VwGH 2000/03/0234

VwGH2000/03/023411.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des O J in T, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Konrad Ferner,

MMag. Dr. Stefan Hornung und Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Mai 2000, Zl. KUVS-K1-456/4/2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Anh4;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litd;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs6;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Anh4;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litd;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs6;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes am 3. April 2000 zugestelltes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 15. März 2000 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG):

"Sie haben am 15.10.1999 gegen 08.13 Uhr den LKW-Zug SW-HL 980/SW-HL 245 (D) von Deutschland kommend in Richtung Italien gelenkt, ohne als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 15.10.1999 gegen 08.13 Uhr anläßlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Villach - Staatsgrenze/Italien, auf Höhe des BKm. 378.500, Gemeinde Arnoldstein, Bezirk Villach, festgestellt wurde, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssen, für die betreffende Fahrt (ÖKO-Karte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der ÖKO-Punkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine ÖKO-Punkte benötigt werden oder geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da eine automatische Entwertung der ÖKO-Punkte infolge unterlassener Transitdeklaration laut Kontrollzertifikat des Umweltdatenträgers nicht ermöglicht, sondern eine ökopunktbefreite Fahrt trotz Durchführung einer Transitfahrt deklariert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 23 Abs. 1 Zahl 8 i.V.m. § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. 593/1995 und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-Vo. 3298/94 i. d.F. EG-Vo. 1524/96 i.d.g.F."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. "Im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG" wurde das Wort "Sattelkraftfahrzeuges" in der dritten Zeile des Spruches des Straferkenntnisses durch das Wort "Lastkraftwagenzuges" ersetzt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist...."

Die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission ist die im Beschwerdefall im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich vor Antritt der Fahrt von der Funktionstüchtigkeit des Ecotag-Gerätes überzeugt, es sei auch von Seiten seines Arbeitsgebers bestätigt worden, dass mit diesem Gerät alles in Ordnung sei, er habe allerdings keine Möglichkeit zur Kontrolle gehabt, ob vom Ecotag-Gerät bei der Durchfahrt am Grenzübergang die Ökopunkte korrekt abgebucht worden seien, sodass ihn an der Nichtentrichtung jedenfalls kein Verschulden treffe, geht er nicht von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde, gegen deren Unbedenklichkeit in der Beschwerde kein konkreter Einwand erhoben wurde, war die Nichtabbuchung von Ökopunkten nicht auf einen Funktionsfehler des Gerätes zurückzuführen, sondern hatte ihren Grund darin, dass der Beschwerdeführer keine Transitdeklaration durchführte, sondern die Transitfahrt als ökopunktebefreite Fahrt deklarierte. Bei diesem Sachverhalt kann aber von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Ökopunkte bzw. von einem "sehr geringen Sorgfaltsverstoß" keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Tatumschreibung verstoße gegen § 44a Z. 1 VStG, weil ihr nicht zu entnehmen sei, welches Verhalten ihm nun tatsächlich vorgeworfen werde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag einen derartigen Mangel, der vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert wurde, nicht zu erkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde auch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort "Sattelkraftfahrzeuges" durch das Wort "Lastkraftwagenzuges" ersetzt wurde. Hiebei handelte es sich um die Beseitigung einer der Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anhaftenden Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war. Zur Vornahme einer solchen Richtigstellung war die belangte Behörde jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0062). Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass auch Sattelzugfahrzeuge unter den in der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission verwendeten Begriff "Lastkraftwagen" fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0225).

Ferner erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 44a Z. 2 VStG, weil die belangte Behörde eine Reihe von Vorschriften zitiert habe, "ohne dass dem Beschwerdeführer als Normunterworfenen erkennbar wäre (sein konnte), welche Vorschriften im Sinne des § 44a VStG angewandt wurden". Die zitierten Bestimmungen der Art. 15 und 24 Abs. 4 "BGBl. 823/1992" seien "durch die EG VO Nr. 3298/1994 ersetzt und in Art. 1 und 2 mit EG VO Nr. 1524/1996 abgeändert" worden. Damit ist der Beschwerdeführer insoweit im Recht, als es im Beschwerdefall tatsächlich genügt hätte, Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission als durch die Tat verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0099). Im gegebenen Zusammenhang vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die - an sich überflüssige - Anführung der im Spruch des Straferkenntnisses genannten weiteren Bestimmungen in seinen Rechten verletzt worden wäre (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2000, Zlen. 2000/03/0224 und 2000/03/0181, in denen eine gleichartige Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtswidrigkeit aufgegriffen wurde).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass ein bestimmter Beweisantrag unerledigt geblieben sei, kann er die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil er es unterlassen hat, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2000

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