AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1433630.2.00
Spruch:
W137 1433630-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 13 02.508-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 26.02.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab er an, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Überdies gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Seine Mutter, seine Gattin, vier Kinder und zwei seiner Geschwister würden noch in Afghanistan leben; zwei weitere Brüder seien bereits verstorben. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörige. Er sei in Pakistan geboren und danach bis 2004/2005 im Iran aufgewachsen. Danach habe er mit seiner Familie in verschiedenen Orten Afghanistans (vorrangig in Kabul) gelebt. Seine Mutter lebe bei seinem Bruder; seiner Frau und seinen Kindern habe er Geld hinterlassen.
Seinen Antrag begründete er damit, dass sein Vater "zu Zeiten von Golbuddin ein Kommandant war" und viele Feinde gehabt habe. Deshalb seien seine Eltern aus Afghanistan geflohen. Nach der Rückkehr habe er mit seinen Brüdern als Bauarbeiter gearbeitet. Bei der Tätigkeit auf einem amerikanischen Stützpunkt in Khost seien zwei seiner Brüder bei einem Anschlag mit einer Autobombe getötet worden. Mit einem Partner habe er dann eine Firma für den Vertrieb von Baumaterial gegründet. Als dessen Bruder von den Taliban entführt worden sei, hätten diese gefordert, er oder sein Partner müssten sich gegen diesen austauschen lassen. Auf Bitten seiner Frau habe er deshalb das Land verlassen.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.03.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund und arbeitsfähig zu sein. Er sei in Pakistan und im Iran aufgewachsen und habe die letzten vier Jahre in Kabul gelebt. Seine Frau und seine Kinder würden nun beim Onkel in Nimroz leben, seine Mutter und sein Bruder in Kabul. Der Onkel betreibe ein Hotel, der Bruder ein Lebensmittelgeschäft. Der Sprengstoffanschlag, bei dem zwei seiner Brüder getötet worden seien, habe sich etwa 2005 ereignet. Er sei arbeitsfähig und habe Afghanistan eigentlich nur auf Drängen seiner Frau verlassen; selbst habe er es eigentlich gar nicht vorgehabt. Er sei in Afghanistan nie politisch oder religiös aktiv tätig gewesen. In Europa habe er keine Verwandten.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er zunächst an, sein vor 13 Jahren verstorbener Vater habe im Heimatdorf "schlimme Sachen" gemacht, weshalb er dorthin nicht mehr zurückkönne. Dessen Feinde seien darum nunmehr "hinter uns her". Darüber hinaus erklärte er im Wesentlichen, letztes Jahr Probleme bezüglich seiner Firma (Vertrieb von Baumaterial) bekommen zu haben. Der Bruder seines Geschäftspartners sei von den Taliban entführt worden. Diese hätten mit einem von ihnen beiden sprechen wollen - aus Angst habe er daher Afghanistan verlassen. Die Taliban würden ihn verfolgen, weil er Waren aus dem Ausland importiere und an afghanische Zwischenhändler weiter verkaufe. Einmal habe er auch direkt an eine ausländische Firma geliefert. Dabei sei er von den Taliban fotografiert worden, weil nach Auskunft dieser Firma alle Personen, die deren Camp betreten von den Taliban fotografiert würden. Zudem würde er Probleme mit seinem bisherigen Geschäftspartner bekommen - dieser hätte nämlich von ihm verlangt, zu den Taliban zu gehen. Zu seinem Onkel in Nimrouz habe er nicht gehen können, weil dort "achtzig Prozent Taliban" leben würden. Seine Frau sei hingegen nicht gefährdet, weil die Taliban nur an ihm interessiert seien.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.508 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung noch eine sonstige Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr habe glaubhaft darlegen können. So habe der Beschwerdeführer nie dargelegt, persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban zur Übermittlung ihrer Forderungen weder den Beschwerdeführer noch dessen Geschäftspartner direkt kontaktiert haben, sondern ihre Forderungen über einen Mitarbeiter der Firma übermittelt haben sollen. Die Bedrohung durch den (früheren) Geschäftspartner sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer dazu keine substanziellen Angaben habe machen können. Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit Feinden seines Vaters sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Insgesamt gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan jemals verfolgt worden wäre.
Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der in Afghanistan bereits erwerbstätig war und die Schule besucht hat. Er verfüge über ein familiäres Netz, wobei er insbesondere erneut nach Kabul zurückkehren und eine Arbeit aufnehmen könne. Daher könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor. Vielmehr lebe seine Familie (darunter Ehefrau, Mutter, Geschwister) nach wie vor in Afghanistan. Auf der Ebene des Privatlebens seien die Verbindungen zu Afghanistan höher; ein besonders Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich sei nicht feststellbar.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung einen Anschlag auf einen amerikanischen Stützpunkt geschildert habe, dem er nur durch Glück entgangen sei - diesen nicht als "gegen ihn gerichtete Drohung" anzusehen sei "schlichtweg verfehlt und aktenwidrig". Auf diese Bedrohung sei im angefochtenen Bescheid aber gar nicht eingegangen worden. Zudem habe er aus dem Ausland Baumaterialien importiert. Diesbezüglich waren ein Auszug aus einem Produktkatalog des Beschwerdeführers sowie zwei Schreiben von (afghanischen) Geschäftspartnern beigelegt.
Beantragt werde daher a) den angefochtenen Bescheid zu beheben; b) dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären, Schutz zuzuerkennen; c) in eventu die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen.
5. Am 24.05.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer sich dem Verfahren in Österreich entzogen hatte. Mit Schreiben vom 03.10.2014 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) die Fortsetzung des Asylverfahrens an, da der Beschwerdeführer in Österreich wieder über eine Meldeadresse verfüge. Dieser Anregung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.11.2014 nachgekommen.
6. Am 19.01.2015 legte der Beschwerdeführer mehrere fachärztliche Befunde (Urologie) bezüglich Nierenprobleme (Nierenstein) vor. Diese umfassen den Zeitraum von September 2014 bis Dezember 2014, wobei es - von einem dreitägigen stationären Aufenthalt abgesehen - durchwegs zu ambulanten Aufenthalten/Untersuchungen/Behandlungen gekommen ist.
In einer Beschwerdeergänzung vom 22.01.2015 behauptete der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens der Taliban aufgrund seiner "geschäftlichen Beziehungen zu den ISAF-Truppen". Zudem werde er von seinem Geschäftspartner verfolgt, der ihn für den Tod seines Bruders verantwortliche mache. Zudem seien er und seine Familienmitglieder "schon immer nach unserer Rückkehr nach Afghanistan im Visier" der Feinde seines Vaters gestanden. Dies umso mehr als in der paschtunischen Gesellschaft Afghanistans die Sippenhaft gelte.
7. Am 23.04.2015 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer (in Anwesenheit einer ausgewiesenen Mitarbeiterin seines bevollmächtigten Vertreters), der zunächst angab nach wie vor Nierenprobleme zu haben. Davon abgesehen gehe es ihm gegenwärtig "gut". Aus dem diesbezüglich vorgelegten Befundbericht vom 07.04.2015 (samt weiteren Befunden) ergibt sich eine geplante stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers am 27.04.2015 zur Harnsteinzertrümmerung. Zudem legte der Beschwerdeführer eine größere Zahl Fotografien zum Beleg seiner Geschäftstätigkeit sowie ein Foto seiner minderjährigen Kinder vor.
Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau und seine Kinder würden in einem Teil von Nimrouz nahe der iranischen Grenze leben, in der der Staat keine Kontrolle ausübe. Nach seiner Ausreise hätten sie sich zwischenzeitlich in Pakistan aufgehalten, seien aber im Vorjahr nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Danach seien sie zunächst nach Kabul gegangen und nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers weiter nach Nimrouz. Er habe aufgrund seiner Geschäftstätigkeit bei seiner Ausreise "ein gewisses Kapital" für die Familie zurücklassen können. Zudem hätten bei Engpässen auch Familienangehörige und Verwandte - insbesondere auch aus dem Ausland (Kanada, Kuwait und "andere arabische Länder") - geholfen. Seine Frau und Kinder würden derzeit "im Prinzip" allein leben; sein Onkel lebe rund eineinhalb Autostunden entfernt. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Familie ab 2008 in Kabul gelebt. Im Zuge der Ausreise habe er seine Familie aber nach Nimrouz mitgenommen; anders als geplant sei es aber nicht möglich gewesen, dass ihn seine schwangere Frau und die Kinder tatsächlich nach Europa begleiten konnten.
Seine Gründe, Afghanistan zu verlassen, seien alte Feindschaften seines Vaters, seine Zusammenarbeit mit einer Firma, die der NATO gehöre und die Ermordung des Bruders seines Geschäftspartners gewesen. Es habe "wiederholte Warnungen" der Taliban gegeben, nicht mit der NATO zusammenzuarbeiten. 2006 oder 2007 seien bei einem Bombenanschlag auf ein ausländisches Militärlager in Khost (außerhalb der Wohngegenden) zwei seiner Brüder getötet worden. 2012 sei der Bruder seines Geschäftspartners getötet worden - die Taliban hätten aber ausdrücklich mit ihm sprechen wollen. Daher habe er Afghanistan verlassen; die Firma sei dann auch liquidiert worden.
Die weitere Befragung verlief wie folgt:
R: Warum hat dann die Ermordung des Bruders Ihres Geschäftspartners Sie zur Flucht bewogen und nicht Ihren Geschäftspartner, der ja viel enger mit dem Opfer verbunden ist?
BF: Mein Geschäftspartner hat viele Angehörige, die in hohen staatlichen Ämtern sind, sowie irgendwelche Kommandanten oder regionale Machthaber, jemand wie er kann weiterhin dort bleiben und genießt einen gewissen Schutz, für mich wäre das nicht möglich gewesen.
R: Aber die Firma konnte er auch nicht mehr weiter betreiben?
BF: Im Grunde war er ein Geschäftspartner, der sich im Hintergrund aufhielt, ich war derjenige, der ständig für die Firma präsent war und auch die Geschäftsreisen unternahm. Er war nie im Vordergrund und auch nie vor Ort. Ab und zu kam sein Bruder, um nach den Dingen zu sehen, aus diesen Gründen musste er die Firma nach meiner Flucht auflösen.
R: Wieso konnte Ihr Geschäftspartner angesichts der von Ihnen dargelegten Kontakte seinen Bruder nicht retten?
BF: Es ist in Afghanistan teilweise nicht möglich die Entführung von über 30 Personen aufzuklären bzw. seitens der staatlichen Sicherheit zu verhindern. Ganz zu schweigen von einem einzigen Kommandanten und seiner Leute.
D erläutert, dass damit gemeint ist, dass der Ausgang einer Entführung durch die Taliban nicht vorhersehbar ist. Entsprechende Kontakte würden dann auch nicht helfen.
R: Hat man den Bruder Ihres Geschäftspartners einfach entführt und unmittelbar danach ermordet oder hat man versucht, Sie oder Ihren Geschäftspartner zu erpressen?
BF: Sie hatten ihn entführt, um auf diese Art an mich heranzukommen. Ich war bereits einige Jahre den Taliban ein Dorn im Auge, weil ich mit ausländischen Firmen arbeitete und diese mit Material belieferte. Als sie den Bruder meines Geschäftspartners entführt hatten, wollten sie ausdrücklich und namentlich mich. Ich musste teilweise in Kandahar ein Hotelzimmer nehmen, welches mich pro Nacht 2500 Afghani kostete, nur damit es ein beschütztes Hotel von bewaffneten Sicherheitsleuten war. Im Endeffekt wollte mein Partner, dass ich mich den Taliban stelle, um herauszufinden, was sie wollten. Mir jedoch war klar, dass sie nach meinem Leben trachteten und aus diesem Grund weigerte ich mich, ihren Forderungen nachzukommen. Nachdem ich mich geweigert hatte, töteten sie den Bruder meines Partners.
R: Wann war das genau?
BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht genau erinnern, es war 2011/12. Ich kann mich nicht mehr an das Monat erinnern, es war in unserer Zeitrechnung 1391 (etwa 2012).
R: Das heißt, Sie haben nach diesem Ereignis noch mindestens ein halbes Jahr vermutlich eher acht bis neun Monate in Afghanistan gelebt?
BF: Ja, das kommt hin, allerdings hielt ich mich versteckt vor meinem Geschäftspartner.
R: Wo lebte Ihre Familie zu der Zeit?
BF: Meine Familie lebte in Kabul, ich war dort untergetaucht. Als ich Gewissheit bekam, dass der Bruder meines Geschäftspartners getötet worden war, flüchtete ich.
R: Wann flüchteten Sie da wohin?
BF: Ich flüchtete mit meiner Familie nach Nimrouz, mit der Absicht gemeinsam mit der Familie in den Iran zu gehen. Wie bereits erwähnt ist dieser Plan nicht aufgegangen, es waren noch einige Monate bis zum Jahr 2013, das genaue Datum weiß ich nicht mehr.
Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.
R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie nach Nimrouz geflüchtet sind, nachdem Sie Gewissheit vom Tod des Bruders vom Geschäftspartner erhalten haben; Sie haben vorher aber gesagt, dass er 2011/12 getötet wurde und Sie sich auch schon vor Ihrer Flucht versteckt hielten. Das passt aus meiner Sicht nicht ganz zusammen?
BF: Nachdem der Bruder meines Geschäftspartners entführt worden war und die Taliban die Forderung gestellt haben, dass ich mich ihnen stelle, tauchte ich unter. Mein Geschäftspartner versuchte mich zu Beginn dazu zu bringen mit den Taliban das Gespräch zu suchen, doch ich weigerte mich. Die Taliban verlangten über die verschiedenen Partnerfirmen, dass ich mich stellte. Einige Zeit später, nachdem ich untergetaucht war, wurde mir zugetragen, dass der Bruder meines Geschäftspartners von den Taliban getötet wurde und das gab mir den Anlass, den Entschluss zu fassen, schlussendlich zu flüchten.
R: Das heißt, Sie haben nach dem Untertauchen noch mit Ihrem Geschäftspartner kommuniziert?
BF: Ja, er rief mich noch an, ich hatte mein Telefon nicht ausgeschaltet.
R: Und Ihr Geschäftspartner hat in dieser Zeit seine einflussreichen Kontakte nicht genutzt, um Sie zu finden, Sie den Taliban zu übergeben oder auf Sie im Wege Ihrer eigenen Familie Druck auszuüben?
BF: Nachdem ich untergetaucht war hat er lange versucht mich ausfindig zu machen, um mich auszuhändigen. Seine Kontakte hätten ihm keine große Hilfe sein können, denn ich war diesbezüglich sehr raffiniert und auch gegenüber der Taliban sind solche Machthaber, wie wir wohl alle wissen, eigentlich machtlos. Er hätte auch nicht etwa meine Mutter entführt oder meiner Familie etwas angetan, denn es wäre unter seiner Würde gewesen, und aus diesem Grund ist derartiges nicht passiert.
R: Gab es nach dem Vorfall mit der Autobombe, den Sie beschrieben haben, konkrete Anschläge auf Ihr Leben, wenn ja, wann?
BF: Ich war immer auf der Hut, es gab viele Bedrohungen, jedoch hielt ich mich bewusst von Gefahrenzonen fern. Ich reiste ausschließlich mit Flugzeugen, begab mich sofort unter Schutz der PRT-Firma. Nachdem ich ein Ziel erreicht hatte, mein Leben war sehr kompliziert aufgrund dieser Vorsichtsmaßnahmen.
R: Gab es konkrete Drohungen gegen Ihre Person, wenn ja, wie sind die zugegangen?
BF: Ich habe immer darauf geschaut, dass ich nicht in eine Situation komme, die für mich bedrohlich wird. Es gab diese Art Drohung nicht, denn das hätte bedeutet, dass ich bereits nicht mehr am Leben bin.
R: Soll ich das so verstehen, dass Sie allein aufgrund Ihrer Tätigkeit fix davon ausgegangen sind, dass Sie von den Taliban verfolgt werden, ohne dass sich dies in direkten oder indirekten Drohungen materialisiert hätte?
BF: Ja, so ist es.
R: Sie haben zu Beginn der Verhandlung auch Feinde Ihres Vaters erwähnt, wann ist Ihr Vater verstorben?
BF: Er ist bereits vor 1383 gestorben, jedenfalls bevor ich damals nach Afghanistan gegangen bin.
R: Gab es in diesem Zusammenhang, während Ihres rund achtjährigen Aufenthaltes in Afghanistan konkrete Drohungen, Übergriffe oder Vorfälle?
BF: Als wir zurückkehrten, unter anderem auf die eindringliche Bitte meiner Mutter, kehrten wir nie wieder in unsere Gegend (Herkunftsregion des Vaters; Provinz Wardak) zurück, sondern lebten durchwegs an komplett anderen Orten in Afghanistan.
R: Also gab es in diesem Zusammenhang weder konkrete Drohungen noch Übergriffe gegen Ihre Person.
BF: Ich selbst wurde in diesem Zusammenhang nicht persönlich bedroht, aber meine Brüder waren einmal in Kabul und einmal in Nimrouz bedroht worden.
R: Das ist wann geschehen?
BF: Das war im ersten Jahr unserer Rückkehr vom Iran nach Afghanistan, während unseres Aufenthaltes in Kabul.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sich von Mai 2013 bis September 2014 illegal im Iran aufgehalten zu haben. Dort habe er sich auch wieder mit seiner Familie getroffen. Seine Frau und Kinder habe er allerdings aufgrund der Gefährlichkeit der reise auch damals nicht wieder nach Europa mitgenommen. Auf Vorhalt, er sei mit dem Flugzeug nach Österreich zurückgekehrt, gab der Beschwerdeführer an, dabei habe es sich um eine Überstellung aus London gehandelt. Dorthin sei er allerdings auf dem Land- und Seeweg über Iran, Türkei, Griechenland, Italien gelangt. Als Beweismittel legte er zwei ärztliche Schreiben aus dem Iran (von Mitte Juli 2013) vor, die jedoch einen gänzlich anderen Namen enthalten. Der Beschwerdeführer erklärte, unter diesem Namen illegal in den Iran und danach wieder nach Europa gereist zu sein. Behördenkontakt in Europa habe er erstmalig erst wieder in London gehabt.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Afghanistan übergeben und eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt. Zudem wurde er ersucht, weitere ärztliche Dokumente unaufgefordert vorzulegen.
8. Zu den Länderberichten nahm der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 19.05.2015 dahingehend Stellung, dass seine Situation aufgrund mangelhafter Ermittlungsverfahren unterschätzt werde. Die Situation in Afghanistan verschlechtere sich täglich; auch in Kabul gebe es täglich Anschläge. Er verweise diesbezüglich auf die Nachrichtenportale www.tolonewes.com sowie www.afghanpaper.com und jüngste Meldungen der APA vom Mai 2015 betreffend Vorfälle in Kabul. Aufgrund der instabilen Verhältnisse im Herkunftsstaat sei er "lebensbedrohenden Verfolgungen und menschenunwürdigen Behandlungen" ausgesetzt. Dem schreiben beigelegt waren die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (06.08.2013) sowie weitere ärztliche Schreiben.
In den folgenden Monaten (zuletzt im September 2015) übermittelte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Schreiben betreffend Behandlungen aufgrund des Auftretens von Nierensteinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Am 26.02.2013 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nur drei Monate danach verließ er während des laufenden Beschwerdeverfahrens in Österreich (sein Antrag war zuvor erstinstanzlich sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch jener von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden worden) illegal das Bundesgebiet und reiste in den Iran. Die österreichischen Behörden setzte er davon nicht in Kenntnis. Der Beschwerdeführer reiste später - im Herbst 2014 - auch nicht mehr freiwillig nach Österreich zurück, sondern illegal nach Großbritannien, von wo aus er im Rahmen der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt wurde. Der Beschwerdeführer hält sich damit tatsächlich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erst rund eineinhalb Jahre in Österreich auf - die Verfahrensdauer von knapp drei Jahren ist überwiegend von ihm selbst verschuldet. Der Beschwerdeführer zeigte im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt seiner Rücküberstellung im Herbst 2014 keine Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden - überdies zeigte er bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei ernsthaftes Interesse an einer Integration im Bundesgebiet.
In Afghanistan leben seine Frau und seine Kinder, die von weiteren Verwandten in Afghanistan und im Ausland (Kanada, Kuwait, andere "arabische Länder") finanziell unterstützt werden; zudem hinterließ ihnen der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise Geld. Der Bruder des Beschwerdeführers betreibt ein Lebensmittelgeschäft in Kabul. Die genannten Personen sind weder einer individuellen Verfolgung noch einer existenziellen Notlage ausgesetzt und leben auch nicht unter Umständen, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich kommen würden. Seine Eltern sind bereits verstorben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der in Afghanistan geborene Beschwerdeführer wuchs in Pakistan und im Iran auf; nach dem Tod des Vaters kehrte er 2004 wieder nach Afghanistan zurück. Kurz nach dieser Rückkehr verstarben zwei seiner vier Brüder bei der Explosion einer Autobombe in einem amerikanischen Militärstützpunkt. Dieser Anschlag war keine individuell gegen den Beschwerdeführer und/oder seine Brüder gerichtete Verfolgungshandlung. Zudem steht er in keinem erkennbaren inhaltlichen und zeitlichen Konnex zur Ausreise aus Afghanistan 2012. Der Beschwerdeführer ließ sich anschließend in Kabul nieder, gründete eine Importfirma (für Baumaterial), die seinen Namen trug, und eine Familie. Zumindest drei seiner vier Kinder wurden nach diesem Vorfall geboren.
Eine Verfolgung durch nicht näher definierte "Feinde" seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen. Etwaige mögliche Probleme in dessen Herkunftsort sind ohne Entscheidungsrelevanz, weil der Beschwerdeführer sich schon 2005 in Kabul niederließ und sich dort eine Existenz aufbauen konnte. Seit diesem Zeitpunkt hatte er keine einschlägigen Probleme und es gibt keine schlüssige Begründung, warum sich diese nun - rund zehn Jahre später - plötzlich realisieren sollten.
Der Beschwerdeführer konnte zudem auch weder die behauptete Verfolgung seitens der Taliban (aufgrund seiner Geschäftstätigkeit) noch die behaupteten Probleme mit seinem früheren Geschäftspartner (in der Importfirma) glaubhaft darlegen. Insbesondere konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit eine politische Gesinnung oder eine besondere Verbundenheit zu den internationalen Streitkräften in Afghanistan unterstellt würde. Das entsprechende Vorbringen erweist sich als pauschal, nicht substantiiert, widersprüchlich und in hohem Maße unschlüssig und nicht plausibel. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Geschäftspartners entführt worden ist, um Druck auf diesen und den Beschwerdeführer auszuüben. Gleiches gilt für die behauptete Ermordung dieser Person.
Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus einem der genannten Gründe einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppe an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein soziales Netz und könnte sich neuerlich - wie schon 2005 - in Kabul niederlassen. Dass ihm dies nunmehr nicht möglich wäre, wurde vom Beschwerdeführer nie dargelegt. Dies selbst für den Fall, dass sein Bruder nicht mehr in Kabul leben sollte. Seine Existenz könnte er in gleicher Weise sichern wie vor der Ausreise nach Österreich. Notfalls wäre es ihm aber auch zumutbar, zumindest vorübergehend Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist durch seine mehrjährige Tätigkeit als selbständiger Geschäftsmann auf dem lokalen Arbeitsmarkt jedenfalls weit überdurchschnittlich qualifiziert. Zudem ist von finanzieller Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten und den in Kabul lebenden Bruder (der dort ein Lebensmittelgeschäft betreibt) auszugehen. Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist für den Beschwerdeführer problemlos möglich; auch die Wiedervereinigung mit seiner Familie wäre - unterstützt von den in Afghanistan lebenden Verwandten - möglich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer leidet seit längerer Zeit unter Nierensteinen und wurde diesbezüglich auch schon wiederholt in Österreich untersucht und behandelt. Insbesondere wurden ihm im Sommer 2015 Nierensteine entfernt; im August wurde als Therapie lediglich "Reichliche Flüssigkeitszufuhr" vermerkt und eine urologische Kontrolle in 6-12 Monaten empfohlen. Diese gesundheitlichen Probleme sind abstrakt nicht unmittelbar lebensbedrohend, derzeit faktisch nicht gegeben (wenngleich eine einschlägige Prädisposition bleibt) und wären bei neuerlichem Auftreten im Herkunftsstaat - insbesondere in Kabul, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise 2012 gelebt hat - zumindest grundsätzlich behandelbar. Sie sind daher insgesamt nicht geeignet, einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegen zu stehen.
Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch, ist strafrechtlich unbescholten und war in Österreich insgesamt nur knapp eineinhalb Jahre aufhältig. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen in dieser Zeit gibt es keinen Hinweis; vielmehr hat er während des Beschwerdeverfahrens (zunächst) ein deutliches Desinteresse an einer Integration in Österreich gezeigt. Er war in Österreich auch nie legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von den oben beschriebenen urologischen Problemen - grundsätzlich gesund und jedenfalls arbeitsfähig.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
4)
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/ #/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html , vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/ #/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten‑)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise nach Österreich und zu seinen hier lebenden Verwandten ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zu den in Afghanistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers sowie zu deren aktueller Lebenssituation ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch - insbesondere - im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2015, wobei der Beschwerdeführer keine Verfolgung dieser Personen glaubhaft machen konnte. Vielmehr wurde eine solche nicht einmal in den Raum gestellt bzw. - hinsichtlich des früheren Geschäftspartners - sogar explizit verneint. Dass der Bruder nicht mehr in Kabul leben würde (wie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben), hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschwerdeführer in einer Verhandlung etwaige Probleme von Familienangehörigen bewusst verschweigt, wenn diese Auswirkungen auf den Ausgang seines Verfahrens haben könnten. Die Feststellung zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers (insbesondere auch das rund 18-monatige Verlassen des Bundesgebietes während des anhängigen Beschwerdeverfahrens und der anschließende Versuch, ein weiteres Asylverfahren in Großbritannien zu eröffnen) sowie seiner Beschäftigung (selbständiger Unternehmer) ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des gesamten Verfahrens. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch aussagekräftige Beweismittel für seine Berufstätigkeit vorlegen. Auch das Bundesasylamt hat diese im Übrigen nicht in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich des vorgebrachten Todes seiner Brüder in Folge der Explosion einer Autobombe in einem amerikanischen Camp (2004/2005) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall nicht seinen Herkunftsstaat verließ und sich auch nicht versteckte, sondern vielmehr eine Importfirma aufbaute. Zudem zeugte er in dieser Zeit mit seiner Frau noch mindestens drei Kinder. Ob das erstgeborene Kind knapp vor oder nach diesem Vorfall zur Welt kam ist aufgrund der ungefähren Zeitangaben des Beschwerdeführers nicht feststellbar, hat auf diese Beurteilung allerdings auch keinen Einfluss. Es ist allerdings auszuschließen, dass eine Zivilperson, die sich persönlich ernstlich verfolgt fühlt, nach einem Attentatsversuch (den sie als solchen beurteilt) eine Firma unter eigenem Namen gründet und mit dieser in verschiedenen Provinzen Afghanistans geschäftlich tätig ist. Wenn der geschilderte Vorfall nun in der Beschwerde vom 05.03.2013 und der Beschwerdeergänzung vom 22.01.2015 als "persönliche Verfolgungshandlung" oder "gegen ihn gerichteten Drohung" dargestellt wird, so widerspricht dies offenkundig der durch das folgende Handeln unzweifelhaft ausgedrückten Einschätzung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt. Überdies hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der folgenden rund 7 Jahre keinerlei Verfolgungshandlungen behauptet, die mit diesem Ereignis in einem schlüssigen Zusammenhang stehen würden. Damit fehlt es diesem Vorfall auch an einem erkennbaren zeitlichen Konnex mit der Ausreise des Beschwerdeführers. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es einer Interpretation des Bombenanschlags als gezielte Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer und/oder seine Brüder auch an jeglicher Plausibilität mangelt. Denn die genannten Personen wären praktisch bei jeder anderen Gelegenheit leichter (und mit ungleich geringerem Risiko für etwaige Attentäter) zu töten gewesen, als bei der Durchführung von Bauarbeiten auf dem Gelände eines amerikanischen Stützpunktes. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anschlag gegen das Camp selbst - und damit nur ungezielt gegen alle dort befindlichen Personen - gerichtet war. In einem solchen Fall handelt es sich allerdings nicht um eine zielgerichtete individuelle (asylrelevante) Verfolgung, sondern es waren die getöteten afghanischen Zivilpersonen schlicht zur falschen Zeit am falschen Ort. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall am 23.04.2015 auf "2006 oder 2007" datierte, am 06.03.2013 jedoch auf "kurze Zeit nach meiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 1384" (entspricht 2004/2005) festgelegt hatte. Da der Beschwerdeführer dabei auch (eindeutig) ausgeführt hatte, er habe "danach" die Firma gegründet (und dies als Prozess insgesamt sehr schlüssig schilderte; siehe Seite 6 des angefochtenen Bescheides), ist der Ereigniszeitpunkt mit 2004/2005 der Entscheidung zugrunde zu legen.
Hinsichtlich etwaiger Probleme mit "Feinden" seines Vaters blieb der Beschwerdeführer in hohem Ausmaß unbestimmt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu in der Verhandlung am 23.04.2015, er sei mit seiner Familie auf Bitten der Mutter nie wieder in die Herkunftsregion des Vaters zurückgekehrt und auch nie persönlich bedroht worden. Seinen Brüdern sei dies aber 2005 in Kabul und Nimrouz passiert. Der Beschwerdeführer hielt sich allerdings ungeachtet dieser behaupteten Vorkommnisse noch weitere sieben Jahre in Kabul auf und führte dort eine Importfirma, die seinen Namen trug. Es wäre daher für etwaige Verfolger eine Leichtigkeit gewesen, ihn ausfindig zu machen und nur unwesentlich schwieriger ihn dann auch zu töten. Da der Beschwerdeführer aber nach eigenen Angaben während seines achtjährigen Aufenthalts in Afghanistan (nach der Rückkehr 2004) selbst nie von Feinden seines Vaters bedroht worden ist, gibt es keinen schlüssigen Grund anzunehmen, dass er nun - weitere drei Jahre später - im Falle einer Rückkehr plötzlich von diesen verfolgt würde. entsprechende Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 22.01.2015 hinsichtlich einer konkreten Bedrohung wurden vom Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 23.04.2015 nicht wiederholt. Überdies ist die in der Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung, er und seine Familienmitglieder seien "schon immer nach unserer Rückkehr in Afghanistan im Visier der Feinde meines Vaters" (die Morde an Blutsverwandten rächen wollen) gestanden, nicht glaubhaft, weil sie im Widerspruch zu den fehlenden konkreten Drohungen im angesprochenen Zeitraum steht und daher maximal eine substanzlose Mutmaßung darstellen kann. Überdies findet sich diese konkrete Behauptung nur in einem Schriftsatz eines - zwischenzeitlich - bevollmächtigten Vertreters, nicht aber in den authentischen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt oder der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Damit ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang in der traditionellen paschtunischen Stammesgesellschaft noch die Sippenhaft besteht, ohne Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Dem Beschwerdeführer ist es nämlich nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er konkret von dieser betroffen wäre.
Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Taliban gilt zunächst, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keine konkreten individuellen Verfolgungshandlungen oder Drohungen glaubhaft machen konnte. Ebenso steht fest, dass es für die Taliban - wie oben beschrieben - keinerlei Probleme gegeben hätte, ihn ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. Warum dies nie geschehen sei, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachvollziehbar darlegen. Insbesondere ist seine Behauptung, er habe sich so verhalten, dass es gar nicht zu Bedrohungen hätte kommen können, gänzlich lebensfremd. Kein Geschäftsmann kann in einer Weise tätig sein, die es verunmöglicht, ihm zumindest schriftliche oder telefonische Drohungen zukommen zu lassen. Die behauptete weitgehende Benutzung von Flugzeugen als Transportmittel und die Übernachtung in bewachten Hotels wären diesbezüglich irrelevant. Dies bestätigt der Beschwerdeführer letztlich sogar selbst, indem er gleichzeitig behauptete, über einen Firmenmitarbeiter Forderungen der Taliban nach der Entführung des Bruders seines Geschäftspartners erhalten zu haben. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dem Beschwerdeführer auf diesem Weg auch Drohungen hätten zugehen können. Unstrittig ist aber, dass in den rund acht Jahren des Aufenthalts in Afghanistan eben keine konkreten Drohungen gegen den Beschwerdeführer selbst ausgesprochen wurden. Dies bestätigte dieser auch ausdrücklich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als er erklärte, er sei allein aufgrund seiner Tätigkeit fix davon ausgegangen bedroht zu sein - auch wenn es weder direkte noch indirekte Drohungen gegeben habe. Diese Ansicht mag zwar für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Geschäftstätigkeit schlüssig sein, ist jedoch für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht mehr plausibel aufrecht zu erhalten. Eine ungestörte Geschäftstätigkeit über rund sieben Jahre hinweg kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass sich eine darauf begründete Verfolgung noch nicht materialisiert hat, obwohl sie abstrakt schon die ganze Zeit besteht. Vielmehr ist dies ein deutliches Zeichen für das Fehlen einer konkreten Verfolgungsgefahr. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die angebliche Forderung der Taliban im Zuge der behaupteten Entführung des Bruders seines Geschäftspartners - nämlich ein Treffen mit diesem oder dem Beschwerdeführer selbst - nicht als konkrete individuelle Bedrohung der beiden betroffenen Personen angesehen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer angab, von den Taliban fotografiert worden zu sein, stellt dies eine Mutmaßung dar, weil dem Beschwerdeführer nach dem berufsbedingten Besuch eines Camps in Kandahar angeblich mitgeteilt worden sei, alle Personen, die das Camp in betreten, würden von den Taliban fotografiert. Als Grundlage für ein reales Verfolgungsrisiko taugt dieses Vorbringen aber schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer einen entsprechenden Automatismus nicht glaubhaft darlegen konnte.
Überdies stellte der Beschwerdeführer den Fokus seiner Geschäftstätigkeit bei der Verhandlung am 23.04.2015 signifikant anders dar als im erstinstanzlichen Verfahren, wobei hier erneut der früheren Version der Vorzug hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu geben ist. Dies insbesondere, weil es sich um jene Angaben handelte, die der Beschwerdeführer fast unmittelbar nach seiner Einreise machte (und zudem sogar noch in seiner Beschwerde belegte). Das spätere, modifizierte, Vorbringen hingegen erstattete der Beschwerdeführer, nachdem er zuvor eineinhalb Jahre lang bewusst eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren verunmöglicht hatte. Das modifizierte Vorbringen lässt zudem deutlich die Absicht erkennen, die Geschäftstätigkeit "politischer" darzustellen, als es der Realität entspricht. So erklärte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, er habe vorrangig afghanische Firmen beliefert, die ihrerseits an "ausländische Firmen" weiterverkauft hätten. Für die entsprechenden Geschäfte mit zwei afghanischen Firmen konnte er auch Beweismittel vorlegen und diese insofern glaubhaft machen. Wieso er als Importeur mehr Probleme haben sollte als jene Zwischenhändler, die unmittelbar Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Institutionen hatten, konnte er in diesem Zusammenhang nicht schlüssig beantworten. Bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen insoweit, als er versuchte, sich praktisch als exklusiver Geschäftspartner der Firma PRT darzustellen, wobei diese Firma der NATO oder den Amerikanern zuzurechnen sei. Belege dafür konnte er allerdings nicht beibringen; diese seien nach seinen Angaben aufgrund der Auflösung seiner Firma auch nicht mehr zu beschaffen.
Schließlich behauptete der Beschwerdeführer noch einen vierten Verfolgungsstrang, nämlich durch seinen bisherigen Geschäftspartner - weil dieser ihn für den Tod seines Bruders verantwortlich mache. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer weder für die Entführung noch für die Ermordung des Bruders seines Geschäftspartners vorlegen. Ebenso wenig für etwaige Verfolgungshandlungen oder Drohungen des Geschäftspartners aufgrund dieser Ereignisse. Entscheidend für die fehlende Glaubhaftigkeit auch dieses Verfolgungsvorbringens ist allerdings, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Verlauf des Verfahrens systematisch gesteigert und dramatisiert hat und dessen Darstellung unabhängig davon auch massive Mängel hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität aufweist. So wurde diese Problematik bei der Erstbefragung vom Beschwerdeführer am 27.02.2013 nicht angeführt, sondern er erklärte lediglich, die Taliban hätten im Austausch für den Entführten "mich oder meinen Partner haben" wollen. Deshalb sei er auf Drängen seiner Frau geflohen.
Bei der Einvernahme am 06.03.2013 gab er dazu an, die Taliban hätten den Kontakt über "die Firma" (konkret: einen nicht näher definierten Mitarbeiter) hergestellt. Sie hätten gesagt "wenn ich oder mein Geschäftspartner zu ihnen kommen, würden sie den Bruder freilassen". Die Taliban hätten auch ausdrücklich kein Lösegeld gefordert, sondern "wollten wissen, warum wir Baumaterial an die ausländischen Firmen lieferten". Es hätten aber weder er selbst noch sein Partner Kontakt mit den Taliban aufgenommen. Er sei von seinem Partner telefonisch gedrängt worden, hinzugehen, habe das allerdings stets verweigert. Deshalb gehe er nun davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan - nicht näher definierte - "Probleme" mit seinem Geschäftspartner bekommen würde.
Erstmalig in der Beschwerdeergänzung vom 22.01.2015 behauptete er vom Geschäftspartner für den Tod des Bruders verantwortlich gemacht zu werden - ohne allerdings anzugeben, welche Maßnahmen dieser deswegen gegen ihn setzen wollte. Gänzlich im Widerspruch zu den bisherigen Angaben behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 23.04.2015 dann allerdings, die Taliban hätten "ausdrücklich und namentlich mich" haben wollen. Die Entführung sei ein Mittel gewesen "um auf diese Art an mich heranzukommen". Er sei den Taliban schon seit Jahren aufgrund seiner Geschäftstätigkeit ein Dorn im Auge gewesen und sie hätten ihm nach dem Leben getrachtet. Auch sei er "ständig für die Firma präsent" gewesen - der Partner habe nur im Hintergrund agiert. Zudem habe sich dieser schützen können, weil er "viele Angehörige" in hohen staatlichen Ämtern habe und auch zu "irgendwelchen Kommandanten oder regionalen Machthabern" Kontakte pflege. Damit genieße er einen gewissen Schutz. Gleichzeitig hätte er trotzdem keine Möglichkeit gehabt, den Bruder zu retten. Vor dem Verlassen des Herkunftsstaates habe er sich zwar noch acht bis neun Monate in Kabul aufgehalten, wäre dort aber - wie schon seit der Entführung - "untergetaucht" gewesen. Sein Geschäftspartner habe mit ihm telefonisch kommuniziert, ihn trotz seiner Kontakte aber nicht finden können, da er "diesbezüglich sehr raffiniert" gewesen sei. Zudem habe der Geschäftspartner keine Repressionen gegen seine Familienmitglieder vornehmen können, da dies "unter seiner Würde" gewesen wäre.
Insgesamt nimmt der Beschwerdeführer damit die Gleichwertigkeit zwischen sich und seinem Geschäftspartner hinsichtlich einer Gefährdung durch die Taliban systematisch zurück und versucht sich als einzigen tatsächlich Verfolgten im gesamten Firmenkonstrukt darzustellen. Angesichts der klaren und ausführlichen gegenteiligen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren spricht dies ganz deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Gleichzeitig will er selbst aber nie direkt bedroht worden sein - was ihn nicht daran hindert, davon auszugehen, dass er von den Taliban sofort getötet würde, sollte er mit ihnen sprechen. Nicht plausibel ist auch, dass die - im Übrigen nicht glaubhaften, weil erstmalig in der Beschwerdeverhandlung behaupteten und nie belegten - weitreichenden und hochrangigen Kontakte des Geschäftspartners diesen zwar vor den Taliban schützen konnten, er aber nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer binnen mehrerer Monate in Kabul ausfindig zu machen - obwohl er mit diesem telefonischen Kontakt hatte und dessen Familienangehörige kannte. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer hier versucht, eine Konstellation zu konstruieren, wonach der Geschäftspartner zwar nun ein großes Risiko für seine Sicherheit darstelle, gleichzeitig aber nichts für den entführten Bruder hätte tun können. Aus den dargelegten Gründen muss diesen Behauptungen aber die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden - umso mehr unter Berücksichtigung, dass sich auch schon die übrigen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen haben.
Der Beschwerdeführer hat überdies eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven explizit verneint. Zudem gehört er hinsichtlich beider Faktoren zur (relativen) afghanischen Mehrheitsbevölkerung. Auch Probleme mit staatlichen Behörden, der Armee oder der Polizei wurden von ihm nie behauptet. Eine Verfolgung aus (anderen als den von ihm selbst angesprochenen) Motiven der GFK kann daher nicht angenommen werden.
Für eine (sonstige) Verfolgung oder eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise - der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus Afghanistan berufstätig und verfügte über eine gesicherte Unterkunft in Kabul (Stadt), sowie ebendort über ein familiäres und soziales Netz. Beides ist auch nach wie vor vorhanden, weshalb die Existenz des Beschwerdeführers dort jedenfalls als gesichert anzusehen ist. Dies wäre sie im Übrigen selbst dann, wenn das bisherige familiäre/soziale Netz in Kabul nicht mehr vorhanden wäre, weil sich der Beschwerdeführer schon 2004 nachweislich ein solches selbst aufgebaut und nach dem Tod zweier seiner Brüder auch selbständig intensiviert hat. Zudem könnte der Beschwerdeführer (wie seine Frau und seine Kinder seit rund drei Jahren) in Kabul auch finanzielle Unterstützung seitens der im Ausland lebenden (und arbeitenden) Familienangehörigen erhalten. Auch einer Wiederaufnahme der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsmann (er hatte seine Firma 2005 selbst gegründet) oder notfalls einer solchen als Hilfsarbeiter steht nichts im Wege. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 keine wesentlichen Probleme seiner Verwandten in Afghanistan behauptet; hinsichtlich der angeblichen Probleme mit dem früheren Geschäftspartner solche vielmehr sogar ausgeschlossen.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (im Wesentlichen: Nierensteine) wurden in Österreich erfolgreich behandelt. Dies ergibt sich aus den zahlreichen im Akt einliegenden Beweismitteln, insbesondere dem Befundbericht vom 11.08.2015 (OZ 20), der eine erfolgte Nierensteinentfernung ausweist und als Therapieempfehlung lediglich "Reichliche Flüssigkeitszufuhr" und eine urologische Kontrolle zwischen Februar und August 2016 vorsieht. Ein aktueller Behandlungsbedarf ist derzeit daher offenkundig nicht gegeben. Dass die Rückkehr einer Person mit einer Prädisposition bezüglich Nierensteinen nach Afghanistan diese bereits allein aus diesem Grunde einer unmenschlichen Behandlung aussetzen könnte, ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte auszuschließen. Es gibt auch keinen Hinweis, dass die Entfernung von Nierensteinen (oder eine diesbezügliche Nachbehandlung) in Afghanistan nicht möglich wäre. Eine unmenschliche Behandlung wäre im Übrigen auch dann nicht gegeben, sollte man sich diesbezüglich in Afghanistan Methoden bedienen müssen, die in Österreich nicht mehr dem letzten Stand der medizinischen Versorgung entsprechen. Es gibt aber ohnehin keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit einer neuerlichen Nierensteinentfernung bedürfen würde, sollte er die am 11.08.2015 erhaltene Therapieempfehlung befolgen. Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit (abgesehen von den oben angeführten Problemen) und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht.
Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration, substanzieller Spracherwerb) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer legte auch keine Bestätigungen über Deutschkurse oder Deutschprüfungen vor. Es gibt auch keine Hinweise, dass er in Österreich bisher einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre.
Die tatsächliche Aufenthaltsdauer von nur rund eineinhalb Jahren in Österreich ergibt sich aus der unstrittigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer Österreich nur drei Monate nach Antragstellung (also im Mai 2013; kurz nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) wieder verließ und sich bis Herbst 2014 überwiegend im Iran aufhielt. Während dieser Zeit musste das Beschwerdeverfahren eingestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer auch die Hauptverantwortung für die Gesamtverfahrensdauer trägt. Dieses Verhalten - bewusste Verunmöglichung eines Verfahrens - ist ein unzweideutiger Beleg für eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen österreichischen Behörden und weist auf ein klar fehlendes Desinteresse an einer Integration hin. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Europa im Herbst 2014 nicht etwa an die österreichische Vertretung im Iran wandte und auch nicht direkt nach Österreich zurückkehrte, sondern sich nach Großbritannien schleppen ließ um dort ein weiteres Asylverfahren zu beginnen. Sollte der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich den Wunsch haben, sich in Österreich zu integrieren, besteht dieser erst seit einem guten Jahr und ist zudem vorrangig der Aussichtslosigkeit geschuldet, anderswo in Europa ein neues Asylverfahren beginnen zu können.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer nicht konkret oder substanziell entgegen getreten worden ist. Die Stellungnahme vom 19.05.2015 weist keine substanzielle Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul (Stadt) aus; die angeführten Vorfälle in Kabul standen stets in Verbindung mit einem "Fahrzeugkonvoi von Ausländern", dem "Parkplatz des Justizministeriums" oder einer "bei Mitarbeitern von internationalen Organisationen und Hilfseinrichtungen beliebten Unterkunft". Die besondere Sicherheitsproblematik derartiger neuralgischer Punkte ist aber ohnedies unstrittig und auch dem am 23.04.205 übergebenen Berichtsmaterial zu entnehmen. Die beigelegten UNHCR-Richtlinien sind ohnehin Bestandteil der Entscheidungsgrundlage. Auch aus den jüngsten Ereignissen (etwa im Herbst 2015) lassen sich zwar substanzielle Verschlechterungen der Sicherheitslage in einigen Provinzen Afghanistans ableiten - für die Sicherheitslage in Kabul (Stadt) lässt sich dies aber nicht darlegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - der sich der Volksgruppe der Paschtunen zurechnet, dem muslimischen (sunnitischen) Glauben angehört und nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen ausdrücklich verneint. Seine Verfolgung durch die Taliban leitet er vorrangig aus seiner Geschäftstätigkeit (Import/Vertrieb von Baumaterialien) mit Firmen, die den USA oder der NATO zuzurechnen sind; dazu kommt Sippenhaft hinsichtlich seines Vaters (der politische Gegner ermordet haben soll) ab. Damit würde die behauptete Verfolgung - in beiden Fällen - auf einer unterstellten politischen Gesinnung beruhen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer noch eine (mögliche) Verfolgung durch seinen früheren Geschäftspartner, die jedoch nur auf persönlicher Rache - also keinem Asylgrund der GFK - beruhen soll.
Wie oben unter II.2.1. ausführlich dargelegt, erweist sich aber das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung durch die Taliban aus sämtlichen oben genannten Gründen als insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage ein in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten sondern stellte lediglich weitgehend pauschale Behauptungen auf, die in sich nicht schlüssig oder plausibel und überdies auch teilweise widersprüchlich waren. Zudem konnte er keine unmittelbar gegen ihn gerichteten Übergriffe oder Drohungen glaubhaft machen - er hat diese im Übrigen während des gesamten Verfahrens nie behauptet. Einem objektivierten Maßstab der wohlbegründeten Furcht wird dieses Vorbringen damit nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer gehört als Importeur und Vertreiber von Baumaterial - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht zu einer besonders gefährdeten Personengruppe wie es etwa Dolmetscher bei der Polizei oder den Streitkräften nach wie vor sein können. Dies auch für den Fall, dass er tatsächlich gelegentlich unmittelbar an eine amerikanische oder der NATO zuzurechnende Firma oder Institution geliefert hätte. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise für eine substanzielle Gefährdung und gezielte Verfolgung sämtlicher afghanischer Zivilpersonen, die in irgendeiner Form wirtschaftliche Kontakte mit den internationalen Streitkräften pflegen. Auch in der Beschwerde wurden keine Belege für eine generelle oder weitreichende Verfolgung von Unternehmern/Lieferanten mit entsprechenden Geschäftsbeziehungen präsentiert, die auch nur ansatzweise jener der Dolmetscher entsprechen würde. Letztlich bedeutet dies auch eine schwerwiegende Nivellierung der tatsächlich substanziellen Gefährdung von Fachkräften wie Dolmetschern oder Mitarbeitern im unmittelbar militärischen/sicherheitspolizeilichen Tätigkeitsbereich.
Zur angeblichen Verfolgung im Rahmen einer Sippenhaft aufgrund Handlungen seines Vaters (die im Übrigen rund 30 Jahre zurückliegen) ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nie in die Herkunftsprovinz des Vaters begeben hat und selbst während seines gesamten Aufenthalts in Afghanistan (2004 bis 2012) auch nie von irgendwelchen Feinden seines Vaters bedroht worden ist.
Sofern der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (was er selbst ausdrücklich verneinte), ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Die behauptete Verfolgung seitens des früheren Geschäftspartners hat sich, wie bereits ausgeführt, als nicht glaubhaft erwiesen.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 28-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch über mehrjährige Berufserfahrung als selbständiger erfolgreicher Geschäftsmann verfügt, nach einer Rückkehr nach Afghanistan - in die Hauptstadt Kabul - in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu ergänzen ist, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - zumindest grundlegend gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG 1997 ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Hinsichtlich Kabul verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk und hat dort auch acht Jahre lang (2004 bis 2012 - praktisch den gesamten Teil seines Lebens, den er in Afghanistan verbracht hat) gelebt und gearbeitet. Kabul ist daher als Herkunftsort des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Lage im Herkunftsort ist jedenfalls dergestalt, dass seine dort lebenden Angehörigen bis heute mit keinen substanziellen (existenziellen) Problemen oder gar einer Verfolgung konfrontiert sind. Aufgrund der konkret feststellbaren Rückkehrsituation am früheren Wohnort des Beschwerdeführers verliert die Situation an anderen (entfernteren) Orten des Landes an Bedeutung. Der Beschwerdeführer kennt somit Kabul und hatte nach eigenen Angaben auch nie Probleme, sich dort zu versorgen. Die Existenz des Beschwerdeführers wäre in diesem Fall zumindest als grundlegend gesichert anzusehen. Damit ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich erneut dauerhaft in Kabul niederzulassen.
Auch seine urologischen Probleme stehen einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal sie dort grundsätzlich auch behandelbar sind. Dies umso mehr, als ohnehin derzeit kein absehbarer Behandlungsbedarf erkennbar ist, weil dem Beschwerdeführer erst im Sommer 2015 in Österreich Nierensteine entfernt worden sind.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Afghanistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Derartige Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine gesamte Familie (darunter die Ehefrau, seine Kinder und ein Bruder) lebt nach wie vor in Afghanistan.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Februar 2013 eingereiste - von Mai 2013 bis Herbst 2014 aber untergetauchte (im Ausland aufhältige) - Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung integrativer Merkmale wie etwa der Absolvierung von Sprachkursen eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht einmal ansatzweise angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Vielmehr demonstrierte der Beschwerdeführer bis Herbst 2014 ein auffallendes Desinteresse an einer Integration in Österreich. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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