachtens über die Funktionsfähigkeit der Abbuchungsstation Kiefersfelden) unerledigt geblieben ist, kann er die Beschwerde damit nicht zum Erfolg führen, weil es sich hiebei mangels konkreter Behauptungen über bestimmte Fehlerhaftigkeiten um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt.
2.6. Entgegen der Beschwerde hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 auch nicht in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG ist eine Änderung der die Strafe im Sinne dieser Bestimmung betreffenden Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens (auf eine solche beruft sich der Beschwerdeführer) im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/03/0430, mwH).
2.7. Dennoch liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf die Z 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden, sodass eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0002, mwH).
2.8. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.9. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Oktober 2002
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