European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0130RA00005.25W.0624.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.7.2020 beim Beklagten im „C*“ als Souschef beschäftigt und brachte dabei zuletzt monatlich brutto EUR 3.047,27 ins Verdienen.
Mit der am 20.3.2024 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten und mit Schriftsatz vom 7.6.2024 sowie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.11.2024 eingeschränkten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten zuletzt die Zahlung von brutto EUR 4.984,34 abzüglich netto EUR 261,82 samt 13,08 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Gesamtnettobetrag seit 21.1.2024. Er habe dem Beklagten am 25.1.2024 seine schriftliche Kündigung zum 29.2.2024 gemailt. Daraufhin habe ihm der Beklagte mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits am 20.1.2024 im Einvernehmen beendet worden sei, weshalb er den Kläger bereits mit 20.1.2024 von der ÖGK abgemeldet habe. Dies sei unrichtig. Der Beklagte habe dem Kläger in einem Vier-Augen-Gespräch zwar eine solche einvernehmliche Beendigung angeboten. Dieses Angebot habe der Kläger jedoch nicht angenommen. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis somit fristwidrig beendet, sodass der Kläger Anspruch auf Lohn/KE, SZ/KE und UEL/KE bis zum 29.2.2024 habe.
Der Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, das Beschäftigungsverhältnis sei bereits am 20.1.2024 im Einvernehmen mit dem Kläger beendet worden. Daraufhin sei der Kläger am 23.1.2024 erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass er mit der einvernehmlichen Auflösung doch nicht einverstanden sei und sich nun in Krankenstand begebe. In weiterer Folge habe der Kläger das mit 25.1.2024 datierte Kündigungsschreiben übermittelt, wonach er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 29.2.2024 beenden würde. Zumal der Beklagte vermutet habe, dass der Kläger den Krankenstand nur vortäusche, um die Faschingszeit genießen zu können, so wie er dies in der Vergangenheit bereits getan habe, habe er einen Detektiv engagiert, der seine Vermutung bestätigt habe. Die Kosten für das Engagement der Detektei iHv EUR 5.612,14 würden einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber compensando eingewandt werden.
Mit dem bekämpften Urteil vom 15.11.2024 (ON 19) erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit brutto EUR 4.984,34 abzüglich netto EUR 261,82 zu Recht bestehend (Spruchpunkt 1.), sprach aus, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe (Spruchpunkt 2.), und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von brutto EUR 4.984,34 abzüglich netto EUR 261,82 samt 13,08 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Gesamtnettobetrag seit 21.1.2024 sowie zum Verfahrenskostenersatz (Spruchpunkt 3.). Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den auf den S 3‑6 der Urschrift bzw der Ausfertigungen ON 19 enthaltenen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen werden kann. Soweit zum Verständnis der Berufungsentscheidung wesentlich nahm das Erstgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an, wobei die im Rechtsmittelverfahren umkämpften Sachverhaltsannahmen – entsprechend der gewählten Chronologie und Bezeichnung in der Berufung – mit den Kleinbuchstaben a) und b) bezeichnet und hervorgehoben sind:
„[…] b) Der Kläger hat am 20.1.2024 von 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet. Nach Dienstschluss gab es ein Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten. In diesem Gespräch bot der Beklagte dem Kläger eine einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit 20.1.2024 an. Ob sich der Kläger damit einverstanden erklärte oder nicht, muss offen bleiben.
Am 22.1.2024 ging der Kläger zum Arzt, da es ihm am Wochenende schlecht gegangen war. Daraufhin wurde er für eine Woche krankgeschrieben. Da es in dieser Zeit aber zu keiner Besserung kam, ging er am darauffolgenden Montag, dem 29.1.2024, erneut zu seinem Hausarzt, welcher seinen Krankenstand um eine Woche verlängerte und ihn außerdem an eine Psychiaterin überwies. Der Kläger suchte ca 1,5 Wochen später – wann genau, kann nicht festgestellt werden – die Psychiaterin Dr. D* auf, welche aufgrund einer mittelgradigen depressive Episode seinen weiteren Krankenstand bis zumindest 5.3.2024 empfahl.
Der Kläger befand sich schlussendlich vom 22.1.2024 bis jedenfalls zum 29.2.2024 durchgehend im Krankenstand. Er hatte während seines Krankenstandes weder eine Ausgehbeschränkung, noch ein Alkoholverbot. Dass der Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht krank war, kann nicht festgestellt werden.
Am 23.1.2024 hat sich der Kläger zum Beklagten begeben. Es kam neuerlich zu einem Vier-Augen-Gespräch zwischen ihm und dem Beklagten. Auch bei diesem Gespräch war eine einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Thema, wobei sich der Beklagte [Anm: gemeint wohl Kläger] dahin erklärte, dass er mit einer solchen nicht einverstanden sei. Im Zuge dieses Gespräches übergab der Kläger dem Beklagten die obgenannte Krankmeldung vom 22.1.2024 und teilte ihm mit, sich ab nun im Krankenstand zu befinden. Ob seitens des Klägers dem Beklagten als Grund für den Krankenstand Rückenschmerzen genannt wurden oder nicht, kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte bezweifelte den Krankenstand des Klägers und engagierte deshalb einen Detektiv. Hintergrund hierfür war, dass sich der Kläger bereits im Vorjahr in der Faschingszeit im Krankenstand befand, dennoch aber am Faschingstreiben teilnahm. Tatsächlich war der Kläger damals trotz Krankschreibung nicht krank. Auch damals hatte er für die Faschingszeit um Urlaub gebeten, welcher ihm jedoch arbeitsbedingt nicht gewährt wurde.
Am 1.2.2024 verließ der Beklagte um 20:23 Uhr in kurzer Hose und Jacke die Wohnung und ging bei 3 Grad Celsius mit seinem Hund spazieren. Er führte dabei den Hund abwechselnd mit der rechten und der linken Hand. Um 20:46 Uhr kam er wieder Zuhause an. Um 21:27 Uhr verließ er als Hexe verkleidet das Haus und absolvierte mit dem Faschingsverein die „E*“ mehrere Auftritte. Nachdem sich um 21:43 Uhr eine Gruppe von ca 10 Personen, welche auch als Hexen verkleidet waren, eingefunden hatte, fand in einem Pub eine Tanzvorführung statt. Während bzw nach dieser Vorführung konsumierte der Kläger ein Vodka Bull, einen Schnaps und eine Cola. Nachfolgend verließ die Gruppe das Lokal und spazierte zu einem nahegelegenen Hof, wo sie tanzten und dann weiter zum F* gingen. Um 22:19 Uhr traf die Gruppe beim F* ein und fand eine ca 20‑minütige Tanzvorführung statt. Um 23:04 Uhr verabschiedeten sich die Personen voneinander und der Kläger fuhr um 23:10 Uhr mit dem Fahrzeug los. Um 23:32 Uhr befand sich sein Auto bei seiner Wohnadresse. Am 3.2.2024 befand sich der Kläger um 21:32 Uhr als Hexe verkleidet im „G*“. Dort fand – wie auch am 1.2.2024 – eine Tanzvorführung statt und der Kläger konsumierte nach dem Auftritt mehrere Bier und Schnaps – wieviele genau, kann nicht festgestellt werden. Um 01:31 Uhr kam der Kläger Zuhause an.
Dass sich die vorausgeführten Aktivitäten negativ auf den Gesundheitszustand bzw. auf den Krankenstand des Klägers auswirkten, kann nicht festgestellt werden.
Der Detektiv übermittelte seinen Bericht mit dem vorstehenden Inhalt dem Beklagten. Dies war jedenfalls in der Zeit der Kündigungsfrist in Bezug auf den Kläger, also bis zum 29.2.2024 der Fall – wann genau die Übermittlung des Detektivberichtes an den Beklagten erfolgte, muss offen bleiben. a) Der Beklagte reagierte auf diesen Bericht in keiner Weise.
Für den Detektivbericht wurden dem Beklagten seitens des Detektivbüros EUR 5.612,14 in Rechnung gestellt, welche Zahlung der Beklagte auch – wann genau, kann nicht festgestellt werden – geleistet hat.
[…] Am 25.1.2024 übermittelte der Kläger dem Beklagten per E‑Mail die Kündigung zum 29.2.2024. Am selben Tag gab es ein Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Dabei erfuhr der Kläger, dass ihn der Beklagte mit 20.1.2024 von der ÖGK abgemeldet hatte. […]“
In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht gelungen. Somit bestünden die Ansprüche des Klägers auf Lohn/KE, SZ/KE und UEL/KE bis zum 29.2.2024 zu Recht. Zwar habe es für den Beklagten grundsätzlich Anhaltspunkte für die Beauftragung eines Detektivs gegeben. Allerdings habe der Beklagte in keiner Weise auf den Detektivbericht reagiert, weshalb dieser offenkundig überflüssig gewesen sei. Daher müsse der Kläger die vom Beklagten compensando eingewendeten Detektivkosten auch nicht ersetzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer kostenpflichtigen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 21 S 5).
Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung (ON 23), dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:
A. Zur Beweisrüge:
1.: Anstelle der oben bei der Wiedergabe der Urteilsfeststellungen des Erstgerichts hervorgehobenen Feststellung a), wonach der Beklagte auf den Detektivbericht in keiner Weise reagierte, begehrt der Berufungswerber folgende Feststellung: „Gegenüber dem Kläger hat der Beklagte keine Reaktion getätigt“.
1.1.: Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 471 ZPO Rz 15 mwN). Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt daher nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachenfeststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Urteilsannahmen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden sollen (RIS‑Justiz RS0041835 [T4]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (10 Ob 5/22s Rz 10; 7 Ob 59/15z ErwGr 1.1.; 8 Ob 60/14b ErwGr 1.1.; 10 ObS 129/02x; RIS‑Justiz RS0041835). Hierfür reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s Rz 10; 6 Ob 177/21d Rz 3). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist eine Beweisrüge nicht judikaturkonform ausgeführt.
1.2.: Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge des Beklagten unter Punkt a) nicht. Zum einen lässt die Berufung jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts vermissen. Der Beklagte verweist vielmehr bloß darauf, im Rahmen seiner Einvernahme angegeben zu haben, sich den Detektivbericht angeschaut und dem Kläger gegenüber keine Reaktion getätigt zu haben (ON 21 S 2). Eine konkrete Begründung, warum das Erstgericht vor diesem Hintergrund – mangels gegenteiliger Behauptung und Anhaltspunkte (ON 19 S 7) – deshalb nicht den Schluss ziehen hätte dürfen, dass der Beklagte in keiner Weise auf den Detektivbericht reagiert hat, bleibt die Berufung hingegen schuldig. Insofern stellt die Beweisrüge jedenfalls nicht ausreichend dar, warum das Erstgericht gerade die begehrte und nicht die getroffene Feststellung hätte treffen müssen.
1.3.: Zum anderen steht die vom Berufungswerber gewünschte „Ersatzfeststellung“ nicht im von der Rechtsprechung geforderten Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung (3 R 26/24h ErwGr 4.2.; 3 R 8/23g ErwGr 2.3.3.; RIS‑Justiz RI0100145). Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis abbilden. Das bedeutet, dass zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen muss, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (3 R 26/24h ErwGr 4.2.; 3 R 8/23g ErwGr 2.3.3.; RIS‑Justiz RI0100145). Gerade dieser inhaltliche Widerspruch besteht zwischen der von der Berufung monierten und der von ihr angestrebten Feststellung aber nicht. Während die von der Vorinstanz getroffene Feststellung das Fehlen jeglicher Reaktion des Beklagten auf den Detektivbericht betrifft, beschränkt sich die vom Berufungswerber gewünschte Feststellung lediglich auf eine Aussage über die fehlende Reaktion dem Kläger gegenüber. Anders als der Sachverhaltsannahme des Erstgerichts lässt sich der gewünschten „Alternativfeststellung“ demnach nicht entnehmen, ob und allenfalls wie der Beklagte in anderer Weise auf den Detektivbericht reagiert hat. Folglich ersetzt die vom Berufungswerber geforderte Feststellung die monierte Feststellung nicht im vollen Umfang, sondern nur zum Teil. Hierdurch käme es im Ergebnis zu einem ersatzlosen Entfall von Teilen der bekämpften Feststellung. Darin liegt nach der ständigen Rechtsprechung keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (9 ObA 73/14x ErwGr 1.; 8 Ob 60/14b ErwGr 1.1.; 6 Ob 221/13p ErwGr 5.; RIS‑Justiz RS0041835 [T3]; OLG Innsbruck 3 R 102/22g ErwGr III.2.3.). Ist nämlich das Beweisthema, zu dem eine Feststellung getroffen wurde, für die rechtliche Beurteilung relevant, würde ein ersatzloses Streichen dieser Feststellung zu einem sekundären Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen (Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 40/1). Ist das Beweisthema hingegen rechtlich nicht von Relevanz und der Entfall der Feststellung damit bedeutungslos, erübrigt sich die Bekämpfung dieser Feststellung und die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge ohnehin (OLG Wien 4 R 103/24g ErwGr 2.; OLG Innsbruck 5 R 88/24s ErwGr 2.3.). Selbst wenn man von der vom Berufungswerber gewünschten Ersatzfeststellung ausginge, wäre damit das rechtliche Argument, dass der Beklagte die Ergebnisse des ihm zugekommenen Detektivberichts nicht auf die einzige diesen noch erfolgreich gestaltende Weise – einer sofortigen (Eventual)Entlassungserklärung gegenüber dem Kläger – umsetzte, und deren Ersatz deshalb nicht erfolgreich verlangen kann, nicht beseitigt. An der rechtlichen Beurteilung, dass die Beauftragung des Detektivberichts deshalb im Verhältnis zum Informationsinteresse durch das eigene Verhalten des Beklagten unangemessen erscheint, jedenfalls aber die eigene Säumnis des Beklagten, die Ergebnisse des Detektivberichts noch in der laufenden Kündigungsfrist umzusetzen, diesen überflüssig machte (näher unten ErwGr B.2.4.), änderte sich selbst bei Stattgebung der Beweisrüge nichts. Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (10 ObS 22/07v ErwGr 3.1.; RIS‑Justiz RS0043190; vgl 8 Ob 110/19p ErwGr 3.1.), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (7 Ob 143/12y ErwGr 2.2.; RIS‑Justiz RS0042386), muss die Beweisrüge nicht erledigt werden.
2.: Darüber hinaus wendet sich der Berufungswerber gegen die bei der Wiedergabe der Urteilsfeststellungen des Erstgerichts hervorgehobene Feststellung b) und möchte diese durch folgende Feststellung ersetzt wissen: „Am 20.01.2024 vereinbarten der Kläger und der Beklagte die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 20.01.2024.“ Dies ergebe sich aus der gleichlautenden Aussage des Beklagten (ON 17.1 S 4 f). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die von ihm geforderte Gehaltserhöhung nicht gewährt bekommen sowie mitgeteilt habe, bereits ein besseres Jobangebot zu haben, sei dies durchaus schlüssig (ON 21 S 4). Damit übereinstimmend sei auch der Zeuge H* davon ausgegangen, dass der Kläger in der Woche nach dem 20.1.2024 nicht mehr im Betrieb des Beklagten arbeiten werde (ON 17.1. S 7). Hingegen seien die Angaben des Klägers, wonach er mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Denn das Verhalten des Klägers habe offenkundig genau jenem im Jahr 2023 entsprochen, als er sich in Krankenstand begeben habe, um diversen Faschingsaktivitäten beiwohnen zu können. Ganz offenkundig sei es daher das Bestreben des Klägers gewesen, in der Faschingszeit den Dienst beim Beklagten nicht antreten zu müssen (ON 21 S 4).
2.1.: Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Berufungsgericht keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Wien 10 Rs 160/11i, SVSlg 62.438; OLG Innsbruck 25 Rs 135/12g, SVSlg 62.419; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 482 Rz 6). Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen (OLG Wien 133 R 80/18i ErwGr 2.1.; 34 R 47/16f ErwGr 3.5.; 34 R 125/15z ErwGr I.2.; OLG Innsbruck 23 Rs 4/24w ErwGr B) 2.2.; 13 Ra 6/23i ErwGr B) 2.2.2.; RIS‑Justiz RI0100099). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (OLG Innsbruck 23 Rs 4/24w ErwGr B) 2.2.; 13 Ra 6/23i ErwGr B) 2.2.2.; RIS‑Justiz RI0100099).
2.2.: Solche zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die in der Berufung unter Punkt b) gewünschte Alternativfeststellung vermag das Rechtsmittel aus nachstehenden Erwägungen nicht aufzuzeigen: Die Negativfeststellung zur Frage, ob sich der Kläger mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, wird vom Erstgericht mit den hierzu vorliegenden divergierenden Beweisergebnissen begründet. Während der Kläger geschildert habe, nicht mit einer einvernehmlichen Beendigung einverstanden gewesen zu sein, habe der Beklagte angegeben, der Kläger habe sich dahin geäußert, dass eine einvernehmliche Beendigung für ihn in Ordnung ginge (ON 19 S 6). Zumal der vonseiten des Beklagten angebotene Zeuge H* dessen Schilderung auch nicht bestätigen konnte (ON 17.1 S 7), ist somit durchaus einsichtig, dass das Erstgericht in Ermangelung entsprechender eindeutiger Beweisergebnisse, die Frage, ob sich der Kläger mit einer einvernehmlichen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses einverstanden erklärt hat, offen lassen musste.
2.3.: Auch die in der Berufung aufgegriffenen Umstände rechtfertigen es nicht, dem Beklagten abweichend von dieser zutreffenden Einschätzung des Erstgerichts eine ausreichend höhere Glaubwürdigkeit einzuräumen. Zwar trat der Kläger tatsächlich vor dem Hintergrund, dass er ein besser bezahltes Jobangebot erhalten hatte, an den Beklagten mit dem Wunsch einer Gehaltserhöhung heran (ON 19 S 3). Der in der Berufung angestellte Schluss, der Kläger hätte allein aufgrund der Verweigerung der geforderten Gehaltserhöhung einer einvernehmlichen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zugestimmt, stellt aber – wenn überhaupt – eine nicht weiter belegte Spekulation dar. Dies gilt umso mehr für die Mutmaßung, der Kläger habe sich in Krankenstand begeben, um dem Faschingstreiben beiwohnen zu können, woraus sich ergebe, dass er in der Faschingszeit jedenfalls den Dienst beim Beklagten nicht antreten habe wollen.
3.: Insgesamt muss die Beweisrüge daher in beiden Punkten erfolglos bleiben.
B. Zur Rechtsrüge:
1.: Im Rahmen seiner Rechtsrüge (ON 21 S 4 f) wendet sich der Berufungswerber ausschließlich gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Kläger die vom Beklagten in compensando eingewendeten Detektivkosten nicht ersetzen müsse. Da der Kläger durch sein Verhalten genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beauftragung der Detektei gegeben habe, müssten dem Beklagten jedenfalls die dafür angefallenen Kosten zustehen. Denn der Beklagte habe ein rechtliches Interesse daran gehabt, zu erkunden, ob der Kläger die Krankenstandsmeldung wiederum nur dafür verwendet habe, um dem Faschingstreiben beiwohnen zu können. Dies sei schließlich auch durch den Detektivbericht bestätigt worden. Irrelevant sei dagegen, ob und in welcher Art der Beklagte einen Nutzen aus dem Detektivbericht ziehen habe können, zumal dies bei Beauftragung der Detektei noch nicht klar gewesen sei.
2.: Dazu war zu erwägen wie folgt:
2.1.: Den Arbeitnehmer trifft nicht nur eine Arbeitspflicht, sondern auch eine Treuepflicht (auch: Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen seines Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen (9 ObA 115/13x ErwGr II.; RIS‑Justiz RS0021449). Im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird (8 ObA 54/24k Rz 5; 9 ObA 67/23b Rz 11; 9 ObA 115/13x ErwGr II.; RIS‑Justiz RS0060869). Er darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder – wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind – die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (RIS‑Justiz RS0060869). Tut er dies dennoch, verwirklicht er den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 82 lit f GewO 1859 bzw § 27 Z 1 AngG (8 ObA 54/24k Rz 5), sofern durch dieses Verhalten der Heilungsverlauf verzögert werden konnte (RIS‑Justiz RS0060869, insb auch [T8, T10]). Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, genügt (9 ObA 67/23b Rz 11; RIS‑Justiz RS0029337). Gerade diese Eignung hat der Beklagte, der für alle Sachverhaltselemente behauptungs- und beweispflichtig ist, die rechtlich als Entlassungsgrund gewertet werden können (RIS-Justiz RS0029127; RS0028971), durch die vom Erstgericht unbekämpft getroffene, oben wiedergegebene Negativfeststellung in ON 19 S 5 dritter Absatz, nicht erweisen können. Beweismängel über die einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildende Pflichtwidrigkeit gehen zu seinen Lasten (8 ObA 98/20z Rz 4; 9 ObA 48/13v; 9 ObA 128/10d; RIS‑Justiz RS0029127 [T3]). Deshalb beschäftigt sich die Rechtsrüge der Berufung mit diesem Aspekt auch nicht. Im Übrigen hat der Beklagte die Erfüllung dieses Entlassungstatbestands durch den Kläger in erster Instanz auch nicht geltend gemacht.
2.2.: Um den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, aus Verstößen gegen die Treuepflicht Konsequenzen ziehen zu können, muss der Arbeitgeber berechtigt sein, Nachforschungen anzustellen und Beweise für den Bestreitungsfall zu sammeln (OLG Linz 12 Ra 63/20a ErwGr 4.2.). Nach stRsp können daher Auslagen, die dem Arbeitgeber durch Überwachung des der Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verdächtigten Arbeitnehmers entstanden sind, aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0029502). Dem Arbeitgeber steht der Ersatz von Detektivkosten aber bloß im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhangs zu, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen (8 ObA 8/21s Rz 3; 8 ObA 88/13v; 9 ObA 129/05v). Dabei kommt es auf die Kausalität eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens an (OGH 4 Ob 52/06k ErwGr 3.; OLG Wien 9 Ra 52/09x, ARD 6032/12/2010; Hainz, Der Detektiv als Retter in der [Beweis-]Not, ZAS 2012/24).
2.3.: Detektivkosten sind auch nur insoweit ersatzfähig, als sie im Verhältnis zum gerechtfertigten konkreten Informationsinteresse nicht unangemessen erscheinen (8 ObA 8/21s Rz 3 mwN; OLG Linz 12 Ra 63/20a ErwGr 7.). Der Anspruch hängt von der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen ab (8 ObA 8/21s Rz 3; 9 ObA 129/05v). Die Kosten sind somit nur zu ersetzen, wenn es des Detektiveinsatzes bedurfte, wenn und insoweit der Einsatz objektiv notwendig erschien (8 ObA 8/21s Rz 3 mwN). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist (8 ObA 8/21s Rz 3; 8 ObA 88/13v), oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt (5 Ob 187/18p ErwGr 1.). Überflüssig sind Detektivkosten auch in jenen Fällen, in denen sich die Verdachtsmomente nachträglich nicht bestätigt haben (Pusch/Kiehl, Können Kosten für interne Untersuchungen vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden?, ecolex 2022/47; Zischka, Krankenstandsmissbrauch: Der Dienstgeber beauftragt Detektive, wer muss diese bezahlen, PVP 2021/53; Hainz, Der Detektiv als Retter in der [Beweis-]Not, ZAS 2012/24; Kraft, Ersatz von Detektivkosten, ARD 5728/10/2006). Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und den Kosten der Nachforschung bestehen muss, ergibt sich, dass diese nur dann ersatzfähig sind, wenn die Nachforschungen „positive Ergebnisse“ erbracht haben, durch sie also der zur Nachforschung Anlass gebende Verdacht bestätigt wurde (OLG Linz 12 Ra 62/21f ErwGr 5.3.3.; vgl auch RIS‑Justiz RS0022943 [T10]; OLG Linz 12 Ra 63/20a ErwGr 5.3.; 12 Ra 78/16a; OLG Innsbruck 15 Ra 46/04h, ZAS‑Judikatur 2004/165; Hainz, Der Detektiv als Retter in der [Beweis-]Not, ZAS 2012/24; Kraft, Ersatz von Detektivkosten, ARD 5728/10/2006). Die Nachforschungen erfolgen somit auf Risiko des Arbeitgebers (OLG Linz 12 Ra 62/21f ErwGr 5.3.4.).
2.4.: Davon ausgehend vermag die Rechtsrüge die Auffassung des Erstgerichts, dass die vom Beklagten begehrten Detektivkosten im gegenständlichen Fall mangels Umsetzung des Detektivberichts überflüssig und nicht ersatzfähig waren, nicht zu entkräften.
2.4.1.: Zunächst ist vor Augen zu führen, dass das Informationsinteresse des Arbeitgebers bei Überwachung des Arbeitnehmers im Krankenstand regelmäßig darin liegt, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, aus Verstößen gegen die Treuepflicht Konsequenzen ziehen zu können (vgl auch OLG Linz 12 Ra 63/20a ErwGr 4.2.). Insofern hat das Erstgericht im Rahmen der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.11.2024 zutreffend erörtert (siehe die zu ErwGr B.2.3. dargestellte Rsp), die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten setze grundsätzlich voraus, dass diese zur Nachforschung eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers geeignet und erfolgreich sowie nicht offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig sind (ON 17.1 S 2). Zwar hat der Beklagte vorgebracht, dass er die Beobachtung des Klägers deshalb veranlasst habe, um seinen Verdacht, der Kläger habe den Krankenstand nur vorgetäuscht, um am Faschingstreiben teilnehmen zu können, zu bestätigen. Welches Interesse er an dieser Information hatte, trug der Beklagte aber nie vor. Für die rechtliche Beurteilung, ob die mit der Beobachtung des Arbeitnehmers angefallenen Detektivkosten objektiv notwendig erschienen bzw angemessen waren (vgl 8 ObA 8/21s Rz 3), ist die Geltendmachung eines konkreten Informationsinteresses aber unabdingbar. Im Regelfall ergibt sich dieses Interesse auch schlüssig aus der später aufgrund der Ermittlungsergebnisse erfolgten Entlassung des Arbeitnehmers. Dies scheidet im vorliegenden Fall aber aus, da der Beklagte nie geltend gemacht hat, der Kläger hätte einen Entlassungstatbestand erfüllt.
2.4.2.: Davon abgesehen lässt sich die von der Rechtsprechung geforderte objektive Notwendigkeit des Detektiveinsatzes auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten. Zwar hätte der Beklagte aufgrund der vom Kläger am 23.1.2024 abgegebenen Krankenstandsmeldung (ON 19 S 4) vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Vorjahr unter Vortäuschung eines Krankenstands am Faschingstreiben teilnahm (ON 19 S 4 f), grundsätzlich Anlass gehabt, nachzuforschen, ob sich dieser auch tatsächlich im Krankenstand befand, um bei Bestätigung seines Verdachts die Entlassung des Klägers veranlassen zu können. Aus der vom Beklagten gelegten Urkunde (Beilage ./6 S 1) ergibt sich aber, dass der Beklagte die Detektei erst am 31.1.2024 mit der Beobachtung des Klägers befasste. Diesen Umstand stellte das Erstgericht zwar nicht ausdrücklich fest. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist aber anerkannt, dass die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanz – wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit zugestanden wurde (hier in ON 13.1 S 2), im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfordert (RIS‑Justiz RS0121557). Auch die Verweisung auf das eigene Vorbringen begründet die Unstrittigkeit des Inhalts einer Urkunde, deren Echtheit (wie hier durchwegs) zugestanden wurde (2 Ob 36/14d ErwGr 2.4.). Dass unstrittiges Parteivorbringen – und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde – ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen ist, entspricht der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 157/11y ErwGr 2.2.). Daher darf das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 473a ZPO unter anderem diesen Urkundeninhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung der Sache wesentlich ist, seiner Entscheidung zugrunde legen (RIS‑Justiz RS0121557 [T3]; RS0040083 [T1]; OLG Innsbruck 22.10.2024, 13 Ra 24/24p Rz 62 mzwH). Schon dieser zwischen der Krankenstandsmeldung des Klägers am 23.1.2024 (ON 19 S 4) und der Beauftragung der Detektei am 31.12.2024 (Beilage ./6 S 1) liegende Zeitraum von über einer Woche spricht gegen die Zweckmäßigkeit der Beauftragung der Detektei, wenn man bedenkt, dass der Kläger ursprünglich bloß für eine Woche krankgeschrieben wurde (ON 19 S 4) und die Beobachtung des Klägers somit auch bloß innerhalb dieser Woche sinnvoll erschienen wäre. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Kläger dem Beklagten bereits am 25.1.2024 seine Kündigung zum 29.2.2024 übermittelte (ON 19 S 6). Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei am 31.1.2024 wusste der Beklagte daher bereits, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jedenfalls am 29.2.2024 beendet sein wird. Auch während laufender Kündigungsfrist kann noch eine Entlassung erklärt werden, die das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit deren Zugang beendet (9 ObA 96/21i Rz 19; 9 ObA 105/16f [Ende der Kündigungsfrist durch AN-Kündigung 15.8.2014, wirksame Entlassungserklärung des AG am 13.8.2014]; 9 ObA 30/91; 14 Ob 170/86). Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung insbesondere bei Vertrauensunwürdigkeit spielt es auch keine Rolle, welche Zeitspanne im Einzelfall bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder Kündigung noch verstreichen müsste oder ob der Arbeitnehmer in Zukunft noch Gelegenheit hätte, die dienstlichen Interessen neuerlich zu verletzen (9 ObA 96/21i Rz 19; 8 ObA 2/15z ErwGr 2.; 9 ObA 111/14k; RIS‑Justiz RS0029797; RS0029013). Der einzige Zweck, den der Beklagte durch die Beauftragung eines Detektivs mit der Überwachung des Klägers im Krankenstand am 31.1.2024 berechtigterweise hätte verfolgen können, wäre somit darin gelegen gewesen, einen Entlassungsgrund für eine (Eventual)Entlassung (vgl zu deren Zulässigkeit etwa 9 ObA 112/21t Rz 9; 9 ObA 155/13d ErwGr 5.; 9 ObA 119/05y; 8 ObA 4/03a) mit sofortiger Beendigungswirkung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist (29.2.2024) zu ermitteln; Eventualentlassung deshalb, weil der Standpunkt des Beklagten damals und im vorinstanzlichen Verfahren die einvernehmliche Auflösung mit 20.1.2024 war (siehe dazu noch ErwGr B.2.4.3.), die Entlassung also nur bedingt für den Fall erklärt werden konnte, dass sich die angenommene einvernehmliche Auflösung als unzutreffend erweist. Die Beauftragung eines Detektivs mit der Überwachung des Klägers in dessen Krankenstand wäre grundsätzlich auch potenziell dazu geeignet gewesen, dem Beklagten Beweismaterial zur (gerichtlichen) Durchsetzung der vorzeitigen Entlassung des Klägers zu verschaffen. Für den Beklagten war aber bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei ersichtlich, dass er nur dann von einer derartigen (Eventual)Entlassung profitieren würde, wenn deren Ausspruch vor Ablauf der gerade laufenden Kündigungsfrist zum 29.2.2024 erfolgt und er die möglichen ermittelten Entlassungsgründe in dieser Frist auch gegen den Kläger verwendet. Zu einem späteren Zeitpunkt wäre das Arbeitsverhältnis selbst nach dem Prozessstandpunkt des Klägers jedenfalls beendet gewesen. Das einzige zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei noch aufrechte rechtliche Informationsinteresse des Beklagten wäre somit darin gelegen gewesen, einen Entlassungsgrund für eine (Eventual)Entlassung mit sofortiger Beendigungswirkung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist (29.2.2024) zu ermitteln. Wollte man vor diesem Hintergrund von der Zweckmäßigkeit der Beauftragung der Detektei ausgehen, wäre vom Beklagten – nachdem der Detektivbericht schon am 6.2.2024 erstellt wurde (Beilage ./6 S 1) und der Beklagte diesen jedenfalls innerhalb der laufenden Kündigungsfrist bis zum 29.2.2024 erhielt (ON 19 S 5), zumindest wenn man unterstellt, dass er von dessen Inhalt überzeugt war (zum möglichen gegenteiligen auch nicht erfolgreichen Standpunkt unten ErwGr B.4.4. aE) – zu erwarten gewesen, dass er diese Kündigungsfrist nicht tatenlos verstreichen lässt, sondern sofort die Entlassung erklärt. Der vorinstanzlichen Feststellungsgrundlage kann aber eindeutig entnommen werden, dass der Beklagte in keiner Weise auf den Detektivbericht reagierte (ON 19 S 5). Selbst wenn man von der in der Berufung gewünschten Ersatzfeststellung zu a) ausginge (oben ErwGr A.1.), hätte der Beklagte aus dem Detektivbericht gerade gegenüber dem Kläger keine Reaktion „getätigt“, also die Ergebnisse des Detektivberichts nicht auf die einzige diesen noch zu einem Erfolg führende Weise durch eine (Eventual)Entlassungserklärung gegenüber dem Kläger umgesetzt. Sonstige Umstände, die entgegen dieser Untätigkeit des Beklagten für die Zweckmäßigkeit der Beauftragung der Detektei gesprochen hätten, hat der Beklagte weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren behauptet, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen. Überdies muss darauf hingewiesen werden, dass die eigene fehlende Reaktion des Beklagten auf das Einlangen des Detektivberichts ua gegenüber dem Kläger auch noch der Kongruenz seines Verhaltens und damit dem von Amts wegen zu beachtenden (9 ObA 204/87; RIS‑Justiz RS0028990 [T2]) allen Entlassungstatbeständen immanenten Grundsatz der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zuwiderlief (9 ObA 50/13p; RIS‑Justiz RS0029107 [T2]). Dies führte ebenfalls zur Unzweckmäßigkeit der Einholung des Detektivberichts, was der Rückforderbarkeit der Kosten entgegensteht. Auf die mögliche Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes durch den Beklagten ist mangels diesbezüglichen – aber erforderlichen (9 ObA 82/21f Rz 6; RIS‑Justiz RS0029249 [T5]) – Einwands des Klägers nicht einzugehen.
2.4.3.: Jedenfalls ausscheiden muss ein Ersatzanspruch auch dann, wenn man von dem vom Beklagten sowohl in erster Instanz (ON 7 S 2; ON 10 S 2; ON 16, S 2) als nunmehr auch im Berufungsverfahren (ON 21 S 4) eingenommenen Standpunkt ausgeht, das Arbeitsverhältnis sei bereits im Einvernehmen mit dem Kläger zum 20.1.2024 aufgelöst worden. Von dieser vom Beklagten eingenommenen Warte einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 20.1.2024 ausgehend ist jedenfalls nicht klar genug ersichtlich, worin das rechtliche Interesse des Beklagten an einer Beobachtung des Klägers in der Zeit nach (!) der vom Beklagten seit damals angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen soll. Eine Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Treuepflicht und eine darauf gegründete Entlassung des Klägers käme ja nur während aufrechten Arbeitsverhältnisses in Betracht. So wie es nach der Rechtsprechung des OGH rechtsmissbräuchlich wäre, einen Detektiv zu engagieren, wenn die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (4 Ob 52/06k ErwGr 1.; 5 Ob 183/04d), hat auch der Beklagte von seinem Prozessstandpunkt aus gesehen ab dem Zeitpunkt, ab dem er von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, sein Interesse an einer Überwachung des Klägers im Krankenstand grundsätzlich verloren.
2.4.4.: Schließlich scheidet ein Zuspruch der Detektivkosten schon allein deswegen aus, weil die Nachforschungen der Detektei letzten Endes ohne positives Ergebnis blieben. Zwar wurde der Verdacht des Beklagten insofern bestätigt, als der Kläger nach der vorinstanzlichen Feststellungsgrundlage tatsächlich am Faschingstreiben teilnahm (ON 19 S 5). Zumal es der Beklagte aber unterließ, aus diesem Grund gegenüber dem Kläger eine Eventualentlassung auszusprechen, waren die Ergebnisse des Berichts offensichtlich nicht ausreichend, um den allenfalls zur Nachforschung Anlass gebenden Verdacht einer Treuepflichtverletzung durch den Kläger bestätigen zu können. Dass dieser Verdacht Anlass für die vom Beklagten angestrengten Nachforschungen war, wurde vom Beklagten ohnehin trotz Erörterung nicht behauptet (s dazu bereits ErwGr B.2.4.1.). Letztlich ging der Beklagte offenbar nicht einmal selbst davon aus, die aufgedeckten Verhaltensweisen des Klägers würden ausreichen, um den Entlassungsgrund der Treuepflichtverletzung zu verwirklichen. Insgesamt lässt das Gesamtverhalten des Beklagten – insbesondere der Umstand, dass er in keiner Weise auf den Detektivbericht reagierte (ON 19 S 5) – somit eindeutig auf die Unzweckmäßigkeit der Beauftragung der Detektei schließen.
3.: Weitere Argumente gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden in der Berufung nicht vorgebracht. Insbesondere greift die Rechtsrüge die erstgerichtliche Beurteilung, wonach die Ansprüche des Klägers auf Lohn/KE, SZ/KE und UEL/KE wie von ihm geltend gemacht bis zum 29.2.2024 zu Recht bestehen, nicht an. Bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen ist das Berufungsgericht an eine Beschränkung der Berufungsgründe durch die Partei gebunden (1 Ob 131/22d Rz 11; RIS‑Justiz RS0043352 [T26; T30; T34]; RS0043338). Das Berufungsgericht darf daher nicht von sich aus eine rechtliche Beurteilung in Bezug auf eine selbständige Einwendung – oder einen selbständigen Anspruchsgrund (1 Ob 131/22d Rz 11 ErwGr A.2.) – vornehmen, wenn der Berufungswerber die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichts nicht bekämpft (10 Ob 12/23x Rz 15; 1 Ob 131/22d Rz 11 ErwGr A.2.; 2 Ob 213/19s Rz 28; 3 Ob 166/16g ErwGr 2.; RIS‑Justiz RS0043338 [T32]). Dem Berufungsgericht ist vor diesem Hintergrund eine Befassung mit den dargestellten rechtlich selbstständig zu beurteilenden Aspekten verwehrt (RIS‑Justiz RS0043338 [T18]; RS0043352 [T17, T23, T26, T31, T33, T34]; RS0041570 [insb T6, T12]).
4.: Im Ergebnis muss der Berufung sohin der Erfolg versagt bleiben.
C. Verfahrensrechtliches:
1.: Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50, 41 und 40 ZPO. Der Beklagte hat dem Kläger die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten zu ersetzen.
2.: Ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Zuspruch von Detektivkosten für die Überwachung eines Arbeitnehmers erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (8 ObA 8/21s Rz 3; RS0029502 [T3]). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof erweist sich daher als nicht zulässig (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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