OGH 4Ob45/58 (RS0028971)

OGH4Ob45/5829.4.1958

Rechtssatz

Das Risiko der Entlassung trägt immer der Dienstgeber, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag.

Arbeitgeber — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Beweispflicht — Vorliegen — Prozess — Verfahren — gerichtliche Geltendmachung — Unterlassen — Unterlassung — Abwesenheit — Dienstleistung — Arbeitsleistung

 

Normen

ABGB §1162 IV
AngG §27 A4

4 Ob 45/58OGH29.04.1958

Veröff: Arb 6868 = SozM IA/d,331

4 Ob 162/77OGH14.03.1978

Vgl aber; Beisatz: Die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, trifft den Angestellten. (T1) Veröff: SZ 51/28 = EvBl 1978/145 S 467 = IndS 1978 5,1113 = Arb 9672

7 Ob 542/85OGH09.05.1985

nur: Der Dienstgeber hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag. (T2)

9 ObA 213/93OGH08.09.1993

nur T2

9 ObA 368/93OGH23.02.1994

Auch; nur T2

8 ObA 263/94OGH15.09.1994

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 2116/96hOGH26.06.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung hat der Arbeitnehmer zu beweisen. (T4)

9 ObA 2245/96dOGH13.11.1996

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 59/97kOGH05.03.1997

nur T2

9 ObA 15/98sOGH20.05.1998
8 ObA 2/99yOGH24.06.1999
8 ObA 226/00vOGH25.01.2001
9 ObA 271/01wOGH27.03.2002
9 ObA 242/02gOGH04.12.2002
9 ObA 35/03tOGH21.05.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher Vernachlässigung seiner Pflichten (§ 82 lit f GewO 1859) trifft daher den Arbeitgeber unter anderem die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtvernachlässigung. (T5)

8 ObA 23/08bOGH28.04.2008
9 ObA 128/10dOGH28.02.2011
9 ObA 52/12fOGH25.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Beklagte auch einen allfälligen „Lohnsteuerschaden“ zu ersetzen hat. Dieser ist vielmehr nur bei einem allfälligen Verschulden des Arbeitgebers zu ersetzen. (T6)

9 ObA 92/14sOGH29.10.2014

Auch

8 ObA 1/18gOGH26.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19580429_OGH0002_0040OB00045_5800000_002

Stichworte