OGH 14ObA25/87 (RS0029013)

OGH14ObA25/8710.3.1987

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes Verhalten die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist von der Dauer der Kündigungsfrist beziehungsweise von der Zeitspanne, die im Einzelfall bis zum Ende der Vertragsdauer noch verstreichen müsste, und von der Gelegenheit, die dienstlichen Interessen in Zukunft wieder zu verletzen, unabhängig.

Zumutbarkeit — Fortbeschäftigung — Fortsetzung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Wiederholungsgefahr — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung

 

Normen

AngG §26 Z2 III2a
AngG §27 A5
AngG §27 C

14 ObA 25/87OGH10.03.1987

Veröff: WBl 1987,195 = RdW 1987,237 = Arb 10614; hiezu Andexlinger RdW 1987,334

9 ObA 240/89OGH27.09.1989

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 33/97dOGH23.05.1997

Auch; Beis wie T1

9 ObA 319/00bOGH10.01.2001

Auch; Beisatz: Ebensowenig ist entscheidend, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären oder ob der Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb eingesetzt werden könnte. (T2)

8 ObA 12/02aOGH29.08.2002

nur: Ob ein bestimmtes Verhalten die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist von der Dauer der Kündigungsfrist unabhängig. (T3); Beis wie T2 nur: Ebensowenig ist entscheidend, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären. (T4)

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Auch; nur T3

9 ObA 192/02dOGH04.12.2002
8 ObA 61/06pOGH21.09.2006

Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch für den Austritt des Arbeitnehmers. (T4); Beisatz: Hier verweigerte die Arbeitgeberin die Bezahlung geduldeter, aber nicht angeordneter Überstunden, die Arbeitnehmerin erklärte 15 Tage vor Ende der Kündigungsfrist ihren Austritt. (T5)

9 ObA 101/08fOGH20.08.2008

Beis wie T1

9 ObA 13/10tOGH29.09.2010

Auch; nur T3

9 ObA 11/11zOGH30.03.2011

nur T3

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014
9 ObA 105/16fOGH29.09.2016

Auch

9 ObA 96/21iOGH17.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_014OBA00025_8700000_001

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