European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00002.15Z.0123.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Wie die Revision auch selbst einräumt, ist die Beurteilung, ob ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte (RIS‑Justiz RS0106298; RS0103201; RS0044088 [T31]; RS0029323 [T6] ua).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Existenz eines ‑ noch dazu vom Kläger selbst mitgegründeten ‑ Konkurrenzunternehmens an der Adresse des vom Kläger geleiteten ausländischen Tochterunternehmens der Beklagten und wirtschaftliche Transaktionen zwischen diesen Unternehmen, insbesondere die tatsächliche oder beabsichtigte Übertragung von wesentlichen Produktionsmitteln, Informationen darstellten, deren Verschweigung zur Vertrauensunwürdigkeit des Klägers führen konnte, stellt keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Das Gleiche gilt für die Rechtsansicht, dass ein (allfälliges) Wissen einer früheren Geschäftsführerin der Beklagten über diese Vorgänge den Kläger nicht von der Pflicht entheben konnte, dem zu Sanierungszwecken neu eingesetzten Geschäftsführer seines Dienstgebers auf dessen ausdrückliches Verlangen einen vollständigen Bericht zu erstatten.
2. Eine Entlassung ist ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozess ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich nicht untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0029131, 8 ObA 196/01h). Der Umstand, dass dem Kläger ursprünglich nur eine Verletzung des Konkurrenzverbots angelastet wurde, ist daher für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung.
Für eine Vertrauensverwirkung kommt es auch weder auf die Länge der Kündigungsfrist im Einzelfall an, noch darauf, ob der Dienstnehmer in Zukunft noch Gelegenheit hätte, die dienstlichen Interessen neuerlich zu verletzen (RIS‑Justiz RS0029797).
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