OGH 8ObA263/94

OGH8ObA263/9415.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter D.I.Holzer und Hofrat List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hasan O*****, vertreten durch Dr.Karl Rümmele, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei I.M.F*****, vertreten durch Dr.Julius Brändle und Dr.Karl Schelling, Rechtanwälte in Dornbirn, wegen S 148.279,33 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Jänner 1994, GZ 5 Ra 257/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Oktober 1992, GZ 35 Cga 26/92f-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt zutreffend dahingehend beurteilt, daß der Kläger zu Recht wegen unbefugten Fernbleibens von der Arbeit gemäß § 82 lit f GewO entlassen worden ist und ihm daher die entlassungsabhängigen Klagsansprüche nicht zustehen. Es genügt somit auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Ausgehend davon, daß nicht erwiesen ist, daß dem Kläger für die Zeit vom 19. bis 31.August 1991 ein weiterer Erholungsurlaub bewilligt worden ist, und auch nicht erwiesen ist, daß der Kläger "bei Urlaubsantritt nicht davon ausging, daß ihm für diese Zeit kein Urlaub genehmigt worden war", ergibt sich aus der Beweislastverteilung, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen hat.

Der Arbeitgeber hat die Dienstversäumnis, der Arbeitnehmer einen Schuldausschließungsgrund, wie zB einen unverschuldeten Irrtum über die Verpflichtung zur Arbeit, zu beweisen (Kuderna, Entlassungsrecht2 104 ff; Krejci in Rummel ABGB II2 Rz 82 zu § 1162); ein non liquet in der Beweislage geht zu Lasten des Beweispflichtigen.

Der Kläger hat während einer den Umständen nach erheblichen Zeit (zwei Wochen) die Dienstleistungen unterlassen, ohne daß er einen hiezu berechtigenden Grund (Urlaubsbewilligung) beweisen konnte und es ist ihm auch nicht gelungen, einen Schuldausschließungsgrund zu beweisen, nämlich daß er sich hinsichtlich der Nichtbewilligung des weiteren Urlaubs in einem unverschuldeten Irrtum befand; bei Beobachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte ihm die Nichtgenehmigung jedenfalls bewußt werden müssen. Diese Unbeweisbarkeit geht ebenfalls zu Lasten des hiefür beweispflichtigen klagenden Arbeitnehmers.

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet hat.

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