AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.1413095.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Maga. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 08.04.2010, Zl. 09 15.656-BAW, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige der Türkei und der türkischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 28.11.2005 bei der Bundepolizeidirektion Wien-Polizeikommissariat Floridsdorf einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Ö, § 49 Abs. 1 FrG", wobei sich die BF auf die Ehegemeinschaft mit ihrem damaligen österreichischen Ehegatten berufen habe (AS 263).
Dieser Antrag wurde von der zuständigen Magistratsabteilung MA 35 mit Bescheid vom 16.05.2007 wegen unzulässiger Inlandsantragsstellung gem. § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen (AS 263 - 265). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 10.01.2008 rechtskräftig abgewiesen (AS 267 - 271).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.09.2009 wurde gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG gegen die BF gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (AS 49 - 61 [AS 273 - 283]). Die dagegen eingebrachte Berufung (AS 327 - 345) wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.12.2009 gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (AS 321 - 325).
Mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 04.11.2009 (AS 305 - 319) wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (AS 61 - 63, 129).
In weiterer Folge stellte die BF am 17.12.2009 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17). Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 17.12.2009 (AS 17 - 29) gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass sie im Jahr 2004 einen um 20 Jahre älteren Mann heiraten hätte müssen. Es sei ein Freund ihres Vaters gewesen und ihr Vater habe von diesem eine große Geldsumme erhalten. Da dieser Mann streng religiös gewesen sei und von ihr verlangt habe, einen Tschador zu tragen, habe sie ihn verlassen und sei nach Österreich gereist.
Sie hätte aus einer früheren religiösen Ehe zwei Kinder, die sich bei ihren Eltern befänden. Ihre Eltern würden ihr jeglichen Kontakt verbieten. Ihre Eltern und ihr früherer Ehemann würden ihr mit dem Umbringen drohen, da ihre Flucht aus der Ehe eine Ehrenbeleidigung für die Familie sei. In Österreich habe sie sich scheiden lassen und einen Österreicher geheiratet. Nachdem ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt worden sei, habe sie einen Asylantrag gestellt, da sie nicht mehr in die Türkei zurückkehren könne. Bei einer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden.
Am 22.02.2010 langte beim Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet) ein ergänzender Schriftsatz zum Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 75 - 87 [AS 187 - 199]).
Hierin wurde seitens der Beschwerdeführervertreterin (in weiterer Folge kurz als "BFV" bezeichnet) ausgeführt, dass die BF in der Türkei von familiärer Gewalt betroffen sei und der BF drohe, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden.
Die BF sei zunächst seit 1992 mit einem ehemaligen Schulfreund namens XXXX religiös verheiratet gewesen und habe mit diesem zwei Kinder. Der Bruder von XXXX habe die BF während der Abwesenheit von XXXX sexuell belästigt. Der Bruder habe sie des Ehebruches beschuldigt, obwohl die BF im rechtlichen Sinne nicht verheiratet gewesen sei. Aufgrund einer deshalb von ihr erfolgten Anzeige wegen Verleumdung sei der Bruder von XXXX untergetaucht. XXXX sei dann in die Türkei zurückgekehrt, wo es im Jahr 2000 aufgrund der ablehnenden Haltung der Familie des Mannes zu einer endgültigen Trennung gekommen sei.
Die Eltern der BF hätten unter dem sozialen Druck gelitten und sich geschämt. Was die Geschlechterrollen und die Bekleidung von Frauen betreffe, so hätten die Eltern der BF äußerst traditionelle Ansichten. Der Vater der BF habe ihr schließlich mitgeteilt, dass sie sich ihren zweiten Mann nicht mehr aussuchen dürfe. Ihr Widerspruch habe dazu geführt, dass sie von ihrem Vater und auch von ihrem Bruder geschlagen worden sei. Nach mehrmonatiger Druckausübung sei es schließlich am 27.06.2003 zur religiösen Heirat mit dem "vorgeschlagenen" zweiten Ehemann gekommen. Dieser Ehegatte namens XXXX sei um vieles älter als die BF und ein Bekannter ihres Vaters gewesen. Insbesondere habe dieser auf vielfältige Weise die Unterordnung der BF verlangt. Schließlich habe die BF den Entschluss gefasst, ihrem Ehemann eine standesamtliche Heirat vorzuschlagen, da sie dann als Ehefrau eines Lehrers einen Dienstpass bekommen würde und so das Land verlassen könnte. Etwa eine Woche nach der standesamtlichen Heirat am 30.07.2004 habe sie den Dienstpass erhalten. Am 14.08.2004 habe sie die Türkei verlassen und sei legal in Österreich eingereist. In Österreich habe sie erfahren, dass ihr Ehemann und ihr Vater aufgrund der erlittenen Ehrverletzung beabsichtigen würden, sie umzubringen. Am 16.05.2005 wurde die Ehe zu XXXX in ihrer Abwesenheit geschieden. Die Kinder der BF seien derzeit bei den Eltern. Die Obsorge habe der Kindesvater XXXX, der ebenfalls in Österreich lebe. Die BF habe am 03.10.2005 einen Österreicher geheiratet, wobei die Ehe Anfang 2009 geschieden worden sei. Ihr Antrag auf Niederlassungsbewilligung sei wegen unzulässiger Inlandsantragsstellung abgelehnt worden. Anfang 2008 habe die BF zum ersten Mal ihren jetzigen Lebensgefährten XXXX getroffen.
Die BF leide unter Angstzuständen. Vor etwa einem Monat sei es zu einem ungewollten Schwangerschaftsabbruch gekommen, der vermutlich auf ihre psychische Stresssituation zurückzuführen sei.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Der türkische Staat sei nicht in der Lage, die BF zu schützen. Weiters wurden auszugsweise mehrere Länderberichte zum Themenbereich "Ehrenmorde in der Türkei" zitiert.
Abschließend wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Ehrverbrechen in der Türkei und eines psychologischen Gutachtens beantragt.
Am 04.03.2010 erfolgte eine Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt (AS 157 - 179). Hierbei gab die BF zu Protokoll, dass sie nach ihrer Heirat in Österreich drei Jahre auf eine Visumerteilung gewartet hätte. Sie habe aber kein Visum erhalten. Nach ihrer Scheidung hätte sie Angst bekommen, in die Türkei abgeschoben zu werden. Ein Bekannter habe ihr dann einen gefälschten slowakischen Reisepass besorgt. Da dieser Mann von ihr auch andere Sachen erwartet und diese nicht bekommen habe, habe sie dieser bei der Polizei angezeigt. Im Zuge eines Streites hätte sie in Notwehr auf ihren Bekannten eingeschlagen. Sie sei dann einen Monat wegen Verwendung eines gefälschten Reisepasses im Landesgericht im Gefängnis gewesen. Dort hätte sie von der Möglichkeit erfahren, einen Asylantrag zu stellen.
Als sie im Gymnasium in der zweiten Klasse gewesen sei, habe sie XXXX kennengelernt. Ihre Eltern hätten sie sehr unterdrückt, was sie belastet habe. Nachdem sie ca. ein Jahr mit XXXX befreundet gewesen sei, hätte sie ihren Eltern gesagt, dass sie XXXX heiraten wolle. Sie hätte diese Ehe nach moslemischen Ritus im Jahr 1992 lediglich geschlossen, um sich von ihrer Familie zu befreien. Sie sei sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrem Vater geschlagen und gedemütigt worden. XXXXt habe ihr versprochen, auch standesamtlich zu heiraten. Ein Jahr nach der moslemischen Eheschließung sei ihr Sohn zur Welt gekommen. XXXX habe sie aber mit der standesamtlichen Eheschließung vertröstet. Dann sei ihre Tochter zur Welt gekommen. XXXXhabe sie aber immer vertröstet. Damals habe XXXX auch Probleme mit seiner Familie bekommen.
Dann habe der Bruder von XXXX begonnen, sich für sie zu interessieren. Dieser habe Annäherungsversuche gemacht und begonnen, sie auch telefonisch zu belästigen. Während dieser Zeit hätten die Eltern und die Schwester von XXXX eine Ehe zu einer in Österreich lebenden Türkin eingefädelt, ohne dass sie etwas davon mitbekommen habe. Es sei ein Spiel hinter ihrem Rücken gewesen, um ihn ins Ausland schicken zu können. Zwei oder drei Tage vor seiner Abreise habe ihr XXXX gesagt, dass er nach Österreich fahren werde. Dass er inzwischen schon mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, habe er ihr verschwiegen. XXXX habe sie aufgefordert, weiterhin bei seinem Bruder zu wohnen, bis er sie und die Kinder nach Österreich nachholen könne. Nach einem heftigen Streit habe sie XXXX erklärt, dass sie nicht mehr bereit sei, bei ihrem Schwager XXXX zu leben. Daraufhin habe XXXX eine Wohnung in unmittelbarer Nähe von Cemalettin für sie und die Kinder gemietet. XXXX habe die Annäherungsversuche fortgeführt und ihr verboten, auf die Straße zu gehen. Sie habe, auch mit niemandem reden oder auf den Balkon gehen dürfen. XXXX habe sie dann verleumdet und behauptet, dass sie ein intimes Verhältnis mit einem Mann namens XXXX habe. XXXX und zwei Verwandte von diesem hätten sie so schwer verprügelt, dass sie die Polizisten ins Spital bringen hätten müssen. Sie habe sich dann zum Schutz vor ihrem Vater einen ärztlichen Befund geholt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Andernfalls hätte sie dessen Ehre verletzt und dann hätte sie ihr Vater getötet. Sie habe gegen XXXX eine Klage wegen Verleumdung eingebracht. Aber es habe auch Leute im Ort gegeben, die ihr nicht geglaubt hätten. Nach diesem Vorfall sei XXXX verschwunden. Inzwischen habe man auch XXXX in Österreich verständigt, dass man sie beim Geschlechtsverkehr mit diesem Burschen ertappt hätte. Sie habe XXXX vom ärztlichen Gutachten erzählt. Gleichzeitig hätten die Eltern von XXXX Druck gemacht, dass sich dieser von ihr trenne, weil sie im Ort schon als Hure bekannt sei. Dies habe auch schwerwiegende Folgen für ihre Familie gehabt. Das Gerichtsverfahren wurde fortgeführt, aber XXXX sei nicht auffindbar gewesen. Das Ganze sei dann verjährt. Der Richter sei zwar von ihrer Unschuld überzeugt gewesen, aber im Dorf habe man eine andere Meinung von ihr.
In der Folge sei XXXX aus Österreich in die Türkei zurückgekehrt. Sie habe dann etwa ein Jahr in einer Wohnung oberhalb der Wohnung ihrer Eltern mit XXXX und den Kindern gelebt. Dieses eine Jahr hätten sie in ständigem Streit verbracht. Nach einem Jahr sei XXXX dann im Jahr 2000 für immer nach Österreich gefahren. Kurz vor seiner zweiten Abreise habe er ihr verraten, dass er in Österreich verheiratet sei. Sie habe dann mit den Kindern in die Wohnung ihrer Eltern zurückkehren müssen. Dies sei aber kein Leben mehr gewesen. Sie sei ständig erniedrigt worden. Ihre Eltern seien in dieser Zeit bemüht gewesen, jemanden für eine Ehe für sie zu finden. Als sie schließlich erfahren habe, dass es sich um einen Freund ihres Vaters handle, habe sie einen Schock bekommen. Nach über zwei Jahren Widerstand habe sie aber schließlich eingewilligt. Sie habe diesen Druck und die Schläge nicht mehr ertragen können. Die Eheschließung sei gegen Geld erfolgt. Dies hätte sie später von XXXX erfahren. Anfangs sei es eine Ehe nach moslemischem Recht gewesen. Erst ein Jahr später hätten sie standesamtlich geheiratet. XXXX habe ihr nicht einmal erlaubt, mit ihren Kindern zu sprechen. Er habe sie gezwungen, bodenlange Kleider zu tragen und habe sie mit keinen Nachbarn reden dürfen. Ebenso wenig habe sie auf die Straße gehen dürfen und habe er von ihr perversen Geschlechtsverkehr verlangt. Eine gute Nachbarin habe ihr den Tipp gegeben, den XXXX standesamtlich zu heiraten, weil dieser Schuldirektor sei und sie somit auch Anspruch auf einen Dienstpass hätte. Dann könne sie flüchten. Sie hätte dann alles getan, was XXXX von ihr verlangt habe. Sie hätte aber die Bedingung gestellt, standesamtlich zu heiraten. Eine Woche nach der standesamtlichen Eheschließung habe sie bereits den grünen Dienstpass erhalten.
Sie habe flüchten müssen. Sie habe das dortige Leben nicht mehr ertragen können. Ihre Eltern hätten ihr einmal gedroht, dass sie sie beseitigen könnten, indem sie sie auf eine Hochzeit bringen, wo immer geschossen werde. Dann wäre sie einfach irrtümlich von so einer Kugel getroffen worden. Sie würde wegen ihres Vaters und ihres Bruders um ihr Leben fürchten.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von einer Kugel getroffen zu werden und, dass das Ganze dann als ein Unfall getarnt werde.
Im Rahmen der Einvernahme brachte die BF mehrere Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um eine Übersetzung einer türkischen Strafregisteranfrage (AS 259), eine Übersetzung eines Beschluss eines erstinstanzlichen Zivilgerichtes zur Aufhebung der Wartefrist (AS 255 - 257), eine Übersetzung zum internationalen Familienbuch (AS 235), ein türkisches Urteil mit Begründung zum Sorgerecht (AS 237 - 241 [Übersetzung: AS 243 - 253]), einen türkischen Dienstpass im Original (AS 203 - 221) und einen Familienregisterauszug im Original (AS 223 - 233).
Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.03.2010 (AS 349 - 393) die Länderfeststellungen zum Herkunftsland Türkei zur Kenntnis gebracht sowie ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Am 01.04.2010 langte mit Schreiben vom 30.03.2010 eine Stellungnahme der BFV zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein (AS 411 - 424). Hierin wurde ausgeführt, dass die vom BAA herangezogenen Länderfeststellungen das Vorbringen der BF und ihre wohlbegründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, bestätigen würden. Ergänzend werde weiters angemerkt, dass die Tatsache, dass die Strafgerichte - wie einzelne Beispiele zeigen würden - nach einem Ehrenmord mittlerweile mit Verurteilungen gegen die Täter vorgehen würden, nichts an der Bedrohungssituation der betroffenen Frauen ändere, da diese präventiven Schutz benötigen würden. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Einrichtung von Frauenhäusern nicht erfolgt sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zu geschlechtsspezifischer Verfolgung in der Türkei im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes vom 16.12.2009 verwiesen.
Es sei auf Basis der vorläufig durch das BAA herangezogenen Länderberichte und der von Seiten der BF vorgebrachten Berichte festzustellen, dass der türkische Staat nicht fähig sei, der BF den notwendigen Präventivschutz zu gewähren. Weiters bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da das im Zusammenhang mit Ehrverbrechen bestehende Gewaltpotential so hoch sei, dass die Opfer immer wieder auch in Großstädten aufgespürt werden und die Gewalttaten noch Jahre nach der "Ehrverletzung" ausgeführt werden würden. In diesem Zusammenhang wurde auch auszugsweise auf mehrere Asylrechtsentscheidungen aus Deutschland und Österreich aus dem Jahr 2004 und den Jahren 2007 bis 2009 verwiesen.
Im Übrigen brachte die BF eine Ambulanzkarte vom 22.03.2010, drei Rezepte für Medikamente, einen Zeitungsartikel vom 13.10.2008 aus der Zeitung Ekip Gazetesi und eine Stellungnahme von "Orient Express" samt Zeitungsartikeln und einem Gerichtsurteil in Vorlage, wobei der Zeitungsartikel vom 13.10.2008 und die Stellungnahme von "Orient Express" jeweils das Thema Ehrenmorde behandeln. Abschließend führte die BF noch weitere Medikamente an, die sie derzeit einnehme.
I.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA (AS 505 - 615) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, die der BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
I.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen der der BF als unglaubwürdig.
I.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.04.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 623 - 628).
I.1.3.1. Zunächst wurde ausgeführt, dass der Grund für die Verstöße gegen die österreichischen Rechtsvorschriften (Scheinehe, Verwendung eines gefälschten slowakischen Personalausweises) die Angst vor einer Rückkehr in die Türkei gewesen sei.
Die Pauschalannahme des BAA, dass jeder Person, die mit gefälschten Personaldokumenten in Erscheinung trete, die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre, sei ebenso unzulässig, wie die Annahme dass Straftaten ein Indiz dafür darstellen würden, dass eine Person "aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist" wäre. Vielmehr sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen.
I.1.3.2. Der bekämpfte Bescheid gehe davon aus, dass der Aufenthalt der BF zwischen ihrer Ausreise aus der Türkei und ihrer erstmaligen Meldung im Bundesgebiet (am 14.07.2005) nicht festgestellt werden könne. Das BAA habe die BF jedoch nicht näher dazu befragt. Hätte das BAA konkret nach dem Zeitraum zwischen der Einreise nach Österreich und ihrer erstmaligen Meldung im Bundesgebiet gefragt, dann hätte die BF angeben können, dass sie nach ihrer Einreise zunächst bei jenem Bekannten gewohnt habe, der sie nach Österreich gebracht habe, und danach bei XXXX. Mangels anderer Informationen und aufgrund des Zeitdrucks habe sich die BF in der Folge für eine Scheinehe entschieden. Es sei zwar richtig, dass die BF im fremdenbehördlichen Verfahren (teilweise) rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, die damalige BFV habe die BF aber nicht hinsichtlich der Möglichkeit eines Asylantrages beraten können, da es jeweils nur um die Bekämpfung der Abweisung des Antrages aufgrund mangelnder Inlandsantragsstellung bzw. des Aufenthaltsverbotes gegangen sei. Die mangelnde explizite Berücksichtigung privater und insbesondere geschlechtsspezifischer Verfolgung im fremdenpolizeilichen Verfahren zeige sich daran, dass diverse Aufforderungen zur Stellungnahme lediglich die Fragen enthalten hätte, ob Betreffende in ihrem Herkunftsland "strafrechtliche oder politische" Verfolgung zu gewärtigen hätten. Dementsprechend sei es nachvollziehbar, dass die BF auch im fremdenpolizeilichen Verfahren ihre Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nicht zur Sprache gebracht habe. An die Möglichkeit eines Asylantrages hätten weder ihr jetziger Lebensgefährte XXXX noch die BF gedacht, da "Asyl" mit Flucht vor Kriegen oder politischer Verfolgung in Verbindung gebracht worden sei. Erst während der Untersuchungshaft habe die BF von der Möglichkeit erfahren, in ihrer Situation einen Asylantrag stellen zu können.
I.1.3.3. Weiters sei nicht ersichtlich, weshalb ein geringfügiger Widerspruch betreffend den Reiseweg gegen die Glaubwürdigkeit der BF sprechen würde. Selbiges gelte für den Umstand, wonach die BF den Dienstpass aufgrund der standesamtlichen Eheschließung mit dem aufgezwungenen Ehemann erhalten habe. Dass der aufgezwungene Ehemann einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt habe, sei angesichts seiner verletzten Ehre nachvollziehbar bzw. lege das BAA nicht dar, warum die einvernehmliche Scheidung konkret gegen die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe der BF sprechen würde.
I.1.3.4. Bei Ermittlung des vollständigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts (etwa auch durch Einvernahme des Lebensgefährten oder des Vaters der Kinder bzw. durch Ermittlungen im Heimatland), sowie bei angemessener Würdigung des ausführlichen und komplexen Vorbringens der BF hinsichtlich ihrer Fluchtgründe, wäre das BAA zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen der BF glaubwürdig und dementsprechend der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei.
I.1.3.5. Wenn das BAA bei "hypothetischer" Zugrundelegung des Vorbringens von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit ausgehe, so unterlasse es das BAA auf die ausführlichen Stellungnahmen der BF zur Frage der Gefährdung von Ehrenmord bedrohter Frauen einzugehen und verletze damit das Parteiengehör (Das BAA erwähne lediglich einen vorgelegten Zeitungsartikel.). Weiters werde nicht berücksichtigt, dass nicht so sehr die Möglichkeit der strafrechtlichen ex-post Ahndung einer Zwangsehe relevant sei, sondern der nicht vorhandene präventive Schutz von Frauen vor familiärer Gewalt im Namen der Ehre.
I.1.3.6. Weiters habe die BF einen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens gestellt. Das BAA sei diesem Antrag nicht nachgekommen, obwohl die BF in ihrer Einvernahme am 04.03.2010 angegeben habe, dass sie unter Erinnerungslücken, Schlaflosigkeit, Schwindelanfällen und Panikattacken leide und die Einvernahme auch einmal unterbrochen werden habe müssen, weil sich die BF nicht wohl gefühlt habe.
I.1.3.7. Abschließend wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; den Bescheid des BAA beheben und dem Antrag der BF auf Zuerkennung internationalen Schutzes stattgeben; in eventu feststellen, dass eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Zurückweisung der BF in die Türkei unzulässig sei sowie, dass der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu jedenfalls feststellen, dass die Ausweisung der BF (auf Dauer) unzulässig sei, in eventu den Bescheid des BAA beheben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an das BAA zurückverweisen.
I.1.3.8. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Am 15.12.2010 ehelichte die BF den österreichischen Staatsangehörigen XXXX (OZ 6).
I.1.5. Mit Schreiben vom 27.05.2014 (OZ 13Z) wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich ihre persönlichen Verhältnisse (im Hinblick auf ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) geändert haben.
Das Bundesasylamt ließ diese Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.
I.1.6. Am 17.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein (OZ 14).
Hierin wurde auf das bisherige Vorbringen der BF verwiesen. Weiters werde festgehalten, dass seit dem Jahr 2010 keine wesentlichen Verbesserungen der Lage in der Türkei für die Situation der BF eingetreten seien.
Was das Privat- und Familienleben der BF betreffe, so wurde ausgeführt, dass sich die BF seit ca. zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei seit 15.12.2010 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die BF sei während ihres Aufenthaltes bestrebt gewesen, sich beruflich zu integrieren. Auf Grundlage einer am 29.10.2010 erteilten Gewerbeberechtigung habe sie eine Bar betrieben. Am 03.02.2011 habe sie ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Am 06.03.2012 und am 01.02.2013 habe die BF abermals ein Gastgewerbe angemeldet.
Die BF beherrsche die deutsche Sprache außerordentlich gut. Sie werde in nächster Zeit bei einer entsprechenden Prüfung antreten und das Ergebnis dem Gericht vorlegen. Die BF sei auch sehr kulturinteressiert und nehme am kulturellen Geschehen in Österreich teil. Die gesellschaftliche Integration der BF werde durch ihre zahlreichen Freundschaften vertieft. Darüber hinaus unternehme die BF Ausflüge innerhalb Österreichs, um das Land noch besser kennenzulernen. Die Teilhabe der BF am Sozial- und Gesellschaftsleben werde zudem durch zahlreiche - nun vorgelegte - Fotografien belegt.
Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, um den Grad der Integration der BF würdigen zu können.
I.1.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführerin
Bei der BF handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige, die sich zum islamischen Mehrheitsglauben bekennt. Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Frau mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor ihrer Ausreise aus der Türkei absolvierte die BF eine mehrjährige Schulausbildung (5 Jahre Volks- und 3 Jahre Mittelschule sowie zwei Jahre Oberstufengymnasium). In der Türkei leben noch ihre Eltern, mehrere Geschwister und ihre zwei Kinder.
Die Beschwerdeführerin ehelichte im Jahr 1992 XXXX nach islamischem Ritus. Später erfolgte 2003 eine religiöse Eheschließung mit XXXX, den sie im Jahr 2004 auch standesamtlich heiratete. Nach erfolgter Scheidung und einer - ebenfalls beendeten - Scheinehe mit XXXX ehelichte die BF schließlich am 15.12.2010 den österreichischen Staatsangehörigen XXXX. Mit diesem Mann bewohnt die Beschwerdeführerin derzeit auch eine gemeinsame Wohnung. Die BF verfügt aufgrund ihrer sozialen Kontakte und des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich über Deutschkenntnisse und verrichtete zeitweise "schwarz" Gelegenheitsarbeiten als Reinigungskraft. Ferner wurde von der BF in gewissen Abständen - erstmals zwischen 29.10.2010 und 03.02.2011 - eine Bar betrieben.
Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 04.11.2009 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den nunmehr im Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeführten aktuellen Berichten zur Türkei (Feststellungen des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Republik Türkei vom 26.08.2012, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 12.03.2014) an.
Politische Lage
Die Türkei verfügt über ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).
Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert.
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8% der Stimmen (+ 2,2%). Sie verfügt mit aktuell 327 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9% (+ 5%) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9% der Stimmen (+ 1,4%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 29 Abgeordneten ins Parlament ein (daneben gibt es sechs fraktionslose Abgeordnete).
Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi-Park und Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von, einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Die Türkei ist ein laizistischer Staat (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismus-prinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs (AA 11.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 6.3.2014
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 6.3.2014
Sicherheitslage
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).
Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.
In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und Jandarma Aufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).
Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.1.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html , Zugriff 22.1.2014
- BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (22.1.2014): Länder- und Reiseinformation,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html , Zugriff 22.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
• Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
• Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.
• Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetzen. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 10.2013).
Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).
Sieben Monate nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft ist der frühere türkische Generalstabschef Ilker Basbug wieder frei. Ein Gericht hatte am Freitag (7.3.2014) seine sofortige Freilassung aus einem Gefängnis bei Istanbul angeordnet. Es reagierte damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Vortag, wonach beim Ergenekon-Prozess Basbugs Rechte verletzt wurden. Der 71-Jährige sowie zahlreiche weitere Angeklagte waren im vergangenen Jahr für schuldig befunden worden, einen Putsch gegen Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan vorbereitet zu haben. Kritiker warfen Richtern und Staatsanwälten vor, ohne ausreichende Beweismittel gegen die Verdächtigen vorgegangen zu sein. Nach seiner Freilassung bestritt Basbug erneut alle Vorwürfe (DW 8.3.2014c). Erst im Januar hatte Premierminister Recep Tayyip Erdogan erklärt, er könne sich vorstellen, die Ergenekon-Strafverfahren gegen hunderte Armeeoffiziere wiederaufnehmen zu lassen (DTJ 7.3.2014).
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2013 137.133 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft (ÖB Ankara 10.2013).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Die Europäische Kommission (EK) kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfachrechtliche Regelungen unterlaufen wird. U. a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig. Auch auf den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte, welcher für Personal- und disziplinarrechtliche Fragen verantwortlich ist, übt das Justizministerium einen indirekten Einfluss aus. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte hat die EK in ihren Fortschrittsberichten wiederholt die mangelnde Effizienz aber auch Einflussnahmen von Politik und Militär auf die türkische Justiz kritisiert. Auch laut einer Delegation der "Europäischen Richter für Demokratie und Freiheitsrechte" gibt es immer noch viele Probleme im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz (z.B. Abberufung von Staatsanwälten und Polizisten im KCK und Deniz-Feneri Verfahren) Zudem verweist das türkische Justizministerium häufig auf Überlastung von RichterInnen, nicht zuletzt auf Grund mehrerer Tausend bereits seit mehreren Jahren unbesetzter Stellen. Im Februar 2011 waren rund 1,9 Mio. Verfahren beim OGH anhängig - die Zahl steigt stetig (ÖB Ankara 10.2013).
Das von Erdogans islamisch-konservativer AKP kontrollierte Parlament hatte neben dem umstrittenen Internetgesetz kürzlich ein weiteres Gesetz verabschiedet. Es gibt der Regierung größeren Einfluss auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten. Beide Gesetze wurden von der Opposition und Bürgerrechtlern als Gefahr für die Meinungsfreiheit beziehungsweise die Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (DW 19.2.2014a, vgl. Presse 19.2.2014). Durch die jetzige umstrittene Reform wird dem Justizminister mehr Macht innerhalb des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte verliehen. Wenn eine Straftat vorliegt, hat der Justizminister von nun an die Kontrolle über die Strafverfolgung. Er benennt drei Mitglieder des Rates, die die Ermittlung übernehmen und einen Bericht darüber verfassen. Eine weitere Einflussmöglichkeit des Justizministeriums ist die Justizakademie, die für die Richterausbildung verantwortlich ist. Das dafür eingerichtete Generalsekretariat wird abgeschafft. Dafür wird ein Präsidium errichtet. Für die Wahl und Festlegung des Präsidenten ist nun der Justizminister verantwortlich, indem er drei Mitglieder nominiert.
In der Türkei wurde in den letzten Wochen und Monaten vor allem gegen Staatsanwälte vorgegangen. (DW 16.2.2014b).
Quellen:
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
- DW - Deutsche Welle (19.2.2014a): Türkischer Präsident unterzeichnet umstrittenes Internetgesetz, http://www.dw.de/türkischer-präsident-unterzeichnet-umstrittenes-internetgesetz/a-17441326 ; Zugriff 19.2.2014
- DW - Deutsche Welle (16.2.2014b): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/t ürkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
- DW - Deutsche Welle (8.3.2014c): Newsletter; Türkischer Ex-Generalstabschef aus Haft entlassen
- Die Presse (19.2.2014): Türkischer Präsident segnet Gesetz zur Internetkontrolle ab,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1564546/Turkischer-Praesident-segnet-Gesetz-zur-Internetkontrolle-ab?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do , Zugriff 19.2.2014
- DTJ - Deutsch-Türkisches Journal (7.3.2014): Türkischer Ex-General Basbug aus Haft entlassen - "Ich hege keinen Groll", http://dtj-online.de/tuerkei-ergenekon-putschprozess-ilker-basbug-frei-21860 , Zugriff 10.3.2014
- SZ - Süddeutsche (21.2.2014): Türkei schafft umstrittene Sondergerichte ab,
http://www.sueddeutsche.de/politik/justizreform-tuerkei-schafft-umstrittene-sondergerichte-ab-1.1895350 , Zugriff 25.2.2014
Reformmaßnahmen
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 10.2013).
Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren (AI 23.5.2013).
Viele Maßnahmen des dritten Justizreformpaketes (abgeschlossen im Herbst 2012) zielten darauf ab die Kompetenzen der Militärgerichte zu schwächen und die Zivilgerichte zu stärken. Obwohl die EU-Delegation in Ankara die Reform als positive Schritte in die richtige Richtung bezeichnet hat, seien die Vorschläge, so die ho. EU-Delegation, noch mangelhaft.
Neben der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit sieht das Dritte Reformpaket folgende Verbesserungen vor:
• Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll Rechnung getragen werden
• Untersuchungshaft o Begrenzung der Dauer auf 48 Stunden (Anti-Terror Fälle ausgeschlossen)
o Einführung von Alternativen zu U-Haft: Ausreiseverbot, regelmäßige Meldung bei Polizei etc.
o erschwerte Bedingungen für die Verhängung der U-Haft: Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Vor der Inhaftierung müssen dem Gericht konkrete, spezifizierte Beweise vorgelegt werden.
• Haftstrafen für die Verbreitung von unrechtmäßigen Abhördaten (insbesondere für Journalisten relevant)
Staatsanwälte benötigen künftig eine explizite Erlaubnis, um Untersuchungen über Beamte in hohen staatlichen Institutionen (Nationaler Sicherheitsrat, Generalstab, Geheimdienst) durchzuführen
• Reiseverbot für Staatsanwälte im Rahmen von Untersuchungen
• Streichung eines Artikels des Anti-Terror Gesetzes, der zum Verbot der Publikation von Zeitungen berechtigte
• Kein Ausschluss des Verteidigers der Angeklagten von den Akten
• Einführung des "Freiheitsrichters": Entscheidung über die Verhaftung bzw. Freilassung eines Angeklagten wird nicht vom selben Richter, der das Verfahren führen soll, gefällt, sondern von einem sog. "Freiheitsrichter" (eigentlich Haftrichter) (ÖB Ankara 10.2013).
Im April 2013 wurde vom Parlament das 4. Reformpaket verabschiedet.
Folgende Punkte beinhaltet das 4. Reformpaket im Detail:
• Neudefinition der unter "Terrorismus" zu verstehenden (und damit strafbaren) Handlungen (u.a. Trennung von Pressefreiheit und Terrorpropaganda)
• Keine Verjährung bei Foltervorwürfen
• Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten nach den Kriterien des EGMR
• Stärkung des Versammlungsrechtes
• Verbesserung der langen Verfahrensdauer
Wiederaufnahme von Verfahren vor Militärgerichten möglich (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html , Zugriff 22.1.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren vor allem durch die neue Strafprozessordnung (Schwächung des Einfluss der Militärgerichtsbarkeit, frauenrechtlich relevante Reformen) verbessert werden. Weiterhin ist die Verfahrensdauer zu lang.
Bislang wird Auslieferungsanträgen türkischer Gerichte von europäischen Gerichten nur selten statt gegeben. Wichtigster Grund dafür ist, dass die angebotenen Beweise äußerst unzureichend sind. Wird einem Auslieferungsantrag stattgegeben, so wird dieser zumeist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Menschenrechte; Prozessbeobachtung, Haftbesuche).
Quellen:
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt (AA Bericht 26.8.2012, vgl. Global Security 28.7.2011, ÖB Ankara 10.2013).
Laut Fortschrittsbericht der EU sind hinsichtlich der Stärkung der zivilen Kontrolle über die Gendarmerie bei zivilen Einsätzen in letzter Zeit keine Fortschritte zu verzeichnen.
Menschenrechtsorganisationen (z.B. HRW) betonen, dass Gewaltexzesse der Sicherheitsorgane, v. a. der Gendarmerie und Polizei, immer noch ein sehr ernstes Problem in der Türkei darstellten. Als Reaktion auf den internationalen Druck bezüglich der Gewaltexzesse wurde in der Türkei die Ausbildung der Gendarmerie und Polizei geändert (längeres Trainingsprogramm mit Fokus auf Menschenrechte) (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013, HRW 21.1.2014).
Von Jänner bis September 2013 erhielten 84.438 Jandarma-Mitglieder und 459 Polizei-Mitglieder spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Auch das Militär hob menschenrechtliche Ausbildung sowohl bei Offizieren, als auch bei Unteroffizieren hervor (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 11.2.2014
- Global Security (28.7.2011): Jandarma, http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/jandarma.htm , Zugriff 23.1.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html , Zugriff am 11.2.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 6.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Zwischen Mai und September 2013 starben sechs Demonstranten und ein Polizist im Zuge der Demonstrationen [Stichwort Gezi-Park] (HRW 21.1.2014).
Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung beschloss Gesetze und führte Schulungen ein, um Folter zu vermeiden, jedoch sind Berichte bez. Misshandlungen weit verbreitet. Während der Gezi-Park-Proteste dokumentierten Medien und Menschenrechtsgruppen brutales Schlagen, Androhung von und tatsächliche sexuelle Gewalt durch die Polizei und weitverbreitete inoffizielle Inhaftierungen. Im September 2013 wurde deswegen gegen 30 Polizeichefs und Bereitschaftspolizisten ermittelt (FH 23.1.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html , Zugriff 22.1.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html , Zugriff 29.1.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html , Zugriff 23.1.2014
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 6.3.2014
Korruption
Korruption ist weiterhin problematisch. Es wird über Druck auf die Justiz berichtet. Ebenso besteht Grund zur Sorge in Bezug auf die Vergabe von Regierungsaufträgen, da von großen Projekten vorgeblich AKP-Parteifunktionäre und die Streitkräfte profitierten. Der Korruptionsskandal, der im Dezember 2013 ans Licht kam, führte nicht nur zum Rücktritt von drei Ministern, sondern veranlasste auch einige AKP-Abgeordnete, die Partei zu verlassen. Viele Berichte beschreiben den Fall als eine Manifestation der Kluft zwischen der AKP und der Hizmet-Bewegung, die durch den islamischen Gelehrten Fethullah Gülen geprägt ist. Gülen hat die AKP-Regierung anfangs stark unterstützt und seine Unterstützer sind vor allem in Polizei und Justiz stark vertreten (FH 23.1.2014). Die Regierung wirft Gülens Anhängern vor, einen Staat im Staate gebildet zu haben, um Erdogan zu stürzen. Die Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung seien Teil dieser Verschwörung (Standard 13.2.2014d).
Istanbuler Staatsanwälte hatten Mitte Dezember 2013 Korruptionsvorwürfe publik gemacht. Dutzende Verdächtige wurden festgenommen, darunter führende Manager und die Söhne von drei Ministern, welche daraufhin zurücktraten [die Söhne sind mittlerweile wieder frei]. Erdogan sieht in den Ermittlungen jedoch eine Verschwörung regierungsfeindlicher Kräfte und geht seither gegen missliebige Beamte in Polizei und Justiz vor (Standard 23.1.2014a). Nach einer Zählung der türkischen Medien wurden bereits mehr als 6.000 Polizisten sowie Hunderte Richter und Staatsanwälte ihrer Posten enthoben (Standard 11.2.2014c), unter ihnen auch zahlreiche ranghohe Beamte (Standard 23.1.2014a), wie z.B. der Polizeichef von Istanbul. Zudem versetzte Erdogan leitende Staatsanwälte (WSJ 21.1.2014) und Richter (Standard 23.1.2014a). Auch hochrangige Beschäftigte der Banken- und Telekomaufsicht sowie des Staatsfernsehens wurden ihres Amtes enthoben (ORF 18.1.2014).
Nach der Verhaftung von rund 50 Verdächtigen hatten die Staatsanwälte und der Polizeichef von Istanbul eine zweite Verhaftungswelle vorbereitet. Der zweite Schlag hätte auch Erdogans ältesten Sohn wegen verdächtiger Immobiliengeschäfte erwischen können (Standard 20.1.2014b). Hintergrund der Ermittlungen sei laut Erdogan ein "Parallelstaat", der durch den in den USA ansässigen islamischen Prediger Fethullah Gülen gesteuert werde - ein ehemaliger Verbündeter Erdogans. Die sogenannte Gülen-Bewegung ist bekannt dafür, in der Türkei großen Einfluss in Justiz und Polizei zu haben und zunehmend Erdogans Machtposition zu gefährden. Erdogans Justizreform wird daher von Kritikern als Versuch interpretiert, die Macht der Gülen-Bewegung innerhalb des Justizapparats zu schwächen. Die Säuberungsaktion Erdogans wurde von der Opposition kritisiert (DW 16.2.2014).
Die Türkei führt Statistiken in Bezug auf Gerichtsentscheide bei Fällen von Korruption mit einer Aufgliederung in Bestechung, Unterschlagung, Erpressung und Machtmissbrauch. Alle diese vier Vergehen zusammengerechnet, gab es 2012 3.902 Verurteilungen, 15.265 Freisprüche und 69 Haftstrafen (EC 16.10.2013).
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 auf Platz 53 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).
Quellen:
- Der Standard (23.1.2014a): Regierung geht weiterhin gegen türkische Polizei vor,
http://derstandard.at/1389858041837/Regierung-geht-weiterhin-gegen-tuerkische-Polizei-vor , Zugriff 24.1.2014
- Der Standard (20.1.2014b): Die Staatskrise in der Türkei, http://derstandard.at/1389857644355/Die-Staatskrise-in-der-Tuerkei , Zugriff 24.1.2014
- Der Standard (11.2.2014c): Weitere türkische Staatsanwälte entlassen,
http://derstandard.at/1389860084109/Weitere-tuerkische-Staatsanwaelte-entlassen , Zugriff 12.2.2014
- Der Standard (13.2.2014d): Türkischer Regierungschef Erdogan gab Druck auf Medien zu,
http://derstandard.at/1389860293470/Tuerkischer-Regierungschef-Erdogan-gab-Druck-auf-Medien-zu , Zugriff 14.2.2014
- DW - Deutsche Welle (16.2.2014): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/t ürkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 24.1.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html , Zugriff 29.1.2014
- ORF.at (18.1.2014): Öffentliche Schlüsselstellen,
http://orf.at/stories/2214640/2214641/ , Zugriff 24.1.2014
- TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/ , Zugriff 24.1.2014
- WSJ - Wall Street Journal (21.1.2014): Erdogans ehemaliger Weggefährte Gülen wirft ihm Verrat vor, http://www.wsj.de/article/SB10001424052702304302704579334163811960846.html?mod=WeltFeed , Zugriff 24.1.2014
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Zu Zwangsverheiratungen/Kinderbräuten gibt es bisher keine repräsentativen türkeiweiten Untersuchungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik ist der Prozentsatz der minderjährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen zwischen 2006 und 2010 von 31% auf 22% gesunken. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht. Für 2012 plant das Familienministerium jedoch einen Aktionsplan gegen Kinderheirat, in dessen Rahmen auch eine Untersuchung zur Zahl der Zwangsehen in der Türkei vorgenommen werden soll. Einer Anfang 2011 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge liegt der Anteil von (zivilen oder religiösen) Frühheiraten von Mädchen im Alter von 17 Jahren und darunter türkeiweit bei 28%, in bestimmten Regionen bei 41%.
Vereinzelt werden im Zusammenhang mit angestrebten Familienzusammenführungen in Deutschland Fälle bekannt, in denen gerichtlich das Alter minderjähriger Frauen/Mädchen nach oben korrigiert wurde, um eine legale Eheschließung zu ermöglichen.
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen Morden gibt es keine offiziellen statistischen Angaben. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weiter-geführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 sog. Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt wer-den. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.
Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Art. 287 tStGB drei Monate bis zu einem Jahr Haft; Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis.
Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. NGOs gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt überhaupt an Außenstehende wendet. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer FrauenNGOs zufolge 2011 73% der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt. Nach der Verabschiedung des o. erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existieren nach Angaben des türkischen Familienministeriums im Juni 2012 insgesamt 86 Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).
Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.
Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 12.2.2014
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 12.2.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, sah die Regierung die meisten Demonstrationen als Sicherheitsbedrohung an und bot eine große Anzahl an Bereitschaftspolizisten auf, um die Massen zu kontrollieren - häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Zusammenkünfte an bestimmten Orten oder Tagen wurden eingeschränkt, Demonstrationen verboten, vor allem wenn es sich um sensible Themen handelte, oder wenn sie regierungskritisch waren. Die Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit bestanden das ganze Jahr 2013, die Behörden verhafteten zehntausende Personen während legaler Demonstrationen. Die Jandarma berichtete, dass mit Oktober 2013
15.371 Studenten wegen Vorfällen in Bezug auf Störung der Öffentlichen Sicherheit in Haft sind. Auch Verstöße in Bezug auf Terrorismus wurden vom Justizministerium gemeldet. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und die Tendenz der Sicherheitskräfte exzessive Gewalt als Strafe gegen Demonstranten einzusetzen (US DOS 27.2.2014, vgl. HRW 21.1.2014).
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhten sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse in den Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren (ÖB Ankara 10.2013).
Bzgl. politischen Parteien und Gewerkschaften wurde der rechtliche Rahmen noch nicht geändert. Gewerkschaften klagen über unzureichende Schutzrechte. Immer wieder werden in der Türkei politische Parteien verboten und Politiker mit Politikverbot belegt. Zuletzt war dies die pro-kurdische DTP (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 24.1.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html , Zugriff 13.2.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2012, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 10.3.2014
Todesstrafe
In der Türkei wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Grundversorgung/Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).
Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.
Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.
Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.
Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.
Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard & Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).
Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html , Zugriff 25.2.2014
- BAA - Staatendokumentation (6.2011): Länderinfo zur Türkei, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1311595147_laenderinformation-tuerkei.pdf , Zugriff 25.2.2014
- Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Turkey.pdf , Zugriff 25.2.2014
- UNDP - United Nations Development Programme (14.3.2013): Human Development Report 2013,
http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/TUR , Zugriff 25.2.2014
Sozialbeihilfen/-versicherung
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA Bericht 28.6.2012). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 40,86 TL, 122,58 TL bzw. 245,16 TL. Personen, die vorher nicht versichert waren, zahlen 176 TL.
Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Unterstützung können erhalten: Personen, die älter als 65 Jahre sind, behinderte Menschen, die älter als 18 Jahre sind und Personen, die Vormund/Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Familienangehörigen mit Behinderung sind. Dokumente:
Antragsformular, amtsärztlicher Krankenbericht, 3 Passbilder, schriftliche Bestätigung der Behinderung zur Weiterleitung an das zuständige Finanzbüro der Provinz (IOM 8.2013).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Turkey.pdf , Zugriff 29.1.2014
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.
Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2013).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Rente
Die Höhe etwaiger Rentenzahlungen ist abhängig von der Situation des Rentenantragstellers und entsprechend variabel. Türkische Staatsbürger, die älter als 18 Jahre sind sowie im Ausland lebende Auswanderer, die ihre Beschäftigung im Ausland nachweisen können, können einen Rentenanspruch geltend machen. Im Ausland gezahlte Versicherungsbeiträge müssen in die Türkei transferiert werden und die gezahlten Beiträge werden in YTL zurückgezahlt (Grundlage ist der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Transfers). Die weiblichen Ehepartner können von einer gewährten Rente profitieren, wenn sie die Beiträge an das SSK, Bag-kur oder Emekli Sandigi während des gesamten Auslandsaufenthaltes in ausländischer Währung geleistet haben.
Der gesetzliche Ruhestand wird gewährt aus Ermessensgründen, obligatorisch, Arbeitsunfähigkeit oder verletzungsbedingter Ruhestand, Erreichen der Altersgrenze (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Aus Ermessensgründen
Auf entsprechenden Antrag hin, unter der Voraussetzung, dass der Mann mindestens 25 Dienstjahre/die Frau mind. 20 Dienstjahre absolviert hat und dem Alter entsprechend eine Pensionierung möglich ist (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Obligatorisch
Personen, die 30 Dienstjahre absolviert haben, können von der arbeitgebenden Seite unabhängig davon ob ein entsprechender Antrag vorliegt, in den Ruhestand entlassen werden (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Arbeitsunfähigkeit oder verletzungsbedingter Ruhestand
Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder einer schweren Behinderung nicht in der Lage sind einer Beschäftigung nachzugehen, haben einen Anspruch auf Rentenzahlungen (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Erreichen der Altersgrenze
Im Allgemeinen treten Personen im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand ein.
Im Falle einer Rückkehr zu beachten:
Registrierung bei der Sozialversicherungsinstitution SSK, Hausfrauen müssen sich bei der "Bag-kur" registrieren lassen, Rückkehrer sollten binnen zwei Jahren nach der Ankunft bei der Sozialversicherungsinstitution, an die sie ihre Beiträge gezahlt haben, melden (IOM 8.2013).
Notwendige persönliche Dokumente zur Weiterleitung an das Versicherungsdirektorat auf Provinzebene sind ein Antrag, beglaubigte Kopie des Personalausweises, Haftungs- und Verpflichtungserklärung, Zahlungsbeleg und zwei Passbilder (IOM 8.2013).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Mikrokredite
Personen (vor allem Frauen), die sich in der Türkei selbständig machen möchten, können hierfür Mikrokredite in Anspruch nehmen.
Einige der Kreditgeber sind:
Mersin: Içel Handcrafts and Education Foundation
Bursa: Mimar Sinan Special Provincial Administration
Eskisehir: Eskisehir Governorate and Odunpazari Municipality
Diyarbakir: Turkish Foundation for Waste Reduction
Samsun: Community Volunteers Foundation
Sanliurfa: Sanliurfa Girisimci Kadinlar Dernegi (IOM 8.2013).
Grameen Microkreditprojekt Türkei
Es gibt ein Training für Personen, die einen Kredit nach dem Grameen Modell aufnehmen wollen. Das Trainingsprogramm beinhaltet Philosophie und Rahmenbedingungen des Mikrokredits, Informationen zur Durchführung, Details über Krediterhalt und Rückzahlung etc.
• 1-Tages-Kurse für Personen mit wenig Zeit
• Während des Trainings können Kontakte geknüpft, Produktionsstätten besucht und die Teilnehmer nach ihrem Urteil gefragt werden
• Interessierte Teilnehmer können das TGMP Büro in Diyarbakir kontaktieren, um Informationen über die Kurstermine zu erfragen (IOM 8.2013).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.
Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).
Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Turkey.pdf , Zugriff 29.1.2014
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Behandlung nach Rückkehr Es ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht (AA Bericht 26.8.2012).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida) (ÖB Ankara 10.2013).
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress & Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com , Internet:
• Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr
• ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
• SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr
• Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org
• Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi
• Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de , Hotline: 0911/94 30)
• Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- BAA-Analysen der Staatendokumentation (30.11.2011): Türkei:
Rückkehrrelevante Themen
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dort pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.
Die BF litt an Schlaflosigkeit, Nackenschmerzen, Angstzuständen/Panikattacken, Magenschmerzen und Schwindelanfällen bzw. Gleichgewichtsstörungen. Derzeit ist die Beschwerdeführerin gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft und Religionszugehörigkeit sowie privaten und familiären Verhältnissen der BF ergeben sich insbesondere aus dem von ihr vorgelegten türkischen Reisepass, ihren eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben und Medikamentenrezepten sowie deren persönlichen Angaben.
Die festgestellte Straffälligkeit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Strafurteil des Landesgerichtes Wien und einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das Bundesasylamt den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Den vom Bundesasylamt bzw. den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der BF wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme konkret und substantiiert entgegen getreten. Insoweit im Verfahren vor dem BAA auf ältere Länderberichte und Zeitungsartikel aus den Jahren 2007 bis 2009 bzw. einige ältere Gerichtsentscheidungen aus Deutschland bzw. des AsylGH aus dem Jahr 2004 und den Jahren 2007 bis 2009 verwiesen wurde, so sind diese Unterlagen zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes veraltet und daher von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren - mit Schreiben vom 27.05.2014 - übermittelten Feststellungen zur Türkei in Zweifel zu ziehen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [jetzt § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.1.4.1. Das Bundesasylamt hat in trefflicher Weise ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits aufgrund ihres Verhaltens nach ihrer Einreise nach Österreich (Verwendung gefälschter slowakischer Dokumente, widersprüchliche Angaben zum Reiseweg, Setzung eines strafbaren Verhaltens in Österreich und späte Asylantragstellung) und andererseits vor allem auch aufgrund der Zustimmung ihres zweiten Ehemannes XXXX zur einvernehmlichen Scheidung nicht glaubhaft sei.
Dem Bundesasylamt ist insbesondere in folgendem Punkt zuzustimmen:
Schon bei erster Betrachtung ist die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre unnachvollziehbaren Angaben zum Fluchtweg und der Tatsache, dass sie versuchte, ihre Identität mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis zu belegen, stark erschüttert.
Demgemäß sind bereits die Angaben zum Reiseweg von der Türkei nach Österreich äußerst unglaubwürdig und vage. Der erkennende Richter leitet daraus ab, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst unwahre Angaben zu ihrer Flucht angab bzw. ihren wirklichen Reiseweg zu verschleiern versucht. So behauptete die BF in der Erstbefragung am 17.12.2009, dass sie im August 2004 legal mit einem PKW über Slowenien nach Österreich eingereist sei und sie seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen hätte (AS 25). Zwar erklärte die BF im Zuge einer fremdenbehördlichen Einvernahme am 02.05.2006 ebenfalls, dass sie im August 2004 nach Österreich eingereist sei. Abweichend vom ihrem späteren Vorbringen im Asylverfahren schilderte die BF allerdings, dass sie sich nach einem einwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet anschließend bis Juni 2005 zu ihrer Tante nach Deutschland begeben habe (AS 395). Darüber hinaus erklärte die BF im Zuge einer fremdenbehördlichen Einvernahme am 15.10.2009, dass sie zuletzt vor ca. vier Jahren mit einem gültigen Reisepass aus der Türkei kommend über Bulgarien und weitere ihr unbekannte Länder nach Österreich eingereist sei, was sowohl bezüglich des Zeitpunktes der Einreise als auch bezüglich der Frage, über welches Land die BF nach Österreich einreiste, von den Ausführungen im Asylverfahren abweicht (AS 293). Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund der Angaben zum Reiseweg bzw. zum Aufenthalt in Deutschland nicht das ganze Vorbringen als unglaubwürdig eingestuft werden könne, ist entgegenzuhalten, dass der erkennende Richter - wie bereits das BAA - darin lediglich ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sieht. Auch in der Beschwerde war die BF im Übrigen nicht in der Lage diese Divergenzen im Vorbringen auszuräumen. Stattdessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wiederum in einen Widerspruch verstrickt: Dem ursprünglichen Vorbringen widersprechend brachte sie nunmehr vor, dass sie eineinhalb Monate nach ihrer (Schein‑)Verehelichung [am 03.10.2005] etwa eineinhalb Monate bei ihrer Tante in Deutschland gewesen sei (AS 626). Derartiges brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vor.
In diesem Zusammenhang ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (AS 624) - als weiterer Punkt, der gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht, richtigerweise ihre Bereitschaft, Falschangaben zu tätigen und sogar einen gefälschten slowakischen Personalausweis und einen gefälschten slowakischen Führerschein gegenüber den österreichischen Behörden zu verwenden (AS 285 - 289) anzuführen. Es mag zwar zutreffend sein, dass eine Pauschalannahme, wonach jeder Person, die mit gefälschten Personaldokumenten in Erscheinung trete, die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre, unzulässig sei. Dies ändert aber im gegenständlichen Fall nichts daran, dass diese Überlegung unter Berücksichtigung der sonstigen im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Gründe sehr wohl auf die BF zutrifft und die Verwendung der gefälschten slowakischen Dokumente ein weiteres Indiz für die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit der BF darstellt.
Tatsächlich legen die Umstände der Einreise und des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und der später erfolgte Gebrauch von eines ihr erworbenen gefälschten slowakischen Personalausweises bzw. Führerscheines nahe, dass sie nach Österreich gekommen ist, um hier etwa eine unerlaubte Erwerbstätigkeit auszuüben und bessere Erwerbschancen als in ihrem Herkunftsstaat wahrzunehmen.
II.1.4.2. Gegen die Glaubwürdigkeit der BF spricht nach Ansicht des BAA und des erkennenden Richters im Übrigen auch die Vorgangs- bzw. Verhaltensweise der BF vor ihrer Asylantragstellung in Österreich am 17.12.2009. So ist vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht bereits unmittelbar nach ihrer Einreise, sondern erst mehrere Jahre später stellte (AS 23), ein wesentliches Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts erzwungen werden sollte. So sieht auch die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin vermochte keineswegs solche Gründe anzuführen, sondern gab sie diesbezüglich lediglich an, dass sie erst im Gefängnis [im Jahr 2009] von der Möglichkeit gehört hätte, dass man einen Asylantrag stellen könne (AS 165). Wendet man diese sekundärrechtliche Norm daher im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls Beweise erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist weiters auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.
Was nun die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, wonach die BF zu Beginn ihres Aufenthalts mangels anderer Informationen (aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und des ständigen Aufenthalts in der türkischen Community) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, diese Möglichkeit auch weder im fremdenbehördlichen Verfahren noch mit ihrer damals beauftragten rechtsfreundlichen Vertreterin thematisiert worden sei und an die Möglichkeit eines Asylantrages weder ihr nunmehriger Ehemann XXXX noch sie selbst gedacht hätte, da "Asyl" von ihnen mit Flucht vor Kriegen oder politischer Verfolgung in Verbindung gebracht worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei um keine glaubhaften Gründe handelt, die eine derart späte Asylantragstellung zu rechtfertigen vermögen. Dieser Erklärungsversuch ist nicht plausibel, denn die BF gibt vor, dass sie gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier vor ihrem Ex-Gatten und ihrer Familie in Sicherheit zu sein. Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum nachvollziehbar, dass die BF im Zuge der Gespräche mit ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin mit keinem Wort den Grund für ihre Ausreise aus der Türkei erwähnt haben will, zumal dies doch auch im fremdenbehördlichen Verfahren zur umfassenden Beurteilung des Sachverhaltes unverzichtbar erscheint. Im Übrigen erscheint es kaum nachvollziehbar, wenn die BF behauptet, dass sich ihr damaliger Lebensgefährte XXXX zwar bemühte habe, herauszufinden, wie man die BF vor einer Rückkehr schützen könnte, sich dieser bzw. die BF aber aus diesem Grund weder an einen berufsmäßigen Parteienvertreter noch an eine sonstige Stelle gewandt haben will, die Fremden in Österreich Rechtsberatung anbietet. Ebenso unplausibel erscheint es, wenn die BFV behauptet, die BF habe es im fremdenpolizeilichen Verfahren unterlassen, ihren Ausreisegrund zu erwähnen, da die diversen Aufforderungen zur Stellungnahme lediglich die Fragen enthalten hätten, ob sie in ihrem Herkunftsland "strafrechtliche oder politische" Verfolgung zu gewärtigen hätte, da die BF bei tatsächlicher Furcht vor Verfolgung wohl die erste sich bietende Gelegenheit nutzen würde, um den österreichischen Behörden den Grund für ihre Ausreise zu präsentieren. Vor allem ist hierbei auch darauf hinzuweisen, dass in den Aufforderungen zur Stellungnahme nicht allein die Frage enthalten war, ob die BF in ihrem Herkunftsland "strafrechtliche oder politische" Verfolgung zu gewärtigen hätte. Tatsächlich wurde der BF etwa im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.07.2008 ein umfassender Fragenkatalog übermittelt, um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse der BF beurteilen zu können. Bereits die erste Frage lautete hierbei wörtlich: "Geben Sie an, wann und wie Sie in das Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich?" Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass die BF jedenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Ausreisegründe präsentiert.
II.1.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung des Bundesasylamtes, dass es für die Einschätzung eines nicht glaubhaften Vorbringens spricht, dass die BF vor der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz zunächst versuchte, ihren Aufenthalt über den Weg einer Scheinehe zu legalisieren. Insoweit wurde seitens der Fremdenpolizeibehörde aufgrund einer am 31.06.2006 erstatteten Anzeige hinsichtlich des angeblichen Vorliegens einer Scheinehe am 22.09.2009 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin erlassen, welches im Oktober 2009 Rechtskraft erlangte. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.12.2009 als verspätet zurückgewiesen. Die unzweifelhaft rechtsmissbräuchliche Intention der Beschwerdeführerin, durch die Asylantragstellung eine drohende Effektuierung des Aufenthaltsverbots zu vereiteln, erscheint angesichts der vorstehenden Chronologie offenkundig. In diesem Kontext sei an dieser Stelle auch an die UNHCR-Position verwiesen, derzufolge Asylantragsstellungen immer dann eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gestellt zu interpretieren sind, wenn diese trotz früherer ausreichender Gelegenheit erst dann gestellt werden, um - so wie im vorliegenden Fall - einer drohenden Aufenthaltsbeendigung zuvorzukommen.
Insoweit die BF im Zuge des Rechtsmittelschriftsatzes ausführt, dass sie die Verstöße gegen die österreichischen Rechtsvorschriften (Verwendung eines gefälschten slowakischen Personalausweises, Scheinehe) lediglich aus Angst vor einer Rückkehr in die Türkei begangen habe, so ist dies auch für den erkennenden Richter nachvollziehbar. Es ändert aber nicht an der vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, dass die Gründe für die Ausreise der BF aus der Türkei darin zu suchen sind, dass diese in Österreich einfach ein besseres Leben führen wollte. Durch diese Erklärung der BF wird jedenfalls in keiner Weise ein Beleg dafür erbracht, dass die von ihr geschilderten Ausreisegründe der Wahrheit entsprechen.
II.1.4.4. Schließlich ist auch das strafrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Demnach wurde die BF mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 04.11.2009 (AS 305 - 319) wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die vorsätzliche Begehung dieser Straftaten während ihres rechtlich nicht gesicherten Aufenthalts indiziert ebenfalls die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich eine Person in jenem Staat, in dem sie hofft, ihr weiteres Leben verbringen zu können, rechtskonform verhält und keine Vorsatzdelikte begeht. Wenn man nun, wie in der Beschwerde gewünscht (AS 624), auf die konkreten Umständen des Einzelfalles eingeht, so zeigt sich, dass die BF - abgesehen vom Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden - bei der Verwirklichung der Delikte mit einer gewissen körperlichen und verbalen Brutalität vorging, was bei der von ihr präsentierten Fluchtgeschichte doch erheblich verwundert. So wurde das Opfer der BF am 26.09.2009 mit folgender, auf dessen Mobiltelefon gesendete Textnachrichten gefährlich bedroht: "Ich komm jetzt zu dir mit einem Ex-Mann nach Hause, heute gibt¿s dort Mord. Ich scheiß auf deinen Mund." bzw. "Ich nehm die Schuld auf mich, egal wenn ich ins Gefängnis gehe, ich beschäftige mich mit dem Tod.". Ferner hat die BF das Opfer durch das Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf und Fußtritten gegen den Brustkorb, sowie eines Bisses in die rechte Hand, wodurch dieser eine Kopf- und Brustkorbprellung, sowie eine Bisswunde an der rechten Hand erlitt, verletzt (AS 307).
II.1.4.5. Darüber hinaus ist - wie bereits vom BAA ausgeführt - anzumerken, dass die Verhaltensweise des Ex-Gatten XXXX nicht nachzuvollziehen ist. Es erscheint - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde - vor dem Hintergrund der von der BF gemachten Schilderungen über die konservative Einstellung dieses Mannes wenig glaubhaft, dass sich dieser ohne Weiteres mit einer Scheidung abfindet, um der BF damit ein neues Leben in Österreich zu ermöglichen. Tatsächlich wäre zu erwarten gewesen, dass diese Person alles in seiner Macht stehende unternimmt, um die BF in seinem Einflussbereich zu halten. Insoweit ist dies durchaus als weiterer Aspekt dafür anzusehen, das Ausreisevorbringen der BF als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal es sonderbar erscheint, dass die BF durch diese Scheidung ihrem Ex-Gatten ihren Aufenthaltsort in Österreich bekannt gab. In dieses Bild einer von der BF konstruierten Fluchtgeschichte passt es schließlich auch, dass die BF in ihren Einvernahmen vor den Fremdenbehörden zu keinem Zeitpunkt die nunmehr von ihr dargestellten Probleme mit ihrem nunmehrigen Ex-Gatten XXXX und ihrer Familie erwähnte.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BAA, wonach es der BF lediglich aufgrund der Eheschließung mit XXXX möglich gewesen sei, einen Dienstpass zu erhalten, ein bulgarisches Visum zu beantragen und ohne Sichtvermerk auszureisen (AS 591), im Ergebnis nachrangig sind, da es sich hierbei lediglich um eine objektive Tatsache handelt, die weder für noch gegen das Ausreisevorbingen der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden kann.
II.1.4.6. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise versuchte über den Umweg einer Scheinehe in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dies aber offensichtlich nicht glückte, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin für Österreich nach den sonstigen fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, bestätigt sich daher die Ansicht des BAA und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin die Türkei primär rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
II.1.5.1. Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgetragen wird, wird abschließend festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 13 BFA-VG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten der Beschwerdeführerin vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte der oa. Ausführungen ist es der BF nicht gelungen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.5.2. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach das BAA bei Ermittlung des vollständigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts (etwa durch Einvernahme des Lebensgefährten [jetzigen Ehemannes] oder des Vaters der Kinder bzw. durch Ermittlungen im Heimatland), sowie bei angemessener Würdigung des ausführlichen und komplexen Vorbringens der BF hinsichtlich ihrer Fluchtgründe, zu dem Schluss gekommen wäre, dass das Vorbringen der BF glaubwürdig und dementsprechend der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei, ist auszuführen, dass aus Sicht des erkennenden Richters die vorliegenden Ermittlungsergebnisse (niederschriftliche Angaben der BF, vorgelegte Unterlagen und die aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei) ausreichen, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Die Durchführung dieser Ermittlungsschritte, war auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle der Beschwerdeführerin ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde.
Ebenso wenig war es von Seiten des BAA erforderlich, dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu entsprechen, zumal die von der BF geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt wurden (vgl. AS 531, 603). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war daher insoweit ebenfalls als geklärt anzusehen und konnte einer rechtlichen Beurteilung zugeführt werden.
II.1.5.3. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass es das BAA unterlasse, auf die ausführlichen Stellungnahmen der BF zur Frage der Gefährdung von Ehrenmord bedrohter Frauen einzugehen und damit das Parteiengehör verletze (Das BAA erwähne lediglich einen vorgelegten Zeitungsartikel.), so ist dem zu entgegnen, dass das BAA sehr wohl auf sämtliche vorgelegte Berichte eingegangen ist, wobei es eben lediglich einen Zeitungsartikel explizit namentlich erwähnt hat (vgl. AS 595). Weiters wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die von der BF selbst vorgelegten Unterlagen nicht in Betracht kommt. Abschließend ist noch anzumerken, dass selbst wenn das BAA der Beschwerdeführerin das Parteiengehör versagt haben mag, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
II.1.5.4. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der
Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von
welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.4. Verweise, Wiederholungen
II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung des Bescheides der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten
II.3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
II.3.5.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ausreisegründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus.
II.3.5.3. Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin - nur rein hypothetisch - der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, so führt dies im Ergebnis aus nachfolgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis:
Die Beschwerdeführerin behauptete eine Bedrohung durch ihren geschiedenen Ehegatten bzw. ihre Familie, wobei sie von den von ihr erwähnten Personen auch geschlagen, gedemütigt und misshandelt worden sein soll. Zudem sei sie der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Ehrenmordes zu werden.
Damit hat die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch ein nichtstaatliches Organ, nämlich ihren Exgatten bzw. ihre eigenen Familienmitglieder, geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der (geschlechtsspezifischen) Verfolgung unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen ihrer Behauptungen nicht zu entnehmen, dass der türkische Staat nicht in der Lage bzw. nicht Willens sei, sie vor diesen Personen zu schützen, dies aufgrund folgender Erwägungen:
So führte die BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 04.03.2010 aus, dass sie die Polizei im Falle einer Anzeige nach Hause geschickt hätte und sie ihre Eltern deswegen umgebracht hätten. Sie hätte keine Chance gehabt, sich an die Polizei zu wenden. Insoweit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin an die Polizei gewendet habe bzw. dass die Polizei nichts unternommen habe. Es können dem Vorbringen der Beschwerdeführerin daher keine konkreten Hinweise entnommen werden, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden seien, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen körperlichen Übergriffes auf sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen und kann daher eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden.
Vorliegend sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass auch gegen einen Ehrenmord keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden seien, um den Eintritt eines von ihr für möglich gehaltenen körperlichen Übergriffes auf sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewalttätigkeiten und Übergriffe ihres geschiedenen Ehegatten bzw. ihrer Familie sind ebenso wie Ehrenmorde in der Türkei per Gesetz verboten und stellen daher amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar. Aus den Länderberichten geht insbesondere hervor, dass sich die Strafjustiz und Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verbessert hat und die öffentliche Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates ausgegangen werden.
Dazu ist noch auszuführen, dass von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass sie sich im Wege einer Verleumdungsklage gegen ihren Schwager ein einziges Mal an die staatlichen Behörden gewandt habe. Dies sei von den Behörden, speziell dem Bezirksgericht Carsamba, überprüft und die notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden. Da ihr Schwager in der Folge untertauchte, sei die Sache verjährt.
Auch aus diesem konkreten Beispiel ist ableitbar, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates gegeben ist, zumal Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren durchgeführt wurden. Dass diese womöglich aufgrund des Untertauchens ihres Schwagers bzw. aufgrund von Verjährung nicht das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ergebnis bringen, vermag jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Insoweit von Seiten der BF angemerkt wird, dass vor allem auch der präventive Schutz von Frauen vor familiärer Gewalt im Namen der Ehre relevant sei, so ist ergänzend anzumerken, dass der Staat bzw. die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile nach Angaben des türkischen Familienministeriums im Juni 2012 insgesamt auch 86 Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland existieren; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens ihrer Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
II.3.6.3. Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen (vgl. II.3.6.4. hinsichtlich des Gesundheitszustandes) ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen und arbeitsfähigen Menschen.
Die Beschwerdeführerin ist eine grundsätzlich gesunde Frau von 42 Jahren, die laut eigenen Angaben zehn Schuljahre absolviert hat. Sie hat zwar in der Türkei nicht gearbeitet, ging jedoch in Österreich "schwarz" Gelegenheitsarbeiten als Reinigungskraft nach bzw. wurde von ihr ab Oktober 2010 zeitweise eine Bar betrieben. Es ist ihr daher zuzumuten, auch in der Türkei ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit ins Verdienen zu bringen. Im Übrigen stammt die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.
Auch steht es der BF frei, das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus bleibt es der BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Zu beachten ist weiters, dass von Seiten des in Österreich aufhältigen Gatten und der Freunde der BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - <juris>). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - <juris> [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
II.3.6.4. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird Folgendes erwogen. Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Angaben der BF litt diese in der Vergangenheit an Angstzuständen/Panikattacken, Schlaflosigkeit, Nackenschmerzen, Magenschmerzen und Schwindelanfällen bzw. Gleichgewichtsstörungen. Nunmehr wurden aber seit 30.03.2010 bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit wieder hergestellt ist, dass sie jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde bei der Beschwerdeführerin nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass sie bzw. die Beschwerdeführervertreterin diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Zur Vollständigkeit werden aber trotz des Fehlens entsprechender aktueller Bescheinigungen die von der BF erwähnten Angstzustände/Panikattacken, die Schlaflosigkeit, die Nackenschmerzen, Magenschmerzen und Schwindelanfälle bzw. die Gleichgewichtsstörungen in dubio einer rechtlichen Prüfung unterzogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Fallbezogen bedeutet dies:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei vor dem Hintergrund der beschriebenen Erkrankungen und der Ausgestaltung des türkischen Gesundheitswesens belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer, mit Lebensgefährdung oder einem qualvollen Zustand verbundener Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (vgl. die Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat).
Im gegenständlichen Fall wird auch besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
- v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
- v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sichtlich über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei). Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Durch eine Abschiebung der BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379). Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen sind die von der BF geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Türkei behandelbar. Außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände sind daher im Fall der BF nicht gegeben.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
II.3.7.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.7.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Die BF ist seit 15.12.2010 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und bewohnt mit diesem die gemeinsame Ehewohnung. Die Beschwerdeführerin verfügt somit im österreichischen Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.
Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres rund zehnjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls persönliche Bindungen auf und verfügt sie daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass die BF die Türkei im August 2004 in Richtung Österreich verlassen hat. Ein faktischer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist seit Juli 2005 dokumentiert. Die BF befindet sich daher seit jedenfalls neun, möglicherweise auch zehn Jahren im Bundesgebiet. Insoweit die BFV in der Beschwerde vermeint, dass der Aufenthalt der BF zwischen der Ausreise aus der Türkei und der erstmaligen Meldung der BF im Juli 2005 durch eine nähere Befragung festgestellt werden hätte können, so ist diesbezüglich auf die widersprüchlichen Angaben der BF zu verweisen (vgl. AS 163, 165 und 395). Es ist aber letztlich ohnehin nicht entscheidungsrelevant, wo sich die BF vor Juli 2005 konkret aufhielt. Aufgrund des bulgarischen Visums vom 14.08.2004 wäre es der BF jedenfalls möglich gewesen, sich legal drei Monate sichtvermerksfrei in Österreich aufzuhalten. Anschließend kam der BF dann aber bis zur Asylantragstellung am 17.12.2009 ohnehin kein sicheres Aufenthaltsrecht zu, zumal ihrem im Gefolge einer Eheschließung mit dem österreichischen Staatbürger MANHARDT eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Erfolg beschieden war, vielmehr wurde gegen sie im September 2009 ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre wegen des Eingehens einer Scheinehe erlassen, welches Rechtskraft erlangte. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer auch erheblich gemindert, zumal die BF zum weiteren - bloß vorläufigen - Aufenthalt ab Dezember 2009 lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Asylantragstellung berechtigt war und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Den Antrag auf internationalen Schutz hat sie erst gestellt, nachdem ihr eine Abschiebung in die Türkei drohte.
Zehn Jahre stellen zwar eine erhebliche Zeitspanne dar, die zu Gunsten der BF ausschlägt, aber unter den soeben angeführten Umständen noch keinesfalls per se dazu führt, dass ihre Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab 2009 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt der BF gewesen war, ab Dezember 2009 rund viereinhalb Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann der BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung.
Die Beschwerdeführerin spricht zwar Deutsch, sie hat aber in Österreich bislang keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Erst in der Stellungnahme vom 13.06.2014 kündigte die BF an, in nächster Zeit eine entsprechende Prüfung abzulegen. Auch bewohnt sie mittlerweile eine Wohnung mit ihrem Ehemann und verfügt in Österreich über soziale Kontakte in Form von einigen Freunden (vgl. die vorgelegten Fotografien), mit denen sie offenbar auch ihre Freizeit - etwa bei Ausflügen - verbringt. Die Beschwerdeführerin hat laut ihren eigenen Angaben "schwarz" Gelegenheitsarbeiten als Reinigungskraft ausgeführt. Ferner hat sie in den letzten Jahren ab Oktober 2010 zeitweise eine Bar betrieben. Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin war jedoch immer wieder von monatelanger Untätigkeit unterbrochen. Von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher nicht auszugehen. Weiters ist die Beschwerdeführerin weder Mitglied in kulturellen oder sportlichen noch wohltätigen oder gemeinnützigen Vereinen. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal das behauptete Kulturinteresse und die rege Teilnahme am kulturellen Geschehen in Österreich nicht bescheinigt wurde. Die vorgelegten Fotografien zeigen lediglich wie die BF ihre Freizeit mit ihren Hunden und einigen Freunden - etwa in einem Vergnügungspark, einer Bar oder auch zu Hause - verbringt. Den erwähnten integrativen Aspekten steht aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber, dass sich die BF zwar unter Umständen aufgrund des bulgarischen Visums im Jahr 2004 drei Monate legal in Österreich aufhielt, ihr jedoch nach Ablauf ihres befristeten Visums klar sein musste, dass ihr weiterer Aufenthalt hierorts nur ein vorübergehend (legaler) war, der ab Dezember 2009 auf der Grundlage ihres Asylgesuchs fußte und ab diesem Zeitpunkt von der Ungewissheit über dessen Beurteilung bestimmt war. Dies umso mehr als gegen sie im September 2009 auch ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, welches in Rechtskraft erwuchs.
Zum allgemeinen öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in der Form, dass ehemalige Asylwerber nach Abweisung ihres Asylbegehrens auch das Bundesgebiet wieder verlassen, gesellt sich somit im gg. Fall der BF ein besonderes behördliches Interesse an der Durchsetzung eines gegen sie bereits im Jahre 2009 verhängten und in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbots wegen des Vorwurfs einer früheren Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 rechtskräftig zu einer - bedingten - sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ferner ist der BF auch die Stellung des Asylantrages erst vier bis fünf Jahre nach ihrer Einreise anzulasten.
Diesen behördlichen Interessen steht in Anbetracht der Feststellungen oben im Wesentlichen ein bereits rund zehnjähriger Aufenthalt der BF in Österreich, eine zeitweise Integration der BF in den heimischen Arbeitsmarkt seit Oktober 2010, das Vorliegen einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger sowie die Vertiefung der hier entstandenen Freundschaften gegenüber.
Soweit die BF über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Der erkennende Richter übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in ihrer Heimat gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass diese dort aufgewachsen ist, die Schule besucht sowie überhaupt den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht hat. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die türkische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
In Abwägung dieser Interessens- bzw. Faktenlage war zum Ergebnis zu gelangen, dass das Interesse der BF an der Weiterführung ihres bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich, welches sich insbesondere in einem langjährigen faktischen Aufenthalt hierorts, dem Eingehen eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger und den hier entstandenen Freundschaften ausdrückt, zwar nachvollziehbar ist, dass aber das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Abweisung ihres Schutzbegehrens im spezifischen Fall der BF gerade angesichts eines rechtskräftigen fremdenrechtlichen Aufenthaltsverbots, der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2009 und der späten Asylantragstellung, dies auch unter Berücksichtigung ihrer noch bestehenden Bindung zum Herkunftsstaat wie oben dargestellt, überwiegt.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
II.3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.
Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.1. wiedergegebene Argumentation des BAA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 27.05.2014 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen der BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass die BF ausführlich befragt worden ist und sie dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
II.3.9. Soweit die BF nochmals die persönliche Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt, wird festgestellt, dass nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.3.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.9. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur Relevanz von Erkrankungen hinsichtlich
Artikel 3 EMRK, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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