OGH 4Ob71/75 (RS0029107)

OGH4Ob71/7513.1.1976

Rechtssatz

Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder für den Rest der schon im Lauf befindlichen Kündigungsfrist) nicht zugemutet werden kann (Arb 8733 = JBl 1970,438; Arb 9015 = SozM IA/d,1049; Arb 9091; 4 Ob 37/74, 4 Ob 38/74 ua; Kuderna, Das Entlassungsrecht 35, 36 f).

Angestellte — Arbeitsverhältnis — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Fortbeschäftigung — Weiterbeschäftigung — Berechtigung — berechtigt — begründet — Verkehrskreise — Verkehrsanschauung — Maßstab — Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §1162 IAa
AngG §27 A5

4 Ob 71/75OGH13.01.1976

Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)

4 Ob 92/85OGH10.09.1985

Vgl auch

14 Ob 68/86OGH13.05.1986

Veröff: SZ 59/82

9 ObA 13/96OGH28.02.1996

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 8/97kOGH12.02.1997

Beisatz: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muß vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden. Er darf kein Verhalten an den Tag gelegt haben, das erkennen läßt, daß er dem im übrigen tatbestandsmäßigen Verhalten des Arbeitnehmers eine solche schwerwiegende Bedeutung nicht beimißt. (T2)

9 ObA 141/97vOGH27.08.1997
9 ObA 84/98pOGH29.04.1998

Auch

9 ObA 155/00kOGH14.06.2000

Auch; Beis wie T2 nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muß vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden. (T3) Beisatz: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein, gleichgültig, ob die für sein Vorliegen und seine Beurteilung maßgebenden Umstände den Parteien damals bekannt waren oder nicht. (T4)

9 ObA 323/00sOGH24.01.2001

Auch; Beis wie T2

9 ObA 68/02vOGH27.03.2002

Auch; Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist. (T5)

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Entlassungstatbestand nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist. (T6)

9 ObA 128/10dOGH28.02.2011

Auch; Beis wie T5

9 ObA 75/11mOGH25.10.2011

Auch

9 ObA 78/12dOGH24.09.2012

Auch

9 ObA 50/13pOGH25.06.2013

Beis wie T2

9 ObA 92/14sOGH29.10.2014

Auch

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014
8 ObA 65/16sOGH30.05.2017

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0040OB00071_7500000_004

Stichworte