Normen
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 27. August 2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde, rechtskräftig mit 14. Mai 2003, abgewiesen und es wurde, ebenfalls rechtskräftig, gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2006 zur Zl. 2003/01/0341 ab.
Nach Abschluss des Asylverfahrens wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sie begründete das im Wesentlichen damit, dass er sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Zwar sei im Hinblick auf den über sechsjährigen Aufenthalt in Österreich davon auszugehen, dass mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einhergehe. Dieser Eingriff sei jedoch - so die belangte Behörde im Ergebnis - im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig anzusehen, zumal im Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen existierten. Umstände, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, lägen nicht vor.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er sich nach Abweisung seines Asylantrages nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält. Erkennbar unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 FPG macht er jedoch geltend, sich bereits seit August 2001 in Österreich zu befinden, fest sozial integriert zu sein und sich gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis erworben zu haben. Im Hinblick darauf stelle die Ausweisung einen massiven Eingriff in sein Privatleben dar.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass mit der Ausweisung ein im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Sie hat aber weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zlen. 2006/21/0109, 0110). Von daher kann es nicht als verfehlt erachtet werden, wenn die belangte Behörde die gegenständliche Ausweisung als dringend geboten im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG wertete, weil die geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände dadurch relativiert werden, dass sie auf einem Aufenthalt beruhen, der letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0319). Auch das hat bereits die belangte Behörde erkannt, der in der Beschwerde dagegen vorgebrachte Verweis auf § 13 Asylgesetz 2005 geht fehl.
Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, vermag sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht wesentlich zu verstärken (vgl. das schon zuvor erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006). Ebenso wenig zielführend ist die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine Existenzgrundlage. Damit wird nämlich nur die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung angesprochen, der jedoch im Ausweisungsverfahren keine maßgebliche rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0301). Zudem ist an die rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers zu erinnern; im Hinblick darauf steht zum einen fest, dass der Beschwerdeführer nicht - wie an anderer Stelle der Beschwerde behauptet - Flüchtling ist, zum anderen wurde damit unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.
Wenn die Beschwerde abschließend auf die "jüngst vom Verfassungsgerichtshof festgelegten Kriterien zum Bleiberecht" verweist, so spricht sie offenkundig dessen Erkenntnisse vom 29. September 2007, B 328/07 und B 1150/07, an, in denen der Verfassungsgerichtshof die in der Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkte darstellte. Auch unter gesamthafter Betrachtung dieser Umstände - die im Übrigen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegen (vgl. etwa noch zu § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124; eine derartige "verdichtete Integration" vermag der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht aufzuweisen) - kann der Beschwerde, auch vor dem Hintergrund des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens, kein Erfolg beschieden sein.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)