VwGH 2007/18/0305

VwGH2007/18/030526.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S S G in W, geboren am 8. Jänner 1972, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. April 2007, Zl. E1/120501/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §7;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 2005 §7;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 13. Juli 1999 illegal in Österreich eingereist und habe am 15. Juli 1999 einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat am 11. Dezember 2006 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2007 abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt.

Der Beschwerdeführer, der unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels, noch auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt und auch nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben. Er halte sich daher unrechtmäßig hier auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer sei mittlerweile seit mehr als 7 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in sein Privatleben verbunden sei. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten.

Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Ein Aufenthaltstitel könne gemäß § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nur vom Ausland aus erwirkt werden. Gegen diese Regelung habe der Beschwerdeführer, der seinen Aufenthalt trotz Ablaufes seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG fortgesetzt habe, in gravierender Weise verstoßen. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, könne sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch - nach Ablehnung seiner gegen den rechtskräftigen negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde - über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfüge, begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien, keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, dass sich bereits aus der langen Aufenthaltsdauer die Integration des Beschwerdeführers ableiten lasse, welche in der für sie wesentlichen sozialen Komponente keine Beeinträchtigung erfahren habe, er neben dem Betreuungsgeld der Caritas über einen Freundeskreis verfüge, auf Grund dessen ihm ein Einkommen ermöglicht werde, und nicht zu befürchten sei, dass er im Krankheits- oder Unfallsfall einer Gebietskörperschaft zur Last fallen könnte, weil er über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse verfüge. Weiters verfüge er auch über einen Mietvertrag als Hauptmieter und bezahle er den Mietzins. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen (im Bundesgebiet) habe, zeige sich bereits auf Grund der langen Aufenthaltsdauer, dass er über zahlreiche sonstige Bindungen verfüge, welche ihm seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichten und die soziale Integration bewirkt und gefördert hätten.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner illegalen Einreise am 13. Juli 1999 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt bis zum Dezember 2006 nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt hat, vorläufig erlaubt war und jedenfalls nach rechtskräftiger Ablehnung der gegen den rechtskräftigen negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom 16. Februar 2007 unrechtmäßig war. Entgegen der Beschwerdeansicht führte die Dauer seines inländischen Aufenthaltes als Asylwerber nicht zu einer "Aufenthaltsverfestigung". Auch mit dem Hinweis, dass er neben dem Betreuungsgeld der Caritas über einen Freundeskreis, auf Grund dessen ihm ein Einkommen ermöglicht werde, eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung und einen Mietvertrag verfüge, macht er keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0670).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu nochmals das genannte Erkenntnis), und die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und somit gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand. Von daher erweisen sich auch die in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG die relevanten Feststellungen nicht getroffen habe und die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Scheinbegründung darstelle, als nicht zielführend.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. November 2009

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