VwGH Ra 2014/22/0123

VwGHRa 2014/22/012319.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Juli 2014, Zl. VGW- 151/080/11151/2014-9, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Entgegen dem Revisionsvorbringen überschreitet das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/22/0202, mwN).

Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ist die "Inlandsantragstellung" zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist" (vgl. das in der Revision angeführte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460). Die vom Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter ausreichender Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte erzielte Lösung kann im Ergebnis nicht als unvertretbar angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ra 2014/22/0062, mwN). Inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der angeführten hg. Rechtsprechung abweicht, wird in der Revision nicht aufgezeigt.

Auch mit dem Hinweis, der Revisionswerber könne aufgrund seiner zum Daueraufenthalt berechtigten Ehegattin Rechte aus der Richtlinie 2004/38/EG geltend machen, wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2014

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