Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien nn, N-straße Nr. 33a, ein Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Niveaus im Bereich eines Fahrweges erteilt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung, in der die beanstandete Niveauveränderung bestritten wurde. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bezüglich der Niveauherstellung präzisiert wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich unter anderem dadurch beschwert, daß ihr Aufträge erteilt würden, welche für sie undurchsetzbar seien, da sie nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführte, es sei ihr der Eigentumsübergang während des Berufungsverfahrens nicht bekannt gewesen, sie trete daher dem Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer bestimmten Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, im Bereich eines Fahrweges auf dieser Liegenschaft das ursprüngliche Niveau wieder herzustellen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der bestimmten Liegenschaft sowie als Berufungswerberin bezeichnet, in der Zustellverfügung war sie namentlich angeführt.
Zur Bestimmtheit des Bescheidadressaten hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. April 1991, Zl. 90/06/0199, ausgesprochen, daß es genüge, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht.
Das Eigentum an der Liegenschaft, auf die sich der Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO bezog, war bereits am 25. Juni 1990 auf N.M. durch Eintragung im Grundbuch übergegangen. Die Beschwerdeführerin hatte während des Berufungsverfahrens die belangte Behörde nicht auf den Eigentümerwechsel aufmerksam gemacht, allerdings erfolgte die Eintragung im Grundbuch erst nach der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde. Diese hat während des Berufungsverfahrens keinen Grundbuchsauszug eingeholt. Im Akt liegt lediglich ein Grundbuchsauszug mit dem Abfragedatum 5. Oktober 1989, der von der Behörde erster Instanz eingeholt worden war.
Zwar nimmt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, vom 17. September 1968, Slg. N.F. Nr. 7400/A, sowie die weitere in ZfV 1983/4, S. 365 ff von Gerhart Wielinger und Gunther Gruber zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften (§ 39 Abs. 1 AVG) vorgesehen ist, steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG) entgegen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5., Rz 321). Die Mitwirkungspflicht der Parteien endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Gerade dort, wo die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ohne besonderen Aufwand aufgrund zuverlässiger Quellen möglich ist, bedarf es nicht der Mitwirkung der Partei. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1973, Zl. 1385/72, ausgesprochen, daß die Baubehörde dann, wenn sie sich veranlaßt sieht, einen Abtragungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO zu erteilen, verpflichtet ist, vorher festzustellen, wer Eigentümer der Liegenschaft bzw. des darauf befindlichen Objektes ist. Diese Erhebungen seien von Amts wegen durchzuführen.
Da die belangte Behörde es verabsäumt hat, vor Bescheiderlassung eine Erhebung im Grundbuch durchzuführen, und sie in der Folge den Auftrag an die Beschwerdeführerin, die nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft war, erlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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