Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. August 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich nach eigenen Angaben seit 1984 ununterbrochen in Österreich und verfüge über eine bis 2013 gültige Niederlassungsbewilligung. Er habe im Bundesgebiet die Volks-, die Haupt- sowie (drei Jahre) die Handelsschule besucht. Er habe diese jedoch nicht abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Von September 2003 bis Mai 2004 habe er seinen Militärdienst in Serbien absolviert. Einer Beschäftigung sei er lediglich vom 15. Oktober bis zum 31. Oktober 2004 (als Arbeiter) nachgegangen.
Am 10. Dezember 2004 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diese Verurteilung habe ihn nicht davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Er sei am 6. September 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 9. April 2005 einen Taxilenker von hinten mit einer Hand gepackt. Mit der anderen Hand habe er eine Suchtmittelspritze an seinen Hals gehalten und ihn mit den Worten "Geld oder Spritze" zur Herausgabe von Bargeld aufgefordert. Ein Mittäter habe diese Aufforderung durch die Worte "schnell, schnell" bekräftigt. Anschließend habe der Beschwerdeführer aus dem Ablagefach der Fahrertür die Geldbörse des Taxilenkers mit Bargeld an sich genommen.
Der im § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand sei verwirklicht. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - hier: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit., auch im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 1984 im Bundesgebiet auf. Er verfüge im Inland über familiäre Bindungen zu seiner Mutter sowie zu seiner Großmutter. Mit der Maßnahme sei ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dennoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und sohin im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nur knapp vier Monate nach seiner ersten gerichtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls unter beachtlicher Steigerung seiner kriminellen Energie einen Raubüberfall verübt habe, könne eine Verhaltensprognose nicht zu seinen Gunsten ausfallen.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. 22 Jahren im Bundesgebiet befinde. Einer daraus ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Dass er lediglich 17 Tage lang einer Beschäftigung nachgegangen sei, könne seine privaten Interessen ebenfalls nicht stärken.
Den - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen, insbesondere jene an der Einhaltung der strafrechtlichen Normen gegenüber. Die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des § 61 Z. 2, 3 und 4 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Angesichts seines Gesamtfehlverhaltens habe - selbst unter Berücksichtigung seiner familiären Situation - im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei auch bei einer allfällig erfolgreichen Suchtgifttherapie des Beschwerdeführers zulässig, wenn man das Kalkül auf den Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers abstelle. Außerdem werde von § 66 FPG nur das in Österreich geführte Privatleben geschützt, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet. Das bisherige Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei von einer krassen Missachtung maßgeblicher Rechtsvorschriften geprägt, sodass auch unter Bedachtnahme auf seine persönliche und familiäre Situation nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde. Das Aufenthaltsverbot sei daher auf unbestimmte Zeit (unbefristet) auszusprechen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. September 2005 und wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, sowohl die Behörde erster als auch zweiter Instanz hätte im Spruch ihrer Bescheide konkret angeben müssen, auf Grund welcher Ziffer des § 60 Abs. 1 FPG das Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt werde.
2.2. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu, weil es für die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes keinen Unterschied macht, ob der Tatbestand der Ziffer 1, der Ziffer 2 oder beider Ziffern des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt ist. Wesentlich ist, dass die vom Fremden ausgehende Gefahr die im § 60 Abs. 1 FPG genannte Annahme rechtfertigt. Dies ist vorliegend sowohl unter dem Gesichtspunkt der Z. 1 als auch dem der Z. 2 der Fall.
3.1. Die Beschwerde macht geltend, für die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG würde sich die Dauer der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe zu seinen Gunsten auswirken. Für die Persönlichkeitsentwicklung bzw. für das Verhalten des von der Verhängung der Freiheitsstrafe Betroffenen spiele deren Dauer eine wesentliche Rolle, weil sonst der Sinn und Zweck der Verhängung von Freiheitsstrafen in Frage gestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei zu einer siebenjährigen und zusätzlich zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dies bedeute, dass er das Haftübel für einen Zeitraum von mindestens dreieinhalb Jahren verspüren werde. Dem hätte die belangte Behörde Rechnung tragen und ferner berücksichtigen müssen, dass er in der Haftanstalt keinen Zugang zu Drogen habe. Eine Gefährlichkeitsprognose wäre viel positiver ausgefallen.
3.2. Obwohl der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, hat er nur vier Monate später einen schweren Raubüberfall auf einen Taxilenker verübt, dem er androhte, eine Suchtmittelspritze in seinen Hals zu verabreichen, wenn er sich der Forderung nach Herausgabe von Bargeld widersetze. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) ist die Auffassung der belangten Behörde, es sei in Anbetracht des der Verurteilung vom 6. September 2005 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbedenklich. Die dem Beschwerdeführer vom Strafgericht beigemessene Gefährlichkeit kommt auch in der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren zum Ausdruck. Anders als die Beschwerde meint, existiert kein Erfahrungssatz dahin, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde. Zwar hätte die belangte Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abstellen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis zu § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0213, und das Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2006/18/0340). Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf seine besonders schwer wiegende Straftat nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbots abgestellte Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die seit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers verstrichene Zeit ist auch viel zu kurz, um auf eine Minderung oder auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung des (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146, und vom 24. Juli 2002, Zl. 99/18/0260).
4.1. Mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß § 66 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, er spreche deutsch, englisch und serbisch und habe sich sportlich in Österreich im Basketballverband betätigt. Seine Mutter und seine Großmutter würden in Österreich leben. Er habe in Serbien niemanden, zu dem er zurückkehren könnte. Der familiäre, berufliche und soziale Lebensmittelpunkt befinde sich seit seiner Kindheit in Österreich.
4.2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (seit 1984) und seine familiären Bindungen zu seiner Mutter und seiner Großmutter Bedacht genommen und zutreffend die Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffes in sein Privat- und Familienleben zu Grunde gelegt. Wenn sie dessen ungeachtet die Auffassung vertreten hat, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten sei, so kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Beurteilung nicht entgegentreten, manifestiert sich doch in dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, insbesondere in dem Raubdelikt, die von ihm ausgehende massive Gefahr für das genannte maßgebliche öffentliche Interesse. Von daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG keinem Einwand.
Auch die Abwägung im Grund des § 66 Abs. 2 FPG geht nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Die aus der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers resultierende Integration ist von Gewicht, wenngleich weitere bedeutsame Komponenten einer umfassenden Integration, wie z.B. eine eigene (Kern)Familie (mit Frau und Kindern), im vorliegenden Fall nicht vorhanden sind. In ihrer maßgeblichen sozialen Komponente ist diese Integration allerdings durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt worden. Der Beschwerde kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass sich der berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich befinden würde, hat doch die belangte Behörde festgestellt, dass der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung knapp 23-jährige Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und nur vom 15. Oktober bis zum 31. Oktober 2004 beschäftigt war. Wenn dennoch die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten gefährdeten Allgemeininteresse.
5. § 61 Z. 3 und 4 FPG stehen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 6. September 2005 rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
6. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers iSd § 55 Abs. 3 FPG wäre eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066).
7. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen habe. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Nach § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 63 Abs. 2 FPG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. kommen - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Kürze des seither verstrichenen (zudem vom Beschwerdeführer teilweise in Haft zugebrachten) Zeitraumes ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorhergesehen werden könne.
8. Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, der angefochtene Bescheid sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde seinen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht behandelt habe, ist darauf zu verweisen, dass sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid bezieht. Eine allfällige Säumnis der belangten Behörde in Bezug auf vom Beschwerdeführer vermisste Spruchteile wäre mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen wahrzunehmen.
9. Da somit schon der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 8. November 2006
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