VwGH 2006/18/0066

VwGH2006/18/006615.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, (geboren 1986), vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Jänner 2006, Zl. SD 1/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Guinea, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Jänner 2006 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wird.

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 6. Juni 2003 illegal nach Österreich eingereist und habe zwei Tage später einen Asylantrag eingebracht. Dieses Verfahren sei derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Am 26. August 2003 sei der Beschwerdeführer, der über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 verfüge, vom Landesgericht für Strafsachen Wr. Neustadt "gemäß § 27, Abs. 1 2, 130, 15, 12, 125 SMG" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dies habe ihn aber nicht davon abhalten können, innerhalb kürzester Zeit neuerlich einschlägig straffällig zu werden. So sei der Beschwerdeführer am 22. September 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 28 Abs. 2 Z. 4, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z. 3, sowie § 27 Abs. 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden, weil er von Juni 2003 bis Juni 2005 in zahlreichen Angriffen mehr als 1,1 kg Heroin und Kokain an verschiedene Suchtgiftabnehmer in der Absicht verkauft hätte, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ferner habe der Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 35 Kugeln mit Heroin und 49 Kugeln mit Kokain erworben und besessen.

Nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage komme dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers im Sinn des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen AsylG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z. 14) zu. Das gleichzeitig in Geltung gesetzte FPG bestimmte in § 125 Abs. 1, dass "Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen" sind. § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG normiere, dass ein Aufenthaltsverbot, das gegen einen Fremden bestehe, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber sei, als Rückkehrverbot gelte.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass für die belangte Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich sei, sei im Beschwerdefall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 62 FPG gegeben seien. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Teile dieser Bestimmung hätten folgenden Wortlaut:

"Voraussetzungen für das Rückkehrverbot

§ 62 (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

    Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechts.

    § 13 AsylG gilt.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.

(3) Die §§ 60 Abs 3 bis 5 und 66 gelten.

(4) Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.

(5) ...

(6) ..."

Eine bestimmte Tatsche im oben zitierten Sinn liege gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor, "wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Ausgehend von dieser Rechtslage könne kein Zweifel bestehen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes vorlägen. Zum einen sei auf Grund der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich (auch) die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Auf Grund seines zweieinhalbjährigen inländischen Aufenthalts sei jedoch von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung des Rückkehrverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Suchtgiftdelikten zu Grunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Rückkehrverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen. Angesichts dieser Verurteilungen erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) FPG verwirklicht sei, als unbedenklich.

1.2. In Anbetracht des unstrittig festgestellten, den besagten Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 62 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer dadurch manifestiert, dass er sich durch seine Verurteilung im August 2003 nicht davon abhalten ließ, neuerlich straffällig zu werden. Dabei hat der Beschwerdeführer sein strafbares Handeln sogar noch beträchtlich gesteigert, hat er doch das seiner zweiten Verurteilung im Jahr 2005 zugrunde liegende Suchtgiftdelikt (wie die dadurch verletzten im Bescheid genannten Bestimmungen des SMG zeigen) gewerbsmäßig mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge zumindest das 25fache einer "großen Menge" iSd § 28 Abs. 6 leg. cit. - d.i. eine solchen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - ausmachte. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001.) Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sein Fehlverhalten "aus einer gewissen Not heraus" gesetzt, so ist für ihn damit nichts gewonnen, vermag doch nach der hg. Rechtsprechung materielle Not den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift und die damit verbundene große Gefährdung der Gesundheit anderer nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0506, mwH). Sein Vorbringen, er habe in seiner Berufungsschrift vom 22. Dezember 2005 den offenbar durch das verspürte Haftübel bewirkten Sinneswandel hinreichend zum Ausdruck gebracht, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die seit seinem wiederholten Fehlverhalten im Zeitraum von Juni 2003 bis Juni 2005 vergangene Zeit viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder auch eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Richtlinie 64/221/EWG (unter Hinweis auf die Urteile des EGMR in den Rs Artdoui, Bonsignore und Bouchereau) geht fehl, weil es vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass diese Richtlinie auf ihn (einen Staatsangehörigen von Guinea) anwendbar wäre. Ferner hat die belangte Behörde ihre Auffassung, dass das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd des § 62 Abs. 1 FPG in höchstem Maß gefährde, auf das besagte gravierende unstrittige Fehlverhalten des Beschwerdeführers und nicht auf die bloße Tatsache seiner gerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2002 und 2005 gestützt.

1.3. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen fehl, die belangte Behörde habe es verabsäumt, im angefochtenen Bescheid Feststellungen darüber zu treffen, warum der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aktuell gefährden könnte, und das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers konkret zu prüfen.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG. Er verfüge zwar über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, doch habe er während der Zeit seines mittlerweile nahezu dreijährigen inländischen Aufenthalts hier seinen Lebensmittelpunkt gefunden und freundschaftliche Kontakte geknüpft, sein Privatleben spiele sich ausschließlich in Österreich ab.

2.2. Familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich kommen dem Beschwerdeführer unstrittig nicht zu. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall zutreffend eine mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend hat sie aber - entgegen der Beschwerde - die Auffassung vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer (wie erwähnt) eine im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Rückkehrverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Gesundheit, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 66 Abs. 2 FPG, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Rückkehrverbots in den Hintergrund treten würden, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die für seine aus seinem Aufenthalt und aus seinen privaten Bindungen in Österreich ableitbare Integration wesentliche soziale Komponente ist durch das als schwerwiegend einzustufende Fehlverhalten des Beschwerdeführers - dem, wie erwähnt, der gewerbsmäßige Verkauf von Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25fache einer großen Menge iSd § 28 Abs. 6 SMG zur Last liegt - entscheidend gemindert.

2.3. Die Rüge, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG nicht auf die konkreten Umstände des Beschwerdefalles gestützt hätte, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend.

3. § 62 Abs. 1 FPG räumt insofern Ermessen ein, als diese Bestimmung die Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände ermächtigt, von der Erlassung eines Rückkehrverbots auch dann abzusehen, wenn die in § 62 leg. cit. dafür normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der Beschwerde bestand für die belangte Behörde aber kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 62 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Rückkehrverbots Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig von einem inländischen Gericht iSd § 55 Abs. 3 Z. 1 und 2 FPG verurteilt. Angesichts der in § 55 Abs. 3 Z. 1 und 2 FPG zum Ausdruck gebrachten Wertung als Tatbestände besonderer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - wobei in der Z. 1 von der Verhängung einer Freiheitsstrafe in einer bestimmten Höhe als weiteres Tatbestandselement abgesehen wird - ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbots eindeutig ist und eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von dieser (nach den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen zulässigen) Maßnahme offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde. (Vgl. zum Ganzen den zum Fremdengesetz 1997 ergangenen, insofern aber auch zum FPG einschlägigen hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490, Slg. Nr. 14.883 A.)

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. März 2006

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