LVwG Wien VGW-151/070/16069/2016

LVwG WienVGW-151/070/16069/201618.10.2017

NAG §2 Abs1 Z9
NAG §8 Abs1 Z8
NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z1
NAG §21 Abs2 Z5
NAG §21 Abs3
NAG §21 Abs6
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2
EMRK Art. 8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.16069.2016

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der S. B., geb. am ...1995, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.09.2016, Zl. MA35-9/3128675-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.09.2017 zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste letztmalig gemeinsam mit D. B., geb. 1996 (Beschwerdeführer zur Zahl VGW-151/070/202/2017), am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte so wie dieser am 10.06.2016 persönlich vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter A. bzw. dessen Vater und der Schwester.

 

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

 

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde sie in gehöriger Form gem. § 21 Abs.3 belehrt.

 

I.3. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG und führte dazu aus, dass sich die Familie des Umstandes der Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes bewusst sei. Sie hätte bei ihrer Heirat am ...2012 das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und deshalb nach der Geburt ihrer Tochter A. noch keinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt jeweils die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes eingehalten. Der Ehemann bemühe sich, für die Beschwerdeführerin so schnell als möglich eine Arbeit in Österreich zu finden. Auch bestehe eine enge Bindung zwischen ihr und der Tochter. Die Beschwerdeführerin könne auch deshalb nicht zurück nach Serbien, da sie die Untersuchungstermine des Mutter-Kind-Passes einhalten müsse und außerdem über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in ihrem Herkunftsstaat verfüge. Ihre Eltern seien geschieden, der Vater lebe in Deutschland, die Mutter sei wegen der Überschwemmungen in Serbien obdachlos.

 

I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht stattgegeben werden könne, zumal keine Gründe vorliegen würden, die eine ordnungsgemäße Antragstellung vom Ausland aus unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Es sei absolut unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin weder familiäre noch private Kontakte mehr in ihrem Herkunftsstaat habe, bei welchen sie eine Unterkunft nehmen könnte. Bedenke man, dass sich die schweren Überschwemmungen in Serbien im Jahr 2014 ereignet haben und sie sich bis 16.08.2015 auch in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar, warum dies nunmehr nicht mehr möglich sei. Zumal der Vater nicht erwerbstätig sei und Mindestsicherung beziehe, sei ihm auch möglich, sich um die gemeinsame vierjährige Tochter zu kümmern bzw. die Beschwerdeführerin allenfalls nach Serbien zu begleiten. Auch sei es für die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin bislang wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, anstelle einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen gestellt zu haben.

Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 und würde die Familie ihren Lebensunterhalt lediglich durch Sozialhilfe, Notstandshilfe und Familienbeihilfe decken. Es müsse daher auch mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

 

I.5. In der Folge wurde in der Stellungnahme ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.09.2016 unter Vorlage weiterer Nachweise in Kopie vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerin nunmehr in der Wohnung der väterlichen Großmutter lebe und diese, nach einer Krebserkrankung vor zwei Jahren, beinahe 24 Stunden unterstütze. Die Großmutter würde die Familie auch mit ihrer Pension und durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützen. Es liege nunmehr auch eine Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin vor, sodass nunmehr ein ausreichender Lebensunterhalt vorliegen würde.

Ferner sei es dem Kindsvater unzumutbar, insbesondere aufgrund der familiären Konstellation zur Großmutter, die dringend seine Pflege und Unterstützung benötige, auszureisen. Auch würde die Tochter in Wien einen Kindergarten besuchen und hätte der Ehemann zwischenzeitlich auch eine Arbeit gefunden. Die Zulassung der Inlandsantragstellung sei aufgrund der exzeptionellen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten, zumal ein Auseinanderreißen des Familienverbandes keinesfalls zumutbar sei.

 

I.6.1. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.09.2016, Zl. MA35-9/3128675-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 47 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Inhalts des Schreiben vom 26.08.2016 zusammengefasst ausgeführt, dass die für die Beschwerdeführerin vorgelegte, von Rechtsschreibfehlern übersäte Einstellungszusage eine Gefälligkeitsleistung sei, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde, dass eine bislang noch nie berufstätige Person ein monatliches Nettogehalt von EUR 1.250,00 für Reinigungstätigkeiten erhalte. Auch sei die eingewandte geringfügige Beschäftigung des Ehemannes, der in den letzten fünf Jahren insgesamt knapp drei Monate einer Erwerbstätigkeit nachging, zwischenzeitlich auch wieder aufgelöst worden.

Die Familie sei entgegen ihrem Vorbringen in der Stellungnahme erst seit 07.09.2016 bei der Großmutter amtlich gemeldet, sodass es dieser bisher offensichtlich möglich gewesen sei, alleine zu leben bzw. habe es eine andere Person gegeben, die die Pflege übernommen habe. Auch könne sich der lediglich geringfügig beschäftigte Ehemann weiterhin um das gemeinsame Kind und die Großmutter kümmern und würde auch ein Kindergartenbesuch in keinster Weise einen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Zumal die unbescholtene Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann in Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ehelichte und nachfolgend zwei Kinder gebar, sich zu keinem Zeitpunkt um die Legalisierung ihres Aufenthaltes gekümmert, sondern die Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt und auch noch nie über eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfügt habe, würde ein weiterer inländischer Aufenthalt maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat verbunden mit einer korrekten Auslandsantragstellung sei auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Dereci, C-256/11, im Lichte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK möglich und zumutbar.

 

I.1.6.2. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.09.2016, Zl. MA35-9/3128677-01, wurde der Antrag des D. B. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 47 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Inhalts des Schreiben vom 26.08.2016 zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater erst am 14.01.2016 die Vaterschaft anerkannt habe und der Beschwerdeführer bislang bei seiner Mutter in Serbien gelebt habe. Auch wenn er zu seiner Stiefmutter ein gutes Verhältnis habe und im Bundesgebiet eine öffentliche Schule besuche, würde dies einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht rechtfertigen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der gegenständliche Antrag erst nach Ablauf des visumfreien Aufenthaltes gestellt wurde. Es sei ihm eine Ausreise auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11) im Lichte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK möglich und zumutbar.

 

I.7. Gegen diese Bescheide, dem rechtsfreundlichen Vertreter der BeschwerdeführerInnen am 28.09.2016 zugestellt, richteten sich die inhaltsgleichen Beschwerden vom 27.10.2016.

Zunächst wurde darin kritisiert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die im Verfahren eingetretenen Veränderungen der Lebensumstände beider Antragsteller, so wie diese bereits in der Stellungnahme vom 15.09.2016 dargestellt wurden, zu berücksichtigen. Die Behörde habe es in einem mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahren unterlassen, diese vorliegenden Umstände für die Stellung des Zusatzantrags festzustellen und sei ihnen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten worden. Ferner habe sie den BeschwerdeführerInnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer möglichen Ablehnung eingeräumt, weshalb das Verfahren unvollständig geblieben sei und schon von daher der angefochtene Bescheid zu beheben sei.

In einem korrekten Verwaltungsverfahren hätte die belangte Behörde zunächst über die Zulässigkeit des Zusatzantrags entscheiden müssen und erst dann über die Abwägung der öffentlichen Interessen, da die beiden zu unterscheidenden Sachfragen (gem. § 21 NAG und Art. 8 EMRK iZm § 11 Abs. 3 NAG) in der vorliegenden Entscheidung von einander gesondert beantwortet hätten werden müssen. Insofern sei der angefochtene Bescheid mangels ausreichender Begründung in diesem Punkt rechtswidrig. Wäre der Antrag nämlich gem. § 21 Abs. 3 NAG zuzulassen gewesen – wovon ausgegangen werde – hätte auch die Abwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG zugunsten der BeschwerdeführerInnen ausgehen müssen.

Zumal sich die Antragsteller seit langer Zeit rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, die Familie auseinandergerissen würde, die Kinder bereits hier aufgewachsen und stark integriert seien und die finanziellen Einkommensverhältnisse im Falle einer Rückkehr der BeschwerdeführerInnen, denen auch Obdachlosigkeit drohe, aufs äußerste gefährdet seien, sei bei einer Rückkehr für die gesamte Familie unzumutbares psychisches und physisches Leid zu befürchten und würden die BeschwerdeführerInnen einen irreversiblen schweren Schaden erleiden.

 

Schließlich wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerden stattzugeben und den BeschwerdeführerInnen den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

I.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 11.11.2016 bzw. 03.01.2017 vor. Die gegenständlichen Rechtssachen wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 30.12.2016 bzw. 05.01.2017 anhängig.

 

I.9. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem erkennenden Richter teilte der Rechtsvertreter der BeschwerdeführerInnen mit E-Mail vom 27.03.2017 mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im sechsten Monat schwanger sei und daher in dieser Phase eine Ausreise wegen der damit verbundenen Aufregung nicht in Frage komme. Als Geburtstermin wurde der 28.06.2016 genannt.

 

I.10. Schließlich langte am 05.07.2017 im Verfahren den D. B. betreffend die Zurückziehung der Beschwerde unter Verweis auf dessen zwischenzeitliche Ausreise sowie gleichzeitig eine Kopie der Geburtsurkunde der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Wien ein.

 

I.11. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 04.09.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, die folgenden Verkauf nahm:

 

„Der Verhandlungsleiter bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

 

Eröffnung des Beweisverfahrens:

 

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.

 

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

 

 

 

Beschwerdeführer :

 

Vorgelegt wird der aktuelle seit 17.07.2013 gültige Reisepass der Beschwerdeführerin, dem zufolge sie am 15.07.2015 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat und am 16.08.2015 letztmalig eingereist ist. Ferner ist eine Ausreise aus Ungarn Richtung Serbien am 29.07.2013 vermerkt.

 

Ferner der Bescheid der MA 40 vom 03.03.2017, wonach die Familie der Beschwerdeführerin seit 30.01.2017 bis laufend Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezog, aktuell in Höhe von EUR 374,52,

 

eine AMS Bestätigung vom 21.06.2017, wonach der Ehemann einen Anspruch auf ALG in Höhe von tgl. EUR 22,24 hat,

 

eine Bestätigung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den Ehemann in Höhe von täglich EUR 33,88 + Beihilfe von EUR 6,06.

 

Diese Unterlagen werden in Kopie dem VH Protokoll angeschlossen.

 

Die Beschwerdeführer in gibt zu Protokoll:

 

Derzeit lebe ich in der von der Großmutter meines Mannes angemietete Wohnung im ... Bezirk. Derzeit leben in dieser Wohnung sie selbst, sowie ich und mein Mann gemeinsam mit unseren beiden Kindern A. und M.. D. B. lebte bis zu seiner Ausreise 2017 ebenfalls in dieser Wohnung. Er ist der Sohn meines Mannes und lebt nun in Serbien bei seiner Mutter namens R. An.. Sie leben gemeinsam in einer Wohnung in Belgrad.

Befragt, diese ist ca. 28 Jahre und sie kennt meinen nunmehrigen Ehemann seit der Kindheit. Ich weiß nur, dass sie zusammen waren und dass sie dann schwanger war. Zuerst hat sie es meinem Mann nicht gesagt, dass sie schwanger ist, erst später im 7. oder 8. Monat, hat sie ihm davon erzählt. Meines Wissens waren die beiden ca. 3 bis 4 Monate zusammen.

Dieser hat sich in der Vergangenheit auch immer wieder für kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Während dieser Zeit lebte er teilweise bei seinem Vater, teilweise bei den Eltern seiner Mutter bzw. bei anderen Verwandten mütterlicherseits. Seine Mutter war in Österreich nie aufenthaltsberechtigt. Beide sind gemeinsam immer wieder nach Österreich gekommen. Befragt, ich habe mit D. nur in der D.-gasse zusammen gewohnt.

 

Seitens der informierten Vertreterin der belangten Behörde wird nunmehr der Verwaltungsakt in Bezug auf D. B. Zahl MA 35-93128677-01, vorgelegt. Dieser wird nunmehr verlesen. Befragt zu der im Akt einliegenden Schulbesuchsbestätigung vom 26.04.2016 der VS …, D. ist lediglich 3 oder 4 Monate dort in die Schule gegangen. Während dieser Zeit hat er beim Schwager seiner Mutter im ... Bezirk, glaublich in der I.-straße gewohnt. Ausdrücklich befragt, sonst hat er während dieser Zeit nirgends gewohnt. Er ist auch immer wieder zu seinem Vater gekommen, der ihm bei den Schulaufgaben geholfen hat. Ich habe während dieser Zeit gemeinsam mit meinem Mann an derselben Adresse gewohnt und war auch dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

Ich lernte meinen Ehemann über Facebook kennen, dieser kontaktierte mich das erste Mal am 27.11.2011. Nachgefragt, ich meine, dass er am 27.11.2011 nach Serbien gekommen ist und wir uns das erste Mal gesehen haben. Er hat mich im Oktober 2011 das erste Mal kontaktiert. Ich wohne in einem Dorf in X. namens .... Dort lebte ich mit meiner Mutter und deren Mutter in unserem Haus. Diese leben heute nicht mehr in diesem Haus, beide haben jetzt eine neue Familie seit 2012. Seit 2012 haben beide keine Probleme bezüglich ihrer Unterkunft, die beiden Häuser sind auch nie zerstört worden.

 

Meine Mutter teilte mir schon im Jahre 2013 mit, dass ich mit meiner Tochter A. nicht auch nur vorübergehend bei ihr leben könnte. Als Grund nannte sie ihren neuen Ehemann, mit dem sie ab dem Jahre 2013 noch zwei weitere Kinder bekommen hat. Derzeit wohnt in ihrem Haus mein leiblicher Bruder, geb. 2001 und meine leibliche Schwester, geb. 2000. Nachgefragt, die Schwester ist die Ältere, sie ist jetzt 14 oder 15 Jahre. Ich habe nicht viel Kontakt. Mein Bruder ist 11 oder 12, genauso wie D.. Ihr neuer Ehemann lässt es nicht zu, dass ich bei ihnen lebe, weil sie mich und meine Tochter nicht unterstützen könnten, außerdem gibt es auch keinen Platz.

Meine Großmutter lebt mit ihrem Mann in einem kleinen Haus, dieses hat ein Schlafzimmer und eine Wohnküche. Befragt, ja das stimmt, es ist ein kleines Haus. Auch sie sagte mir, dass ich nirgends bei ihr leben könnte.

 

Die Großeltern meines Mannes leben weiterhin in X. in einem Haus mit zwei Zimmern und einem Wohnzimmer und Küche. Befragt, richtig ist, dass dort der leibliche Großvater meines Mannes mit einer anderen Frau lebt. In diesem Haus kann ich nicht leben, weil der in Österreich lebende Onkel meines Mannes mit seiner Familie immer wieder dorthin zu Besuch kommt. Er hat dort ein Zimmer.

 

In Belgrad lebt derzeit D. mit seiner Mutter in einer zwei Zimmerwohnung. Dort lebt auch ihr Vater.

 

Ich wollte im Jahre 2012 nach Ablauf meines visumfreien Aufenthaltes das Bundesgebiet verlassen, jedoch fand ich aus den oben dargelegten Gründen in Serbien keine Unterkunft mit meiner Tochter, und bin daher mit meinem Mann in Österreich geblieben. Seit diesem Zeitpunkt lebe ich ununterbrochen mit meinem Ehemann im gemeinsamen Haushalt und bin die ganze Zeit auch dort amtlich gemeldet gewesen. Ich bin während der Zeit nur zweimal, glaublich im Jahre 2013, das zweite Mal 2015, nach Serbien zurückgefahren. Wir haben dabei den Großvater meines Mannes in X. besucht. Das war anlässlich einer Familienfeier. Wir haben uns deshalb für den Aufenthalt ein Zimmer in X. im Hotel X. genommen. Wenn wir nach X. gefahren sind, sind wir mit dem Bus via Belgrad von und nach Wien gefahren.

 

Befragt, warum sie bei dieser Gelegenheit bei der ÖB Belgrad keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe gehört, dass es besser wäre, den Antrag direkt in Österreich einzubringen. Sie hätte auch nicht ständig zwischen Wien und Serbien ihren Aufenthaltsort wegen der Kinder wechseln können. Ich musste auch im ersten Jahr mit A. die vorgeschriebenen Untersuchungen laut Mutter-Kind Pass absolvieren, und habe deshalb nicht nach Belgrad fahren können. Ich hätte auch nicht meine Kinder hier bei meinem Mann lassen können. Er hat Angst, ihr das Flascherl zu geben und kann auch nicht so gut mit ihr umgehen. Befragt, warum sie nicht als Familie zusammen für ein paar Tage nach Belgrad zur Antragstellung gefahren sind, gibt die Beschwerdeführerin an, dies wäre zwar möglich gewesen, es wäre aber sehr teuer geworden.

 

Befragt, zum Hochzeitsdatum gibt die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht genau, es sollte aber 2012 gewesen sein. Nochmal befragt, es war im Mai oder Juni, ich kann es nicht genau sagen, wann wir geheiratet haben. Ich habe meinen Hochzeitstag zwischenzeitlich vergessen. Die Hochzeit fand im Garten des Hauses des Großvaters meines Mannes statt. Es waren nur Familienangehörige meines Mannes anwesend. Meine Mutter und meine Oma wollten nicht kommen. Die standesamtliche Trauung fand in X. statt, danach sind wir in den Garten mit dem Auto gefahren. Alle hatten ihre eigenen Fahrzeuge mit. Meine Trauzeugin war die Frau des Bruders des Opas meines Mannes. Sie ist ca. 60 Jahre. Befragt nach den Namen, denkt die Beschwerdeführerin nach und gibt dann den Namen M. N. an. Der Trauzeuge meines Mannes war der Ehemann namens J. N..

Neuerlich befragt, es waren auch die Freunde meines Mannes und meine Freunde anwesend. Es waren ca. 10 Freunde aus Serbien und 2 oder 3 aus Österreich und 2 Freundinnen von mir. Diese heißen C. N. und M., glaublich S.. Befragt zur Größe des Gartens kann ich nicht sagen wie viel, es sind im Garten aber zwei Häuser, ein Haus gehört dem Opa und eines seinem Bruder. Das ist der Bruder der in Österreich lebt und regelmäßig nach Serbien fährt. Es ist ein zweigeschoßiges Wohnhaus. Befragt, dort kann ich nicht wohnen, weil das Haus dem Onkel meines Ehemannes gehört, der mich während der Zeit, wo er mit seiner Familie in Österreich lebt, dort nicht wohnen lässt. Auf Vorhalt gibt die Beschwerdeführerin an, es ist so, dass sich die beiden Brüder nicht gut verstehen und ich deshalb nicht in diesem Haus leben könnte.

 

Befragt zum Ablauf der Hochzeit, die standesamtliche Trauung fand glaublich um 11 oder 12 Uhr statt. Dort waren schon alle Gäste anwesend, und hat es nach der Trauung vor dem Standesamt Musik gegeben und haben wir dort ca. 30 Minuten getanzt, danach sind wir in den Garten gefahren. Es waren insgesamt ca. 40 Gäste bei unserer Hochzeit. Wir waren in dieser Zeit ca. 2 Wochen in Serbien. Den Ehering haben wir in Serbien gekauft, wir haben ihn dreimal wegen eines Mangels zurückgegeben, weil der Finger schwarz wurde. Es war so, dass wir zwar einen Weißgold Ring gekauft haben, aber es war offensichtlich kein reines Material. Jetzt haben wir überhaupt keinen Ehering.

 

In Österreich habe ich mit meinem Ehemann an folgenden Adressen gewohnt.

Zuerst im ...hof, danach ab 2015 in der D.-gasse. Jetzt erinnere ich mich, dass wir auch für 2 oder 3 Monate in der Wohnung der Schwiegermutter im ... Bezirk gewohnt haben. Dort haben aber auch seine zwei Brüder, seine Schwester mit deren Familien gelebt, deshalb konnten wir nur 2 bis 3 Monate dort bleiben. Danach sind wir gleich in die D.-gasse zur Oma meines Mannes gezogen. Wir sind im Jahre 2014 oder 2015 aus dem ...hof ausgezogen und dann nie wieder zurück. Mein Mann hat als wir auszogen die Wohnung zurückgegeben.

 

Befragt zu den Anfragen im ZMR, mein Ehemann hat die Wohnung im ...hof 2014 oder 2015 zurückgegeben und hat sich dann an der T.-straße gemeldet. Nach dem Umzug hat er sich dann an der D.-gasse gemeldet. Wir haben uns einen Monat nachdem wir bei der Oma eingezogen sind auch amtlich gemeldet. Ich kann sicher sagen, dass sich mein Mann auch an der T.-straße amtlich gemeldet hat. Ich war persönlich nicht beim Meldeamt, mein Mann hat alle Meldungen für die Familie durchgeführt. Die Wohnung in der T.-straße wurde von meiner Schwiegermutter Mi. P. angemeldet.

Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2014 bis März 2016 mit ihrem Ehemann und dem Kind nicht an der gemeinsamen Wohnadresse ...hof gemeldet war, ich weiß nicht, mein Mann hat die Meldungen vorgenommen. Ich habe nicht auf meine aktuelle Meldeadresse geachtet.

 

Mein Mann hat voriges Jahr für die Firma Z. GmbH im Reinigungsbereich gearbeitet, er war zwei Stunden offiziell gemeldet, hat aber den ganzen Tag gearbeitet. Seine Arbeitszeiten waren Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr. Der Inhaber der Z. Gmbh ist der Onkel meines Mannes, er hat ihn fix für 400 Euro beschäftigt. Befragt, er hat den Job gewechselt, weil er nicht nur für 2 Stunden gemeldet sein wollte. Er hat dann bei der Firma Zi. als Mietwagenfahrer gearbeitet. Er war auch nur zwei Stunden angemeldet und hat mit 30 % Umsatzbeteiligung gearbeitet. Er hat in der Regel von Montag bis Sonntag von 07-19 Uhr, manchmal von 19-07 Uhr in der Früh gearbeitet. Er hat durchschnittlich glaube ich 1.300 Euro netto verdient. Steuererklärung hat er meines Wissens keine gemacht. Ich glaube mein Mann ist jetzt seit Februar wieder zuhause. Er arbeitet privat für seinen Onkel, der im Baubereich Arbeiten verrichtet.

 

Neuerlich befragt, ich war immer bei meinem Mann und habe immer mit diesem zusammengelebt.

 

Es wird nun die Sach- und Rechtslage erörtert. Ich möchte dazu auch sagen, dass ich auch Krebs gehabt habe. Auf die Frage wann das war, denkt die Beschwerdeführerin nach und gibt an, dass es 2005 oder 2004 gewesen war. Ich wurde 5 Jahre behandelt. Es war ein Lümpfknoten im Ohr auf der linken Halsseite. Ich wurde diesbezüglich in Serbien behandelt, weil ich damals in Serbien lebte.

 

M. hat während der Schwangerschaft Fruchtwasser getrunken und wurde diesbezüglich nach der Geburt mit Antibiotika behandelt. Dies ist auch im Mutter-Kind Pass vermerkt. Befragt, die Schwangerschaft war normal, es war keine Risikoschwangerschaft.

 

Auf Befragung durch die informierte Vertreterin der belangten Behörde:

 

Mein Ehemann lebt im Falle von Aufenthalten in Serbien bei seinem Opa in X.. Er geht aber nicht oft. Wenn wir gefahren sind, bin ich mitgefahren, aber ich wollte nicht so oft wegen der Kinder. A. hat einmal eine Infektion bekommen wegen der Luft- und Wasserqualität.

 

Die im Verwaltungsakt einliegende Einstellungszusage ist nicht mehr aktuell. Ich plane jetzt auch nicht in den nächsten zwei Jahren arbeiten zu gehen, erst wenn M. in den Kindergarten geht. Ich habe bis jetzt in Österreich nicht gearbeitet.

 

Ich habe deshalb erst im Juni 2016 erstmals einen Aufenthaltstitel gestellt, weil meine Schwester mir gesagt hat, dass ich erst ab 21 Jahren einen Aufenthaltstitel bekomme, einen humanitären Aufenthaltstitel habe ich nie angestrebt. Andere Leute haben mir gesagt, dass es besser ist wenn ich warte, bis ich 21 Jahre werde. Meine Schwester hat es auch so gemacht wie ich. Sie hat innerhalb kürzester Zeit einen Aufenthaltstitel bekommen. Ich war mir meines unsicheren Aufenthaltes stets bewusst. Ich konnte nicht ausreisen wegen meiner Kinder. Damit meine ich, dass ich nicht ausreisen konnte auf drei Monate ohne meine Kinder zu sehen, außerdem hatte ich niemanden in der Vergangenheit der sich um A. gekümmert hätte. Befragt, mein Mann hat zu dem Zeitpunkt nicht regelmäßig gearbeitet, sondern nur Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Meine Schwester ist nicht meine Schwester sondern eine weitschichtige Verwandte, sie ist im Jahre 2010 nach Österreich gekommen.

 

Keine weiteren Fragen.

 

Zeuge : Zo. B.

 

Ehemann, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

 

Ich habe meine Freundin im Winter 2011 erstmals in Serbien besucht. Zuvor haben wir ca. 6 Monate via Facebook kommuniziert. Danach bin ich nochmals drei Wochen in Serbien bei meiner Frau gewesen um diese kennen zu lernen. Wir hatten dort die Möglichkeit im Haus meiner Großeltern in X. zu leben und gemeinsam Zeit zu verbringen.

Ich habe dann mit den Eltern meiner Frau bzgl. eines Zusammenziehens in Wien gesprochen. Es ist nämlich so, dass sich unsere beiden Väter aus X. kennen, weil beide Musiker sind. Ihr Vater war zunächst gegen die Beziehung und führten wir in dieser Zeit eine Fernbeziehung. Sie wurde dann nach ca. 5 Monaten schwanger. Wegen ihrer Vorerkrankung hat es die Angst und Komplikationen gegeben und wurde meine Frau ausschließlich in Österreich betreut. Es war aber dann letztendlich und glücklicherweise keine Risikoschwangerschaft. Meine Ehefrau ist nachdem sie schwanger wurde aus Angst vor ihrem Vater zu mir nach Wien gezogen. Letztendlich hat ihr Vater eingewilligt und haben wir geheiratet.

 

Befragt, ich kann nicht sagen wann wir geheiratet haben. Wir haben im Standesamt in X. geheiratet. Diese fand mit der traditionellen Musik am Standesamt statt und sind wir dann mit den Autos alle zum Grundstück meines Opas und seines Bruder gefahren, wo es dann ein großes Fest gab. Das Haus meines Opas besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer und einer Küche, sowie einer Terrasse. Dort lebt nur mein Opa mit dessen zweiten Ehefrau. Das Haus meines Onkels ist etwas größer, wir verstehen uns aber nicht so gut miteinander. Er verlangt immer wieder Geld, wenn man seinen Parkplatz verwendet am Grundstück.

 

Bei der Hochzeit waren viele meiner näheren Angehörigen dabei, außerdem auch die Eltern meiner Ehefrau, die in Serbien lebenden Geschwister, ihre Oma ist vor kurzem gestorben und war nicht dabei. Freunde von mir oder meiner Ehefrau aus Österreich waren an dieser Hochzeit keine anwesend. Von mir war kein Freund aus Serbien dabei. Von meiner Frau eine Freundin.

 

Der Vater meiner Frau ist Alkoholiker und dürfte sich in Deutschland aufhalten, wir haben aber keinen Kontakt zu ihm. Meine Mutter lebt derzeit mit den drei weiteren Kindern bei ihrem Bruder. Nachgefragt, diese Kinder sind alle leibliche Geschwister meiner Frau. Sie hat keinen neuen Mann. Der Vater meiner Ehefrau ist vor ca. 8 Monaten aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Zuvor lebte er mit der Mutter den drei Geschwistern und der Oma mütterlicherseits meiner Frau zusammen. Die Oma starb vor ca. einem Jahr. Das Haus umfasst ca. 45m² mit zwei Zimmern. Sie hat auch noch Kontakt zu ihrer Tante und einer Cousine mit der sie in Kontakt steht. Diese leben im selben Dorf und wie groß das Haus ist, kann ich nicht sagen.

 

Auf Vorhalt, die Ehe ist keine arrangierte. Mein Vater hat mir aufgrund meiner Erfahrung mit meiner damaligen Freundin geraten, in Serbien eine Frau zu suchen. Es war so, dass meine jetzige Ehefrau mich als erster kontaktiert hat und wir haben dann telefonisch Kontakt aufgenommen. Das dürfte 2009 oder 2010 gewesen sein. Ich bin ca. nach einem Monat zu ihr nach Serbien gefahren. Mein Vater hat mich dazu animiert sie zu treffen, weil er die Familie kannte und wusste, dass es eine gute Familie ist. Der Vater meiner Ehefrau hat seit jeher ein Alkoholproblem.

Ich habe mich verliebt, als mich meine Frau in Serbien angerufen hat, weil ich mit meinem Cousin, meinem Opa und Oma einkaufen war, als sie mich telefonisch kontaktierte. Es war nämlich so, dass sie hinter mir gestanden ist und gerade mit einer Freundin ebenso in der Stadt war. Ich dachte mir, dass das kein Zufall sein kann.

 

Befragt, warum der gegenständliche Antrag erst 2016 eingebracht wurde, ich habe nur gewusst, dass man solchen Erstantrag erst nach dem 21 Lebensjahr stellen kann, von der Möglichkeit einen anderen Aufenthaltstitel zu bekommen, wussten wir nichts. Wir haben erst jetzt von unserem Anwalt erfahren, dass es die Möglichkeit auf einen Asylantrag gegeben hätte.

 

Befragt zu den Gründen, warum die Ehefrau nirgends in Serbien zumindest kurzfristig sich aufhalten könnte, antwortete der Zeuge mit der Gegenfrage „wo sollte sie bleiben?“. Auf Vorhalt im Haus des Opas könnte sie nicht bleiben, weil alle etwas verlangen würden, damit meine ich einen finanziellen Beitrag, weil dort der Grundsatz herrscht, alles was nicht deins ist, ist meins.

 

Meine Ehefrau war nie alleine bei einem Amt in Österreich, um sich amtlich bei einer Wohnadresse zu melden. Als wir uns bei der nunmehrigen Adresse meiner Oma gemeldet haben, war diese als auch ich und meine Frau beim Amt anwesend. Ich habe seit 2012 ununterbrochen mit meiner Frau an derselben Wohnadresse gewohnt. Dies war im ...hof, danach für ca. 3 Wochen bei meinen Eltern in der T.-straße und danach in der D.-gasse. Dort hat meine Oma die danebenliegende Wohnung übernommen und haben beide Wohnungen zusammengelegt. Die Wohnung ist jetzt ca. 46m² und umfasst 4 Zimmer.

 

Die Schriftführerin verlässt um 16.30 Uhr den Verhandlungssaal und wird die Niederschrift weiter vom VL abgefasst.

 

Auf Vorhalt, der aktuellen Meldung der Beschwerdeführerin in der T.-straße von Juni 2014 bis März 2016 denkt der Zeuge lange nach. Ich kann mir das nicht erklären.

 

Ich habe in der Vergangenheit als Verkäufer gearbeitet und habe einen Abschluss als Backwaren- und Feinkostverkäufer. Im Jahre 2016 habe ich als Reinigungskraft bei der Z. Gesmbh meines Onkels gearbeitet. Dort habe ich von Montag bis Freitag jeweils drei Stunden gearbeitet. Ich habe dort ca € 325 verdient. Aufgehört habe ich, weil ich die Fenster nicht putzen konnte. Außerdem hatte ich Probleme mit dem AMS; Dort sagte man mir, dass ich besser eine Vollzeitbeschäftigung annehmen sollte.

Schließlich war ich nebenbei auch noch als Mietwagenfahrer für die Fa U. geringfügig gemeldet. Dort habe ich Mo, Mi und Sa von 06-19 gearbeitet. Ich wurde nur auf Provisionsbasis entlohnt. Ich verdiente ca € 325 im Monat.

Derzeit bin ich in Karenz.

Meine Frau hat bisher nicht gearbeitet. Sie könnte aber gleich als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen. Den Namen der Fa kenne ich nicht. Wir planen, dass sie nach Erteilung in Karenz geht und ich zu arbeiten beginne, sonst würde sie zu arbeiten beginnen.

 

Ich habe im Jahre 2010 erfahren, dass ich einen Sohn habe. Dieser heißt D.. Es war ein Ausrutscher und wurde mir verheimlicht dass die Frau schwanger wurde. Ich lernte meinen Sohn im Jahr 2011 oder 2012 in Serbien kennengelernt. Ich sagte ihm zuerst nichts, dass ich der Vater bin. D. ist erstmals im April 2016 nach Österreich gekommen. Er lebte bei uns im ... Bezirk. Dabei hat er unsere Familie kennengelernt. Ich sagte der Mutter, dass ich ihn jederzeit unterstützen würde. Bei diesem Besuch lebte er eine Woche bei uns und die zweite mit seiner Mutter bei einer Bekannten.

Das nächste Mal ist er im Mai 2016 nach 2 Wochen wieder zurückgekommen und ist ca 5 Monate bei uns in der D.-gasse geblieben. Seine Mutter war während dieser Zeit bei einem Bekannten. Er reiste dann vor ca 3 oder 4 Monaten mit seiner Mutter wieder aus.

Mit seiner Mutter hatte ich ca 2008 einmalig sexuellen Kontakt. Ich war damals ca 18, ihr alter kenne ich nicht; sie dürfte 32 Jahr alt sein. Erste sexuelle Erfahrungen hatte ich ca mit 14 Jahren. Dies war sicher lang vor der Mutter von D.. Es waren sicher 3 Jahre Unterschied.

 

Auf Vorhalt, der aktuellen Anfrage im ZMR in Bezug auf D., denkt der Zeuge lange nach und kann die Frage nicht nachvollziehen. Das kann meine Mutter erklären, ich habe das nicht gewusst. Es kann sein, dass er da war.

Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen heute, ich bin mir nicht sicher, ob ich sein richtiger leiblicher Vater bin. Bei den beiden Kindern mit der Beschwerdeführerin sehr wohl.

 

Auf Befragen des BFV:

 

Meine Oma hat einen Seitenausgang, ist zuckerkrank und auch Probleme im Kopf. Sie kann sich nicht mehr selbstständig versorgen. Meine Frau unterstützt sie heute. Meine Oma hat 2 Kinder, mein Vater ist bereits verstorben, der andere Sohn lebt mit Familie in Wien. Ich bin Einzelkind. Es lebt auch der Bruder und die Schwester in Österreich; diese haben jeweils 2 Kinder, diese haben auch wieder Kinder. Es ist richtig, dass wir einen sehr großen engen Familienkreis haben. Auf Vorhalt, leider will meine Oma niemand unterstützten.

 

Der Zeuge wird um 17.03 Uhr entlassen.

 

Zeuge : Mil. P.

 

fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

 

 

Aufgrund der heutigen Beweisaufnahme wird auf die Einvernahme verzichtet.

 

Der Zeuge wird um 17.05 Uhr entlassen.

 

Schluss des Beweisverfahrens

 

Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussausführungen.

 

Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet.

 

Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird den Parteien ausgehändigt.

 

Ende der Verhandlung: 17.06  Uhr“

 

Sodann verkündet der erkennende Richter die gegenständliche Entscheidung.

 

I.12. Mit Eingabe vom 11.09.2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gem. § 29 Abs. 5 VwGVG gestellt.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

 

II.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

Die Beschwerdeführerin wurde am ...1995 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihr aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 17.03.2023 auf.

 

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Februar 2012 visumfrei in das Bundesgebiet ein und ist seit 22.03.2012 im Bundesgebiet aufrecht amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. In dieser Zeit lebte sie auch ununterbrochen – mit kurzfristigen Aufenthalten bei der Familie des Ehemanns im Jahre 2013 und 2015 in Serbien - in Österreich. Es bestand von 20.06.2014 bis 08.09.2016 kein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Ehemann und A.. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit an der Hauptwohnsitzadresse der Mutter des Ehemannes, die Tochter beim Vater amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nicht festgestellt werden konnte, dass während dieser Zeit dennoch ein gemeinsamer Haushalt bestand. Die letzte Einreise nach Österreich vor Antragstellung erfolgte am 16.08.2015.

 

Hinderungsgründe für eine gesetzeskonforme Antragstellung haben sich im Verfahren keine ergeben. Vielmehr haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ganz vorsätzlich deren (langjährigen) unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Kauf genommen und die letztlich verfolgte Vorgangsweise zur Legalisierung ihres Aufenthalts in Österreich in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit bewusst gewählt, um sich eine vorherige Ausreise der Beschwerdeführerin zwecks Antragstellung zu ersparen.

 

Die Beschwerdeführerin stellte kurz nach Erreichen des 21. Lebensjahres am 10.06.2016 vom Inland aus persönlich beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Erstantrag gem. § 47 Abs. 2 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann Zo., geboren am ...1991, und der gemeinsamen Tochter A. L., geboren am ...2012. Dieser lebt seit dem Jahr 1999 ununterbrochen im Bundesgebiet; ihm wurde am 03.04.2012 die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am ...2012 in Serbien. Dabei handelte es sich zumindest um eine arrangierte Ehe, jedenfalls nicht um eine Liebesheirat; wobei der Verdacht einer Aufenthaltsehe durch das vorliegende Ermittlungsergebnis nicht restlos beseitigt wurde.

 

Nach der Eheschließung gebar die Beschwerdeführerin am ...2012 die Tochter A. B.. Diese besucht derzeit eine öffentliche Bildungseinrichtung. Schließlich kam am ...2017 die gemeinsame Tochter M. B. der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Österreich zur Welt; die letzte Regelblutung hatte die Mutter am 19.09.2016. Es lag keine Risikoschwangerschaft vor. Beide Töchter sind österreichische Staatsbürgerinnen.

 

Ihr derzeitiges Familienleben gestaltet sich derart, dass sie mit ihrem Ehemann, A. L. und der gemeinsamen Tochter M. in der Wohnung der Schwiegermutter lebt. Diese ist rund 45m² groß und verfügt über 1 Wohnküche und einen weiteren Wohnraum.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von der Großmutter ihres Ehemannes auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, jedoch im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besitzt die zwischenzeitlich seit rund 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2, sonst haben sich auch unter der Berücksichtigung der Dauer ihres bisherigen ununterbrochenen (illegalen) Aufenthalts keine Aspekte einer das übliche Ausmaß übersteigenden sozialen oder beruflichen Integration ergeben.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit September 2012 nicht mehr vollzeiterwerbstätig und bestreitet die Familie ihren Unterhalt in den letzten 5 Jahren nahezu ausschließlich durch Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und immer wieder zusätzlich durch eine (offiziell) lediglich geringfügige Beschäftigung des Ehemannes, ergänzt um Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diesbzgl. muss betont, werden dass diese geringfügigen Beschäftigung offensichtlich nur dem Schein nach bestanden, der Ehemann aber tatsächlich – unter Umgehung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - zumindest Teilzeit beschäftigt war. Er war dabei auch lediglich von 05.09. bis 05.12.2016 geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet, ging aber tatsächlich einer Vollzeitbeschäftigung mit einem Monatsnettolohn von rund EUR 1.300,00 nach.

 

Der aktuelle Lebensunterhalt der Familie wird durch den Bezug einer Alterspension und Pflegegeld der Stufe 2 durch die Großmutter von insgesamt rund EUR 1.200.00, sowie durch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz von tägl. 22,24 (667,20 p.m.), Karenzgeld iHv tägl. rund EUR 40,00 (120,00 p.m.) sowie durch (ergänzende) Inanspruchnahme von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung iHv EUR rund 400,00 p.m. durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bestritten. Dieser geht nebenbei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, wobei nicht auszuschließen ist, dass diese über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Die Beschwerdeführerin selbst plant in naher Zukunft nicht, einer eigenen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrem Ehemann und den beiden Töchtern sowie zu zahlreichen anderen Mitgliedern ihrer Familie und jener ihres Ehemannes. Während ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich hat sich die Beschwerdeführerin auch ein gewisses soziales Beziehungsnetzwerk aufgebaut.

In ihrem Herkunftsstaat leben weiterhin ihre Mutter und ihre beiden leiblichen Geschwister im Haus des Bruders der Mutter sowie andere Verwandte, ohne dabei seit dem Jahr 2012 von gröberen Problemen in der Lebensführung betroffen zu sein. Ferner insbesondere der Großvater des Ehemannes sowie zahlreiche Freunde der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Eine zumindest zur vorübergehende Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin sowie erforderlichenfalls auch ihrer Tochter M. für die Dauer von (jeweils) drei Monaten ist insbesondere in beiden Familienverbänden möglich und auch unter Berücksichtigung der konkreten Wohnsituation zumutbar. Auch haben sich im Verfahren keine Hinderungsgründe für deren finanzielle Unterstützung während dieser Zeit durch den in Österreich lebenden Ehemann und Vater ergeben.

 

D. B. ist nicht der leibliche Sohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Er erkannte lediglich seine Vaterschaft am 14.01.2016 an. Dieser lebt seit seiner Ausreise im Juli 2017 wieder in seinem Familienverband in Serbien.

 

Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.

 

II.2 Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch aktuelle Anfragen in öffentlichen Registern.

 

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.

 

Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebebiet gründen auf aktuellen Anfragen im Zentralen Melderegister und den im Reisepass vermerkten Grenzübertritten in Zusammenschau mit den insofern im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung.

Die diesbezüglichen Darstellungen der Beschwerdeführerin erhellen unzweifelhaft, dass sich sowohl sie als auch ihr Ehemann über den Umstand ihres bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sehr wohl von Beginn an im Klaren waren und diesen bewusst in Kauf nahmen. Sie wählten auch im Wissen um die Gesetzwidrigkeit die gewählte Form der Inlandsantragstellung, mit dem Ziel, eine vorherige Ausreise der Beschwerdeführerin und gesetzeskonforme Antragstellung vom Ausland aus, verbunden mit einem kurzfristigen vorübergehenden Aufenthalt in Serbien zu vermeiden. Selbst nach Rücksprache des erkennenden Richters mit dem Rechtsvertreter, bei dem die sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergebende Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde, beharrte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen darauf, vor einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – wenn auch nur kurzzeitig für maximal drei Monate - nicht aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der gesetzeskonformen Antragstellung ausreisen zu können.

 

In der daraufhin abgeführten mündlichen Verhandlungen konnte sie jedoch die von ihr behaupteten Gründe nicht nachvollziehbar darstellen. Mehr noch ergab sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin - entgegen dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren - weiterhin über familiäre und auch soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt und dort auch eine kurzzeitige Unterkunftnahme, insbesondere im Haus des Großvaters des Ehemannes, in dem sie auch bei früheren Aufenthalten in Serbien vorübergehend nächtigten - leicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin war zwar erkennbar bemüht, dies durch ihre Angaben zu widerlegen, doch ergab sich insbesondere nach der zeugenschaftlichen Einvernahme ihres Ehemannes, dass sie dabei offenkundig die Unwahrheit sagte. Diese Beurteilung ergibt sich vor allem durch die zahlreichen augenscheinlichen Widersprüchlichkeiten und Aktenwidrigkeiten in den beiden Aussageverhalten, wobei diesbezüglich auf das oben zitierte Verhandlungsprotokoll verwiesen sei.

Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die völlig abweichende Darstellung in Bezug auf die aktuelle Lebenssituation der Großmutter, der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch gab der Ehemann an, dass seine Frau über weitere familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatdorf verfüge. Im Gegensatz dazu verneinte die Beschwerdeführerin solche ausdrücklich und war bemüht darzustellen, dass ihre gesamte Familie an einer Anwesenheit von ihr in Serbien überhaupt kein Interesse hätte. Dieser Behauptung konnte jedoch – abgesehen von dem Umstand, dass sie die wahren Familienverhältnisse bewusst verschleierte - schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, da die Beschwerdeführerin diese nur pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung in den Raum stellte. Während im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch die Obdachlosigkeit der Mutter wegen des – im Übrigen 2014 stattgefundenen Hochwassers - behauptet wurde, bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nun auch selbst ferner, dass ihre Familienangehörigen in Serbien nie Probleme mit ihrem Wohnsitz gehabt haben. Sie versuchte auch eine mögliche Unterkunftsmöglichkeit im Familienverband ihres Mannes in Abrede zu stellen, indem sie wider besseren Wissens zunächst behauptete, dass dem Onkel ihres Mannes ein Zimmer im Haus des Großvaters zur Verfügung stehe und sie dieses daher nicht benutzen könnte. Dies war schon alleine deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr Ehemann aber auch sie offensichtlich während vergangener Aufenthalte in X. sehr wohl in diesem Haus wohnten.

Das Bemühen der Beschwerdeführerin um eine möglichst dramatische Darstellung zeigt sich auch darin, dass sie in weitere Folge diesbezüglich ihre Angaben nicht nachvollziehbar dahingehend abänderte, dass der Onkel ein eigenes Haus am selben Grund hätte, ohne dabei jedoch Gründe zu nennen, warum sie nunmehr dennoch nicht das Zimmer im Haus des Onkels bewohnen könnte.

Die auf Vorhalt letztlich vom Ehemann aufgestellte Behauptung, wonach der Onkel etwas verlangen würde, wenn sie in seinem Haus leben würde, geht insofern auch ins Leere. Diese war zudem in einer Gesamtbetrachtung auch nicht glaubhaft, zumal sie nur pauschal aufgestellt wurde und es notorisches Wissen des erkennenden Richters ist, dass die innerfamiliären Bande und Unterstützungsleistungen im Kulturkreis der Beschwerdeführerin sehr eng sind.

Selbst wenn die Wohnverhältnisse der in Serbien lebenden Verwandten – so wie behauptet - sehr begrenzt sein mögen, so muss demnach dennoch angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin (allenfalls auch gemeinsam mit ihrer Tochter M.) jedenfalls eine Unterkunft für die Dauer von (jeweils) drei Monaten zur Verfügung gestellt werden kann. Dies ergibt sich unter anderem - bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und des Ehemannes - schon daraus, dass die Familie für einige Zeit (für 3 Wochen bis 3 Monate - auch da blieben beide widersprüchlich) in der Wohnung der Mutter in Wien lebte, obwohl dort zumindest 3 weitere Personen bereits wohnten (vgl. S. 5 bzw. 8 des VH-Protokolls). Auch wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass sie dafür etwas bezahlen hätte müssen. Dies war im Übrigen auch nicht während der Aufenthalte des Ehemannes in Serbien im Jahre 2011 (vgl. S. 6f) der Fall.

 

Aber auch ihre Beziehung zu A. L. machte eine Ausreise nach Serbien zum Zwecke der ordnungsgemäßen Antragstellung nicht unzumutbar, zumal die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juni 2014 bis September 2016 mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Dies ist in erheblichen Maße ungewöhnlich, geht man davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter handelt. Es haben sich daher erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin präsentierten Begründung ergeben, warum sie zwischenzeitlich nicht nach Serbien hätte fahren können, ergeben. Bedenkt man, dass der Ehemann heute als weiteren Plan angeführt hat, dass er selbst andenkt, in Karenz zu bleiben und seine Ehefrau arbeiten beginnen soll, sollte eine Karenz der Mutter nicht möglich sein, war auch die Darstellung eines weiteren Grundes, wonach der Vater und Ehemann mit Kindern nicht ausreichend fürsorglich umgehen und alleine bzw. mit familiärer Unterstützung durch seine zahlreichen in Wien lebendenden Angehörigen versorgen kann, absolut unglaubhaft (vgl. S 9 VH-Prot.).

Dies gilt auch für die vom Ehemann unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptung, dass sich alle sonstigen Angehörigen seiner Familie weigern würden, die Großmutter bei der alltäglichen Lebensführung zu unterstützen. Abgesehen davon, dass diese aktuell lediglich Pflegegeld der Stufe 2 bezieht, weshalb auch nicht schlüssig angenommen werden kann, dass diese überhaupt noch die behauptete umfassende Pflege rund um die Uhr benötigt, war dieses Vorbringen – wiederum unter Berücksichtigung der allgemein bekannten starken innerfamiliären Bindungen in diesem Kulturkreis auch nicht glaubhaft.

 

Insgesamt lässt das Verhalten der Familie in einer Gesamtbetrachtung vielmehr schlüssig das Bemühen erkennen, einen Sachverhalt zu konstruieren, um der Beschwerdeführerin gemeinsam D. B. eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich unter Umgehung der gesetzlichen Regeln zu verschaffen.

 

Der erkennende Richter gelangte daher in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die widersprüchlichen und teils aktenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes insbesondere zur Zumutbarkeit einer gesetzeskonformen Antragsgestellung gem. § 21 Abs. 1 NAG nicht der Wahrheit entsprechen und lediglich darauf abzielten, entgegen ihrer tatsächlichen Lebenssituation Gründe vorzuschieben, die potentiell geeignet wären, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG vorzutäuschen.

 

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 1 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung.

In Bezug auf die Wohnverhältnisse war den Angaben des Ehemannes, wonach seine Großmutter nunmehr auch die angrenzende Wohnung gemietet habe und sie beide „zusammengelegt hätten“ mangels Vorlage entsprechender Belege in der mündlichen Verhandlung nicht Glauben zu schenken. Betont sei dazu weiters, dass die Kinder nunmehr fünf bzw. 1 Jahr sind und daher spätestens mit Schuleintritt von A. erneut zu prüfen sein wird, ob dieser ein ausreichender und altersgemäßer Wohnraum zur Verfügung steht, der ihr erfolgreiches schulisches Weiterkommen nicht gefährdet. Dies scheint aus heutiger Sicht nicht ohne Weiteres festzustehen, zumal die Wohnung der Großmutter lediglich über einen Schlafraum verfügt und daher davon auszugehen ist, dass dieser von den Eltern und den beiden Kindern gemeinsam genutzt wird.

Nicht unerwähnt darf an dieser Stelle bleiben, dass sich insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin unzweifelhaft ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von September bis Dezember 2017 offenkundig bei der Sozialversicherung lediglich geringfügig beschäftigt gemeldet war, jedoch (zumindest) in diesem Zeitraum tatsächlich einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Dies ergibt sich explizit aus den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5), jedoch waren auch die Behauptung ihres Ehemannes, als Mietwagenchauffeur monatlich nur EUR 325,00 verdient zu haben, angesichts der Angaben zu seinen Arbeitszeiten absolut nicht glaubhaft (vgl. S. 9). Für den erkennende Richter ergeben sich in diesem Zusammenhang auch keine schlüssigen Gründe, den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin keinen Glauben zu schenken, zumal diese während der gesamten Einvernahme erkennbar bemüht war, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitels darzutun. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der Ehemann (weiterhin) neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Bedarfsorientierter Mindestsicherung einer sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie im Bundesgebiet bzw. deren Aufenthaltsstatus gründen auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Nachweise.

Dass die Beschwerdeführerin von 20.06.2014 bis 08.09.2016 nicht mit ihrem nunmehrigen Ehemann und der gemeineinsamen Tochter A. L. keinen gemeinsamen Wohnsitz hatte, ergibt sich aus einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann konnten diesen Umstand nicht glaubhaft aufklären. Die Angaben der beiden zu den Aufenthaltsorten der Beschwerdeführerin zwischen 2014 und 2016 waren nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht nachvollziehbar. Die in der mündlichen Verhandlung präsentierte Darstellung der Lebensverhältnisse der Familie wirkte einstudiert, weil lediglich in den Grundzügen ähnlich, und ist durch nichts mit dem Akteninhalt gedeckt. Der erkennende Richter hatte daher vielmehr den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bemüht waren, die Wirklichkeit zu verbergen und so den Anschein zu erwecken, ein gemeinsames Familienleben die ganze Zeit über geführt zu haben. Ebenso wenig konnte demnach glaubhaft dargetan werden, dass es in dieser Zeit zu regelmäßigen Kontakten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gekommen ist.

Selbst bei Wahrunterstellung kann schlüssig davon ausgegangen werden, dass die unterschiedliche Hauptwohnsitzmeldung in Umgehungsabsicht erfolgte.

 

Genauso verhält es sich mit der Frage, ob es sich bei der Ehe tatsächlich um eine Liebesheirat gehandelt hat, oder ob diese nicht wohl eher mit dem Ziel geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Nicht unerwähnt darf zur Abrundung der Bewertung des vorliegenden Sachverhalts daher bleiben, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann selbst bei der Darlegung des Ablaufs ihres Kennenlernens und ihrer Heirat in wesentlichen Punkten offenkundig widersprachen, sodass in hohem Maße zweifelhaft erscheint, ob diese Ehe letztlich nicht nur deshalb geschlossen wurde, um der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen (vgl. dazu S. 3f vs. S. 7 VH-Prot.). Jedenfalls muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die beiden, nicht so wie sie den Eindruck zu erwecken bemüht waren, zufällig über Internet kennengelernt haben, und auch keine „übliche“ Hochzeit stattgefunden hat. In einem solchen Fall wäre es sicher beiden möglich gewesen, die näheren Umstände der Hochzeit zumindest im Groben gleichlautend zu schildern. Dass es sich dabei auch um keine Liebesheirat gehandelt hat, ergibt sich vor allem daran, dass beiden das Datum der Hochzeit völlig unbekannt ist und sie auch widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und der weiteren Entwicklung ihrer Beziehung machten (vgl. S. 8 vs. 11f). Letztlich erscheint auch der Umstand relevant, dass bereits vor der Eheschließung beide Familien offenbar in Kontakt standen, zumal die beiden Väter laut Angaben des Ehemannes Künstler sind und sich von daher bekannt waren (vgl. S. 7f). In einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Richter daher zum dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Verbindung zumindest um eine sog. „arrangierte Ehe“ handelt, mit dem Ziel, einem der Ehepartner ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verschaffen.

 

Diese Einschätzung unterstreicht auch das bisherige Verhalten der Familie in Bezug auf D. B.. Auch dieser war mehrmals in der Vergangenheit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und stellte einen unzulässigen Inlandsantrag, obwohl dieser Umstand der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewusst war. Mehr noch wird diesen bezüglich eine angebliche Vaterschaft des Ehemannes behauptet, um auch ihm eine Aufenthaltsberechtigung im Wege der Familienzusammenführung zu verschaffen. Dass dieses Vorbringen in hohem Maße unglaubhaft ist, ergibt sich insbesondere bei Betrachtung der Geburtsdaten von D. (...2006) und seinem Vater (...1991). Nicht nur, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt erst 15 Jahre alt war, gab dieser an, bereits 3 Jahre zuvor, also mit 12 Jahren erste sexuelle Erfahrungen mit einer Frau gemacht zu haben. Dies erscheint schon alleine vor dem Hintergrund des notorischen Wissens hinsichtlich der Kultur, aus denen beide stammen, in hohem Maße unüblich und nicht nachvollziehbar. Gänzlich unglaubwürdig wird die behauptete Vaterschaft aber angesichts der diesbezüglichen abweichenden und in sich überdies unschlüssigen Angaben des Ehemannes und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. So gab er nämlich nicht nur an, im Jahr 2008 mit der Mutter von D. nur einmal sexuellen Kontakt gehabt zu haben, sondern vermeinte er, damals 18 Jahre gewesen zu sein und mit 14 Jahren erste sexuelle Kontakte gehabt zu haben (vgl. S. 9). Aber auch seine Behauptung erst 2010 von der Existenz seines Sohnes erfahren und ihn 2011 oder 2012 in Serbien erstmals gesehen zu haben, kann nicht den Tatsachen entsprechen. So gab die Beschwerdeführerin dazu befragt davon widersprüchlich an, dass die Mutter ihm von ihrer Schwangerschaft bereits im 7. oder 8. Monat erzählt hätte. Ferner meinte sie, dass er mit ihr eine drei- bis viermonatige Beziehung geführt hätte (vgl. S. 3). Betont muss ferner werden, dass D. bereits in der Zeit von Juli 2010 bis Februar 2012 mehrfach im Familienverband des Ehemannes – und zudem bei einer gewissen N. Zor. bzw. And. - amtlich gemeldet war. Bedenkt man weiter, dass die Beschwerdeführerin den Namen N. im Zusammenhang mit der Nennung ihrer Trauzeugin nannte und dazu angab, dass diese angeblich die Frau des Bruders des Großvaters ihres Ehemannes sei, und Zor. am ...1959 bzw. And. am 1980 geboren wurde, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich im Falle des D. B. um deren Enkel bzw. Sohn handelt, jedenfalls jedoch um einen Angehörigen aus dem engeren Familienumkreis des Ehemannes der Beschwerdeführerin, den dieser – im Übrigen erst im Jahr 2016 - mit dem Ziel adoptierte, auch ihm eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen. Dies wird noch zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass die Großmutter des Ehemannes ebenfalls N. heißt. Es ist schließlich absolut unverständlich, warum D. während seiner kurzfristigen Aufenthalte im Bundesgebiet in dieser Zeit nie bei seinem Vater gemeldet war bzw. sich dort aufhielt, sondern erst ab 18.01.2016 – und somit erst unmittelbar nach dem offiziellen Anerkenntnis der Vaterschaft - im Zusammenhang mit der am 10.06.2016 (gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin) erfolgten gemeinsamen Stellung der gegenständlichen Anträge auf Familienzusammenführung mit dem Ehemann bzw. angeblichen Vater.

 

Erwähnt sei schließlich, dass auch der Ehemann selbst seine Aufenthaltsberechtigung bzw. Staatsbürgerschaft durch Adoption jenes Mannes erlangte, den seine Mutter ursprünglich ehelichte. Dazu sei erwähnt, dass im Zentralen Melderegister lediglich ein O. B., geb. ...1949, vermerkt ist, der jedoch seit 1998 durchgehend in Le. seinen Hauptwohnsitz hat. Angenommen, dabei handelt es sich tatsächlich um den angeblichen Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin, erscheint es ferner in höchstem Maße zweifelhaft, dass dessen Mutter mit dieser Person tatsächlich jemals ein gemeinsames Eheleben führte. Dies auch deshalb, da der jetzige Familienname der Mutter „P.“ lautet und auch ein Mil. P., geb. ...1965 an derselben Adresse wohnhaft ist. Auch sie hat vor der 1. Ehe N. geheißen.

 

Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

 

Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft widerlegt, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

 

 

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

 

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

 

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

 

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.06.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 28.09.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 25.10.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.11.2016 dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 84/2017, anzuwenden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

 

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

 

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).

 

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

Die Fremden haben gemäß § 29 Abs. 1 NAG am Verfahren mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (vgl. VwGH 10.12.1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (vgl. VwGH 30.04.1998, 97/06/0225). Die Offizialmaxime entbindet aber die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233; 28.02.2014, 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

 

II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU" (Z7) zu erhalten, erteilt.

 

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist gemäß Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

 

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

 

II.3.2.2. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

Bei dem in § 21 Abs. 1 erster Satz NAG umschriebenen Erfordernis handelt es sich nicht um eine formale Voraussetzung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 16. Jänner 2007, 2006/18/0368; 13.02.2007, 2007/18/0036; 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Ist eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgt, steht der Erteilung der von einem Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG entgegen (VwGH 04.10.2006, 2006/18/0248).

 

Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gem. Absatz 4 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Es führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides, wenn die Behörde im Spruch nicht ausdrücklich über den Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG, sondern gleich über den Hauptantrag entscheidet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behörde zuvor das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG anhand der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gewonnenen maßgeblichen Verhältnisse in einer einzelfallbezogenen Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint hat. Es ist nämlich unzulässig, den Hauptantrag ohne vorherige Prüfung humanitärer Gründe abzuweisen (in diesem Sinne VwGH 22.09.2009, 2008/22/0651).

 

Es obliegt dem Fremden, zu behaupteten humanitären Gründen ein konkretes substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Nur solche humanitären Gründe sind zu berücksichtigen, die an der persönlichen Antragstellung im Ausland hindern. (vgl. ua. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0163; 09.07.2009, 2008/22/0338).

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.

 

Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).

 

Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).

 

Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variieren der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 27. Mai 2008, Bsw Nr. 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich).

Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132; 28.06.2000, 99/18/0175; 22.03.2002, 2002/21/0027; 15.03.2005, 2002/21/0056). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).

 

Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. Im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich durch Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).

 

Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1.802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52). Die Beziehung der bereits volljährigen Eltern zu den Kindern ist in diesem Sinne von allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haus der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (s. Chvosta, Die Ausweisung von Asylbewerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsgericht, Art. 8 EMRK, Rz 76).

 

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen wechselseitigen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächlich gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft alleine nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK zu begründen, sondern kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Rs. Bagli vs Frankreich; 10.07.2003, Rs. Benhebba vs Frankreich oder 17.01.2006, Rs. Aoulmi vs Frankreich, sowie zur nationalen höchstgerichtlichen Judikatur etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).

 

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06).

 

Bei der Beachtung familiärer Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Entscheidend ist bei einer Beurteilung immer, welche konkreten Auswirkungen die Versagung eines Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das Familienleben des Antragstellers hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen betont, komme eine Trennung immer nur dann in Betracht, wen dem öffentlichen Interesse an der Vornahme eines aufenthaltsbeendenden Maßnahme eins ehr hohes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; 23.03.2017, Ra 2016/21/0199).

 

Derr Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen auch einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der beiden Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).

 

Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11).

 

Durch die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels liegt kein Eingriff in das Familienleben – bezogen auf die Kernfamilie – des Fremden vor, wenn die gesamte Kernfamilie des Fremden aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013,22/0037).

 

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.

 

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Diese Judikatur kann auch auf Personen, die zum visumfreien Aufenthalt berechtigt sind, übertragen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).

 

Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Aspekt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382/2008, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144) und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242 mwN).

 

Der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes ist für die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen durch dieses verantwortlich (vgl. VwGH 10.10.1984, 82/01/0135). Der unsichere Aufenthalt darf aber nicht generell einem Minderjährigen in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen (vgl. VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).

 

Schließlich ist auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, ZI. B 950-954/10-8, hinzuweisen, in der dieser unterscheidet, ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht.

 

Ein über zehnjähriger (teilweise rechtmäßiger) inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0075; sowie 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie sowie im Gegensatz dazu das Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist, in dem die Beschwerdeführerin trotz Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen konnte). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (so etwa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 mwN).

 

Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).

 

II.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Familiennachzug auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/22/0415). Es ist nun daher unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichtzulassung des gegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr mehr als 5 Jahren in Österreich, ohne über eine hiezu erforderliche Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Auch wenn das erkennende Gericht sich durchaus bewusst ist, dass eine Familienzusammenführung angesichts der geltenden Rechtslage erst nach dem April 2016 möglich war, so muss dem entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nach der Geburt der gemeinsamen Tochter A. L. seit Oktober 2012 die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Aufenthaltsstatus im Wege der Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen zu legalisieren. Eine Antragstellung wäre insbesondere auch während ihres unmittelbar auf die Einreise erfolgten Aufenthalts in Serbien von 15.07.2015 bis 16.08.2015 in Serbien leicht möglich gewesen. Anstelle dessen verharrte die Beschwerdeführerin nahezu ununterbrochen im Bundesgebiet und zeigte mit diesem Verhalten so wie auch ihr Ehemann eine offenkundige Ignoranz gegenüber den österreichischen Gesetzen. Die diesbzgl. heutigen Erklärungen waren nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin selbst bestätigte, über den Umstand ihrer Illegalität in Österreich Bescheid gewusst zu haben. Schon von daher wäre es zumindest ihre Pflicht gewesen, sich bei fachkundigen Stellen über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren. Mehr noch hat sie offensichtlich auch bewusst an der ungarischen Grenze (wie auch immer) dafür Sorge getragen, am 16.08.2015 trotz des massiven Überschreitens ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes wiederum in das Gebiet der Europäischen Union einreisen zu können, ohne hiezu nach den europarechtlichen Bestimmungen berechtigt gewesen zu sein, um sich so wiederum illegal in Österreich aufhalten zu können. Schon von da her gelang es ihr nicht, den Eindruck zu erwecken, die die entsprechenden gesetzlichen Regeln über die Einreise- und den Aufenthalt in Österreich nicht gekannt zu haben.

Auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte Schwangerschaft kann nicht als nachvollziehbare Begründung für die gegenständliche unzulässige Inlandsantragstellung gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin frühestens im September 2016 von dieser wissen konnte. Im vorliegenden Fall liegt auch der Verdacht nahe, dass diese Schwangerschaft bzw. va die Geburt in Österreich zumindest indirekt mit ihrem Versuch, sich eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen, in Zusammenhang steht.

 

Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besitzt die zwischenzeitlich seit rund 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin lediglich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2, sonst haben sich jedoch keine weiteren Aspekte einer der Dauer ihres bisherigen ununterbrochenen Aufenthalts hinsichtlich des üblichen Ausmaßes entsprechenden besonderen sozialen oder beruflichen Integration ergeben.

 

Ihr derzeitiges Familienleben gestaltet sich derart, dass sie mit ihrem Ehemann, A. L. und der gemeinsamen Tochter M. in der Wohnung der Schwiegermutter lebt. Diese ist rund 45m² groß und verfügt lediglich über 2 Zimmer. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit September 2012 nicht mehr vollzeiterwerbstätig und bestreitet die Familie ihren Unterhalt in den letzten 5 Jahren nahezu ausschließlich durch Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und immer wieder zusätzlich durch eine – wenn überhaupt - lediglich geringfügig sozialversicherungsrechtlich gemeldete zumeist jedoch vollzeitliche Beschäftigung des Ehemannes, ergänzt um Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie kann daher nicht angenommen werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass M. erst im Juni 2017 geboren wurde. Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann heute bestätigten, handelte es sich dabei um keine Risikoschwangerschaft. Sie konnten auch keine nachvollziehbaren Gründen nennen, warum der Beschwerdeführerin während dieser Zeit eine Ausreise nach Serbien und Neuantragstellung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, zumal in Serbien notorisch die Versorgung von Schwangeren gewährleistet ist.

 

Zumal sich wie beweiswürdigen ausgeführt auch keine überzeugenden Hindernisse für eine allenfalls erforderliche ausreichende Betreuung der Großmutter durch ihre zahlreichen übrigen in Wien lebenden Angehörigen ergeben hat, liegt auch diesbezüglich kein Grund im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG vor.

 

Dem aufrechten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin in Österreich muss ferner ihr aktueller seit ca. 5 Jahren andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt entgegengehalten werden. Nicht nur, dass dieser bereits langjährig anhält, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Verwaltungsgerichts Wien bereits im März 2017 die Möglichkeit eingeräumt, vor einer Entscheidung einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Im Gegensatz zu D. B. machte die Beschwerdeführerin mit dem – im Übrigen heute in Abrede gestellten - Hinweis auf eine (Risiko)Schwangerschaft davon jedoch keinen Gebrauch und verharrte weiterhin illegal in Österreich.

 

Im gegenständlichen Fall ist schließlich zu betonen, dass sich mit der nunmehrigen Abweisung der Beschwerde der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin nicht ändert. Insbesondere wurde gegen sie (noch) keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und ist sie daher lediglich weiterhin verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen, wobei eine mit letzter Konsequenz zwangsweise Außerlandesschaffung (derzeit) erst nach rechtskräftiger Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zulässig wäre. Erst in einem solchen Verfahren hat die zuständige Fremdenbehörde zu prüfen, ob eine (längerfristige) unfreiwillige zwangsweise Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin – verfahrensgegenständlich etwa mangels der Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Verbleib im Bundesgebiet, insbesondere im Hinblick auf das Familienleben mit ihrer Tochter M. im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig wäre.

 

Im gegenständlichen Verfahren war demgegenüber in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine gesetzeskonforme (Neu)Antragstellung vom Ausland aus möglich bzw. zumutbar war. Diesbzgl. haben sich im Verfahren keine glaubhaften gegenteiligen Hinweise ergeben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine nunmehrige vorübergehende Ausreise zum Zwecke der Antragstellung und nachheriger visumfreien Wiedereinreise unzumutbar wäre, zumal die Beschwerdeführerin in Serbien bei ihrer Mutter bzw. Tante aber va auch innerhalb der Verwandtschaft ihres Ehemannes über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt und auch von ihrem Ehemann von Österreich aus erforderlichenfalls finanziell unterstützt werden könnte. Selbst wenn sie während dieses – maximal sechsmonatigen – Zeitraums gezwungen wäre, ihre knapp dreimonatige Tochter mitnehmen zu müssen, was vor dem Hintergrund, dass auch der Ehemann bisher die Kinder betreut hat bzw. sich jetzt in Väterkarenz befindet, nicht zwingend anzunehmen ist, wäre – insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der Familie der Beschwerdeführerin - dies kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK bzw. der Rechte der Tochter M. als Unionsbürgerin, zumal ein Kind diesen Alters die ihm daraus erwachsenen Rechte tatsächlich selbstständig nicht ausüben kann. Insofern sind diese Rechte im konkreten Fall im Wesentlichen lediglich auf das Recht zum Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union beschränkt. Zumal auch ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter in Serbien angesichts der zahlreichen und kostengünstigen Transportmöglichkeiten leicht möglich ist und dieser seine Tochter auch jederzeit nach Belieben mit nach Österreich nehmen und ohne Unterstützung der Mutter versorgen könnte, ist dieser Eingriff in deren Rechte stark zu relativieren.

 

Die Verpflichtung zur Ausreise der Beschwerdeführerin zwecks ordnungsgemäßer Neuantragstellung verbunden mit einer – im Verhältnis zu ihrem bisherigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet - nur kurzfristigen Rückkehr nach Serbien stellt zweifelsohne eine Belastung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK der gesamten Familie dar, ist jedoch hinzunehmen und auch unter Berücksichtigung der Judikaturlinie des VwGH in einer gesamtstaatlichen Betrachtung unbedingt erforderlich, um die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Aufenthaltswesens zu gewährleisten. Nicht zuletzt wurde die Verpflichtung zur nunmehrigen Ausreise alleine durch das beharrliche fortgesetzt rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihres Ehemannes herbeigeführt, obwohl die Beschwerdeführerin in den letzten 5 Jahren mehrfach verabsäumt hatte, den gegenständlichen Antrag während ihrer vergangenen Aufenthalte in Serbien rechtskonform einzubringen. Außerdem hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihren Aufenthaltsstatus – etwa durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen zu legalisieren. Sie ist dieser Vorgangsweise – offensichtlich aus Angst einer Ablehnung – bewusst nicht näher getreten und hat anstelle dessen vorsätzlich versucht, mit ihrem beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Betont muss auch werden, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer allfälligen positiven Entscheidung ihres Ansinnens nach Familiengemeinschaft in Österreich nach vorheriger Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes mit letztlich gänzlich widersprüchlichen und unglaubhaften Hinderungsgründen nicht genutzt hat.

Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung jederzeit offen, ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus im Wege der Stellung eines auf das Asylgesetz basierten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung ihres aktuelle Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG) bei der zuständigen Fremdenbehörde zu legalisieren.

 

Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine alleine auf § 21 Abs. 1 NAG gestützte abweisende Entscheidung, die eine Trennung der Beschwerdeführerin für eine nur kurzfristige, sechs Monate jedenfalls nicht übersteigenden Zeit zum Zwecke der neuerlichen Antragstellung und Abwarten der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde vom Ausland aus bzw. der Wartefrist für eine neuerliche visumfreien Einreise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist. Im Ergebnis fällt die Interessensabwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus und war der gegenständliche Antrag daher im Grund des § 21 Abs. 3 NAG nicht zuzulassen.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht mehr zu prüfen(in diesem Sinne VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410; 06.08.2009, 2009/22/0195). Eine Interessensabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG kam schon daher nicht in Betracht.

 

Eine Entscheidungsrelevanz der in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel misst das Verwaltungsgericht Wien mit Verweis auf die diesbezügliche Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes keine Relevanz bei, weil die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.

 

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

 

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze.

 

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

 

Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

 

Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

 

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

 

Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).

 

Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).

 

Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. B des VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. B 07.09.2015, Ra 2015/02/0162). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. ua VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006).

 

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen (vgl. ua VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

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