OGH 8ObA2/15z

OGH8ObA2/15z23.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch seinen Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Z*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 81.010,24 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 11. November 2014, GZ 6 Ra 48/14x‑67, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00002.15Z.0123.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Wie die Revision auch selbst einräumt, ist die Beurteilung, ob ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte (RIS‑Justiz RS0106298; RS0103201; RS0044088 [T31]; RS0029323 [T6] ua).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Existenz eines ‑ noch dazu vom Kläger selbst mitgegründeten ‑ Konkurrenzunternehmens an der Adresse des vom Kläger geleiteten ausländischen Tochterunternehmens der Beklagten und wirtschaftliche Transaktionen zwischen diesen Unternehmen, insbesondere die tatsächliche oder beabsichtigte Übertragung von wesentlichen Produktionsmitteln, Informationen darstellten, deren Verschweigung zur Vertrauensunwürdigkeit des Klägers führen konnte, stellt keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Das Gleiche gilt für die Rechtsansicht, dass ein (allfälliges) Wissen einer früheren Geschäftsführerin der Beklagten über diese Vorgänge den Kläger nicht von der Pflicht entheben konnte, dem zu Sanierungszwecken neu eingesetzten Geschäftsführer seines Dienstgebers auf dessen ausdrückliches Verlangen einen vollständigen Bericht zu erstatten.

2. Eine Entlassung ist ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozess ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich nicht untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0029131, 8 ObA 196/01h). Der Umstand, dass dem Kläger ursprünglich nur eine Verletzung des Konkurrenzverbots angelastet wurde, ist daher für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung.

Für eine Vertrauensverwirkung kommt es auch weder auf die Länge der Kündigungsfrist im Einzelfall an, noch darauf, ob der Dienstnehmer in Zukunft noch Gelegenheit hätte, die dienstlichen Interessen neuerlich zu verletzen (RIS‑Justiz RS0029797).

Stichworte