OGH 9ObA2245/96d

OGH9ObA2245/96d13.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael F*****, Elektromonteur, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** AG, ***** vertreten durch Mag.Dr.Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen 160.089,29 S brutto sA (Revisionsinteresse 155.780,07 S sA), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 1996, GZ 7 Ra 85/96p-21, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. November 1995, GZ 14 Cga 242/95z-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch seinen eigenmächtigen Urlaubsantritt den Entlassungstatbestand nach § 82 lit f erster Fall GewO verwirklicht, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu erwidern:

Der für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für das Fernbleiben von der Arbeit beweispflichtige (siehe 9 ObA 2116/96h; 8 ObA 263/94), im Verfahren erster Instanz qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG vertretene Kläger hat lediglich vorgebracht, er habe den Urlaub für den Zeitraum vom 10. bis 18.April 1995 bereits Anfang Jänner 1995 mit dem zuständigen Abteilungsleiter vereinbart. Darüber hinaus habe ihm der Baustellenleiter am 5.April 1995 erklärt, daß der Urlaub "ok" gehe. Soweit sich der Kläger im Revisionsverfahren nunmehr darauf beruft, aus dem Schweigen des Arbeitgebers auf sein Urlaubsgesuch habe er eine konkludente Genehmigung erschließen können, macht er eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung geltend. Dasselbe gilt von seinen Ausführungen, durch das Schweigen des Arbeitgebers auf sein Urlaubsgesuch sei ihm die Möglichkeit, den gewünschten Urlaubsverbrauch mit Klage durchzusetzen, genommen worden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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