Normen
ABGB §1175;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
AVG §9;
ROG Stmk 1974 §50a idF 1989/015;
ROG Stmk 1974 §50a;
VVG;
VwRallg;
ABGB §1175;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
AVG §9;
ROG Stmk 1974 §50a idF 1989/015;
ROG Stmk 1974 §50a;
VVG;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 2. Juli 1990 wurde gemäß § 50 a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG) in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989 die Nutzung der Liegenschaft mit den Grundstücksnummern 525/4, 541/1, 541/2, 542 und 543, EZ. 214, KG X, als Übungsgelände für eine Fahrschule untersagt. Dieser Bescheid enthält vor dem Spruch folgende Gegenstandsbezeichnung: "Graz n, E-Gasse u FAHRSCHULE N-T konsenswidrige Nutzung eines Grundstückes". Nach der Zustellverfügung erging dieser Bescheid an die beiden Beschwerdeführer.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, wobei die Berufungswerber im Rubrum des Schriftsatzes folgendermaßen bezeichnet wurden:
"Fahrschule N-T
Graz n, E-Gasse u,
RICHTIG:
Fahrschule A und BN
mmmm Graz, F-Gasse Nr. t
Fahrschule Y
Peter Zapfl
Inhaber A und BN
mmmm Graz, J-Gasse Nr. e."
In dieser Berufung wurde (soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung) ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid an die "Fahrschule N-T" gerichtet sei. Eine Fahrschule unter dieser Bezeichnung existiere nicht. Bei dem Bescheid des Magistrates Graz handle es sich um einen Verfahrensakt gegen einen Rechtsunfähigen und erlange dieser daher keine Rechtswirksamkeit. Dieser Bescheid gehe ins Leere (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1983, Slg. 11226/A). Aus dem Bescheidinhalt lasse sich jedoch erkennen, daß der Bescheid richtig entweder an Fahrschule A und BN, mmmm Graz, F-Gasse Nr. t, oder an Fahrschule Y, Peter Zapfl, Inhaber: A und BN, mmmm Graz, J-Gasse Nr. e gerichtet hätte werden müssen. Am Ende der Berufungsschrift befinden sich die Namen der Beschwerdeführer.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung "gemäß den §§ 8, 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen UND der erstinstanzliche Bescheid ... bestätigt". Zur Begründung (soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung) wurde (unter Hinweis auf HAUER, Steiermärkisches Baurecht, Seite 397) ausgeführt, daß der Adressat eines auf § 50 a ROG gestützten Bescheides - von bestimmten Fällen einer gesonderten Verfügungsberechtigung abgesehen - der Liegenschaftseigentümer zu sein habe. In der Gegenstandsbezeichnung des erstinstanzlichen Bescheides werde tatsächlich die Fahrschule N-T angeführt, doch komme diesem Umstand rechtlich keine Bedeutung zu. Aus dieser unerheblichen fehlerhaften Bezeichnung der Angelegenheit im Betreff des unterbehördlichen Bescheides leite sich jedoch ab, "daß als Berufungswerber unter anwaltlicher Vertretung eine Fahrschule" auftrete. In der Zustellverfügung dieses Bescheides - ebenso wie aus dem Text des § 50 a ROG in Verbindung mit dessen Erläuternden Bemerkungen - ergebe sich jedoch eindeutig, daß Bescheidadressat des unterbehördlichen Bescheides die Liegenschaftseigentümer seien. Auch der Zustellschein sei an die Liegenschaftseigentümer und nicht an eine Fahrschule adressiert. Das Recht, Berufung zu erheben, stehe nur der vom Bescheid betroffenen Partei zu. Das ergebe sich daraus, daß § 63 Abs. 4 AVG das Wort "Partei" verwende (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. 3891/A und 8032/A, sowie vom 8. November 1982, Zl. 82/10/0087, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 3439). In seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1972, Zl. 541/71, habe dies der Verwaltungsgerichtshof mit anderen Worten so formuliert:
Berufen könne nur der, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden sei und für den er auch inhaltlich bestimmt sei. Da somit die Berufungswerber nicht Parteien bzw. Bescheidadressaten des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien, habe deren Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die beiden Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde eine von ihnen unter der Bezeichnung der von ihnen betriebenen "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (so die Beschwerdebehauptung) eingebrachte Berufung zurückgewiesen hat, in ihren Rechten verletzt worden sind. Für die Beantwortung dieser Frage ist einerseits maßgebend, ob die Berufung als von den beiden Beschwerdeführern eingebracht anzusehen ist (verneinendenfalls käme eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht in Betracht), andererseits jedoch auch, ob der mit dieser Berufung bekämpfte - oben wiedergegebene - Bescheid über Rechte der Beschwerdeführer abgesprochen hat. An wen der erstinstanzliche Bescheid vor dem rechtlichen Hintergrund des § 50 a ROG zu richten gewesen wäre, ist hingegen - entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - für das Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung, da es für die hier allein zu prüfende Rechtsmittellegitimation im Sinne des § 63 AVG nur darauf ankommt, für wen der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich bestimmt war.
In diesem Zusammenhang verkannte die belangte Behörde - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - schon insoweit die Rechtslage, als sie aus der - ihrer Meinung nach in dieser Weise auszulegenden - Bestimmung des § 50 a ROG unmittelbar darauf geschlossen hat, daß der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid "an die Liegenschaftseigentümer" und nicht an die (nach Meinung der Behörde "als Berufungswerber" auftretende) Fahrschule gerichtet gewesen sei: Die Frage der Übereinstimmung von (im § 50 a ROG gesetzlich angeordnetem) Sollen und (mit dem erstinstanzlichen Bescheid behördlich verfügtem) Sein ist eine Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides und nicht eine solche der Rechtsmittellegitimation; für diese ist vielmehr ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung) insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist. Im übrigen spricht kein Teil des erstinstanzlichen Bescheides dafür, daß die Beschwerdeführer "als Liegenschaftseigentümer" Adressaten dieses Bescheides hätten sein sollen. Auf eine solche Absicht der Behörde kommt es aber auch nicht an: Es ist vielmehr maßgebend, ob im erstinstanzlichen Bescheid über Rechte der Beschwerdeführer abgesprochen (d.h. in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer bestimmend eingegriffen - vgl. das Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl. 87/03/0284, mit zahlreichen Hinweisen) und dieser Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1972, Zl. 541/71).
Beides ist zu bejahen: Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer als Gesellschafter bürgerlichen Rechts (und Betreiber einer Fahrschule, welche diese Liegenschaft nutzt), oder als Liegenschaftseigentümer (welche sie nach einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchauszug ebenfalls sind) in das Verfahren einbezogen wurden, steht auf Grund des Bescheidspruches fest, daß durch die Untersagung einer bestimmten Nutzung der Liegenschaft jedenfalls in ihre Rechte (gleichgültig in welcher der beiden in Betracht kommenden Beziehungen zur Liegenschaft) eingegriffen wurde. Da den Beschwerdeführern der erstinstanzliche Bescheid auch zugestellt worden ist (womit er jedenfalls erlassen wurde), kam den Beschwerdeführern unabhängig von der Frage, ob im Betreff des Bescheides ein (weiterer) rechtlich existenter Bescheidadressat genannt wurde, Parteistellung und damit auch das Recht zu, gegen diesen Bescheid Berufung zu erheben.
Damit bleibt noch die Frage zu klären, ob die Berufung vom 16. Juli 1990 den Beschwerdeführern zuzurechnen (d.h. als von ihnen eingebracht anzusehen) ist. Auch diese Frage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen, weist doch die Berufung am Ende (die eigenhändige Unterschrift unter die - vom Rechtsanwalt gefertigte - Berufung vertretend) die Namen beider Beschwerdeführer auf. Ebenso wurde die der Berufung beigeschlossene Anwaltsvollmacht vom 10. Juli 1990 von den Beschwerdeführern erteilt. Es verschlägt nichts, wenn im Rubrum der Berufungsschrift die (im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) "Fahrschulen vertreten durch den Rechtsanwalt" mit einem bloßen Hinweis auf die Inhaberschaft der Beschwerdeführer genannt sind, weil dem Berufungsvorbringen zu entnehmen ist, daß die Beschwerdeführer die belangte Behörde damit primär nur darauf aufmerksam machen wollten, daß der (formelle) Bescheidadressat des erstinstanzlichen Bescheides unter der von der Behörde gewählten Bezeichnung nicht existiert, sodaß dieser Bescheid an eine von den beiden im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden (gemeint: richtig bezeichneten) Fahrschulen hätte gerichtet werden müssen. Dieses Berufungsvorbringen ist zwar rechtlich insoweit verfehlt, als der erstinstanzliche Bescheid keinesfalls an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (also auch nicht unter der richtigen Unternehmensbezeichnung) gerichtet werden durfte, sondern nur an deren Gesellschafter, zumal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (deren Rechtsfähigkeit im Verwaltungsverfahren gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist) keine juristische (oder dieser gleichzuhaltende) Person und daher auch nicht parteifähig ist (vgl. die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, zu § 9 AVG unter Pkt. 1a und b zitierten Erkenntnisse); die (als Reaktion auf die verfehlte Bescheidadressierung durch die erstinstanzliche Behörde zu beurteilende) ebenso unrichtige Bezeichnung der Berufungswerber im Berufungsrubrum vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß das Rechtsmittel nach der Unterschrift und der vorgelegten Vollmacht den Beschwerdeführern (und nicht einem nicht existierenden, nicht rechtsfähigen Gebilde) zuzurechnen ist und darin mit dem Hinweis auf die unrichtige Adressierung des Bescheides erster Instanz im Ergebnis auch zutreffend eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer geltend gemacht wird: Diese Rechtsverletzung liegt darin, daß durch die unzutreffende Adressierung des erstinstanzlichen Bescheides einerseits und die davon abweichende Zustellverfügung andererseits (ungeachtet dessen, daß der Bescheid - wie dargelegt - tatsächlich auch materiell in Rechte der Beschwerdeführer eingreift) aus der Sicht dessen, dem dieser Bescheid zugestellt wird, eine unklare und ihn deshalb in der Rechtsverfolgung behindernde Rechtslage geschaffen wurde. In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58, 59 und 18 Abs. 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich eine derartige Pflicht aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, wobei es genügt, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0243). Aus dem Grunde der zureichenden Bestimmtheit des Bescheides ist aber eine ZWEIFELSFREIE Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, im Sinne der dargelegten Rechtslage erforderlich.
Die belangte Behörde war daher nicht nur verpflichtet, die Berufung der Beschwerdeführer meritorisch in Behandlung zu nehmen, sondern hätte der Berufung - selbst wenn sie sie im übrigen für unbegründet gehalten hätte - Folge geben und zumindest den Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides dahin abändern müssen, daß den BESCHWERDEFÜHRERN die Nutzung der bezeichneten Grundstücke für die im Spruch näher genannten Zwecke untersagt werde. In diesem Zusammenhang ist im übrigen anzumerken, daß der die Berufung der Beschwerdeführer zurückweisende Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides falsch zitiert, als er die (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gerade NICHT enthaltenen) Namen der Beschwerdeführer in das Zitat einbezieht.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid, als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß es sich bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides offenbar um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, da nach der Bescheidbegründung ein meritorischer Abspruch gerade nicht beabsichtigt war.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Gemäß § 50 a ROG in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989 hat die Gemeinde für den Fall, daß ein Grundstück ständig oder wiederholt anders als in der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genutzt wird, durch Bescheid das Unterlassen dieser Nutzung vorzuschreiben.
An wen ein solcher Bescheid zu richten ist, ist dieser Norm unmittelbar nicht zu entnehmen. Der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung der belangten Behörde, ein solcher Bescheid habe (jedenfalls) an den Grundeigentümer zu ergehen, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Zweck des Gesetzes ist es, mittels eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbaren Bescheides widmungswidrige Nutzungen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Daraus ist abzuleiten, daß der Bescheid an denjenigen zu richten ist, von dem eine solche Abhilfe erwartet und gegen den sie auch durchgesetzt werden kann. Dies kann einerseits der Liegenschaftseigentümer sein, andererseits aber auch derjenige, dem der Liegenschaftseigentümer das Grundstück zur Nutzung überlassen hat und der demzufolge die widmungswidrigen Nutzungshandlungen tatsächlich setzt (vgl. die bei HAUER, Steiermärkisches Baurecht, Seite 397 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Ob sich die Behörde im zuletztgenannten Fall (neben dem Nutzungsberechtigten) auch an den Liegenschaftseigentümer halten darf, kann jedoch im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da unbestritten ist, daß die Beschwerdeführer sowohl Liegenschaftseigentümer als auch (als Gesellschafter einer in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Fahrschule) tatsächliche Nutzer der Liegenschaft und somit unter beiden Gesichtspunkten Adressaten eines Bescheides im Sinne des § 50a ROG sind. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Bescheides vorliegen, wird die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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