VwGH 2009/22/0195

VwGH2009/22/01956.8.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Mai 2009, Zl. 153.407/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ab.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 10. Dezember 2002 ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Student" erteilt worden sei. Im Zuge des Verfahrens über einen Verlängerungsantrag vom 8. August 2006 habe festgestellt werden können, dass kein ausreichender Studienerfolg vorliege. Am 3. August 2007 habe er einen weiteren Verlängerungsantrag eingebracht und es habe auch hier festgestellt werden können, dass kein ausreichender Studienerfolg vorliege.

Da somit besondere Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck "Studierender" fehlen würden und der Beschwerdeführer bereits zwei Mal auf die Folgen des Nichterbringens des Studienerfolges niederschriftlich aufmerksam gemacht worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Eine Vorgangsweise nach § 25 NAG komme nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig. Sämtliche Familienangehörige befänden sich in Nigeria. Die öffentlichen Interessen zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele seien höher zu werten als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 64 NAG lautet einschließlich seiner Überschrift:

"Studierende § 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

        

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

§ 8 NAG-DV lautet auszugsweise:

"§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

7. für eine 'Aufenthaltsbewilligung - Studierender':

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120;

…"

In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich lebe und studiere, schon einen Deutschkurs gemacht und vier Prüfungen positiv abgelegt habe, wie aus dem Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien hervorgehe. Gemäß diesem mit der Beschwerde vorgelegten Erfolgsnachweis vom 17. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2007 eine Prüfung im Ausmaß von vier ECTS, am 26. Juni 2007 im Ausmaß von vier ECTS, am 1. Oktober 2007 im Ausmaß von vier ECTS und am 19. November 2007 im Ausmaß von drei ECTS erfolgreich abgelegt.

Bereits die erstinstanzliche Behörde hat in ihrem - mit der Beschwerde vorgelegten - Bescheid vom 30. Dezember 2008 auf diese Prüfungen Bedacht genommen und diese dahin gewertet, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2007/2008 zwei Prüfungen mit lediglich sieben ECTS-Punkten abgelegt und im Jahr 2008 keine Prüfung positiv abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er weitere als die in der vorgelegten Bestätigung verzeichneten Prüfungen abgelegt habe.

Somit kann der Ansicht der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer für das seinem Antrag vorangegangene Studienjahr (2007/08) nicht den in § 8 Z 7 lit. b NAG-DV geforderten Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz (positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten) vorgelegt habe.

Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht berufstätig sei, sondern sich ausschließlich auf sein Studium konzentriere, es allein in internationaler Betriebswirtschaft rund 3.000 Studierende in Wien gebe und es oftmals gar nicht möglich sei, alle erforderlichen Pflichtübungen und Seminare zu besuchen und sohin die "vorgeschriebenen Scheine beizubringen", legt er in keiner Weise konkret Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG dar, weshalb ihm trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte.

Letztlich bringt er vor, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einen unerlaubten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK darstellen würde. Dem ist zu entgegnen, dass bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf § 11 Abs. 3 NAG und demzufolge auf Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist. Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass dem angefochtenen Bescheid kein Antrag nach § 44b NAG (idF BGBl. I Nr. 29/2009) zu Grunde lag.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. August 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte