Rechtssatz
Der Dienstgeber hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu beweisen.
Arbeitgeber — Beweislast — Beweispflicht — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Angestellte — Prozess — Verfahren
9 ObA 294/99x | OGH | 12.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Behauptungsmängel beziehungsweise Beweismängel über die Art der Berechtigung der Beendigungserklärung gehen zu Lasten des Arbeitgebers. (T2) |
9 ObA 245/01x | OGH | 10.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Beweismängel über die einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildende Pflichtwidrigkeit und Erheblichkeit des Versäumnisses sowie die Kenntnis der Dringlichkeit der Arbeit gehen zu Lasten des Arbeitgebers. (T3) |
9 ObA 41/02y | OGH | 05.06.2002 |
Beisatz: Allfällige Unklarheiten der Weisungen des Arbeitgebers insbesondere bezüglich deren Umfangs gehen aber zu seinen Lasten. (T4) |
9 ObA 35/03t | OGH | 21.05.2003 |
Beisatz: Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale. (T5) |
8 ObA 23/08b | OGH | 28.04.2008 |
Beisatz: Das Risiko der Entlassung trägt der Dienstgeber, der im Streitfall nachzuweisen hat, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag. (T6) |
9 ObA 128/10d | OGH | 28.02.2011 |
Beis wie T3 nur: Beweismängel über die einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildende Pflichtwidrigkeit gehen zu Lasten des Arbeitgebers. (T7); Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Das Risiko der Entlassung trägt der Dienstgeber. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00002_8000000_001
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